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FZF ohne Ehe aber mit Vaterschaftsanerkennung moeglich? (Gelesen: 6.986 mal)
Themen Beschreibung: FZF ohne Ehe aber mit Vaterschaftsanerkennung (zum ungeborenen Kind) vom sambischen Vater fuer die Zeit der Geburt?
Zambiense
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11.01.2016 um 09:27:52
 
Hallo zusammen!
Ich bitte um Rat...
Mein Verlobter (Sambier) und ich erwarten ein Kind im Juni. Ich bin Entwicklungshelferin in Sambia und werde zur Geburt nach Deutschland ausreisen (wegen Flugtauglichkeit spaetestens 2 Monate vor errechnetem Geburtstermin). Waehrend dieser Zeit, waehrend der Geburt und natuerlich vor allem in den ersten 2-3 Monaten nach der Geburt, die ich in Deutschland sein werde wuensche ich mir nichts mehr als die Unterstuetzung meines Partners vor Ort... und er wuenscht sich das auch!
Nun sind wir aber nicht verheiratet (das werden wir auch nicht mehr schaffen vor Juni und wollen noch etwas warten) und haben uns auch darauf geeinigt, dass es einfacher ist, wenn ich das Sorgerecht als Mutter vorerst allein behalte. Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung werden wir in dieser Woche noch bei der Botschaft erklaeren.
Fuer den Schengen-Raum gilt soweit ich weiss, dass man 90 Tage innerhalb von 180 Tagen ein Touristen-Visum bekommt.
Wir waren mit einem Schengen-Touri-Visum ueber Weihnachten fuer drei Wochen meine Familie besuchen.
Jetzt wollen wir uns an einen Antrag fuer das FZF Visum fuer den Zeitraum April 2016 - September 2016 wagen. Ich bin sehr skeptisch, ob das klappt und haette gern jeden Rat, der moeglich ist... Ausserdem hatte ich bei der Botschaft extra 3x nachgefragt, ob der Urlaub das Touristenvisum von 90 Tagen fuer April/Mai-August beschraenken koennte und mir wurde versichert, dass (trotz der Formulierung 90 Tage innerhalb von 180 Tagen) keine Abzuege gemacht werden wuerden, weil wir ja zwischendrin wieder zurueck in Lusaka sind. Jetzt hat mir bei erneuter Nachfrage ein anderer Konsulatsmitarbeiter verkuendet, dass die jetzt mit dem Touristenvisum verbrachten 3 Wochen natuerlich abgezogen werden  weinend  weinend  weinend
http://www.info4alien.de/yabbfiles/Smilies/sad.gif

Hat jemand Erfahrung zu FZF Visum ohne Sorgerecht/Ehe? Haben wir da ueberhaupt Chancen (v.a. fuer den Zeitraum)? Hat jemand noch eine andere Idee wie wir die 5/6 Monate Aufenthaltsrecht fuer meinen Verlobten bekommen koennen?

Mir wurde nun auch gesagt, dass es Probleme mit FZF geben koennte, weil wir ja nicht vorhaben dauerhaft in Deutschland zu bleiben und mein Lebensmittelpunkt ja gar nicht mehr in Deutschland ist - nach dem Motto: wieso soll Familie nachziehen, wenn Sie gar nicht da bleiben usw?... Weiss jemand, ob 5/6 Monate eine FZF relevante Dauer sind?

Tausend Dank im Voraus fuer alle Tips und Antworten... ich bin ein wenig panisch, dass der Vater meines Kindes in dieser wichtigen Zeit nicht vor Ort sein kann... wegen bescheuerten Aufenthaltsrechten... http://www.info4alien.de/images/motz.gif
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Antwort #1 - 11.01.2016 um 10:26:34
 
FZF dient normalerweise zum dauerhaften Aufenthalt, nicht für 5 / 6 Monate und wenn es eine FZF zum "ungeborenen" deutschen Kind sein soll, muss ein gemeinsames Sorgerecht vereinbart sein. Mit allen Risiken die daraus später entstehen können!
Ansonsten würde ein Schengenvisa für 90 Tage in Betracht kommen!
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Zambiense
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Antwort #2 - 11.01.2016 um 11:02:02
 
