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Heiraten mit Touristen-Visum? (Gelesen: 4.528 mal)
SuzyVanPelt
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06.02.2016 um 15:37:55
 
Hallo liebe Forums-Gemeinde! Smiley


Vor einiger Zeit hatte ich mich bereits vorgestellt und meine Situation kurz geschildert:

Seit geraumer Zeit bin ich (deutsche Staatsangehörigkeit) mit meinem russischen Partner liiert und auch wir haben uns vor Monaten entschlossen zu heiraten.

Schnell viel die Entscheidung in D zu heiraten, da wir unser gemeinsames Leben auch hier starten möchten.


Nach einiger Zeit des Wartens hat mein Partner die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" durch das OLG genehmigt bekommen.

Nächster Schritt war nun meinerseits die "Vorsprache" bei der zuständigen Ausländerbehörde. Ziel war es, eine VE für ein "Visum zur Eheschließung mit anschließendem Daueraufenthalt" ausgestellt zu bekommen.

Leider hat die ABH dieses abgelehnt, da mein Einkommen zu gering ist. Vorgerechnet wurde mir nichts, da ich lediglich in E-Mail-Korrespondenz mit der Bearbeiterin stehe. Mein Wunsch, einen Termin zur persönlichen Vorsprache zu bekommen, wurde bisher nicht erfüllt.


  • Irritiert wurde ich nun durch Aussage, das mir in diesem Moment keine Alternative zusteht. Die "Hinterlegung einer Sicherheitsleistung" kommt für die ABH wohl auch nicht in Frage. Eine Begründung dafür habe ich nie erhalten.

    Ist es rechtens, dass ich keinen Einblick in die Berechnung der ABH erhalte? Darf die ABH einfach jegliche Alternativen ablehnen? Immerhin würde mir in dem Moment doch das Recht entzogen werden, in D zu heiraten.



  • Zusätzlich habe ich die Sachbearbeiterin dann darauf hingewiesen, dass mein Partner ein Multi-Schengen-Visum (Tourist) besitzt (gültig bis November 2016). Darauf erwiderte Sie, mein Partner kann damit einreisen und wir Heiraten problemlos.

    Meines Wissens nach ist das doch "rechtswidrig", da mein Partner bei einer erneuten Einreise in das Schengen-Gebiet nicht das Ziel des Tourismus verfolgt.

    Dies hat Sie verneint und beharrt darauf, dass dieser Vorgang durchaus legal wäre.


    Kann ich dieser Aussage vertrauen? Das Letzte, was ich möchte sind rechtliche Konsequenzen durch die ABH oder Botschaft in Moskau.



  • Des Weiteren war Ihre Aussage, dass die Hochzeit mit dem gültigen Touristen-Visum möglich aber danach eine erneute Ausreise wahrscheinlich ist.

    Klar --> Erneut ausreisen und "Visum zur Familienzusammenführung"/Ehegattennachzug in Moskau beantragen.

    Aber wieso "wahrscheinlich"? Ist das letztlich eine "Kulanz"-Frage oder Willkür durch den Sachbearbeiter?

    Zitat:
    Zitat: "hängt aber davon ab, ob ihm vom zuständigen Bearbeiter hier in der Ausländerbehörde ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden".



    Muss ich direkt nach der Hochzeit mit standesamtlicher Urkunde bei der ABH vorsprechen? Werden dann wieder Einkommensnachweise, Mietvertrag usw. verlangt?



  • Abschließend wollte ich noch zusätzlich erwähnen, dass ein "Visum für den Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind" für uns auch in Frage kommt. Aktuell bin ich im 5. Monat schwanger.

    Ist es denn überhaupt möglich mit diesem Aufenthaltstitel zu heiraten oder verfällt dann die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses"? Immerhin wurden dort angegeben, dass er keinen AT besitzt.



Fragen über Fragen.  Augenrollen


Ich möchte zum Schluss nochmal kurz erwähnen, dass ich nichts gegen die ABH habe oder mich ungerecht behandelt fühle. Anscheinend gibt es in meinem speziellen Fall schon Lösungen und darauf kommt es an! Zudem will ich der Behörde vertrauen, da diese ein unumgänglicher Schritt für mich/uns ist.


Ich bin sehr dankbar für eure Erfahrungen und euer Wissen, welches Ihr mit mir teilt!  Cool

Der Austausch mit Gleichgesinnten oder "Experten" erweitert meinen (vllt. eingeschränkten) Blick auf die Dinge.


