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FZF/Visumsantrag Deutsche Botschaft Jakarta (Gelesen: 8.692 mal)
NicoTse
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16.03.2016 um 10:52:51
 
Hallo zusammen.
Folgendes :


In Kürze wird meine indonesische Frau mit dem Deutschkurs A1 beginnen und dann werden wir Mitte des Jahres einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen, also ein Visum beantragen.

Ich habe mir bereits alle Merkblätter der Deutschen Botschaft Jakarta durchgelesen , jedoch stelle ich mir folgende Fragen :
Schockiert/Erstaunt Schockiert/Erstaunt

1.) Wird auch für das Nationale Visum mit dem Hintergrund des Ehegattennachzuges eine Verpflichtungserklärung benötigt ?
(ich habe irgendwo mal gelesen, daß dies nicht der Fall sei, jedoch ist die Verpflichtungserklärung unter den benötigten Unterlagen aufgelistet)


2.) Wie lange und ab wann nach Einreise darf der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen werden ? Ich mache nämlich jedes Jahr einen mehrmonatigen Urlaub in Indonesien, meine Frau würde dann selbstverständlich in Zukunft auch mitkommen, um Ihre Familie und Freunde zu besuchen. Kann sie danach wieder problemlos in Deutschland einreisen, oder muss dann jedes mal ein neuer Antrag gestellt werden ?


3.) in Bezug auf 2.) - gesetzt den Fall, daß meine Frau kurzfristig nach Ihrer Einreise aufgrund beispielsweise einer Hochzeitseinladung, eines Todesfalls oder schweren Krankheitsfalles in der Familie nach Indonesien reisen möchte- wäre das möglich ?


4.) Wie genau läuft das mit der Krankenversicherung ? Kann meine Frau ab Einreisedatum über meine gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein, oder gibts da Übergangs/Sperrfristen ?


Für jede Antwort dankbar ist
Cool
Nico
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« Zuletzt geändert: 16.04.2016 um 01:12:11 von Mick » 
Grund: Betreff auf Wunsch geändert. 
 
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Antwort #1 - 16.03.2016 um 11:11:19
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Wird auch für das Nationale Visum mit dem Hintergrund des Ehegattennachzuges eine Verpflichtungserklärung benötigt ?


Da ihr schon verheiratet seid, nein - da bist du ja so oder so unterhaltspflichtig.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Wie lange und ab wann nach Einreise darf der Aufenthalt in Deutschland unterbrochen werden 


Nach 6 Monaten im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ausreisen könnte sie quasi sofort wieder. Ich persönlich würde nach der Einreise erst mal die AE beantragen, da das Visum ja nur der Einreise dient und nur drei Monate gültig ist. Und würde dann erst mit AE reisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Kann sie danach wieder problemlos in Deutschland einreisen, oder muss dann jedes mal ein neuer Antrag gestellt werden ?


Solang sie nicht länger als 6 Monate ausgereist war, kann sie ohne Probleme mit ihrer Aufenthaltserlaubnis wieder einreisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
gesetzt den Fall, daß meine Frau kurzfristig nach Ihrer Einreise aufgrund beispielsweise einer Hochzeitseinladung, eines Todesfalls oder schweren Krankheitsfalles in der Familie nach Indonesien reisen möchte- wäre das möglich ? 


Ja, aber ihr müsst halt schauen, wie lang das Visum gültig ist. Ansonsten zumindest warten, bis ihr die AE habt. Das nationale Visum erlaubt im Normalfall Multi-Einreisen.

NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 10:52:51:
Kann meine Frau ab Einreisedatum über meine gesetzliche Krankenversicherung mitversichert sein, oder gibts da Übergangs/Sperrfristen ? 


Das weiß ich nicht. Aber wenn deine Frau hier in Deutschland angemeldet ist, kann du sie in deine Familienversicherung aufnehmen lassen.
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NicoTse
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Antwort #2 - 16.03.2016 um 15:21:12
 
Danke für die Infos !

Bezüglich :

ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 11:11:19:
Das nationale Visum erlaubt im Normalfall Multi-Einreisen.