Vielen Dank fuer die Antwort. Das mit dem Schengen Visum ist aber sehr kurz! Ich weiss nicht, ob man es nachvollziehen kann, aber gerade in den ersten Monaten nach der Geburt macht es schon einen grossen Unterschied, ob man allein ist oder nicht! Ich werde erst 2 Monate bzw. wahrscheinlich 3 Monate nach der Entbindung ausreisen koennen - wegen Impfungen, Flug usw..
Und das Schengen-Visum wird ihm ja wahrscheinlich sogar noch um drei Wochen gekuerzt!
Weiss jemand evtl. wie da die Berechnung erfolgt? 6 monate ab dem Ausstellungsdatum/Antragsdatum/Ausreisedatum/Rueckreisedatum?
MUSS (ganz sicher!?) ein gemeinsames Sorgerecht bestehen? Gibt es keine anderen Ausnahmen?
Gibt es die Moeglichkeit ein Schengen-Touristen-Visum zu verlaengern?
Kennt vielleicht doch noch jemand eine andere Moeglichkeit?
Ab welchem Zeitraum zaehlt denn ein Aufenthalt als dauerhaft? 6 Monate sind doch schon eine lange, sehr lange Zeit...? Vor allem, wenn man von einem Neugeborenen getrennt ist... weinend
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Antwort #3 - 11.01.2016 um 15:43:54
 
Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
MUSS (ganz sicher!?) ein gemeinsames Sorgerecht bestehen? 


Ein FZF macht ja nur Sinn, wenn man dauerhaft hier leben will!
Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat!

Personensorge benötigt ein Sorgerecht (mit allen Problemen die daran hängen können) und dazu kommt ja noch, dass du keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hast!
Also macht FZF keinen Sinn!

Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
Gibt es die Moeglichkeit ein Schengen-Touristen-Visum zu verlaengern?


Normal nicht...nur in außergewöhnlichen Fällen, wie Reiseunfähigkeit mit Attest vom Arzt usw. Könnte man mit der ABH versuchen, wenn die einem gnädig gestimmt sind! Kannst du aber nicht im voraus ermitteln!
Also normal geht m. M. nach nur Schengen für max. 90 Tage
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Antwort #4 - 11.01.2016 um 16:20:40
 
Wieso sollte eine FZF für sechs Monate nicht möglich sein? Der gewöhnliche Aufenthalt in diesen sechs Monaten wird Deutschland sein und zudem muss es die Behörden nicht interessieren, was in sechs Monaten geplant ist. Der Vater kann per FZF nach Deutschland kommen und die drei zusammen können hier so lange leben, wie sie möchten. Wenn sie nach sechs Monaten das Land wieder verlassen, wird die Aufenthaltserlaubnis ungültig, aber sonst passiert nichts weiter.

Das Problem mit der Teilung des Sorgerechts bleibt allerdings trotzdem bestehen.
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Antwort #5 - 11.01.2016 um 16:41:00
 
deerhunter schrieb am 11.01.2016 um 15:43:54:
wie Reiseunfähigkeit mit Attest vom Arzt usw. Könnte man mit der ABH versuchen, wenn die einem gnädig gestimmt sind!


in dem Fall sinnlos, es dürfte nicht verlängert werden, wenn keine Rückreisehindernisse vorhanden sind


FZF setzt nicht voraus, dass man immer und ewig in D leben muss.
Mann kann und darf durchaus mit einem FZF Visum einreisen, es wird aber nur für 90 Tage gegeben (Voraufenthalte mit Tourivisum sind irrelevant) und man dann innerhalb dieser 90 Tage eine AE beantragen.
Natürlich darf man dann ausreisen, wann man will ... nach einem Tag, 91 Tagen oder 6 Monate, das ist egal.

Problem für FZF ist das Sorgerecht.
Der bilogische und meinetwegen auch rechtliche Vater kann ja auch auf dem Mond Vater eines deutschen Kindes sein - man muss dafür nicht nach  D --  aber für die Ausübung des Sorgerechts bekommt er ein FZF Visum.


Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 11:02:02:
Weiss jemand evtl. wie da die Berechnung erfolgt? 6 monate ab dem Ausstellungsdatum/Antragsdatum/Ausreisedatum/Rueckreisedatum? 


An jedem Tag des Aufenthaltes in D darf man in den letzten 180 Tagen nicht mehr als 90 Tage in D gewesen sein.
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Antwort #6 - 11.01.2016 um 17:35:20
 
Zambiense schrieb am 11.01.2016 um 09:27:52:
nd haben uns auch darauf geeinigt, dass es einfacher ist, wenn ich das Sorgerecht als Mutter vorerst allein behalte. Eine vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennung werden wir in dieser Woche noch bei der Botschaft erklaeren. 


Nein es macht es komplizierter. Der Vater soll Verantwortung und Pflichten in DEU übernehmen, aber keinerlei Rechte bekommen. Das machen die Behörden so nicht mit. Damit widersprecht Ihr zudem euch selbst im Antrag zum FZF-Visum. Keine Recht im Umgang mit dem Kind, also ist aus Behördensicht ein Nachzug nicht nötig.
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trixie
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Antwort #7 - 11.01.2016 um 18:08:53
 
Zitat:
Keine Recht im Umgang mit dem Kind, also ist aus Behördensicht ein Nachzug nicht nötig.

Das eine schließt das andere nicht zwangsläufig aus.
Wenn ein Kindsvater kein Sorgerecht hat, steht im grundsätzlich der Umgang zu seinem Kind zu.

Wie hat @Muleta einmal geschrieben, wenn ein geduldeter Ausländer in Deutschland bleiben darf, wenn er Umgang mit dem Kind hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Vater kein Visum bekommen kann, wenn er den Umgang zu seinem Kind pflegen will.
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Antwort #8 - 11.01.2016 um 18:27:43
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 18:08:53:
wenn ein geduldeter Ausländer in Deutschland bleiben darf, wenn er Umgang mit dem Kind hat, ist es nicht nachvollziehbar, warum ein Vater kein Visum bekommen kann, wenn er den Umgang zu seinem Kind pflegen will. 


es gibt kein Visum zum Umgang mit einem Kind, aber es gibt ein Visum zur Personensorge über das Kind.

der Gedanke bei dem Unterschied "Umgang ja, aber keine Personensorge" ist folgender:
Bei einer FZF zu einem Kind geht es weniger  (aber auch) um das Recht der Eltern, sich mit und über die Kinder zu freuen, sondern um das *Wohl* (und Recht) des Kindes.
Sobald ein Kind bereits Umgang mit einem Elternteil hatte und dieser dann nicht mehr da ist, ist das Wohl des Kindes eingeschränkt, da es diesen Elternteil vermissen wird (naja, kommt auf das Alter an, aber so ist die Argumentation)
Wenn das Kind aber nie einen Elternteil kennengelernt hatte, dann wird es auch den Umgang mit ihm nicht vermissen.

Also: wenn man das REcht auf FZF will, muss man erstmal auch die Voraussetzungen erfüllen, das ist das Recht (und Pflicht) zur Personensorge über das Kind, denn die AE wird nich dafür gegeben, ein Kind zu "haben", sondern zur Sorge für das Kind.
Ein Kind zu zeugen genügt nicht.

(hat Muleta das wirklich so geschrieben? wirklich sinngemäss genauso, oder nur "ähnlich"?)
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Antwort #9 - 11.01.2016 um 19:01:36
 
erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
(hat Muleta das wirklich so geschrieben? wirklich sinngemäss genauso, oder nur "ähnlich"?) 

Ja, das hat @Muleta so geschrieben. Es schon Jahre, noch zu einem Zeitpunkt, was der Rechtsanspruch auf ein Visum zum ungeborenen Kind noch nicht im Gesetz stand, aber es bereits ein Gerichtsurteil dazu gab.