Liebe Grüße!
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Antwort #1 - 06.02.2016 um 16:04:33
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
Ist es rechtens, dass ich keinen Einblick in die Berechnung der ABH erhalte? Darf die ABH einfach jegliche Alternativen ablehnen? Immerhin würde mir in dem Moment doch das Recht entzogen werden, in D zu heiraten.


Die VE könnte auch durch einen Dritten abgegeben werden, der ausreichend solvent ist.

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
Zusätzlich habe ich die Sachbearbeiterin dann darauf hingewiesen, dass mein Partner ein Multi-Schengen-Visum (Tourist) besitzt (gültig bis November 2016). Darauf erwiderte Sie, mein Partner kann damit einreisen und wir Heiraten problemlos.


Es ist richtig, dass er damit heiraten dart. Er darf nur die zulässige Aufenthaltsdauer nicht überschreiten und muss nach der Heirat wieder ausreisen, um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen.

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
Muss ich direkt nach der Hochzeit mit standesamtlicher Urkunde bei der ABH vorsprechen? Werden dann wieder Einkommensnachweise, Mietvertrag usw. verlangt?


Er müsste im Fall einer Heirat mit Schengenvisum definitiv wieder ausreisen, wenn er sich regelkonform verhalten möchte. Dass es Fälle gibt, in denen die ABH aus welchen Gründen auch immer nicht darauf bestanden hat und eine AE erteilt hat, ändert daran nichts. Wenn ihr verheiratet seid, ist die Sicherung des Lebensunterhalts nicht mehr relevant. Sollten Einkommensnachweise verlangt werden, kannst du es verweigern, diese vorzulegen. Oder du legst sie einfach vor, die Höhe deines Einkommens spielt dann aber keine Rolle für die Erteilung des Visums bzw. der AE. Die Größe des Wohnraums spielt ebenfalls keine Rolle, ein Nachweis, dass keine Obdachlosigkeit droht, kann aber verlangt werden (da bietet sich der Mietvertrag natürlich an, wenn du zur Miete wohnst).

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
Abschließend wollte ich noch zusätzlich erwähnen, dass ein "Visum für den Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind" für uns auch in Frage kommt. Aktuell bin ich im 5. Monat schwanger.

Ist es denn überhaupt möglich mit diesem Aufenthaltstitel zu heiraten oder verfällt dann die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses"?


Wenn das Visum erteilt wird, solange die Dokumente zur Eheschließung noch gültig sind, kann er auch damit heiraten. Er müsste dann nachher nicht ausreisen, bekommt aber vermutlich erst nach der Geburt des Kindes eine Arbeitserlaubnis. Sollte er noch kein A1-Zertifikat haben, wäre diese Variante eventuell von Vorteil, da hier keine Sprachkenntnisse gefordert werden.
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Antwort #2 - 06.02.2016 um 16:47:19
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
Abschließend wollte ich noch zusätzlich erwähnen, dass ein "Visum für den Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind" für uns auch in Frage kommt. Aktuell bin ich im 5. Monat schwanger.

Ist es denn überhaupt möglich mit diesem Aufenthaltstitel zu heiraten oder verfällt dann die "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses"? Immerhin wurden dort angegeben, dass er keinen AT besitzt.


Ja eine Ehschlißung ist möglich.  Dieses Visum wird so erteilt, das er im Regelfall zur Geburt hiersein kann. Ist es eine Risikoschwangerschaft (Eintragung im Mutterpass) dann schnellstmöglich.

Es handelt sich um FZF zum ungeborenen DEU Kind. Weder VE noch Sprachnachweis erforderlich.

Er kann sich dann nach Eheschließung und Geburt entscheiden welche AT er haben will. Abhängig vom Kind oder von Ehefrau.

Anbetracht der Dauer des Visum soll er es sofort beantragen.
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SuzyVanPelt
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Antwort #3 - 06.02.2016 um 17:35:17
 
Vielen Dank für die schnellen Antworten! Smiley


Eine wichtige Info hatte ich vergessen:

Mein Partner hat letztes Jahr erfolgreich das A1-Zertifikat am Goethe-Institut abgelegt.
(Er spricht sogar schon auf solidem B1-Niveau  Zwinkernd ) Daran soll es nicht scheitern.


Bedenkt man die Sache, stehen mir/uns gerade 3 verschiedene Wege zur Wahl:

1. Visum zur Eheschließung (wird vor der Eheschließung beantragt und damit müsste er nach der Eheschließung nicht wieder ausreisen um ein Visum zur Familienzusammenführung zu beantragen)

2. Visum zur Familienzusammenführung (wird nach der Eheschließung beantragt)

3. Visum zur Personensorge des ungeborenen deutschen Kindes



Jede Variante hat natürlich Vor- und Nachteile.

