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FZF/Visumsantrag Deutsche Botschaft Jakarta (Gelesen: 8.775 mal)
NicoTse
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16.03.2016 um 10:52:51
 
Hallo zusammen.
Folgendes :


In Kürze wird meine indonesische Frau mit dem Deutschkurs A1 beginnen und dann werden wir Mitte des Jahres einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, also ein Visum beantragen.

Ich habe mir bereits alle Merkblätter der Deutschen Botschaft Jakarta durchgelesen , jedoch stelle ich mir folgende Fragen :
Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

1.) Wird auch für das Nationale Visum mit dem Hintergrund des Ehegattennachzuges eine Verpflichtungserklärung benötigt ?
(ich habe irgendwo mal gelesen, daß dies nicht der Fall sei, jedoch ist die Verpflichtungserklärung unter den benötigten Unterlagen aufgelistet)


2.) Wie lange und ab wann nach Einreise darf der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen werden ? Ich mache nämlich jedes Jahr einen mehrmonatigen Urlaub in Indonesien, meine Frau würde dann selbstverständlich in Zukunft auch mitkommen, um Ihre Familie und Freunde zu besuchen. Kann sie danach wieder problemlos in Deutschland einreisen, oder muss dann jedes mal ein neuer Antrag gestellt werden ?


3.) in Bezug auf 2.) - gesetzt den Fall, daß meine Frau kurzfristig nach Ihrer Einreise aufgrund beispielsweise einer Hochzeitseinladung, eines Todesfalls oder schweren Krankheitsfalles in der Familie nach Indonesien reisen möchte- wäre das möglich ?


4.) Wie genau läuft das mit der Krankenversicherung ? Kann meine Frau ab Einreisedatum über meine gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein, oder gibts da Übergangs/Sperrfristen ?


Für jede Antwort dankbar ist
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« Zuletzt geändert: 16.04.2016 um 01:12:11 von Mick » 
Grund: Betreff auf Wunsch geändert. 
 
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Antwort #1 - 16.03.2016 um 11:11:19
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Wird auch für das Nationale Visum mit dem Hintergrund des Ehegattennachzuges eine Verpflichtungserklärung benötigt ?


Da ihr schon verheiratet seid, nein - da bist du ja so oder so unterhaltspflichtig.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Wie lange und ab wann nach Einreise darf der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen werden 


Nach 6 Monaten im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ausreisen könnte sie quasi sofort wieder. Ich persönlich würde nach der Einreise erst mal die AE beantragen, da das Visum ja nur der Einreise dient und nur drei Monate gültig ist. Und würde dann erst mit AE reisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Kann sie danach wieder problemlos in Deutschland einreisen, oder muss dann jedes mal ein neuer Antrag gestellt werden ?


Solang sie nicht länger als 6 Monate ausgereist war, kann sie ohne Probleme mit ihrer Aufenthaltserlaubnis wieder einreisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
gesetzt den Fall, daß meine Frau kurzfristig nach Ihrer Einreise aufgrund beispielsweise einer Hochzeitseinladung, eines Todesfalls oder schweren Krankheitsfalles in der Familie nach Indonesien reisen möchte- wäre das möglich ? 


Ja, aber ihr müsst halt schauen, wie lang das Visum gültig ist. Ansonsten zumindest warten, bis ihr die AE habt. Das nationale Visum erlaubt im Normalfall Multi-Einreisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Kann meine Frau ab Einreisedatum über meine gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein, oder gibts da Übergangs/Sperrfristen ? 


Das weiß ich nicht. Aber wenn deine Frau hier in Deutschland angemeldet ist, kann du sie in deine Familienversicherung aufnehmen lassen.
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NicoTse
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Antwort #2 - 16.03.2016 um 15:21:12
 
Danke für die Infos !

Bezüglich :

ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 11:11:19:
Das nationale Visum erlaubt im Normalfall Multi-Einreisen.


