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EinreisesperreBefristung (Gelesen: 2.971 mal)
Iffets2015
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i4a rocks!


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08.02.2016 um 13:57:18
 
Hallo
ich verfolge schon sehr lange diese Seite und muss jetzt einfach selber mal ein paar Fragen stellen.
Mein Mann ( türkischer Staatsbürger ) wurde 2013 nach §456a aus der haft heraus abgeschoben. Er hat eine Strafe von 3 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung bekommen.
2015 haben wir unseren gemeinsamen Sohn bekommen und im selben Jahr geheiratet.
Nach der Hochzeit haben wir die befristung der Einreisesperre bei der ausweisenden Abh beantragt. Ich hatte ein paar sehr nette Telefonate mit der Sachbearbeiterin aber sie verwies uns auf die Abh indem ich und unser Sohn wohnen.
Die Abschiebekosten haben wir direkt alles aufeinmal gezahlt. Es wurde einige Papiere angefordert und nun warten wir auf den Bescheid, das aber auch jetzt schon knapp 5 Wochen her ist.
meine Fragen nun:
1. Wie lange kann die Einreissesperre sein. Was wird positv gewertet? Was sind so die Richtlinien für Westhessen.
2. Da mein Mann aus der haft heraus abgeschoben wurde ist eine reststrafe von 4 Monaten offen. Kann man diese ausetzen lassen?
3. FZf Visum beantragen wann und wird dieses überhaupt genehmigt obwohl noch Reststrafe offen ist.
Ich wärer euch dankbar wenn ihr mir ein paar Hilfestellungen und Antworten geben könntet.

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Iffets2015
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 08.02.2016 um 13:58:20
 
Auf seiner Ausweisungsverfügung steht nach §55
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reinhard
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Antwort #2 - 08.02.2016 um 15:08:16
 
Iffets2015 schrieb am 08.02.2016 um 13:57:18:
1. Wie lange kann die Einreissesperre sein. Was wird positv gewertet? Was sind so die Richtlinien für Westhessen.


Das steht in seinem Bescheid schon drin.

Sie kann jetzt verkürzt werden, das ist aber von den individuellen Umständen abhängig, also von ihm.


Zitat:
2. Da mein Mann aus der haft heraus abgeschoben wurde ist eine reststrafe von 4 Monaten offen. Kann man diese ausetzen lassen?


Ja, kann er ("man" nicht). Aber erst muss er hier sein.


Zitat:
3. FZf Visum beantragen wann und wird dieses überhaupt genehmigt obwohl noch Reststrafe offen ist.
Ich wärer euch dankbar wenn ihr mir ein paar Hilfestellungen und Antworten geben könntet.


Am Ende der Sperre, wenn sonst alles okay ist.

Der Antrag wird normalerweise zusammen mit dem Antrag zur Befristung gestellt, er kann beides gleichzeitig beim deutschen Konsulat einreichen.
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Iffets2015
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Antwort #3 - 08.02.2016 um 21:50:16
 
Wenn die Sperre aufgehoben wurde, das Visum durch ist  und er deutschen Boden betritt wird er direkt festgenommen.  Wie sieht es da aus wegen NE. Wenn er in Haft ist kann er doch gar keine beantragen. 
Sorry doofe Fragen aber ich weiß nicht wie und wo wir weiter machen sollen
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Antwort #4 - 08.02.2016 um 22:21:57
 
Iffets2015 schrieb am 08.02.2016 um 21:50:16:
Wie sieht es da aus wegen NE


das ist ein Scherz, oder?
er erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine NE

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Antwort #5 - 08.02.2016 um 22:28:53
 
Vielleicht meint sie ja AE?

Also er wird ja mit einem Visum einreisen müssen.... Wenn er das nationale Visum hat, dann sollte der Rest aufenthaltsrechtlichen Thematik unproblematisch sein
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 09.02.2016 um 09:42:42
 
Aras schrieb am 08.02.2016 um 22:28:53:
Wenn er das nationale Visum hat, dann sollte der Rest aufenthaltsrechtlichen Thematik unproblematisch sein


Kann ich aus meiner beruflichen Praxis nur bestätigen.
Wichtig ist nur, dass der Antrag auf eine AE rechtzeitig aus der Haft heraus gestellt wird.
Dafür reicht ein einfaches Schreiben an die ABH aus.
Funktioniert ohne Probleme auch aus der Haft heraus (warum auch nicht?).
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Iffets2015
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Antwort #7 - 10.02.2016 um 08:54:50
 
Danke für die Infos  Smiley
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