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FZF/Visumsantrag Deutsche Botschaft Jakarta (Gelesen: 8.768 mal)
Lila F.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von ehem. Ausländer/in
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Antwort #30 - 14.05.2016 um 03:47:35
 
Ja, ich würde einfach die Fragen kopieren, unter jede Frage die Antwort schreiben und am Ende alles unterschreiben.
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stefo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #31 - 14.05.2016 um 11:21:21
 
NicoTse schrieb am 13.05.2016 um 21:56:45:
Nabend allerseits Smiley

1.) Meldebescheinigung- steht dort auch mein aktueller Personenstand drin ?
Und wenn ja, ist er momentan noch auf "ledig"!
Sollte ich uns dann besser die Eheregister eintragen lassen , damit auf der Bescheinigung "verheiratet" steht?

Zumindest in meiner Stadt gibt es eine sogenannte erweiterte Meldebescheinigung, in der der Familienstand auftaucht, und die einfache, in der wirklich nur Name, Adresse etc. stehen.

Ansonsten ist es aber tatsächlich, wie oben schon dargelegt, relativ unkompliziert, den Familienstand ändern zu lassen (musst du ja sowieso), wenn du die Heiratsurkunde mit allen nötigen Stempeln und mit einer beglaubigten Übersetzung vorliegen hast.
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Antwort #32 - 15.05.2016 um 20:12:50
 
Lila F. schrieb am 13.05.2016 um 22:14:53:
Dazu musst du nichts ins Eheregister eintragen lassen


Und wenn ich das tuen wollte- welche Vor-oder Nachteile ergäben sich dadurch?
Und reichen hierzu auch die benannten Dokumente (Legalisierte Heiratsurkunde+beglaubigte Übersetzung ins Deutsche) ?

Zwinkernd
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Antwort #33 - 16.05.2016 um 18:58:53
 
NicoTse schrieb am 15.05.2016 um 20:12:50:
Und wenn ich das tuen wollte- welche Vor-oder Nachteile ergäben sich dadurch?


deutsche Abschrift aus dem Eheregister (sozusagen eine deutsche Eherukunde),

Sollte sich Nachwuchs einstellen, keine Probleme mit dem Standesamt (was nicht bedeutet, dass man ohne Probleme bekommen wird, Problemchen kann es geben, muss nicht)

NicoTse schrieb am 15.05.2016 um 20:12:50:
Und reichen hierzu auch die benannten Dokumente (Legalisierte Heiratsurkunde+beglaubigte Übersetzung ins Deutsche) ?

das kann nur das Standesamt beantworten
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Antwort #34 - 23.05.2016 um 20:26:41
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 16:54:17:
Wenn die AE ausgestellt wurde, würden wir Anfang des Jahres zunächst für 2 Monate nach Indonesien reisen und sie würde nach unserer Rückkehr mit dem Integrationskursus beginnen.



Guten Abend zusammen.  Cool

Ich habe da noch eine Frage, da ich auf alles vorbereitet sein möchte, also soweit das geht.  Laut lachend

Gesetzt den Fall, daß es eventuell zeitlich nicht hinhaut mit der ABH / AE oder des  Antreten des Intergrationskurses oder ähnliches - und daß meine Frau nach Visumsablauf oder während des Gültigkeitszeitraumes wieder ausreist- also die FZF vorerst nicht zustandekam.

Würde sie dann zu einem späteren Zeitpunkt (problemlos) nochmals ein Visum zur FZF ausgestellt/genehmigt bekommen ?  Zwinkernd

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Antwort #35 - 23.05.2016 um 20:57:17
 
Du beziehst Leistungen aus dem sgb ii. (Antwort #27)

Das bedeutet auch deine Frau nach Anmeldung. Dadurch ist sie verpflichtet an einem Integrationskurs teilzunehmen. Überprüfe mal, ob euer zweimonatiger Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitbereich fällt, in dem der Kurs schon beginnt.

Doch das ist nicht das Wesentliche. Ich verweise auf §7.4a  sgb-ii Zitat: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Das gilt auch für dich als Ein-Mann BG!! Genehmigte Ortsabwesenheit gibt's bis max 3 Wochen. Danach kein Geld und ggf kein Versicherungsschutz über das JC.