Wir wollten den Weg 1 gehen. Durch unzureichendes Einkommen wird dieser aber kommentarlos von der ABH abgelehnt. Vielleicht sollte ich nochmals diskutieren und auf eine Alternative bestehen...  hä?

Zitat:
Die VE könnte auch durch einen Dritten abgegeben werden, der ausreichend solvent ist.


--> Das habe ich bereits von verschiedenen Seiten gehört. Leider finde ich diese Aussage der russischen Botschaft auch sehr eindeutig:

Zitat:
eine schriftliche Erklärung der/des in Deutschland lebenden Verlobten, dass er die bis
zur Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66 – 68 AufenthG übernimmt
mit 2 Kopien


--> Mein Vater, der als Dritter in Frage kommt, ist aber nicht der "Verlobte".


  • Angeblich müsse ich mich, laut Sachbearbeiterin, bei der Botschaft melden und da nachfragen, was ich ohne ausreichend nachweisbares Einkommen machen kann.

    Das kann doch aber die Botschaft nicht entscheiden.  Laut lachend Durchgedreht Ich dachte, die wollen nur "irgendeinen" Nachweis der zuständigen ABH.


    Kann es sein, dass die Botschaft die VE durch einen Dritten tatsächlich ablehnt?
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Antwort #4 - 06.02.2016 um 17:48:15
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 17:35:17:
--> Das habe ich bereits von verschiedenen Seiten gehört. Leider finde ich diese Aussage der russischen Botschaft auch sehr eindeutig:

Zitat:
eine schriftliche Erklärung der/des in Deutschland lebenden Verlobten, dass er die bis
zur Eheschließung entstehenden Kosten im Sinne der §§ 66 – 68 AufenthG übernimmt
mit 2 Kopien



Woher hast du diese Aussage denn? Auf http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/06-stpe/visa/dokumente/d-fam... wird lediglich eine formlose Einladung durch den zukünftigen Ehepartner sowie eine VE von irgendjemandem verlangt. Zudem gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, eine VE von einem Dritten abzulehnen. Die VE dient lediglich dazu, den LU bis zur Eheschließung zu sichern und den Staat vor Kosten zu schützen, wenn nicht alles wie geplant läuft (z. B. wenn die Eheschließung doch nicht stattfindet und der ausländische Verlobte dann illegal hier bleibt oder Asyl beantragt).
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Antwort #5 - 06.02.2016 um 18:04:05
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 17:35:17:
Wir wollten den Weg 1 gehen


Auch Weg 1 wird mehrer Wochen andauern und IMHO damit keinen Zeitvorteil gegenüber Weg 3 haben. Zumindest würde ich schriftlich beim Visantrag darauf hinweisen, dass die Geburt eines gemeinsamen Kindes bevorsteht (Kopie Mutterpass) und hilfsweise eine FZF zum ungeborenen Kind beantragen, sollte das Standard FZF-Visum aufgrund Verzögerung nicht erteilt werden können.

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 17:35:17:
Das habe ich bereits von verschiedenen Seiten gehört. Leider finde ich diese Aussage der russischen Botschaft auch sehr eindeutig:


Im Merkblatt werden Standardfälle beschrieben. Eine VE (von wem auch immer) reicht.

Das

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 17:35:17:
Wir wollten den Weg 1 gehen. Durch unzureichendes Einkommen wird dieser aber kommentarlos von der ABH abgelehnt. Vielleicht sollte ich nochmals diskutieren und auf eine Alternative bestehen...


und das

SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 17:35:17:
Angeblich müsse ich mich, laut Sachbearbeiterin, bei der Botschaft melden und da nachfragen, was ich ohne ausreichend nachweisbares Einkommen machen kann.


deutet doch eine bischen darauf hin, das man dich abwimmeln will. Eine Diskussion mit der ABH ist doch ohne konkreten Antrag auf dem Tisch IMHO gar nicht zielführend.

Der Verlobte macht den Antrag schnellstmöglich, mit oder ohne VE (Weg 1 oder Weg 3) und dann wartet man ab bis sich die ABH wieder meldet.
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SuzyVanPelt
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Antwort #6 - 06.02.2016 um 18:10:38
 
Lila F. schrieb am 06.02.2016 um 17:48:15:
Woher hast du diese Aussage denn?


http://www.germania.diplo.de/Vertretung/russland/de/02-mosk/1-visa/3-nationale-v...

