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Einbürgerung verweigert trotz Einbürgerungszusicherung (Gelesen: 7.847 mal)
Dima82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Staatenlos
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27.11.2015 um 15:50:27
 
Hallo,

meine Situation habe ich hier vor 10 Monaten schon geschildert.
Noch mal eine kurze Zusammenfassung:
seit 2005 in Deutschland, zuerst als Student, dann § 30 AufenthG, seit 2014 Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, die ich bekommen habe, da meine Frau unseren Lebensunterhalt gesichert hat.
Ende 2014 habe ich einen Antrag auf Einbürgerung gestellt und eine Einbürgerungszusicherung bekommen, die bis 2016 gültig ist.
Im März 2015 haben wir uns getrennt und im Mai bin in die andere Stadt umgezogen. Ende Mai bin ich aus der ukrainischen Staatsangehörigkeit entlassen worden und seitdem bleibe ich staatenlos. Vor einer Woche habe ich endlich ein Anhörungsschreiben von der zuständigen Einbürgerungsbehörde bekommen, wo Folgendes steht:
"Eine Einbürgerung setzt grundsätzlich voraus, dass die eigenständige wirtschaftliche Sicherung des Lebensunterhaltes nachhaltig gesichert ist. Hierzu gehören die Unterkunft, Mittel zur Befriedigung des täglichen Lebens, Kranken- und Pflegeversicherung und eine Altersvorsorge. Diese Voraussetzungen liegen in ihrem Fall derzeit nicht ausreichend vor. Bevor wir nun die für Sie kostenpflichtige Ablehnungsentscheidung treffen, haben Sie bis zum 05. Dezember 2015 die Gelegenheit, sich zu der Sache nochmals zu äußern oder Ihren Antrag unwiderruflich zurückzuziehen".
Zu meiner finanziellen Situation: seit März 2015 arbeite ich freiberuflich als Nachhilfelehrer und verdiene ca. 1000,- im Monat. Von meiner Frau bekomme ich monatlich noch 700,- Trennungsunterhalt. Ich habe eine private Rentenversicherung (aber keine 60 Monate Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, nur 46) und BU-Versicherung. Selbstverständlich bin ich kranken- und pflegeversichert.

Meine Fragen: wenn man nach § 10 StAG einen Anspruch auf Einbürgerung hat, reicht es etwa nicht aus, wenn Lebensunterhalt ohne die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld II gesichert ist? Ich habe eigentlich nie ALG II bezogen und habe es nicht vor.
Kann es eine Rolle spielen, dass ich in diesem WS mein abgebrochenes Studium wieder aufgenommen habe und Student bin? Ich muss aber trotzdem weiter arbeiten, um das Studium finanzieren zu können.
Brauche ich dringend einen Rechtsanwalt, der mich weiter unterstützt oder soll ich zuerst versuchen, die Einbürgerungsbehörde selbst zu überzeugen, dass mein Lebensunterhalt doch gesichert ist?

VG Dima 
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Aras
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Antwort #1 - 27.11.2015 um 16:57:32
 
Wo wohnst du jetzt eigentlich? BaWü?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Dima82
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 27.11.2015 um 17:38:00
 
Ja, von Karlsruhe nach Baden-Baden umgezogen.
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GOD IS LOVE
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Antwort #3 - 27.11.2015 um 22:29:47
 
Du wohnst in Baden-Württemberg, in einem Bundesland, indem meiner Meinung Einbürgerungen als Übel angesehen werden (Bundesland prozentual mit den wenigsten Einbürgerungen von Ukrainern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit). Am besten du ziehst nach Hamburg, der Hauptstadt der Einbürgerungen. Wenn nicht, empfehle ich dir dringend einen Fachanwalt für Ausländerrecht zu beauftragen.

Ich denke du hättest dich erst nach der Einbürgerung von deiner  Frau trennen dürfen. Wenn sich nach der Einbürgerungszusicherung nämlich etwas wesentliches ändert, ist die Einbürgerungsbehörde nicht mehr an die Einbürgerungszusicherung gebunden.
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Antwort #4 - 28.11.2015 um 08:47:17
 
GOD IS LOVE schrieb am 27.11.2015 um 22:29:47:
undesland prozentual mit den wenigsten Einbürgerungen von Ukrainern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit

Wo gibt es diese Statistik nachzuschauen?
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Odysseus
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Antwort #5 - 30.11.2015 um 09:16:52
 
GOD IS LOVE schrieb am 27.11.2015 um 22:29:47:
Du wohnst in Baden-Württemberg, in einem Bundesland, indem meiner Meinung Einbürgerungen als Übel angesehen werden (Bundesland prozentual mit den wenigsten Einbürgerungen von Ukrainern unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit). Am besten du ziehst nach Hamburg, der Hauptstadt der Einbürgerungen. Wenn nicht, empfehle ich dir dringend einen Fachanwalt für Ausländerrecht zu beauftragen.

