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Niederlassungserlaubnis nach dem Master-studium (Gelesen: 1.439 mal)
Ahmiq
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Zeige den Link zu diesem Beitrag Niederlassungserlaubnis nach dem Master-studium
07.10.2015 um 13:09:38
 
Hi,

Ich habe eine Frage über die Änderung meiner Studentenvisum, um Visum zu arbeiten. Ich habe gerade meinen Master aus der Elektrotechnik und haben einen Job, der zu zahlen wäre jährlich über EUR 59k und ist unbegrenzt Vertrag gesichert. Während meines Studiums habe ich gearbeitet, eine studentische Hilfskraft für 2 Jahre und wurden kontinuierlich die Zahlung der Rentenversicherung.

Ich lebe in Deutschland seit vier Jahren. Kann ich für die Niederlassungserlaubnis beantragen oder ich muss für eine EU Blaue Karte gemäß 18b gelten und gelten für die Niederlassungserlaubnis nach 24 Monaten.


danke
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dgstein
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Quod non est in actis
non est in mundo


Beiträge: 291

Berlin, Germany
Berlin
Germany

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 07.10.2015 um 21:32:50
 
Hallo Ahmiq,

eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG wäre nur dann möglich, wenn du bereits dein Bachelorstudium in Deutschland abgeschlossen hast und wenn die Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine deinem Bachelorabschluss angemessene qualifizierte Tätigkeit war.

Wenn nicht, dann musst du jetzt eine qualifizierte Beschäftigung finden und kannst dann in 2 Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen.

Viele Grüße

dgstein
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Quod non est in actis non est in mundo
 
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dim4ik
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i4a rocks!


Beiträge: 889

Mitten in nirgendwo, Baden-Württemberg, Germany
Mitten in nirgendwo
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #2 - 08.10.2015 um 16:05:39
 
dgstein schrieb am 07.10.2015 um 21:32:50:
eine Niederlassungserlaubnis nach § 18b AufenthG wäre nur dann möglich, wenn du bereits dein Bachelorstudium in Deutschland abgeschlossen hast und wenn die Tätigkeit als studentische Hilfskraft eine deinem Bachelorabschluss angemessene qualifizierte Tätigkeit war.

1. Für die Erteilung einer NE §18b ist ein deutscher Bachlelorabschluss nicht nötig, ein (deutscher) Masterabschluss ist vollkommen ausreichend.
2. Zu den 24 Monaten zählen erst die Monate, die man bereits mit dem Hochschulabschluss und einem entsprechenden AT - nämlich §§ 18, 18a, 19a oder § 21 - zurückgelegt hat (s. §18b Nr. 1 AufenthG).
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Ahmiq
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i4a rocks!


Beiträge: 2

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 08.10.2015 um 22:10:57
 
dim4ik schrieb am 08.10.2015 um 16:05:39:
1. a German Bachlelorabschluss is for the granting of an NE §18b not necessary, a (German) Master's degree is
sufficient.. 2 For the 24 months only count the months that you already with the university degree and a corresponding AT - namely §§ 18, 18a, 19a or § 21 - has come (. S §18b No. 1 of the Residence Act.).



Danke. Ich glaube, ich muss jerz für die Blue Card gelten
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