--> unter dem Punkt "Familienzusammenführung" gibt es folgende PDF-Datei:

"Eheschließung in Deutschland mit anschließendem Daueraufenthalt"

http://www.germania.diplo.de/contentblob/4235074/Daten/5099928/eheschliessung.pd...


Jetzt bin ich noch verwirrter  Schockiert/Erstaunt

Die Botschaft in Moskau ist für meinen Partner zuständig. Anscheinend sollte ich tatsächlich mal mit denen Rücksprache halten.
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SuzyVanPelt
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Antwort #7 - 06.02.2016 um 18:37:22
 
grisu1000 schrieb am 06.02.2016 um 18:04:05:
deutet doch eine bischen darauf hin, das man dich abwimmeln will. Eine Diskussion mit der ABH ist doch ohne konkreten Antrag auf dem Tisch IMHO gar nicht zielführend. 



Ehrliche Worte - danke, grisu1000! Ergibt natürlich auch Sinn.

Ich habe auch von anderen Seiten gehört, dass zuerst der Weg zur Botschaft gegangen werden muss. Diese tritt folglich mit der ABH in Kontakt und bringt mich dann ins Spiel.

Habe natürlich Angst, dass ein Visums-Antrag im Fall 1 abgelehnt werden kann, weil keine VE abgegeben wurde.


Hinderlich an einem "Visum zur Personensorge des ungeborenen deutschen Kindes" ist leider, dass ich dann selbst nochmal nach Russland reisen muss.
(Was natürlich nicht so schlimm wäre, ich bin immer für Urlaub zu haben.  Zwinkernd )

--> Immerhin müssen bei der Botschaft "Beurkundungen von Erklärungen zu einer Vaterschaftsanerkennung oder der gemeinsamen Sorge" vorliegen.

[ http://www.germania.diplo.de/contentblob/3928420/Daten/5122147/nachzugzumdtkind.... ]
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Antwort #8 - 06.02.2016 um 18:45:57
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 18:37:22:
Hinderlich an einem "Visum zur Personensorge des ungeborenen deutschen Kindes" ist leider, dass ich dann selbst nochmal nach Russland reisen muss.


Nein, Du gibst die Erklärung zur Vaterschaftanerkennung bei Deinem Jugendamt ab, schickst es ihm, und er geht zur Botschaft.

Zitat:
(Was natürlich nicht so schlimm wäre, ich bin immer für Urlaub zu haben.  Zwinkernd )


Darfst Du trotzdem.

Allerdings: Wenn Ihr vor der Geburt heiratet, ist er ja automatisch der Vater. Dann wäre das überflüssig.
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Antwort #9 - 06.02.2016 um 21:04:40
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 18:37:22:
Hinderlich an einem "Visum zur Personensorge des ungeborenen deutschen Kindes" ist leider, dass ich dann selbst nochmal nach Russland reisen muss.


Nein. Des FZF-Visum zum ungeborenen Kind berechtigt dazu direkt eine AT zu erhalten, nachdem das Kind geboren wurde. Bis dahin hat er ja das Visum.
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Antwort #10 - 07.02.2016 um 19:09:08
 
SuzyVanPelt schrieb am 06.02.2016 um 15:37:55:
  • Irritiert wurde ich nun durch Aussage, das mir in diesem Moment keine Alternative zusteht. Die "Hinterlegung einer Sicherheitsleistung" kommt für die ABH wohl auch nicht in Frage. Eine Begründung dafür habe ich nie erhalten.

    Ist es rechtens, dass ich keinen Einblick in die Berechnung der ABH erhalte? Darf die ABH einfach jegliche Alternativen ablehnen? Immerhin würde mir in dem Moment doch das Recht entzogen werden, in D zu heiraten.




Also in Berlin sieht es für eine Verpflichtungserklärung für längere Aufenthalte Ü90 Tage  wie folgt aus:

um eine Verpflichtungserklärung zur Eheschließung abgeben zu können, muss ein monatliches Mindest-Nettoeinkommen nachgewiesen werden.

Dieses Nettoeinkommen liegt für:

- Ledig / geschieden bei 2.280,- Euro
- Ledig / geschieden mit 1 Kind bei 3.170,- Euro
- Ledig / geschieden mit 2 Kindern bei 3.499,- Euro
- Ledig / geschieden mit 3 Kindern bei 3.726,- Euro


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Antwort #11 - 07.02.2016 um 19:42:20
 
reinhard schrieb am 06.02.2016 um 18:45:57:
Nein, Du gibst die Erklärung zur Vaterschaftanerkennung bei Deinem Jugendamt ab, schickst es ihm, und er geht zur Botschaft.