Ich denke du hättest dich erst nach der Einbürgerung von deiner  Frau trennen dürfen. Wenn sich nach der Einbürgerungszusicherung nämlich etwas wesentliches ändert, ist die Einbürgerungsbehörde nicht mehr an die Einbürgerungszusicherung gebunden.


Mit so einem pauschalen Unsinn - und vor allem dem Ratschlag zum EB-Tourismus - hilfst Du hier nicht wirklich weiter. Da erübrigt sich eigentlich jeder weiterer Kommentar.

Zur Sache;

Grundsätzlich muss der LU aus eigenen Mitteln bestritten werden ohne Inanspruchnahme von ALG II. Das ist bei Dir der Fall, zumal Du als Student auch nicht einmal einen Anspruch auf ALG II hast.
Die beabsichtigte Ablehnung des Antrages ist daher IMHO ein sehr gewagtes Unterfangen - wobei ich aber die Ba-Wü-Rechtsprechung nicht kenne und nicht weiß, wie die mit Klagen in dieser Richtung umzugehen pflegen. Anwaltliche Unterstützung kann natürlich nicht schaden, wenn der Anwalt weiß, wovon er redet - ob der Anwalt nötig ist, kann ich dir natürlich nicht sagen, das musst Du selbst entscheiden. Die EB-Voraussetzungen sind dem Grunde nach erfüllt - am besten mal theoretisch mithilfe eines ALG-II-Rechners (auch wenn wie oben ausgeführt kein Anspruch besteht) einen eventuellen Anspruch mit Deinen konkreten Werten ausrechnen. Dann hast Du konkret auch was in der Hand.
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Dima82
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Antwort #6 - 30.11.2015 um 14:00:50
 
Hallo Odysseus,

danke für Deine Antwort.

Odysseus schrieb am 30.11.2015 um 09:16:52:
wobei ich aber die Ba-Wü-Rechtsprechung nicht kenne und nicht weiß, wie die mit Klagen in dieser Richtung umzugehen pflegen

So eine Klage kann aber jahrelang dauern. Was passiert mit meiner Einbürgerungszusicherung nach der Ablehnungsentscheidung? Verliert sie dann gleich ihre Kraft oder bleibt weiter gültig? Kann sie auch verlängert werden?

Odysseus schrieb am 30.11.2015 um 09:16:52:
am besten mal theoretisch mithilfe eines ALG-II-Rechners (auch wenn wie oben ausgeführt kein Anspruch besteht) einen eventuellen Anspruch mit Deinen konkreten Werten ausrechnen

Das habe ich gerade mithilfe von verschiedenen Online-ALG-II-Rechnern gemacht: da meine Warmmiete nur 300,- beträgt, kommt bei allen Rechnern raus, dass ich keinen Anspruch auf ALG II habe (abgesehen davon, dass ich als Student sowieso kein ALG II beziehen kann). Aber wie soll ich diese Tatsache in meinem Antwortschreiben korrekt formulieren?

Und das Letzte: seit Juni 2015 besitze ich keinen Pass mehr, nur eAT. Kann ich schon jetzt einen Reiseausweis für Staatenlose beantragen oder muss ich auf den Ablehnungbescheid warten?
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Odysseus
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Antwort #7 - 30.11.2015 um 14:44:39
 
Den Reiseausweis, wenn du den denn brauchst, kannst Du beantragen, denn Du bist ja staatenlos.

Da Du - als Student sowieso nicht und rechnerisch auch - keinen Anspruch auf ALG II hast, solltest Du in jedem Fall die Frist bis zum 5.12. nutzen und schriftilch darstellen, dass Du
1. aufgrund Deines Nebenerwerbs-Einkommens und
2. aufgrund des Trennungsunterhaltes keinen Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder XII hast, und auch keine entsprechenden Leistungen beziehst.

