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FZF ohne Ehe aber mit Vaterschaftsanerkennung moeglich? (Gelesen: 7.029 mal)
Themen Beschreibung: FZF ohne Ehe aber mit Vaterschaftsanerkennung (zum ungeborenen Kind) vom sambischen Vater fuer die Zeit der Geburt?
Zambiense
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11.01.2016 um 09:27:52
 
Hallo zusammen!
Ich bitte um Rat...
Mein Verlobter (Sambier) und ich erwarten ein Kind im Juni. Ich bin Entwicklungshelferin in Sambia und werde zur Geburt nach Deutschland ausreisen (wegen Flugtauglichkeit spaetestens 2 Monate vor errechnetem Geburtstermin). Waehrend dieser Zeit, waehrend der Geburt und natuerlich vor allem in den ersten 2-3 Monaten nach der Geburt, die ich in Deutschland sein werde wuensche ich mir nichts mehr als die Unterstuetzung meines Partners vor Ort... und er wuenscht sich das auch!
Nun sind wir aber nicht verheiratet (das werden wir auch nicht mehr schaffen vor Juni und wollen noch etwas warten) und haben uns auch darauf geeinigt, dass es einfacher ist, wenn ich das Sorgerecht als Mutter vorerst allein behalte. Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung werden wir in dieser Woche noch bei der Botschaft erklaeren.
Fuer den Schengen-Raum gilt soweit ich weiss, dass man 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ein Touristen-Visum bekommt.
Wir waren mit einem Schengen-Touri-Visum ueber Weihnachten fuer drei Wochen meine Familie besuchen.
Jetzt wollen wir uns an einen Antrag fuer das FZF Visum fuer den Zeitraum April 2016 - September 2016 wagen. Ich bin sehr skeptisch, ob das klappt und haette gern jeden Rat, der moeglich ist... Ausserdem hatte ich bei der Botschaft extra 3x nachgefragt, ob der Urlaub das Touristenvisum von 90 Tagen fuer April/Mai-August beschraenken koennte und mir wurde versichert, dass (trotz der Formulierung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) keine Abzuege gemacht werden wuerden, weil wir ja zwischendrin wieder zurueck in Lusaka sind. Jetzt hat mir bei erneuter Nachfrage ein anderer Konsulatsmitarbeiter verkuendet, dass die jetzt mit dem Touristenvisum verbrachten 3 Wochen natuerlich abgezogen werden  weinend  weinend  weinend
http://www.info4alien.de/yabbfiles/Smilies/sad.gif

Hat jemand Erfahrung zu FZF Visum ohne Sorgerecht/Ehe? Haben wir da ueberhaupt Chancen (v.a. fuer den Zeitraum)? Hat jemand noch eine andere Idee wie wir die 5/6 Monate Aufenthaltsrecht fuer meinen Verlobten bekommen koennen?

Mir wurde nun auch gesagt, dass es Probleme mit FZF geben koennte, weil wir ja nicht vorhaben dauerhaft in Deutschland zu bleiben und mein Lebensmittelpunkt ja gar nicht mehr in Deutschland ist - nach dem Motto: wieso soll Familie nachziehen, wenn Sie gar nicht da bleiben usw?... Weiss jemand, ob 5/6 Monate eine FZF relevante Dauer sind?

Tausend Dank im Voraus fuer alle Tips und Antworten... ich bin ein wenig panisch, dass der Vater meines Kindes in dieser wichtigen Zeit nicht vor Ort sein kann... wegen bescheuerten Aufenthaltsrechten... http://www.info4alien.de/images/motz.gif
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Antwort #1 - 11.01.2016 um 10:26:34
 
FZF dient normalerweise zum dauerhaften Aufenthalt, nicht für 5 / 6 Monate und wenn es eine FZF zum "ungeborenen" deutschen Kind sein soll, muss ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart sein. Mit allen Risiken die daraus später entstehen können!
Ansonsten würde ein Schengenvisa für 90 Tage in Betracht kommen!
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Zambiense
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Antwort #2 - 11.01.2016 um 11:02:02
 
Vielen Dank fuer die Antwort. Das mit dem Schengen Visum ist aber sehr kurz! Ich weiss nicht, ob man es nachvollziehen kann, aber gerade in den ersten Monaten nach der Geburt macht es schon einen grossen Unterschied, ob man allein ist oder nicht! Ich werde erst 2 Monate bzw. wahrscheinlich 3 Monate nach der Entbindung ausreisen koennen - wegen Impfungen, Flug usw..
Und das Schengen-Visum wird ihm ja wahrscheinlich sogar noch um drei Wochen gekuerzt!
Weiss jemand evtl. wie da die Berechnung erfolgt? 6 monate ab dem Ausstellungsdatum/Antragsdatum/Ausreisedatum/Rueckreisedatum?
MUSS (ganz sicher!?) ein gemeinsames Sorgerecht bestehen? Gibt es keine anderen Ausnahmen?
Gibt es die Moeglichkeit ein Schengen-Touristen-Visum zu verlaengern?
Kennt vielleicht doch noch jemand eine andere Moeglichkeit?
Ab welchem Zeitraum zaehlt denn ein Aufenthalt als dauerhaft? 6 Monate sind doch schon eine lange, sehr lange Zeit...? Vor allem, wenn man von einem Neugeborenen getrennt ist... weinend
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Antwort #3 - 11.01.2016 um 15:43:54
 
Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
MUSS (ganz sicher!?) ein gemeinsames Sorgerecht bestehen? 