Über die Forensuche, konnte ich die Aussage noch @Muleta noch nicht wiederfinden.

erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
Sobald ein Kind bereits Umgang mit einem Elternteil hatte und dieser dann nicht mehr da ist, ist das Wohl des Kindes eingeschränkt, da es diesen Elternteil vermissen wird (naja, kommt auf das Alter an, aber so ist die Argumentation)

Das Problem tritt regelmäßig bei Trennung und Scheidung auf.

erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
Wenn das Kind aber nie einen Elternteil kennengelernt hatte, dann wird es auch den Umgang mit ihm nicht vermissen.

Naja, dann frag mal all die Personen, die ohne Vater oder Mutter aufgewachsen sind, ob sie den anderen Teil und den stattgefundenen Umgang nicht vermisst haben.

Umgangsrecht ist ein Elementarrecht eines Kindes an seinen Eltern, während Sorgerecht, eigentlich sollte es Sorgepflicht heißen, die Verpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern ist, für sie zu sorgen.

Die Personensorge über ein Kind zu haben, heißt, ich entscheide, wie das Kind erzogen wird, wo es in den Kindergarten geht usw., entbindet aber den anderen Teil nicht, finanziell für das Kind zu sorgen und schneidet auch das Recht des Kindes nicht ab, den Umgang mit dem anderen Elternteil zu haben.
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Antwort #10 - 11.01.2016 um 19:15:05
 
trixie schrieb am 11.01.2016 um 19:01:36:
Über die Forensuche, konnte ich die Aussage noch @Muleta noch nicht wiederfinden.

Dann such mal weiter, bitte.

trixie schrieb am 11.01.2016 um 19:01:36:
Naja, dann frag mal all die Personen, die ohne Vater oder Mutter aufgewachsen sind, ob sie den anderen Teil und den stattgefundenen Umgang nicht vermisst haben.

Und? Es geht ums Gesetz. Das sieht nur die Personensorge vor und nicht zum Umgang. Theoretisch kann man für den Umgang ja Schengenvisa geben... reicht ja aus einmal im Monat das Kind zu sehen. Aber da ist es zweifelhaft mit der Rückkehrbereitschaft xD

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #11 - 11.01.2016 um 21:06:44
 
Aber all' denen, die eine AE ohne Personensorgerecht so intensiv verneinen, empfehle ich mal einen Blick in ein sechs Jahre altes Dokument.
Die AVwV zum AufenthG.
Zi. 28.1.5 ist da sehr lehrreich.
Zitat:
Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach Absatz 1 Satz 4 im Ermessenswege, auch abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Absatz 2 und 4, § 11 und § 27 Absatz 3 begrenzt. Familie als verantwortliche Elternschaft wird von der prinzipiellen Schutzbedürftigkeit des heranwachsenden Kindes bestimmt. Bei der Ermessensentscheidung ist daher zu berücksichtigen, ob eine solche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft zwischen dem Ausländer und seinem Kind besteht und ob diese Gemeinschaft nur im Bundesgebiet verwirklicht werden kann, etwa weil das Kind deutscher Staatsangehöriger ist und ihm wegen der Beziehung zu seiner Mutter das Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist. Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft im Bundesgebiet schon besteht. Zwar genügt allein die rechtliche Vaterschaft, um dem Schutzzweck des Artikels 6 GG zu entsprechen, aufenthaltsrechtlich bedarf es jedoch einer verantwortlich gelebten Eltern-Kind-Gemeinschaft. Hierfür kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an. Voraussetzung ist i. d. R. ein Zusammenleben mit dem Kind, wenn auch eine häusliche Gemeinschaft nicht in jedem Fall verlangt werden kann.
...
Die §§ 1626 ff. BGB stellen seit ihrer Neufassung durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz das Kindeswohl in den Mittelpunkt. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist daher maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Die familiäre Gemeinschaft zwischen einem Elternteil und seinem minderjährigen Kind ist getragen von tatsächlicher Anteilnahme am Leben und Aufwachsen des Kindes. Während lediglich lose und seltene Kontakte nicht als ausreichend anzusehen sind, kann im Falle eines regelmäßigen Umgangs von einer familiären Gemeinschaft ausgegangen werden.
...
Erforderlich ist ein flexibler und den Umständen des Einzelfalles gerecht werdender Maßstab, der die Zumutbarkeit einer Trennung ... neben dem Alter des Kindes mit einbezieht.