Das hieße dann , daß man während des Gültigkeitszeitraumes des Visums theoretisch täglich ein- und wieder ausreisen könnte ?  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #3 - 16.03.2016 um 15:27:22
 
Wenn es ein Multi-Visum ist (was es normalerweise ist): JA  22
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ninnschen
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Antwort #4 - 16.03.2016 um 16:16:17
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 15:21:12:
des Visums theoretisch täglich ein- und wieder ausreisen könnte ?


Japp, ist ist ja ein Aufenthaltstitel und wenn entsprechend darauf vermerkt, dann eben einer zum Reisen - egal wie oft.
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NicoTse
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Antwort #5 - 16.03.2016 um 16:54:17
 
ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 11:11:19:
Nach 6 Monaten im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ausreisen könnte sie quasi sofort wieder. Ich persönlich würde nach der Einreise erst mal die AE beantragen, da das Visum ja nur der Einreise dient und nur drei Monate gültig ist. Und würde dann erst mit AE reisen. 



Wie läuft das mit der AE in Bezug auf Bearbeitungsdauer und Verpflichtungen (Stichwort "Integrationskurs") ?

Muß der Sprachkurs zur Integration umgehend angetreten werden, oder muß dieser nur abgeschlossen sein, wenn es später um die Verlängerung der AE geht ?

Der Plan wäre nämlich :

Meine Frau käme im Oktober nach Deutschland und wir beantragen die AE.
Dann wollen wir einige Wochen Deutschland bereisen, Familie und Freunde besuchen.
Wenn die AE ausgestellt wurde, würden wir Anfang des Jahres zunächst für 2 Monate nach Indonesien reisen und sie würde nach unserer Rückkehr mit dem Integrationskursus beginnen.

Wäre das so möglich und wenn nicht, was genau spricht dagegen ?  Smiley
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trixie
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Antwort #6 - 16.03.2016 um 18:16:17
 
Hier eine leichte Leselektüre bzgl. des I-Kurses:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#43
... und fortfolgende §§.
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Antwort #7 - 16.03.2016 um 18:27:27
 
Danke !  Zwinkernd

trixie schrieb am 16.03.2016 um 18:16:17:
Hier eine leichte Leselektüre bzgl. des I-Kurses:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#43
... und fortfolgende §§.





aber    "Muß der Sprachkurs zur Integration umgehend angetreten werden....?" 

Entweder finde ich es nicht, oder es steht nicht drin.....ersteres kann ich nicht ausschließen, da ich heute schon ne Menge Infos verarbeitet habe   Laut lachend Laut lachend
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Antwort #8 - 17.03.2016 um 04:18:05
 
Hallo,

die Erfordernis der "unverzüglichen Anmeldung" ergibt sich aus der Integrationsverordnung, §7 (2) IntV und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, u.a. 43.4.7.2 und 44a.1.6 der AVwV zum AufenthG.

Sollte dies nicht in die persönliche Lebensplanung passen, wäre ein vorheriges Gespräch mit der ABH zielführend. Möglicherweise gibt es gewisse Toleranzbereiche hinsichtlich des Begriffs "unverzüglich".

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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NicoTse
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Antwort #9 - 17.03.2016 um 06:35:16
 
Okay. Soweit habe ich das und bedanke mich für den Hinweis !  Zwinkernd

Dann ergäbe sich noch folgende Frage bezüglich der AE.

Folgendes habe ich gelesen :

"Nach Erteilung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde stellen." 

( http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/Sicherheit_und_Ordnung/Auslaender... )

Nun stellt sich mir die Frage,

a) ich beantrage einen Termin bei der ABH zur Antragstellung
oder
b) habe den Termin bereits wahrgenommen und der Antrag wurde gestellt

->( Beides "innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums" )<-

verlängert sich dann die Visumsdauer , bis ich einen Termin habe , bzw. dem Antrag stattgegeben wurde ?