Ein FZF macht ja nur Sinn, wenn man dauerhaft hier leben will!
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat!

Personensorge benötigt ein Sorgerecht (mit allen Problemen die daran hängen können) und dazu kommt ja noch, dass du keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hast!
Also macht FZF keinen Sinn!

Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
Gibt es die Moeglichkeit ein Schengen-Touristen-Visum zu verlaengern?


Normal nicht...nur in außergewöhnlichen Fällen, wie Reiseunfähigkeit mit Attest vom Arzt usw. Könnte man mit der ABH versuchen, wenn die einem gnädig gestimmt sind! Kannst du aber nicht im voraus ermitteln!
Also normal geht m. M. nach nur Schengen für max. 90 Tage
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Antwort #4 - 11.01.2016 um 16:20:40
 
Wieso sollte eine FZF für sechs Monate nicht möglich sein? Der gewöhnliche Aufenthalt in diesen sechs Monaten wird Deutschland sein und zudem muss es die Behörden nicht interessieren, was in sechs Monaten geplant ist. Der Vater kann per FZF nach Deutschland kommen und die drei zusammen können hier so lange leben, wie sie möchten. Wenn sie nach sechs Monaten das Land wieder verlassen, wird die Aufenthaltserlaubnis ungültig, aber sonst passiert nichts weiter.

Das Problem mit der Teilung des Sorgerechts bleibt allerdings trotzdem bestehen.
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Antwort #5 - 11.01.2016 um 16:41:00
 
deerhunter schrieb am 11.01.2016 um 15:43:54:
wie Reiseunfähigkeit mit Attest vom Arzt usw. Könnte man mit der ABH versuchen, wenn die einem gnädig gestimmt sind!


in dem Fall sinnlos, es dürfte nicht verlängert werden, wenn keine Rückreisehindernisse vorhanden sind


FZF setzt nicht voraus, dass man immer und ewig in D leben muss.
Mann kann und darf durchaus mit einem FZF Visum einreisen, es wird aber nur für 90 Tage gegeben (Voraufenthalte mit Tourivisum sind irrelevant) und man dann innerhalb dieser 90 Tage eine AE beantragen.
Natürlich darf man dann ausreisen, wann man will ... nach einem Tag, 91 Tagen oder 6 Monate, das ist egal.

Problem für FZF ist das Sorgerecht.
Der bilogische und meinetwegen auch rechtliche Vater kann ja auch auf dem Mond Vater eines deutschen Kindes sein - man muss dafür nicht nach  D --  aber für die Ausübung des Sorgerechts bekommt er ein FZF Visum.


Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
Weiss jemand evtl. wie da die Berechnung erfolgt? 6 monate ab dem Ausstellungsdatum/Antragsdatum/Ausreisedatum/Rueckreisedatum? 


An jedem Tag des Aufenthaltes in D darf man in den letzten 180 Tagen nicht mehr als 90 Tage in D gewesen sein.
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Antwort #6 - 11.01.2016 um 17:35:20
 
Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 09:27:52:
nd haben uns auch darauf geeinigt, dass es einfacher ist, wenn ich das Sorgerecht als Mutter vorerst allein behalte. Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung werden wir in dieser Woche noch bei der Botschaft erklaeren. 


Nein es macht es komplizierter. Der Vater soll Verantwortung und Pflichten in DEU übernehmen, aber keinerlei Rechte bekommen. Das machen die Behörden so nicht mit. Damit widersprecht Ihr zudem euch selbst im Antrag zum FZF-Visum. Keine Recht im Umgang mit dem Kind, also ist aus Behördensicht ein Nachzug nicht nötig.
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Antwort #7 - 11.01.2016 um 18:08:53
 
Zitat:
Keine Recht im Umgang mit dem Kind, also ist aus Behördensicht ein Nachzug nicht nötig.

Das eine schließt das andere nicht zwangsläufig aus.
Wenn ein Kindsvater kein Sorgerecht hat, steht im grundsätzlich der Umgang zu seinem Kind zu.

