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Fiktionsbescheinigung bei 25b AufenthG (Gelesen: 2.419 mal)
Jay1893
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.11.2015 um 09:58:35
 
Liebe Forenmitglieder,

Personen, die sich auf den neuen § 25b AufenthG stützen, leben ja zumeist seit vielen Jahren mit Duldungen in Deutschland.

Besteht ein Anspruch auf Ausstellung einer Firktionsbescheinigung, beantragen diese Personen nun einen Aufenthaltstitel nach § 25b? Bzw. hat jemand Erfahrungen gerade bei 25b?

Ich erhalte hier Ablehnungen...Hat jemand Tipps?

PS dies ist mein 1. Eintrag. Gibt es Sachen, die ich berücksichtigen sollte, bitte ich natürlich um kurzen Hinweis.

Danke!
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.11.2015 um 10:09:11
 
So wie ich § 81 AufenthG lese, besteht kein Anspruch auf die Fiktionsbescheinigung allein aufgrund der Antragsstellung, wenn vorher eine Duldung als "Status" vorliegt. Ist auch logisch, da dann der Aufenthalt als legal erklärt werden würde, obwohl der Ausländer keinen legalen Aufenthalt vorher hatte noch durch Antragsstellung einen erhalten hat.
Erst ab dem Zeitpunkt, wo die § 25b Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und dieser Verwaltungsakt dem Betroffenen bekannt gegeben wurde (z.B. mündlich oder schriftlich), kann die Fiktionsbescheinigung - zum Überbrücken der Zeit bis zur Ausgabe des elektronischen Aufenthaltstitels - erteilt werden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Jojo2015I
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 12.12.2015 um 06:31:05
 
Rechtlich gesehen, kann auch zum überbrücken keine Fiktion ausgestellt werden. Es tritt keine fiktionswirkung ein, da kein rechtmäßiger Aufenthalt vorliegt.

Wenn die Entscheidung getroffen und bekannt gegeben wurde, erst recht nicht (fiktionswirkung = "gilt bis zur Entscheidung als...").

Zur Überbrückung bis zur Aushändigung des eAT sollte aber eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt werden.
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Jay1893
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.01.2016 um 09:10:00
 
Aber was für eine Bescheinigung? Fiktionswirkung hat das ja nicht. In aller Regel haben die Menschen eine Duldung, ggf. mit Nebenbestimmung (dass Duldung automatisch bei Abschiebung erlischt).

Wäre es sinnvoll, insoweit zu beantragen, dass diese Nebenbestimmung gelöscht wird? Und bestünde hierfür die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz zu beantragen? Wie schätzt Ihr (falls möglich), die Erfolgsaussicht ein?

Das Problem ist ja immer, dass die Leute Angst vor Abschiebung haben.
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 05.01.2016 um 09:46:25
 
Jay1893 schrieb am 05.01.2016 um 09:10:00:
Wäre es sinnvoll, insoweit zu beantragen, dass diese Nebenbestimmung gelöscht wird?

Ob die von dir beschriebene Nebenbestimmung gelöscht wird oder nicht, ändert nichts am Status Duldung. Duldung bedeutet doch im Grunde, dass die Abschiebung aus gewissen Gründen im Moment nicht erfolgen kann. Dass mit einer Abschiebung die Duldung hinfällig wird, ergibt sich ja ohnedies aus der Sache heraus.

Zitat:
Das Problem ist ja immer, dass die Leute Angst vor Abschiebung haben.

Wenn diese Personen keine Möglichkeit haben, einen anderen AT zu bekommen, müssen sie wohl oder übel mit der Angst der Abschiebung rechnen, weil man mit einer Duldung eben nur geduldet ist.
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Saxonicus
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Antwort #5 - 05.01.2016 um 10:55:01
 
Jay1893 schrieb am 05.01.2016 um 09:10:00:
Das Problem ist ja immer, dass die Leute Angst vor Abschiebung haben. 

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt.
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