Aus dem Vortrag der TS sehe ich ganz klar einen - vorübergehenden - geplanten Daueraufenthalt. Nicht anders als bei einem Auslandssemester, für das lange Zeit eben auch AE erteilt wurden
(bis die Möglichkeit zur Erteilung von Visa für Zeiträume bis zu einem Jahr geschaffen wurde)
Warum sollte das nun ausgerechnet hier ausgeschlossen sein?
Weil es ungewöhnlich ist?

Die mehrfach formulierten 5/6 Monate würde ich dabei noch nicht einmal so ausdrücklich thematisieren - was passiert, wenn es dann aus guten Gründen auf einmal acht Monate werden müssen?


Daher:
Mit klaren Aussagen darüber, wie Ihr Euch das geplante Zusammenleben vorstellt würde ich hier durchaus Chancen für ein Visum (und nachfolgend AE) sehen.
Zeitraum "Bis wir gemeinsam entscheiden, daß er wieder allein oder mit Kind und Mutter zurückgeht."


Und obwohl es eigentlich nicht hierhergehört:
Ich ganz persönlich habe noch nie verstanden, warum Eltern, die gemeinsam ihr Kind erziehen wollen, sich nicht auf gemeinsames Sorgerecht festlegen.
Diese Entscheidung ist für mich nicht "einfacher", sondern einfach unnatürlich.

Hier macht sie zudem aus einem Anspruch, den ihr haben könntet, eine Ermessensentscheidung.

Überlegt nochmal, ob Eure Entscheidung wirklich vernünftig ist ...
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #12 - 11.01.2016 um 21:28:32
 
Wir vereinen es ja nicht vehement. Es ist nur so, dass wie du es schreibst, keinen Anspruch auslöst.
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Antwort #13 - 11.01.2016 um 21:41:04
 
Aras schrieb am 11.01.2016 um 21:28:32:
Wir vereinen es ja nicht vehement.

Das liest sich hier aber in der Absolution völlig anders:
erne schrieb am 11.01.2016 um 18:27:43:
es gibt kein Visum zum Umgang mit einem Kind

... und ...
Aras schrieb am 11.01.2016 um 19:15:05:
Das sieht nur die Personensorge vor und nicht zum Umgang.

Und so wie die früheren AVwV sahen, war die damals von @Muleta gemachte Aussage.

Zitat:
Diese Entscheidung ist für mich nicht "einfacher", sondern einfach unnatürlich.

So wie man nicht heiraten muss und trotzdem füreinander einstehen kann, ohne dass man gegenüber dem anderen Pflichten hat, kann man auch ein Kind erziehen, ohne dass man dem anderen Rechte einräumt.
Trotzdem kann es zu enormen Schwierigkeiten kommen, wenn der Kindsmutter etwas zustößt und eine Entscheidung für das Kind getroffen werden muss, was natürlich keiner hoffen will.
Im normalen Alltag wird sich aber gegenüber dem Kind nichts ändern, wenn das alleinige Sorgerecht bei der Mutter ist.

Hier noch eine interessante Stellungnahme zu dieser Problematik:
http://dav-auslaender-und-asylrecht.de/files/page/0_73018400_140164522...
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Antwort #14 - 11.01.2016 um 21:43:51
 
Selbst wenn die Mutter das Sorgerecht nicht teilen will, seit 2013 ist ihre Zustimmung nicht mehr erforderlich.

Der Vater könnte hier zum Familiengericht gehen und wenn die Mutter nicht rechtzeitig etwas handfestes vorbringt, warum es dem Kindeswohl abträglich sein sollte, wenn der Vater auch Sorgerecht bekommt, hat kriegt er Sorgerecht.
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