Wie hat @Muleta einmal geschrieben, wenn ein geduldeter Ausländer in Deutschland bleiben darf, wenn er Umgang mit dem Kind hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Vater kein Visum bekommen kann, wenn er den Umgang zu seinem Kind pflegen will.
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Antwort #8 - 11.01.2016 um 18:27:43
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 18:08:53:
wenn ein geduldeter Ausländer in Deutschland bleiben darf, wenn er Umgang mit dem Kind hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Vater kein Visum bekommen kann, wenn er den Umgang zu seinem Kind pflegen will. 


es gibt kein Visum zum Umgang mit einem Kind, aber es gibt ein Visum zur Personensorge über das Kind.

der Gedanke bei dem Unterschied "Umgang ja, aber keine Personensorge" ist folgender:
Bei einer FZF zu einem Kind geht es weniger  (aber auch) um das Recht der Eltern, sich mit und über die Kinder zu freuen, sondern um das *Wohl* (und Recht) des Kindes.
Sobald ein Kind bereits Umgang mit einem Elternteil hatte und dieser dann nicht mehr da ist, ist das Wohl des Kindes eingeschränkt, da es diesen Elternteil vermissen wird (naja, kommt auf das Alter an, aber so ist die Argumentation)
Wenn das Kind aber nie einen Elternteil kennengelernt hatte, dann wird es auch den Umgang mit ihm nicht vermissen.

Also: wenn man das REcht auf FZF will, muss man erstmal auch die Voraussetzungen erfüllen, das ist das Recht (und Pflicht) zur Personensorge über das Kind, denn die AE wird nich dafür gegeben, ein Kind zu "haben", sondern zur Sorge für das Kind.
Ein Kind zu zeugen genügt nicht.

(hat Muleta das wirklich so geschrieben? wirklich sinngemäss genauso, oder nur "ähnlich"?)
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Antwort #9 - 11.01.2016 um 19:01:36
 
erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
(hat Muleta das wirklich so geschrieben? wirklich sinngemäss genauso, oder nur "ähnlich"?) 

Ja, das hat @Muleta so geschrieben. Es schon Jahre, noch zu einem Zeitpunkt, was der Rechtsanspruch auf ein Visum zum ungeborenen Kind noch nicht im Gesetz stand, aber es bereits ein Gerichtsurteil dazu gab.

Über die Forensuche, konnte ich die Aussage noch @Muleta noch nicht wiederfinden.

erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
Sobald ein Kind bereits Umgang mit einem Elternteil hatte und dieser dann nicht mehr da ist, ist das Wohl des Kindes eingeschränkt, da es diesen Elternteil vermissen wird (naja, kommt auf das Alter an, aber so ist die Argumentation)

Das Problem tritt regelmäßig bei Trennung und Scheidung auf.

erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
Wenn das Kind aber nie einen Elternteil kennengelernt hatte, dann wird es auch den Umgang mit ihm nicht vermissen.

Naja, dann frag mal all die Personen, die ohne Vater oder Mutter aufgewachsen sind, ob sie den anderen Teil und den stattgefundenen Umgang nicht vermisst haben.

Umgangsrecht ist ein Elementarrecht eines Kindes an seinen Eltern, während Sorgerecht, eigentlich sollte es Sorgepflicht heißen, die Verpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ist, für sie zu sorgen.

Die Personensorge über ein Kind zu haben, heißt, ich entscheide, wie das Kind erzogen wird, wo es in den Kindergarten geht usw., entbindet aber den anderen Teil nicht, finanziell für das Kind zu sorgen und schneidet auch das Recht des Kindes nicht ab, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu haben.
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Antwort #10 - 11.01.2016 um 19:15:05
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 19:01:36:
Über die Forensuche, konnte ich die Aussage noch @Muleta noch nicht wiederfinden.

Dann such mal weiter, bitte.

trixie schrieb am 11.01.2016 um 19:01:36:
Naja, dann frag mal all die Personen, die ohne Vater oder Mutter aufgewachsen sind, ob sie den anderen Teil und den stattgefundenen Umgang nicht vermisst haben.

Und? Es geht ums Gesetz. Das sieht nur die Personensorge vor und nicht zum Umgang. Theoretisch kann man für den Umgang ja Schengenvisa geben... reicht ja aus einmal im Monat das Kind zu sehen. Aber da ist es zweifelhaft mit der Rückkehrbereitschaft xD

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Antwort #11 - 11.01.2016 um 21:06:44
 
Aber all' denen, die eine AE ohne Personensorgerecht so intensiv verneinen, empfehle ich mal einen Blick in ein sechs Jahre altes Dokument.
Die AVwV zum AufenthG.
Zi. 28.1.5 ist da sehr lehrreich.
Zitat:
Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege, auch abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Absatz 2 und 4, § 11 und § 27 Absatz 3 begrenzt. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und ob diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Artikels 6 GG zu entsprechen, aufenthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzung ist i. d. R. ein Zusammenleben mit dem Kind, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann.
...
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist daher maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Während lediglich lose und seltene Kontakte nicht als ausreichend anzusehen sind, kann im Falle eines regelmäßigen Umgangs von einer familiären Gemeinschaft ausgegangen werden.
...
Erforderlich ist ein flexibler und den Umständen des Einzelfalles gerecht werdender Maßstab, der die Zumutbarkeit einer Trennung ... neben dem Alter des Kindes mit einbezieht.