Mir ist aktuell nicht klar, wie das im Detail funktionieren soll. Ich dachte, die "Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung" kann nur durch den werdenden Vater abgegeben werden?

Welche Dokumente sind dafür Notwendig? Ich habe nur Kopien seiner Unterlagen in Deutschland, keine Originale.
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Antwort #12 - 07.02.2016 um 19:50:13
 
SuzyVanPelt schrieb am 07.02.2016 um 19:42:20:
Ich dachte, die "Erklärung zur Vaterschaftsanerkennung" kann nur durch den werdenden Vater abgegeben werden?

Das ist schon richtig, nur du musst dieser Erklärung zustimmen, damit die Vaterschaftsanerkennung wirksam wird. Und diese Zustimmung machst du bei deinem Jugendamt.
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Antwort #13 - 07.02.2016 um 19:57:39
 
SuzyVanPelt schrieb am 07.02.2016 um 19:42:20:
Welche Dokumente sind dafür Notwendig? Ich habe nur Kopien seiner Unterlagen in Deutschland, keine Originale.

Das sagt Dir nur derjenige, der Deine Zustimmung beurkundet.
IMHO sollten Kopien seiner Unterlagen ausreichen.

Da es in RUS Besonderheiten mit notariellen Handlungen für russische StAng gibt, solltest Du zunächst zu einem Notar oder zum Jugendamt gehen und Deine Zustimmung erklären.
Das hilft beim Kontakt mit der AV festzustellen, daß hier tatsächlich die vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung des Vaters durch die AV beurkundet werden muß.

Hier ist es auch sinnvoll, mit der AV einen Termin zu vereinbaren. Nicht jeder Konsularbeamte hat die dafür erforderliche Ermächtigung.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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SuzyVanPelt
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Antwort #14 - 08.02.2016 um 20:14:20
 
Nach einiger Bedenkzeit und unglaublich schnellem Informationsfluss aus erster Hand, bin ich zu folgender Lösung gekommen:

Weg Nr. 3 wird jetzt von meinem Partner und mir verfolgt.


- ich kann mit Ausnahmeregelung die "Zustimmung zur Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung" beim zuständigen Jugendamt in D durchführen. --> Nur meine Unterlagen sind im Original notwendig

- diese Dokumente + Mutterpass + Dokumente des werdenden Vaters vorweg an die AV in Morkau per E-Mail (!) übersenden

- bereits nächste Woche (!) hat mein Partner bereits seinen Termin bei der AV in Moskau und gibt den Antrag für das nationale Visum ab UND die Vaterschaftsanerkennung + Sorgerechtserklärung werden beurkundet


- zusätzliche Dokumente, welche bei Antragstellung vorgelegt werden:

sein A1-Zertifikat (Original) + "Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses" (Kopie) + Bescheinigung des Standesamtes über den Eheschließungstermin (Kopie) + Schreiben meiner GKV, dass mein Partner nach einer Eheschließung der Familienversicherung beitreten wird (Kopie)


- die zuständige ABH wurde über diesen Ablauf ebenfalls durch mich unterrichtet


Danach heißt es nur noch warten, bangen und hoffen. Aktuell habe ich mal wieder Hoffnung, dass alles reibungslos klappt. Wobei es bisher immer anders kam als geplant.


  • Meint ihr, dass die zusätzlichen Dokumente, welche mein Partner bei der AV vorlegen wird, von Vorteil sind?


Nicht, dass die AV total verwirrt ist und ein Termin zur Eheschließung (obwohl "Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind" beantragt wird) kontraproduktiv.


  • Ab wann kann mein Partner voraussichtlich mit dem Visum ("Nachzug zum ungeborenen deutschen Kind") in D einreisen?


Aktuell besteht keine Risikoschwangerschaft. Ich habe mal was von 90 Tagen vor dem bescheinigten Entbindungstermin gelesen. Anderseits wiederum von ein paar Tagen vor der Geburt.

Wortlaut ist ja, dass die Einreise ab einer "weit fortgeschrittenen SSW" ermöglicht wird. Rein medizinisch finde ich dazu keine Definition.


  • Wisst ihr, ob ebenfalls ein Interview mit meinem Partner geführt wird?


Auf eine Scheinehe wird die AV ja sicher nicht spekulieren aber meines Erachtens werden doch sicher Fragen zur Partnerschaft oder der SSW gestellt.


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