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Einbürgerung trotz Schulden bei der Unterhaltsvorschusskasse? (Gelesen: 13.267 mal)
Themen Beschreibung: Mann wird eingebürgert obwohl er einmalig Unterhalt zahlte
T.P.2013
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blubb


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Antwort #30 - 27.04.2016 um 16:37:09
 
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.

Aber das Ergebnis der Prüfung der StA kann natürlich, unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen, durch den Geschädigten oder andere Behörden genutzt werden.
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Zaisad
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Antwort #31 - 03.05.2016 um 07:31:11
 
T.P.2013 schrieb am 27.04.2016 um 16:37:09:
Geschrieben von: T.P.2013        Geschrieben am: 27.04.2016 um 16:37:09
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.




Ist man denn überhaupt einbürgerungsfähig, wenn man nicht leistungsfähig ist?
Laut der Einbürgerungsbehörde sagte man mir jetzt ich soll alles schriftlich abgeben,  da die Akte aber schon im Archiv sei (Einbürgerung im November 2015),  können sie nicht versprechen,  dass diese geprüft wird, da der Fall für sie abgeschlossen ist.
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T.P.2013
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blubb


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Antwort #32 - 03.05.2016 um 08:08:47
 
Zaisad schrieb am 03.05.2016 um 07:31:11:
Ist man denn überhaupt einbürgerungsfähig, wenn man nicht leistungsfähig ist? 



Hallo,

ob und wenn ja, unter welchen möglichen, denkbaren Umständen dies der Fall sein könnte, weiß ich nicht. Das wird hier eher einer der Einbürgerungsexperten beantworten können.

Denkbar ist allerdings, dass er sich zum Zweck und zum Zeitpunkt der Einbürgerung leistungsfähig gemacht hat (Arbeitsaufnahme z.B.), dann eingebürgert wurde und sich anschließend wieder zurück auf die faule Haut begab.
Scheint mir bei Deinen Schilderungen eine denkbare Variante.

Ob, und ggf. wie, dies tatsächlich der Fall war, kann man, wenn man möchte und wenn man weiß wie, m.E. ermitteln. Z.B. mittels anwaltlicher Akteneinsicht.

Gruß
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Walatin
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Antwort #33 - 03.05.2016 um 09:01:44
 
T.P.2013 schrieb am 27.04.2016 um 16:37:09:
Mein Reden...

Die objektive Leistungsfähigkeit, die im Rahmen einer Anzeige dann durch die StA geprüft und ggf. festgestellt werden müsste (oder eben zivilrechtlich durch ein Gericht), muss vorliegen, damit überhaupt der Tatbestandsanzeiger des "sich entziehen" (= Können, aber nicht machen) vorliegt.

Ist er leistungsfähig, zahlt aber nicht, liegt ein "sich entziehen" vor, haben wir tatbestandsmäßig eine Straftat.
Ist er nicht leistungsfähig (gewesen), dann kann er sich auch nicht entziehen / entzogen haben, es liegt dann dieses erforderliche Tatbestandsmerkmal, und damit auch nicht das strafrechtliche Vergehen an sich, vor.

Aber das Ergebnis der Prüfung der StA kann natürlich, unabhängig von den strafrechtlichen Ermittlungen, durch den Geschädigten oder andere Behörden genutzt werden.


Schon komisch - ich habe vor ca. einer Woche auf § 170 StGB hingwiesen und wurde kommentarlos gelöscht. Und nun das!
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Antwort #34 - 03.05.2016 um 12:09:59
 
Lag wohl eher am Gesamtkontext Deiner Beiträge dort und nicht an dem reinen Zitat einer gesetzlichen Bestimmung, oder?
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Antwort #35 - 03.05.2016 um 19:09:20
 
Zaisad schrieb am 03.05.2016 um 07:31:11:
Laut der Einbürgerungsbehörde sagte man mir jetzt ich soll alles schriftlich abgeben,da die Akte aber schon im Archiv sei (Einbürgerung im November 2015),können sie nicht versprechen,dass diese geprüft wird, da der Fall für sie abgeschlossen ist

Ach, auch schon drauf gekommen`
Liest Du eigentlich, was hier geschrieben wird?

deerhunter schrieb am 17.04.2016 um 16:26:53:
Entsprechend bei allen Stellen anzeigen und Beweise dafür vorlegen

und
HeFi schrieb am 17.04.2016 um 20:32:46:
Ggf mit gleichlautenden Schreiben an:
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft
Jugendamt bzw. Unterhaltsvorschusskasse
Ausländerbehörde (ABH)
Einbürgerungsbehörde (EBH)

Die EBH kann die Akte wieder hochholen und das Einbürgerungsverfahren innerhalb von 5 Jahren überprüfen, wenn sie konkrete und nachvollziehbare Verdachtsmomente hat, dass die Einbürgerung mit Falschangaben erschlichen worden sein könnte.

HeFi schrieb am 17.04.2016 um 12:00:41:
Eine durch Täuschung erschlichene Einbürgerung kann innerhalb von 5 Jahren zurück genommen werden,
§35 Abs. 3 StAG http://www.buzer.de/gesetz/4560/a63218.htm

siehe auch BVerwG-Urteil BVerwG 5 C 32.07 http://www.bverwg.de/entscheidungen/entscheidung.php?ent=300608U5C32.07.0
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Zaisad
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Antwort #36 - 03.05.2016 um 20:23:33
 
So nun ist auch das Schreiben vom Gerichtsvollzieher eingetroffen,  wie geahnt hat er die VermögensAuskunft abgegeben, kann also nihts zahlen.
Diese ist sogar von Mai 2015 abgegeben worden und gilt noch bis heute anscheinend.  Da die Einbürgerung im November war,  müssten doch die Unterlagen von den Monaten davor verlangt worden sein oder? Kann ich diese als Beweismittel nehmen? Danke für jede ausführliche Antwort
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Antwort #37 - 03.05.2016 um 20:30:25
 
Klar. Das ist doch praktisch amtlich.
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