Oder wie läuft das ?  Augenrollen

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ninnschen
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Antwort #10 - 17.03.2016 um 07:03:13
 
Der Antrag muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Nur dann ergibt sich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Das kann ja aber auch schriftlich und formlos erfolgen und dafür brauch es den Termin bei der ABH nicht - es gibt ja auch noch die Post Zwinkernd
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Antwort #11 - 15.04.2016 um 11:37:42
 
Hallo nochmal- nachdem ich hier nun überall , abhängig von dem Land in dem es ausgestellt wird, verschiedene Angaben zur jeweiligen Bearbeitungsdauer des FZF-Visums gelesen habe-

Hat jemand persönliche Erfahrungen mit der Deutschen Botschaft in Jakarta, also wie lange sowas "normalerweise" dauert/dauern kann ?


Laut lachend

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Antwort #12 - 15.04.2016 um 11:55:33
 
Dann habe ich noch eine Frage zum behördlichen Vorgang.

Ich habe die Info, dass die Deutsche Botschaft Kontakt mit der zuständigen ABH aufnimmt und denen die Papiere zuschickt und dann die ABH diese wieder zurückschickt und die Botschaft dann das Visum ausstelt.

So weit so gut  Zwinkernd

Nun hat mir aber ein Bekannter erzählt, das sei so nicht richtig- ich müsse selbstständig mit der ABH Kontakt aufnehmen und den Antrag auf FZF erstmal bei der ABH stellen.
Hierfür würde auch meine finanzielle Situation überprüft, bevor die ABH dann die Deutsche Botschaft kontaktiert ??

Nun bin ich etwas verwirrt, da ich davon so noch nichts gelesen habe und ja auch die finanzielle Situation (Sicherung des Lebensunterhaltes)
beim Zuzug zum Deutschen Ehepartner irrelevant ist (?)

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß er da etwas Durcheinander gebracht hat,

ABER

Der hat mir das aber so überzeugend vermittelt, da er selbst vor 2 Jahren seine ausländische Frau nach hier geholt hat und er sagte, was ich ihm erzähle würde nicht stimmen und der von Ihm beschriebene Weg, sei der , den man gehen müßte...

Deshalb bin ich nun doch etwas verunsichert, was den Ablauf betrifft.

Achso- er habe zudem  Monatseinnahmen von mindestens 900 Euro netto vorweisen müssen und auch Wohnraum.......

HÄÄÄ ??  Schockiert/Erstaunt
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Antwort #13 - 15.04.2016 um 12:29:50
 
Dein Freund hat vermutlich in Deutschland geheiratet oder ist kein Deutscher, denn dann gilt gesicherter LU (900 € werden kaum reichen) und Wohnungsnachweis.
Da Ihr verheiratet seid und du Deutscher bist gilt das nicht für euch.

PS: Geld zum leben solltest du aber schon haben  Cool
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Antwort #14 - 15.04.2016 um 19:26:20
 
deerhunter schrieb am 15.04.2016 um 12:29:50:
PS: Geld zum leben solltest du aber schon haben  


Ist klar, war halt nur verwundert, weil er mir gegenteilige Infos geliefert hat.


Also habe ich erstmal nichts mit der ABH zu schaffen- zunächst ganz normal - Visumsantrag über Deutsche Botschaft Jakarta, ja ?   Zwinkernd

Wo wir bei meiner vorangegangenen Frage wären -
jemand Erfahrungen bezüglich des Bearbeitungszeitraumes dort ?
(Ich weiß Erfahrungen sind hier irrelevant-
jedoch interessierts mich schon  Zwinkernd )

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Antwort #15 - 16.04.2016 um 10:15:16
 
NicoTse schrieb am 15.04.2016 um 19:26:20:
jemand Erfahrungen bezüglich des Bearbeitungszeitraumes dort ? 


Es ist ja eine Kombination aus dem Konsultat in Jakarta und deiner Zuständigen ABH plus Laufzeit der Papiere über Kurier. Deshalb ist ist der Zeitraum so schwer vorhersebar. 

