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Mietrecht - Kündigungsschutz (Gelesen: 2.310 mal)
fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Mietrecht - Kündigungsschutz
06.02.2016 um 19:41:59
 
Hola Gemeinde, hab da mal ne Frage für eine Bekannte:

A wohnt seit ca 10 Jahren in Miete bei B ohne Mietvertrag.
Die ersten Jahre zahlte A keine Miete, da sie für B dessen
Wohnung (im gleichen Haus) sauber machte, kochte etc.

Seit 1 Jahr zahlt A nun Miete, da aus persönlichen Gründen
der "deal" nicht mehr funktioniert.

B kündigt nun A und will dass A sofort auszieht.

Da kein Mietvertrag vorliegt müsste wohl die allgemeine
gesetzliche Kündigungsfrist gelten - oder ändert da etwas
die Situation zuvor daran?

Danke für Meinungen/Infos

auch ein Sheriff braucht mal Hilfe




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Aras
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Antwort #1 - 06.02.2016 um 19:46:53
 
ME besteht  seit 10 Jahren ein mündlicher Vertrag. Also gilt hier die gesetzlichen Kündigungsfrist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 06.02.2016 um 20:01:13
 
seh ich auch so das wären dann wohl 9 Monate
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lottchen
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Antwort #3 - 06.02.2016 um 22:09:28
 
Miete gegen Arbeitsleistung ist Verrechnung von Leistungen. Und damit Betrug, Steuerhinterziehung usw. Wenn das rauskommt haben beide Seiten ein Problem.
Die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt 3 Monate (dritter Werktag zum Ende des übernächsten Monats). Im Übrigen kann ein Vermieter einem Mieter eigentlich kaum kündigen. Dafür gibt das BGB nicht viele Möglichkeiten (§573BGB). Oder handelt es sich um ein Zweifamilienhaus, in dem der Vermieter selber wohnt? Dann hat der Vermieter ein vereinfachtes Kündigungsrecht. 
Kann sie die Mietzahlungen nachweisen? Oder waren die auch schwarz, also bar auf die Hand ohne Quittung?
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Aras
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Antwort #4 - 06.02.2016 um 22:31:51
 
Der Vermieter ist für die Versteuerung von Einkünften zuständig und nicht der Mieter. Und wer weiß ob sie unter dem Steuerfreibetrag verdiente und ob es nicht aus irgendeinem sittlichen Gebot keine Miete zahlte..  Also so eine Beziehung....
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lottchen
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Antwort #5 - 06.02.2016 um 23:10:22
 
Es ist und bleibt Schwarzarbeit. Aber das ist hier ja nicht das Thema.
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 06.02.2016 um 23:41:05
 
danke Euch .. einige Gesichtspunkte sind mir nun neu/klar!
Es wird sich wohl klären/lösen lassen,

da A schnell raus will angesichts der "Umstände"
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trixie
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Antwort #7 - 07.02.2016 um 10:05:09
 
Aras schrieb am 06.02.2016 um 22:31:51:
ob es nicht aus irgendeinem sittlichen Gebot keine Miete zahlte..Also so eine Beziehung.... 

... dann ist wiederum nicht von einem regulären Mietverhältnis auszugehen. Dann wäre zwar keine fiktive Miete und auch keine Haushaltsleistung zu versteuern, aber auf der anderen Seite könnte man sich nicht auf die Rechte/Pflichten eines Mietverhältnisses beziehen. Somit wäre das "reguläre" Mietverhältnis erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Mietzahlung gegeben.

Wenn nun B kündigt und A schnell raus will, wird doch beiden Wünschen entsprochen.

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