Aus dem Vortrag der TS sehe ich ganz klar einen - vorübergehenden - geplanten Daueraufenthalt. Nicht anders als bei einem Auslandssemester, für das lange Zeit eben auch AE erteilt wurden
(bis die Möglichkeit zur Erteilung von Visa für Zeiträume bis zu einem Jahr geschaffen wurde)
Warum sollte das nun ausgerechnet hier ausgeschlossen sein?
Weil es ungewöhnlich ist?

Die mehrfach formulierten 5/6 Monate würde ich dabei noch nicht einmal so ausdrücklich thematisieren - was passiert, wenn es dann aus guten Gründen auf einmal acht Monate werden müssen?


Daher:
Mit klaren Aussagen darüber, wie Ihr Euch das geplante Zusammenleben vorstellt würde ich hier durchaus Chancen für ein Visum (und nachfolgend AE) sehen.
Zeitraum "Bis wir gemeinsam entscheiden, daß er wieder allein oder mit Kind und Mutter zurückgeht."


Und obwohl es eigentlich nicht hierhergehört:
Ich ganz persönlich habe noch nie verstanden, warum Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen wollen, sich nicht auf gemeinsames Sorgerecht festlegen.
Diese Entscheidung ist für mich nicht "einfacher", sondern einfach unnatürlich.

Hier macht sie zudem aus einem Anspruch, den ihr haben könntet, eine Ermessensentscheidung.

Überlegt nochmal, ob Eure Entscheidung wirklich vernünftig ist ...
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Antwort #12 - 11.01.2016 um 21:28:32
 
Wir vereinen es ja nicht vehement. Es ist nur so, dass wie du es schreibst, keinen Anspruch auslöst.
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Antwort #13 - 11.01.2016 um 21:41:04
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 21:28:32:
Wir vereinen es ja nicht vehement.

Das liest sich hier aber in der Absolution völlig anders:
erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
es gibt kein Visum zum Umgang mit einem Kind

... und ...
Aras schrieb am 11.01.2016 um 19:15:05:
Das sieht nur die Personensorge vor und nicht zum Umgang.

Und so wie die früheren AVwV sahen, war die damals von @Muleta gemachte Aussage.

Zitat:
Diese Entscheidung ist für mich nicht "einfacher", sondern einfach unnatürlich.

So wie man nicht heiraten muss und trotzdem füreinander einstehen kann, ohne dass man gegenüber dem anderen Pflichten hat, kann man auch ein Kind erziehen, ohne dass man dem anderen Rechte einräumt.
Trotzdem kann es zu enormen Schwierigkeiten kommen, wenn der Kindsmutter etwas zustößt und eine Entscheidung für das Kind getroffen werden muss, was natürlich keiner hoffen will.
Im normalen Alltag wird sich aber gegenüber dem Kind nichts ändern, wenn das alleinige Sorgerecht bei der Mutter ist.

Hier noch eine interessante Stellungnahme zu dieser Problematik:
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/files/page/0_73018400_140164522...
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Antwort #14 - 11.01.2016 um 21:43:51
 
Selbst wenn die Mutter das Sorgerecht nicht teilen will, seit 2013 ist ihre Zustimmung nicht mehr erforderlich.

Der Vater könnte hier zum Familiengericht gehen und wenn die Mutter nicht rechtzeitig etwas handfestes vorbringt, warum es dem Kindeswohl abträglich sein sollte, wenn der Vater auch Sorgerecht bekommt, hat kriegt er Sorgerecht.
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Antwort #15 - 11.01.2016 um 21:48:23
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 21:41:04:
Und so wie die früheren AVwV sahen, war die damals von @Muleta gemachte Aussage.

Richtig. Aber du hast mE die Aussage schon stark verstümmelt.

Zumal wenn du die AVWV genauer anschaust, geht es u.a. auch um den dann zu sichernden Lebensunterhalt im Ermessen und:
Petersburger schrieb am 11.01.2016 um 21:06:44:
Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht.


Wenn der Vater das Kind nach der Geburt nicht gesehen hat, gibt es auch keine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet. Das hat ja auch erne geschieben.

Etc. Etc..
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Antwort #16 - 11.01.2016 um 21:55:45
 
Habe ich auch gelesen. 

Das würde aber jedes Visum "zur Geburt" in Frage stellen, weil Sorgerecht am Fötus nur schwer vorstellbar ist.
Und ohne gemeinsames Sorgerecht wäre dann ein solches Visum völlig unmöglich.

Wie sich das mit der Vorwirkung des Schutzgebotes aus Art. 6 GG verträgt, wird mir niemand erklären können.
Schon gar nicht in Fällen, wo Mutter und Vater tatsächlich gemeinsam füreinander und für das Kind da sein wollen - Sorgerecht hin oder her.


Um das nicht unklar zu lassen: ich bin die ganze Zeit beim "Visum zur Geburt".
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Antwort #17 - 11.01.2016 um 21:55:46
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 21:48:23:
Wenn der Vater das Kind nach der Geburt nicht gesehen hat, gibt es auch keine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet. Das hat ja auch erne geschieben.            

Der Vater kann das Kind doch erst nach der in Deutschland stattfindenden Geburt sehen, wenn er bereits in Deutschland sein kann.
@erne und auch du haben doch klar geschrieben, dass es kein Visum gibt, nur um den Umgang auszuüben.