Und es kommt ja ein bischen auf den Antragsteller an. Schafft ihr es die Terminvergabe so hinzubekommen das sie relativ schnell nach Erhalt des A1-Zertifkates den Antrag stellen kann?
Sind die Urkunden vollständig und richtig vorbeglaubigt usw.
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Antwort #16 - 16.04.2016 um 17:17:24
 
Ja, das mit dem Termin checke ich, sobald ich den Termin für den A1 Test habe.
Heiratsurkunde wurde bereits von der Deutschen Botschaft in Jakarta legalisiert und auch eine beglaubigte Übersetzung haben wir schon vorliegen.

Es sind alle Papiere soweit vorhanden- bis auf besagtes A1 Zertifikat  Cool

Wielange ist das Visum eigentlich gültig- also 90 Tage ab Einreise- okay, aber wann muß denn die Einreise nach Ausstellungsdatum spätestens erfolgen ?  Zwinkernd
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Antwort #17 - 16.04.2016 um 18:06:17
 
NicoTse schrieb am 16.04.2016 um 17:17:24:
Wielange ist das Visum eigentlich gültig- also 90 Tage ab Einreise- okay, aber wann muß denn die Einreise nach Ausstellungsdatum spätestens erfolgen ? 


Das Visum ist nicht 90 Tage ab Einreise gültig, sondern wird von der Botschaft für einen festen Zeitraum von 90 Tagen ausgestellt. Ihr könnt aber natürlich mit der Botschaft absprechen, ab wann das Visum gültig sein soll.
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Antwort #18 - 17.04.2016 um 20:08:39
 
Und der Ablauf ist:

Sie beantragt das Visum bei der Botschaft.

Die Botschaft schickt alle Unterlagen nach Deutschland, wo sie via Auswärtigem Amt - Bundesverwaltungsamt - bei der Ausländerbehörde landen. Dauert zwei bis fünf Wochen.

Die kontaktiert Dich, wenn noch was fehlt, was Du nachreichen sollst. Dazu muss die Ausländerbehörde aber die Unterlagen durchsehen. Ungeduldig vorher nachfragen bringt nichts.

Zurückgeschickt wird dann nur die Zustimmung per Mail – das ist also eine Sache von 10 Minuten.
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Antwort #19 - 18.04.2016 um 21:11:19
 
Danke- dann habe ich eine ungefähre Vorstellung !

reinhard schrieb am 17.04.2016 um 20:08:39:
Die Botschaft schickt alle Unterlagen nach Deutschland, wo sie via Auswärtigem Amt - Bundesverwaltungsamt - bei der Ausländerbehörde landen


Das heißt, die Original Heiratsurkunde liegt dann auch bei der ABHZwinkernd

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Antwort #20 - 18.04.2016 um 21:43:23
 
NicoTse schrieb am 18.04.2016 um 21:11:19:
Das heißt, die Original Heiratsurkunde liegt dann auch bei der ABH?


Ja, so soll es funktionieren. Alle Unterlagen sind dort, wo die Frau auch wohnen wird.

Und von der Botschaft zum Auswärtigen Amt geht es mit Diplomatenpost, damit keine einheimische Behörde reinguckt.
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Antwort #21 - 18.04.2016 um 21:56:18
 
Okay Smiley

Da ich nen ungefähren Zeitplan zu verfolgen habe- mal angenommen, im Juli erhält meine Frau das A1 Zertifikat und hätte dann Mitte/Ende Juli den Termin bei der Deutschen Botschaft in Jakarta- alle erforderlichen Papiere sind vollständig.
Wäre es dann vom zeitlichen Ablauf her realistisch, daß sie Anfang Oktober in Deutschland einreisen könnte ?

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Antwort #22 - 18.04.2016 um 22:07:34
 
Weiß ich nicht. Hört sich aber nicht unwahrscheinlich an.