Das hieße dann , daß man während des Gültigkeitszeitraumes des Visums theoretisch täglich ein- und wieder ausreisen könnte ?  Schockiert/Erstaunt
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lottchen
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Antwort #3 - 16.03.2016 um 15:27:22
 
Wenn es ein Multi-Visum ist (was es normalerweise ist): JA  22
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ninnschen
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Antwort #4 - 16.03.2016 um 16:16:17
 
NicoTse schrieb am 16.03.2016 um 15:21:12:
des Visums theoretisch täglich ein- und wieder ausreisen könnte ?


Japp, ist ist ja ein Aufenthaltstitel und wenn entsprechend darauf vermerkt, dann eben einer zum Reisen - egal wie oft.
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NicoTse
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Antwort #5 - 16.03.2016 um 16:54:17
 
ninnschen schrieb am 16.03.2016 um 11:11:19:
Nach 6 Monaten im Ausland erlischt die Aufenthaltserlaubnis (§ 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG). Ausreisen könnte sie quasi sofort wieder. Ich persönlich würde nach der Einreise erst mal die AE beantragen, da das Visum ja nur der Einreise dient und nur drei Monate gültig ist. Und würde dann erst mit AE reisen. 



Wie läuft das mit der AE in Bezug auf Bearbeitungsdauer und Verpflichtungen (Stichwort "Integrationskurs") ?

Muß der Sprachkurs zur Integration umgehend angetreten werden, oder muß dieser nur abgeschlossen sein, wenn es später um die Verlängerung der AE geht ?

Der Plan wäre nämlich :

Meine Frau käme im Oktober nach Deutschland und wir beantragen die AE.
Dann wollen wir einige Wochen Deutschland bereisen, Familie und Freunde besuchen.
Wenn die AE ausgestellt wurde, würden wir Anfang des Jahres zunächst für 2 Monate nach Indonesien reisen und sie würde nach unserer Rückkehr mit dem Integrationskursus beginnen.

Wäre das so möglich und wenn nicht, was genau spricht dagegen ?  Smiley
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trixie
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Antwort #6 - 16.03.2016 um 18:16:17
 
Hier eine leichte Leselektüre bzgl. des I-Kurses:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#43
... und fortfolgende §§.
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NicoTse
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Antwort #7 - 16.03.2016 um 18:27:27
 
Danke !  Zwinkernd

trixie schrieb am 16.03.2016 um 18:16:17:
Hier eine leichte Leselektüre bzgl. des I-Kurses:
http://www.info4alien.de/gesetze/aufenthg.htm#43
... und fortfolgende §§.





aber    "Muß der Sprachkurs zur Integration umgehend angetreten werden....?" 

Entweder finde ich es nicht, oder es steht nicht drin.....ersteres kann ich nicht ausschließen, da ich heute schon ne Menge Infos verarbeitet habe   Laut lachend Laut lachend
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Antwort #8 - 17.03.2016 um 04:18:05
 
Hallo,

die Erfordernis der "unverzüglichen Anmeldung" ergibt sich aus der Integrationsverordnung, §7 (2) IntV und der zugehörigen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, u.a. 43.4.7.2 und 44a.1.6 der AVwV zum AufenthG.

Sollte dies nicht in die persönliche Lebensplanung passen, wäre ein vorheriges Gespräch mit der ABH zielführend. Möglicherweise gibt es gewisse Toleranzbereiche hinsichtlich des Begriffs "unverzüglich".

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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NicoTse
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Antwort #9 - 17.03.2016 um 06:35:16
 
Okay. Soweit habe ich das und bedanke mich für den Hinweis !  Zwinkernd

Dann ergäbe sich noch folgende Frage bezüglich der AE.

Folgendes habe ich gelesen :

"Nach Erteilung des Visums durch die deutsche Auslandsvertretung müssen die nachgezogenen Familienangehörigen innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung bei der Ausländerbehörde stellen." 