Zitat:
Der Vater könnte hier zum Familiengericht gehen und wenn die Mutter nicht rechtzeitig etwas handfestes vorbringt, warum es dem Kindeswohl abträglich sein sollte, wenn der Vater auch Sorgerecht bekommt, hat kriegt er Sorgerecht.

Das ist natürlich ein schlechter Start, wenn der Kindsvater erst zum Gericht gehen muss, um das gemeinsame Sorgerecht einzuklagen.
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Antwort #18 - 11.01.2016 um 21:59:38
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 21:55:46:
Der Vater kann das Kind doch erst nach der in Deutschland stattfindenden Geburt sehen, wenn er bereits in Deutschland sein kann.

Ja. Und ohne geteiltes Sorgerecht gibt es auch kein Visum zum FZF zum ungeborenem Kind, bzw. zumindest im Ermessen. Dilemma, Dilemma
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Antwort #19 - 11.01.2016 um 22:04:02
 
@Aras, erne, deerhunter, grisu1000

Wir sollten hier der TS nicht den Eindruck vermitteln, ein Visum sei für das von den beiden werdenden Eltern Geplante unmöglich.

Ich hatte aber das Gefühl, daß genau dieser Eindruck entstand.

@all
Lassen wir es gut sein zu philopophieren.

So, wie die beiden es wollen, machen sie es sich nicht einfacher.
Aber völlig unmöglich ist es nicht.
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Antwort #20 - 11.01.2016 um 22:04:15
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 21:59:38:
Und ohne geteiltes Sorgerecht gibt es auch kein Visum zum FZF zum ungeborenem Kind

Das magst du schon Recht haben, aber nach dem geteilten Sorgerecht sind die Ausführungen das früheren AVwV im Grunde wieder hinfällig, ausser dem Kindsvater wird das gemeinsame Sorgerecht zu einem späteren Zeitpunkt per Gerichtsbeschluss wieder genommen.
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Antwort #21 - 11.01.2016 um 22:07:34
 
Petersburger schrieb am 11.01.2016 um 21:06:44:
Aber all' denen, die eine AE ohne Personensorgerecht so intensiv verneinen, 


wenn der Antragsteller schon in D ist, wird die AE gegeben ... hat keiner bestritten.
Aber auch aus den Zitate aus den AVwV sehe ich keine Grundlage für ein *Visum* zur FZF.
Visa für andere Zwecke sind davon natürlich unberührt.
Petersburger schrieb am 11.01.2016 um 21:06:44:
Überlegt nochmal, ob Eure Entscheidung wirklich vernünftig ist ...

wenn die Eltern davon ausgehen, dass sie sich nicht trennen oder zumindest im gleichen Ort leben bleiben, bin ich bei Dir. Wenn aber die Gefahr besteht, dass einer weit wegzieht, sollten die Überlegungen auf anderer Basis gemacht werden. Was vernünfitig ist, wird dann anders beurteilt. (Stichwort: Zustimmung aller Erziehungsberechtigter selbst für "banale" Belange notwendig)

Ich slebst würde natürlich auch versuchen, das FZF Visum für den Aufenthalt in D zu erhalten ... aber ich würde mich nicht darauf verlassen, dass es wirklich gegeben wird.
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Antwort #22 - 12.01.2016 um 04:08:31
 
erne schrieb am 11.01.2016 um 22:07:34:
Aber auch aus den Zitate aus den AVwV sehe ich keine Grundlage für ein *Visum* zur FZF.

§ 6 (3) Satz 2 AufenthG
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Antwort #23 - 12.01.2016 um 10:50:47
 
Tausend Dank an alle, die ihren Senf dazu gegeben haben Zwinkernd. Es tut wirklich gut ein paar Einschaetzungen zu hoeren und man fuehlt sich nicht so allein vor dem Gesetzes- und FormalitaetenWust. Und Danke fuer die Klarstellung was das Schengen-Touri-Visum angeht.
Beim Lesen habe ich nun zwischenzeitlich schon die Hoffnung aufgegeben, dass es die Moeglichkeit mit dem FZF gibt... das klang doch sehr danach, als waere es rechtlich ausgeschlossen... bis zum post von Petersberger und der Erlaeuterung darin. Deshalb habe ich aber nun noch eine wichtige Frage: Gilt diese AVwV zum AufenthG denn noch so wie sie hier von 2009 zitiert ist? Das ist mir nun nicht ganz klar geworden... Wenn ja, verstehe ich es also so, dass wir die Chance haben auf Kulanz und goodwill eine AE wegen FZF zu bekommen.

Hat es dabei nun Relevanz, ob und wie viel mein Partner momentan verdient? Und wuerde dann in diesem Fall auch die Anforderung an die Deutschkenntnisse auf Niveau A1 greifen??

Petersburger schrieb am 11.01.2016 um 21:06:44:
Die mehrfach formulierten 5/6 Monate würde ich dabei noch nicht einmal so ausdrücklich thematisieren - was passiert, wenn es dann aus guten Gründen auf einmal acht Monate werden müssen?