Aber als Zusatzinformation:

Deine Frau bekommt eine Quittung für die Gebührenzahlung (0 Euro). Dort steht eine Vorgangsnummer drauf. Die Botschaft gibt den "Vorgang" dann mit "Antrag eingereicht" ins System ein. Und gibt ein "Post abgeschickt", das Auswärtige Amt gibt später ein "Post angekommen" und so weiter.

Mit der Vorgangsnummer kannst Du alle vier Wochen oder so beim Bundesverwaltungsamt in Köln fragen, wo der Kram gerade liegt.
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Antwort #23 - 18.04.2016 um 22:18:53
 
Danke für die hilfreichen Infos ! Wir warten nun ab und schauen mal, was sich ergibt.


Ein (bedenkliche?) Sache will ich noch anmerken :

Ich habe vor der Eheschließung über einen langen Zeitraum regen Mailkontakt mit der AV in Jakarta gehabt und ich war wirklich sehr erfreut und überrascht, wie schnell meine Mails beantwortet wurden und wie informativ und auch hilfreich diese Antwortmails waren. Das habe ich als Unterstützung der AV gewertet und ich fands echt super, wie entgegenkommend sie auch agiert haben.

Jedoch- nachdem die Ehe geschlossen wurde- hatte ich weitere Fragen- in Bezug auf das Ausfüllen des Visumsantrags, den genauen Ablauf, usw.

Hierzu habe ich auf mehrere Mails niemals eine Antwort bekommen  Ärgerlich

Daher bin ich froh, daß man mir hier im Forum bei vielen Fragen helfen kann/konnte !  Zwinkernd

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Antwort #24 - 13.05.2016 um 21:56:45
 
Nabend allerseits Smiley

Ich habe da noch eine Frage- dem Vismusantrag beizufügen wären laut Website Deutsch Botschaft Jakarta u.A. folgendes :

"Wohnortnachweis des Ehegatten
Entweder Meldebescheinigung der Stadtverwaltung
oder Kopien des Personalausweises mit Wohnortangabe..."

Mit dem Zusatz :
"jeweils nicht älter als vier Monate"

Dazu stelle ich mir folgende Fragen :  Augenrollen

1.) Meldebescheinigung- steht dort auch mein aktueller Personenstand drin ?
Und wenn ja, ist er momentan noch auf "ledig"!
Sollte ich uns dann besser die Eheregister eintragen lassen , damit auf der Bescheinigung "verheiratet" steht?
Und wenn ja, wie genau veranlasst man das ? 

2.) Kopiere ich meinen Personalausweis, woher sollte ersichtlich sein, daß die Kopie nicht älter als 4 Monate ist ???   Zwinkernd

Quelle : http://www.jakarta.diplo.de/contentblob/4330298/Daten/5492158/D6_dt__Nachzug_zum...
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #25 - 13.05.2016 um 22:14:53
 
NicoTse schrieb am 13.05.2016 um 21:56:45:
1.) Meldebescheinigung- steht dort auch mein aktueller Personenstand drin ?
Und wenn ja, ist er momentan noch auf "ledig"!
Sollte ich uns dann besser die Eheregister eintragen lassen , damit auf der Bescheinigung "verheiratet" steht?
Und wenn ja, wie genau veranlasst man das ?


Für eine Meldebescheinigung musst du ohnehin zum Bürgeramt. Wenn du sie abholst, kannst du unter Vorlage der Heiratsurkunde (plus Apostille/Legalisierung und Übersetzung falls nötig) auch direkt den Meldestand ändern lassen. Dazu musst du nichts ins Eheregister eintragen lassen. Es macht aber auch nichts, wenn auf der Meldebescheinigung noch ledig steht.