Aus meiner unmaßgeblichen Sicht kann die EB gar nicht abgelehnt werden, die Voraussetzungen (an der Anrechnung der Studienzeiten scheints in BaWü ja nicht mehr zu scheitern) liegen nach § 10 StAG vor.
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Dima82
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Antwort #8 - 01.12.2015 um 11:34:46
 
Odysseus schrieb am 30.11.2015 um 14:44:39:
Den Reiseausweis, wenn du den denn brauchst, kannst Du beantragen, denn Du bist ja staatenlos.

Irgendwelchen Ausweis braucht man ja, da ich keinen einzelnen Vertrag (z.B. Handyvertrag) ohne Pass abschließen kann.
Jetzt muss ich leider damit rechnen, dass mein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird und ich auf unbestimmte Zeit staatenlos bleiben werde.
Gibt es eine Alternative zum Reiseausweis für Staatenlose?
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Aras
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Antwort #9 - 01.12.2015 um 11:38:42
 
Dima82 schrieb am 01.12.2015 um 11:34:46:
Irgendwelchen Ausweis braucht man ja, da ich keinen einzelnen Vertrag (z.B. Handyvertrag) ohne Pass abschließen kann.

Dann besorg dir eben den Reisepass.

Dima82 schrieb am 01.12.2015 um 11:34:46:
Jetzt muss ich leider damit rechnen, dass mein Einbürgerungsantrag abgelehnt wird und ich auf unbestimmte Zeit staatenlos bleiben werde.

Es gibt eine Härtefallregelung, dass man trotzdem eingebürgert wird, wenn sich zwischen Ausbürgerung und Einbürgerung die wirtschaftlichen Verhältnisse unverschuldet ändern.
Jetzt aber zu klagen, dass man auf unbestimmte Zeit staatenlos bleibt ist mE übertrieben. Nutze deine Anhörung wie es Odysseus beschrieben hat!

Dima82 schrieb am 01.12.2015 um 11:34:46:
Gibt es eine Alternative zum Reiseausweis für Staatenlose?

Nein?!
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« Zuletzt geändert: 01.12.2015 um 11:50:11 von Aras »  
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Antwort #10 - 01.12.2015 um 11:42:35
 
Aras schrieb am 01.12.2015 um 11:38:42:
Nutze deine Anhörung wie es Odysseus beschrieben hat!

Alles klar, Aras, mache ich  Smiley
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Antwort #11 - 28.02.2016 um 20:07:34
 
Hallo,

vor fast drei Monaten habe ich schriftlich auf Anhörungsschreiben der Ausländerbehörde geantwortet, mein Brief wurde am 04.12.2015 zugestellt. Bis jetzt habe ich aber immer noch keinen Bescheid bekommen.
Auf meine Anfrage per Email bekam ich folgende Antwort:
"Wir müssen Sie noch um etwas Geduld bitten, bis Sie den Bescheid von uns erhalten. In Anbetracht des aktuell extrem hohen Arbeitsaufkommens gelingt es uns leider nicht in allen Fällen, diese innerhalb kurzer Zeit zu bearbeiten".
Ist es normal, dass sie mehrere Monate keine Entscheidung treffen können, obwohl alle meinen Unterlagen längst da sind? Wenn nicht, wo kann ich mich beschweren, um das Verfahren zu beschleunigen?
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Antwort #12 - 02.03.2016 um 13:19:25
 
Hat wirklich keiner Ideen?  hä?
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Antwort #13 - 02.03.2016 um 14:06:54
 
Du kannst Dich direkt bei der Behörde beschweren oder Untätigkeitsklage einreichen, aber ob Dich das jetzt schnell weiterbringt? Und ob Deine Unterlagen "längst da sind" weißt Du nicht, es müssen ja auch andere Behörden zuarbeiten. Immerhin ist Dein Antrag noch nicht abgelehnt worden, es besteht also noch Hoffnung.
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Antwort #14 - 03.03.2016 um 12:15:05
 
Beschweren würde ich mich nicht bei der Behörde (schließlich müssen sie dir noch die Einbürgerungsurkunde aushändigen, solltest du eingebürgert werden). Untätigkeitsklage ohne Anwalt halte ich für sinnlos.

Wenn eine Behörde sich nicht sicher ist, wendet sie sich an die nächsthöhere Behörde. Ich denke dein Fall liegt jetzt beim Integrationsministerium Baden-Württemberg in Stuttgart zur Entscheidung. Die Entscheidung kann wegen der Flüchtlingskrise dort noch dauern.
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