Daher:
Mit klaren Aussagen darüber, wie Ihr Euch das geplante Zusammenleben vorstellt würde ich hier durchaus Chancen für ein Visum (und nachfolgend AE) sehen.
Zeitraum "Bis wir gemeinsam entscheiden, daß er wieder allein oder mit Kind und Mutter zurückgeht."


So aehnlich hat es mir gestern jemand von der Botschaft hier vor Ort geraten... Dazu aber auch noch eine Frage bezueglich des Verfahrens: Das heisst also, man reist auch bei einem gestellten Antrag auf FZF mit einem Schengen-Touristen-Visum ein und stellt dann in Deutschland nochmal einen Antrag auf AE? Nicht dass ich irgendeine Ahnung haette, aber ich dachte man beantragt FZF hier vor Ort von ausserhalb und bekommt dann eine AE, sodass man nach Deutschland damit einreisen kann?


Zu folgender Aussage habe ich auch noch eine Frage (also ohne Sorgerecht, aber mit Vaterschaftsanerkennung im Falle meines Todes):
trixie schrieb am 11.01.2016 um 21:41:04:
Trotzdem kann es zu enormen Schwierigkeiten kommen, wenn der Kindsmutter etwas zustößt und eine Entscheidung für das Kind getroffen werden muss, was natürlich keiner hoffen will.
Im normalen Alltag wird sich aber gegenüber dem Kind nichts ändern, wenn das alleinige Sorgerecht bei der Mutter ist.


Ich dachte, wenn der Vater die Vaterschaft notariell anerkannt hat (mit Bestaetigung der Mutter usw), wuerde ihm das Sorgerecht im Falle, dass mir etwas passiert auf jeden Fall zugeteilt werden... ? Ist das nicht so? Wer soll denn sonst das Sorgerecht bekommen, wenn nicht der offizielle Vater?

trixie schrieb am 11.01.2016 um 21:41:04:
Hier noch eine interessante Stellungnahme zu dieser Problematik:


Den link kann ich leider nicht oeffnen.

-----

Die Diskussion ueber das Sorgerecht und was man warum wem zugestehen sollte, moechte ich eigentlich hier gar nicht erst anfangen. Wie gesagt, wir haben uns als Paar gemeinsam darueber Gedanken gemacht was Sinn hat und uns darauf geeiningt.

Nur mal am Rande: Nach meiner Information hat in Sambia bei einem verheirateten, genauso wie bei einem unverheiratetem Paar, immer die Mutter das Sorgerecht bis das Kind das 7. Lebensjahr erreicht. Dann wuerde im Sorgerechtsstreitfall das Sorgerecht zwischen den Eltern geteilt - es sei denn ein Elternteil ist nicht in der Lage die Personensorge wahrzunehmen oder es wuerde dem Wohl des Kindes widersprechen.
Man hat mir erklaert, dass nach den internationalen Rom3-Vertraegen bei einem Lebensmittelpunkt des Kindes ausserhalb Deutschlands auch sowieso das Recht des Aufenthaltslandes gelten wuerde (und nicht das deutsche) auch wenn das Kind deutscher Staatsbuerger ist - jedenfalls in den Faellen, in denen der Staat diese Vertraege auch unterzeichnet hat und das ist bei Sambia der Fall.
Aber, wie gesagt, die Diskussion moechte ich eigentlich hier nicht fuehren und Eure Meinungen dazu in aller Ehren... das war auch nicht meine Frage.. Ansonsten stimme ich der folgenden Aussage voll und ganz zu: trixie schrieb am 11.01.2016 um 21:41:04:
So wie man nicht heiraten muss und trotzdem füreinander einstehen kann, ohne dass man gegenüber dem anderen Pflichten hat, kann man auch ein Kind erziehen, ohne dass man dem anderen Rechte einräumt.

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Antwort #24 - 12.01.2016 um 11:04:20
 
erne schrieb am 11.01.2016 um 22:07:34:
wenn der Antragsteller schon in D ist, wird die AE gegeben ... hat keiner bestritten.
Aber auch aus den Zitate aus den AVwV sehe ich keine Grundlage für ein *Visum* zur FZF.
Visa für andere Zwecke sind davon natürlich unberührt.


Hm... das verstehe ich nun doch auch wieder nicht. Das heisst, wir koennten die uns fuer ein Touristen-Schengen-Visum verbleibenden 2 Monate und 1 Woche in Deutschland verbringen und wuerden in der Zeit einen Antrag auf FZF stellen? Dann waeren wir in Deutschland, das Kind waere geboren, wir waeren zusammen fuer das Kind da usw... ??? Nicht, dass ich Lust haette mir kurz nach der Geburt so einen Stress IN BERLIN! zu geben, aber ist das so gemeint?

Petersburger schrieb am 11.01.2016 um 21:55:45:
Um das nicht unklar zu lassen: ich bin die ganze Zeit beim "Visum zur Geburt".