NicoTse schrieb am 13.05.2016 um 21:56:45:
2.) Kopiere ich meinen Personalausweis, woher sollte ersichtlich sein, daß die Kopie nicht älter als 4 Monate ist ??? Zwinkernd


Solange der kopierte Personalausweis gültig ist, wird egal sein, wie alt die Kopie ist.
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Antwort #26 - 13.05.2016 um 22:16:28
 
Okay, danke ! Smiley
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Antwort #27 - 13.05.2016 um 22:22:38
 
Dann interessiert mich noch folgender Punkt -

"Schriftliche Erklärung des Ehegatten  2 Fotokopien
Stellungnahme des Ehegatten zu folgenden Punkten:
- Wohnsitze / Aufenthalte (außer Reisetätigkeit) während der letzten fünf Jahre
- Welche Staatsangehörigkeiten besitzen Sie?
- Haben Sie andere Familienangehörige oder gibt es Angehörige Ihres Haushalts, für deren
Unterhalt Sie auf Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
(Grundsicherung für Arbeitsuchende / Sozialhilfe) angewiesen sind?
- Welcher Krankenversicherungsschutz wird für Ihren Ehegatten ab der Einreise bestehen?"



Bezüglich 

 "- Haben Sie andere Familienangehörige oder gibt es Angehörige Ihres Haushalts, für deren
Unterhalt Sie auf Leistungen nach dem Zweiten oder dem Zwölften Buch des Sozialgesetzbuches
(Grundsicherung für Arbeitsuchende / Sozialhilfe) angewiesen sind?"

Ich bin alleine im Haushalt- erhalte aber aufstockende Leistungen vom Amt.
Bin ich dann "Angehöriger meines Haushalts (?)  und muß/sollte das angeben ? Und hätte das irgendwelche Relevanz ?

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Antwort #28 - 13.05.2016 um 22:30:06
 
NicoTse schrieb am 13.05.2016 um 22:22:38:
Ich bin alleine im Haushalt- erhalte aber aufstockende Leistungen vom Amt.
Bin ich dann "Angehöriger meines Haushalts (?)und muß/sollte das angeben ? Und hätte das irgendwelche Relevanz ?


Du kannst es angeben, es hat aber keine Relevanz. Eventuell relevant wäre nur, wenn du z. B. zu Unterhaltszahlungen für Kinder oder Exfrau verpflichtet wärst. Wenn du den Leistungsbezug nicht angeben möchtest, kannst du auch nur rein schreiben, dass du alleine im Haushalt lebst und niemandem außer deiner Frau zu Unterhalt verpflichtet bist. Das Formular ist vermutlich das Gleiche für verschiedene Anträge, so dass nicht jede Frage für dein Antrag deiner Frau passt bzw. relevant ist.
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Antwort #29 - 13.05.2016 um 22:36:56
 
Da Formular ist ja kein "Formular"... Schriftliche Erklärung- also setzte ich selber nen Text auf- ja ?  Zwinkernd
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Antwort #30 - 14.05.2016 um 03:47:35
 
Ja, ich würde einfach die Fragen kopieren, unter jede Frage die Antwort schreiben und am Ende alles unterschreiben.
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Antwort #31 - 14.05.2016 um 11:21:21
 
NicoTse schrieb am 13.05.2016 um 21:56:45:
Nabend allerseits Smiley

1.) Meldebescheinigung- steht dort auch mein aktueller Personenstand drin ?
Und wenn ja, ist er momentan noch auf "ledig"!
Sollte ich uns dann besser die Eheregister eintragen lassen , damit auf der Bescheinigung "verheiratet" steht?

Zumindest in meiner Stadt gibt es eine sogenannte erweiterte Meldebescheinigung, in der der Familienstand auftaucht, und die einfache, in der wirklich nur Name, Adresse etc. stehen.