Weiterhin gilt: Sobald ihr verheiratet, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch zwei.

Nach dem Gesetz , sgb ii, bist du verpflichtet bei Eheschließung diese dem JC per Formular VÄM mitzuteilen.

War zwar nicht deine Frage, jedoch erscheinen mir diese Dinge wichtig.



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Antwort #36 - 23.05.2016 um 21:03:32
 
Zitat:
Doch das ist nicht das Wesentliche. Ich verweise auf §7.4a  sgb-ii Zitat: Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten keine Leistungen, wenn sie sich ohne Zustimmung des zuständigen Trägers nach diesem Buch außerhalb des zeit- und ortsnahen Bereichs aufhalten und deshalb nicht für die Eingliederung in Arbeit zur Verfügung stehen.

Das gilt auch für dich als Ein-Mann BG!! Genehmigte Ortsabwesenheit gibt's bis max 3 Wochen. Danach kein Geld und ggf kein Versicherungsschutz über das JC. 


Ist mir alles klar, darum gehts grad aber nicht !  Zwinkernd

======

Zitat:
Überprüfe mal, ob euer zweimonatiger Auslandsaufenthalt nicht in den Zeitbereich fällt, in dem der Kurs schon beginnt. 


wäre übrigens nicht der Fall.....

Aber- zur Frage- wie sieht es mit einem erneuten FZF Visum aus ?   Augenrollen


Daddys' Änderung:
Folgepost (<<klick) angefügt...

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« Zuletzt geändert: 23.05.2016 um 21:16:21 von Daddy »  
 
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Antwort #37 - 23.05.2016 um 22:07:53
 
NicoTse schrieb am 23.05.2016 um 21:03:32:
Aber- zur Frage- wie sieht es mit einem erneuten FZF Visum aus ?


kommt darauf an, ob Ihr eine eheliche LG in D begründen wollt oder nicht.
Wenn ja, und das auch glaubhaft ist, sollte es kein Problem geben
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Antwort #38 - 24.05.2016 um 19:45:33
 
erne schrieb am 23.05.2016 um 22:07:53:
kommt darauf an, ob Ihr eine eheliche LG in D begründen wollt oder nicht.
Wenn ja, und das auch glaubhaft ist, sollte es kein Problem geben


Ja, das wollen wir auf jeden Fall.
Ich fragte mich halt, ob es zu Problemen kommen kann, wenn FZF beim ersten Anlauf aus diversen Gründen nicht zustandekommen würde.

Zitat:
Sobald ihr verheiratet, seid ihr eine Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch zwei.


Stimmt so nicht ganz- sie wohnt ja momentan noch in Indonesien !  Zwinkernd
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Antwort #39 - 24.05.2016 um 21:57:26
 
Sorry- aber die Thematik beschäftigt mich grad sehr. Irgendwer nen Plan davon ? Zwinkernd
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Antwort #40 - 24.05.2016 um 22:17:20
 
Deine Frage kann die mMn nur ein Mitarbeiter einer AV beantworten. Wir haben hier im Forum solche User  Zwinkernd

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Antwort #41 - 24.05.2016 um 22:18:22
 
Zitat:
Deine Frage kann die mMn nur ein Mitarbeiter einer AV beantworten. Wir haben hier im Forum solche User 


Her damit !  Zwinkernd
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Antwort #42 - 24.05.2016 um 22:44:05
 
Nett formuliert Zwinkernd

Aber besser als erne in Antwort #37 hätte ich es auch nicht schreiben können.
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Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #43 - 25.05.2016 um 20:11:30
 
Okay.

Aber das erste FZF Visum wird ja auch ausgestellt aufgrund der geplanten ehelichen LG in Deutschland.
Müßte man dann beim zweiten Mal begründen, warum es beim ersten Anlauf nicht geklappt hat, oder wäre das egal ?  Augenrollen
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Antwort #44 - 25.05.2016 um 21:26:12
 
Wäre es egal, gäbe es keine Einbeziehung der ABH, keine Erklärung zum Willen des Zusammenlebens und wahrscheinlich noch ein bisschen mehr.  Wie auch immer, die Regel ist ein solcher "Fall" nicht. Ergo: Glaubwürdige Erklärung. ( So weit meinen Senf dazu )
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