Ein "Visum zur Geburt" ist jetzt aber Deine Terminologie, oder??? Also damit meinst Du das, was wir vorhaben?

hm... auch wenn ich es ja nicht weiter diskutieren wollte:

erne schrieb am 11.01.2016 um 22:07:34:
wenn die Eltern davon ausgehen, dass sie sich nicht trennen oder zumindest im gleichen Ort leben bleiben, bin ich bei Dir. Wenn aber die Gefahr besteht, dass einer weit wegzieht, sollten die Überlegungen auf anderer Basis gemacht werden. Was vernünfitig ist, wird dann anders beurteilt. (Stichwort: Zustimmung aller Erziehungsberechtigter selbst für "banale" Belange notwendig)


Genau das ist der Punkt. Natuerlich gehen wir trotzdem davon aus, dass wir bis in alle Ewigkeit verliebt und glueklich sind und uns auf dem Globus auch immer nur gemeinsam als Familie bewegen werden. Das wuenschen wir uns selbstverstaendlich und so stellen wir es uns auch vor... ABER: Man weiss es halt einfach nicht und selbst bei Kleinigkeiten muesste ich mir eine uebersetzte (!) Vollmacht aus Sambia besorgen, z.B. waere das schon bei Impfungen in den ersten 24 Monaten relevant und wir werden voraussichtlich nicht die Mittel haben IMMER gemeinsam nach Deutschland zu fliegen... Und es betraefe eben auch mein Recht mit dem Kind auszureisen usw usw...
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Antwort #25 - 12.01.2016 um 11:35:06
 
Zambiense schrieb am 12.01.2016 um 10:50:47:
Das heisst also, man reist auch bei einem gestellten Antrag auf FZF mit einem Schengen-Touristen-Visum ein und stellt dann in Deutschland nochmal einen Antrag auf AE? Nicht dass ich irgendeine Ahnung haette, aber ich dachte man beantragt FZF hier vor Ort von ausserhalb und bekommt dann eine AE, sodass man nach Deutschland damit einreisen kann?

Nein, ganz klar: Daueraufenthalt muß vor der Einreise beantragt werden.

Das entsprechende Visum ist dann ein nationales (Typ D), kein Schengen-Visum (Typ C).
Eine AE können die AV nicht ausstellen, daher das "Zwischending" nationales Visum.

Zambiense schrieb am 12.01.2016 um 11:04:20:
Ein "Visum zur Geburt" ist jetzt aber Deine Terminologie, oder???

Nun ja, nicht nur ...

Ich halte einfach nichts davon, dort von "Familiennachzug" zu sprechen, wo es die Bezugsperson noch nicht gibt. Und auch die AVwV schreibt dort nur von "ist die Einreise zu ermöglichen".

Ich rede von einem nationalen Visum nach § 6 (3) i.V.m. § 28 (1) Nr. 3 AufenthG, ausgestellt aufgrund der aufenthaltsrechtlichen Vorwirkung des Schutzgebots aus Art. 6 GG.
(Besser verständlich?)

Zambiense schrieb am 12.01.2016 um 10:50:47:
Die Diskussion ueber das Sorgerecht 

sollten wir dann auch gleich wieder beenden. Es gibt einfach Stellen, wo ich meine Meinung nicht zurückhalten will - aber nur, damit sie auch gehört wird.
Es bleibt Eure Entscheidung, die Ihr hier nicht erklären oder rechtfertigen müßt.
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Antwort #26 - 12.01.2016 um 11:50:43
 
Zambiense schrieb am 12.01.2016 um 10:50:47:
Ich dachte, wenn der Vater die Vaterschaft notariell anerkannt hat (mit Bestaetigung der Mutter usw), wuerde ihm das Sorgerecht im Falle, dass mir etwas passiert auf jeden Fall zugeteilt werden... ? Ist das nicht so? Wer soll denn sonst das Sorgerecht bekommen, wenn nicht der offizielle Vater?

Was dann im Todesfall passiert, kann man nur spekulieren, das es mehrere Möglichkeiten gibt.
Auf alle Fälle wird das Jugendamt eingeschaltet und das wird dann auch eine entsprechende Empfehlung  an das Familiengericht geben, ob das Kind weiter beim Vater bleiben kann, ob es in eine Pflegefamilie kommt, ob es in ein Heim kommt usw.