Ansonsten ist es aber tatsächlich, wie oben schon dargelegt, relativ unkompliziert, den Familienstand ändern zu lassen (musst du ja sowieso), wenn du die Heiratsurkunde mit allen nötigen Stempeln und mit einer beglaubigten Übersetzung vorliegen hast.
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Antwort #32 - 15.05.2016 um 20:12:50
 
Lila F. schrieb am 13.05.2016 um 22:14:53:
Dazu musst du nichts ins Eheregister eintragen lassen


Und wenn ich das tuen wollte- welche Vor-oder Nachteile ergäben sich dadurch?
Und reichen hierzu auch die benannten Dokumente (Legalisierte Heiratsurkunde+beglaubigte Übersetzung ins Deutsche) ?

Zwinkernd
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Antwort #33 - 16.05.2016 um 18:58:53
 
NicoTse schrieb am 15.05.2016 um 20:12:50:
Und wenn ich das tuen wollte- welche Vor-oder Nachteile ergäben sich dadurch?


deutsche Abschrift aus dem Eheregister (sozusagen eine deutsche Eherukunde),

Sollte sich Nachwuchs einstellen, keine Probleme mit dem Standesamt (was nicht bedeutet, dass man ohne Probleme bekommen wird, Problemchen kann es geben, muss nicht)

NicoTse schrieb am 15.05.2016 um 20:12:50:
Und reichen hierzu auch die benannten Dokumente (Legalisierte Heiratsurkunde+beglaubigte Übersetzung ins Deutsche) ?

das kann nur das Standesamt beantworten
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Antwort #34 - 23.05.2016 um 20:26:41
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 16:54:17:
Wenn die AE ausgestellt wurde, würden wir Anfang des Jahres zunächst für 2 Monate nach Indonesien reisen und sie würde nach unserer Rückkehr mit dem Integrationskursus beginnen.



Guten Abend zusammen.  Cool

Ich habe da noch eine Frage, da ich auf alles vorbereitet sein möchte, also soweit das geht.  Laut lachend

Gesetzt den Fall, daß es eventuell zeitlich nicht hinhaut mit der ABH / AE oder des  Antreten des Intergrationskurses oder ähnliches - und daß meine Frau nach Visumsablauf oder während des Gültigkeitszeitraumes wieder ausreist- also die FZF vorerst nicht zustandekam.

Würde sie dann zu einem späteren Zeitpunkt (problemlos) nochmals ein Visum zur FZF ausgestellt/genehmigt bekommen ?  Zwinkernd

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Antwort #35 - 23.05.2016 um 20:57:17
 
Du beziehst Leistungen aus dem sgb ii. (Antwort #27)

Das bedeutet auch deine Frau nach Anmeldung. Dadurch ist sie verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen. Überprüfe mal, ob euer zweimonatiger Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitbereich fällt, in dem der Kurs schon beginnt.

Doch das ist nicht das Wesentliche. Ich verweise auf §7.4a  sgb-ii Zitat: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Das gilt auch für dich als Ein-Mann BG!! Genehmigte Ortsabwesenheit gibt's bis max 3 Wochen. Danach kein Geld und ggf kein Versicherungsschutz über das JC.

Weiterhin gilt: Sobald ihr verheiratet, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch zwei.

Nach dem Gesetz , sgb ii, bist du verpflichtet bei Eheschließung diese dem JC per Formular VÄM mitzuteilen.

War zwar nicht deine Frage, jedoch erscheinen mir diese Dinge wichtig.



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Antwort #36 - 23.05.2016 um 21:03:32
 
Zitat:
Doch das ist nicht das Wesentliche. Ich verweise auf §7.4a  sgb-ii Zitat: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Das gilt auch für dich als Ein-Mann BG!! Genehmigte Ortsabwesenheit gibt's bis max 3 Wochen. Danach kein Geld und ggf kein Versicherungsschutz über das JC. 


Ist mir alles klar, darum gehts grad aber nicht !  Zwinkernd

======

Zitat:
Überprüfe mal, ob euer zweimonatiger Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitbereich fällt, in dem der Kurs schon beginnt. 


wäre übrigens nicht der Fall.....

Aber- zur Frage- wie sieht es mit einem erneuten FZF Visum aus ?   Augenrollen


Daddys' Änderung:
Folgepost (<<klick) angefügt...

