Aras schrieb am 07.01.2016 um 14:24:04:Das ist- mit Verlaub - völliger Blödsinn
Ist es nicht.
So lange ein Ausländer festen Willens ist, vor Ablauf des erlaubten Kurzaufenthalts auszureisen, ist überhaupt nichts strafbar.
Auch nicht die Frage bei der
ABH, ob es nicht eine Möglichkeit gäbe, ohne Ausreise dazubleiben.
Rechtlich kann diese Frage als Antrag auf eine
AE gewertet werden - unabhängig davon, ob der Ausländer die erforderlichen Unterlagen dabeihat oder nicht.
Dieser Antrag sollte in der Regel abgelehnt werden, wenn keine Ausnahmegründe (§ 39
AufenthV, FreizügG/EU) erkennbar sind.
Auch die ebenso mündliche Antwort "Das geht nicht" ist rechtlich gesehen die Ablehnung des mündlichen Antrags.
Und solange die Absicht, ohne anderweitige Erlaubnis der
ABH rechtzeitig auszureisen, nicht aufgegeben wird, ist das alles rechtlich zulässig.
Wo stünde anderes im
AufenthG oder anderswo?
Die Kiste der Pandora wurde doch dadurch geöffnet, daß in viel zu vielen Fällen
AE ohne nationales Visumverfahren erteilt wurden. Zum Teil auch nach Urteilen von Verwaltungsgerichten, die dann spätestens seit den beiden BVerwG-Urteilen zum Thema als ... nicht übertrieben korrekt bezeichnet werden konnten.
Die
TS hat in Antwort §130 gerade wieder ein Beispiel dafür gebracht, wie es hätte nicht laufen dürfen ...