Mit Ableben des sorgeberechtigten Elternteil geht das Sorgerecht nicht automatisch auf den anderen Elternteil über.
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Antwort #27 - 12.01.2016 um 18:21:03
 
Petersburger schrieb am 12.01.2016 um 04:08:31:
§ 6 (3) Satz 2 AufenthG


Visum für langfristigen Aufenthalt:
Zitat:
Die Erteilung richtet sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis, die Blaue Karte EU,die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG geltenden Vorschriften.


verstehe ich, habe aber folgendes Problem: AE §28(1).3 wird zur "Personensorge" gegeben.
Wenn Personensorge ein Sorgerecht voraussetzt, dann dürfte es eigentlich auch im Inland keine AE ohne Sorgerecht geben. Wir wissen aber alle, dass im Inland Umgang mit dem Kind genügt, um diese AE zu bekommen. Das ist oft geübte Praxis und basiert auf der zitierten AvWV.
Die AVwV sehen das aber nur für die AE, nicht für das Visum vor, eben weil eine bereits bestehende Lebensgemeinschaft (?) Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Inland vorausgesetzt wird ...
und offensichtlich wird die Beistands- und Betreungsgemeinschaft auch auf die Zeit vor der GEburt, also die Schwangerschaft ausgedehnt (und das hat bisher niemanden gestört)


Nicht falsch verstehen, ich würde an Stelle von Zambiense genau das versuchen, aber ich würde wissen, dass mit Sorgerecht ein *Anspruch* besteht, ohne aber nicht .... was aber  nicht heisst, dass das Visum nicht doch gegeben wird.


Zambiense schrieb am 12.01.2016 um 11:04:20:
wir koennten die uns fuer ein Touristen-Schengen-Visum verbleibenden 2 Monate und 1 Woche in Deutschland verbringen und wuerden in der Zeit einen Antrag auf FZF stellen?

hmm, vor einiger Zeit wäre er bei Antragstellung während der Visumgültigkeit in die Fiktion des weiterhin (bis zu Entscheidung über den Antrag) erlaubten Aufenthaltes gefallen, aber das ist seit einer Gesetzesänderung vorbei.








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Antwort #28 - 12.01.2016 um 19:32:46
 
Du hast natürlich recht, daß mit dem Sorgerecht ein Anspruch bestünde, ohne aber jeder AT im Ermessen liegt.

Das gilt gleichermaßen für das Visum wie für eine AE.

Nicht die Ausübung der Personensorge setzt das Sorgerecht voraus, sondern der Anspruch auf einen AT hat diese Voraussetzung.

Selbstverständlich kann der Vater sich auch ohne das Sorgerecht um sein Kind kümmern und gemeinsam mit der Mutter Entscheidungen treffen - letzteres allerdings nicht ohne oder gegen die Mutter.

erne schrieb am 12.01.2016 um 18:21:03:
Die AVwV sehen das aber nur für die AE, nicht für das Visum vor, eben weil eine bereits bestehende Lebensgemeinschaft (?) Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Inland vorausgesetzt wird ...
und offensichtlich wird die Beistands- und Betreungsgemeinschaft auch auf die Zeit vor der GEburt, also die Schwangerschaft ausgedehnt (und das hat bisher niemanden gestört)

Um es nochmal ganz klar zu sagen:
Ich bin weit weg von der Auffassung, daß ein solcher Visumantrag ein "Selbstläufer" wird.
Ich bin aber noch weiter weg von dem ursprünglich in diesem Thema entstandenen Eindruck (den die TS bestätigt hat) -  "keine Sorgerecht - Visum ausgeschlossen".

Was ich mit Sicherheit sagen kann, das ist meine Auffassung zu solchen Anträgen. Die ist, man wird es bemerkt haben, positiv für die Visumerteilung.

Ich bin fest überzeugt, daß nahezu jeder Richter - an AVwV nicht gebunden - eine Ablehnung des Visumantrags kassieren würde. Und muß nicht lange über die Begründung nachdenken. Das Kind hätte aber nichts davon, weil es dann bereits lange auf der Welt wäre ...
Daher würde ich versuchen, alle über diesen Antrag Entscheidenden von meiner Meinung zu überzeugen, sofern ich da nicht offene Türen einrenne.


Die TS hat ohne gemeinsames Sorgerecht nur eine einzige Möglichkeit zu erfahren, wie über den Antrag ihres Mannes entschieden wird: Er muß gestellt werden.
Das eine oder andere Argument für den Antrag wird sie aus diesem Thema mitnehmen können.
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Antwort #29 - 13.01.2016 um 08:16:35
 
Ihr koennt Euch nicht vorstellen, wie dankbar ich fuer die ganzen Informationen bin und ich gebe baldmoeglichst Rueckmeldung. Wir suchen noch alle Papiere zusammen und dann geht es asap an die Antragstellung.
Ich hoffe, wir koennen alle Entscheidungstraeger ueberzeugen. Leider war ein Besuch bei der Berliner Auslaenderbehoerde vor zwei Wochen, um diese bereits ueber das Vorhaben im Voraus zu informieren, erfolglos.
Tausend Dank!!!

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Antwort #30 - 28.05.2016 um 23:43:18
 
Ich moechte Euch nochmal fuer die damalige Beratung danken und kann mit Freude mitteilen, dass wirklich alles geklappt hat. Es gab zwar noch einige Auf und Abs, aber am Ende hat es funktioniert. Ich denke, es kommt viel auf das Engagement und die Empathie der Botschaftsmitarbeiter vor Ort an, die sich sehr fuer uns eingesetzt haben. Ausserdem wurde aus meiner Schwangerschaft schlussendlich eine Risikoschwangerschaft.
Allen, die in aehnlicher Situation sind wuensche ich viel Glueck!
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