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« Zuletzt geändert: 23.05.2016 um 21:16:21 von Daddy »  
 
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Antwort #37 - 23.05.2016 um 22:07:53
 
NicoTse schrieb am 23.05.2016 um 21:03:32:
Aber- zur Frage- wie sieht es mit einem erneuten FZF Visum aus ?


kommt darauf an, ob Ihr eine eheliche LG in D begründen wollt oder nicht.
Wenn ja, und das auch glaubhaft ist, sollte es kein Problem geben
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Antwort #38 - 24.05.2016 um 19:45:33
 
erne schrieb am 23.05.2016 um 22:07:53:
kommt darauf an, ob Ihr eine eheliche LG in D begründen wollt oder nicht.
Wenn ja, und das auch glaubhaft ist, sollte es kein Problem geben


Ja, das wollen wir auf jeden Fall.
Ich fragte mich halt, ob es zu Problemen kommen kann, wenn FZF beim ersten Anlauf aus diversen Gründen nicht zustandekommen würde.

Zitat:
Sobald ihr verheiratet, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch zwei.


Stimmt so nicht ganz- sie wohnt ja momentan noch in Indonesien !  Zwinkernd
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Antwort #39 - 24.05.2016 um 21:57:26
 
Sorry- aber die Thematik beschäftigt mich grad sehr. Irgendwer nen Plan davon ? Zwinkernd
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Antwort #40 - 24.05.2016 um 22:17:20
 
Deine Frage kann die mMn nur ein Mitarbeiter einer AV beantworten. Wir haben hier im Forum solche User  Zwinkernd

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Antwort #41 - 24.05.2016 um 22:18:22
 
Zitat:
Deine Frage kann die mMn nur ein Mitarbeiter einer AV beantworten. Wir haben hier im Forum solche User 


Her damit !  Zwinkernd
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Antwort #42 - 24.05.2016 um 22:44:05
 
Nett formuliert Zwinkernd

Aber besser als erne in Antwort #37 hätte ich es auch nicht schreiben können.
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„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #43 - 25.05.2016 um 20:11:30
 
Okay.

Aber das erste FZF Visum wird ja auch ausgestellt aufgrund der geplanten ehelichen LG in Deutschland.
Müßte man dann beim zweiten Mal begründen, warum es beim ersten Anlauf nicht geklappt hat, oder wäre das egal ?  Augenrollen
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Antwort #44 - 25.05.2016 um 21:26:12
 
Wäre es egal, gäbe es keine Einbeziehung der ABH, keine Erklärung zum Willen des Zusammenlebens und wahrscheinlich noch ein bisschen mehr.  Wie auch immer, die Regel ist ein solcher "Fall" nicht. Ergo: Glaubwürdige Erklärung. ( So weit meinen Senf dazu )
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Antwort #45 - 27.05.2016 um 20:13:50
 
Wäre es denn sinnvoll, die ABH beim ersten Gespräch, also wenn meine Frau hier ist, schon darüber zu informieren, daß wir im Januar gemeinsam verreisen werden ?  Zwinkernd
Oder sollte man das lieber spontan machen und dann auch ausweitend und glaubwürdig erklären - und muß man das überhaupt, falls die AE bereits ausgestellt wurde ?  Zwinkernd

Oder ist es von Anfang an sinnvoller zunächst ein Besuchsvisum zu beantragen und keines zur FZF, wenn schon voher klar zu sein scheint, daß- im Falle, daß es mit der AE terminlich nicht hinhaut, die FZV vorerst vermutlich nicht zustande kommt, da ja die Ausreise bereits geplant ist ?

Und wenn ja, wie stehen denn die Chancen ein solches reines Besuchsvisum für den Ehepartner zu bekommen ? (Ich hatte mal irgendwo hier gelesen, daß das meist abgelehnt wird, wenn schon verheiratet)   Augenrollen
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