( http://www.rhein-erft-kreis.de/Internet/Themen/Sicherheit_und_Ordnung/Auslaender... )

Nun stellt sich mir die Frage,

a) ich beantrage einen Termin bei der ABH zur Antragstellung
oder
b) habe den Termin bereits wahrgenommen und der Antrag wurde gestellt

->( Beides "innerhalb der Gültigkeitsdauer des Visums" )<-

verlängert sich dann die Visumsdauer , bis ich einen Termin habe , bzw. dem Antrag stattgegeben wurde ?

Oder wie läuft das ?  Augenrollen

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ninnschen
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Antwort #10 - 17.03.2016 um 07:03:13
 
Der Antrag muss innerhalb der Gültigkeitsdauer erfolgen. Nur dann ergibt sich die Fiktionswirkung aus § 81 Abs. 4 AufenthG. Das kann ja aber auch schriftlich und formlos erfolgen und dafür brauch es den Termin bei der ABH nicht - es gibt ja auch noch die Post Zwinkernd
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Antwort #11 - 15.04.2016 um 11:37:42
 
Hallo nochmal- nachdem ich hier nun überall , abhängig von dem Land in dem es ausgestellt wird, verschiedene Angaben zur jeweiligen Bearbeitungsdauer des FZF-Visums gelesen habe-

Hat jemand persönliche Erfahrungen mit der Deutschen Botschaft in Jakarta, also wie lange sowas "normalerweise" dauert/dauern kann ?


Laut lachend

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Antwort #12 - 15.04.2016 um 11:55:33
 
Dann habe ich noch eine Frage zum behördlichen Vorgang.

Ich habe die Info, dass die Deutsche Botschaft Kontakt mit der zuständigen ABH aufnimmt und denen die Papiere zuschickt und dann die ABH diese wieder zurückschickt und die Botschaft dann das Visum ausstelt.

So weit so gut  Zwinkernd

Nun hat mir aber ein Bekannter erzählt, das sei so nicht richtig- ich müsse selbstständig mit der ABH Kontakt aufnehmen und den Antrag auf FZF erstmal bei der ABH stellen.
Hierfür würde auch meine finanzielle Situation überprüft, bevor die ABH dann die Deutsche Botschaft kontaktiert ??

Nun bin ich etwas verwirrt, da ich davon so noch nichts gelesen habe und ja auch die finanzielle Situation (Sicherung des Lebensunterhaltes)
beim Zuzug zum Deutschen Ehepartner irrelevant ist (?)

Irgendwie habe ich das Gefühl, daß er da etwas Durcheinander gebracht hat,

ABER

Der hat mir das aber so überzeugend vermittelt, da er selbst vor 2 Jahren seine ausländische Frau nach hier geholt hat und er sagte, was ich ihm erzähle würde nicht stimmen und der von Ihm beschriebene Weg, sei der , den man gehen müßte...

Deshalb bin ich nun doch etwas verunsichert, was den Ablauf betrifft.

Achso- er habe zudem  Monatseinnahmen von mindestens 900 Euro netto vorweisen müssen und auch Wohnraum.......

HÄÄÄ ??  Schockiert/Erstaunt
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deerhunter
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Antwort #13 - 15.04.2016 um 12:29:50
 
Dein Freund hat vermutlich in Deutschland geheiratet oder ist kein Deutscher, denn dann gilt gesicherter LU (900 € werden kaum reichen) und Wohnungsnachweis.
Da Ihr verheiratet seid und du Deutscher bist gilt das nicht für euch.

PS: Geld zum leben solltest du aber schon haben  Cool
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NicoTse
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Antwort #14 - 15.04.2016 um 19:26:20
 
deerhunter schrieb am 15.04.2016 um 12:29:50:
PS: Geld zum leben solltest du aber schon haben  


Ist klar, war halt nur verwundert, weil er mir gegenteilige Infos geliefert hat.


Also habe ich erstmal nichts mit der ABH zu schaffen- zunächst ganz normal - Visumsantrag über Deutsche Botschaft Jakarta, ja ?   Zwinkernd

Wo wir bei meiner vorangegangenen Frage wären -
jemand Erfahrungen bezüglich des Bearbeitungszeitraumes dort ?
(Ich weiß Erfahrungen sind hier irrelevant-
jedoch interessierts mich schon  Zwinkernd )

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