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Erlöschen Aufenthaltserlaubnis: Wie werden die 6 Monate gerechnet? (Gelesen: 3.228 mal)
Silke123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Erlöschen Aufenthaltserlaubnis: Wie werden die 6 Monate gerechnet?
28.09.2015 um 20:46:34
 
Hallo Zusammen,
eine Aufenthaltserlaubnis erlischt ja, wenn der Inhaber Deutschland  6 Monate oder länger verlässt.
Wie werden genau die 6 Monate gerechnet?
Sind es 24 Wochen (6x4) pro Jahr oder 26 Wochen (da das Jahr 52 Wochen hat)?
Irgendwie finde ich nichts darüber.
Vielleicht weiß ja jemand was genaueres.
Danke schonmal
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Aras
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Erlöschen Aufenthaltserlaubnis: Wie werden die 6 Monate gerechnet?
Antwort #1 - 28.09.2015 um 20:54:21
 
Glaub so:

Beispielsweise du reist heute den 28.09.2015 aus. D.h. heute warst du noch in Deutschland. Also bist ab dem 29.09.2015 im Ausland. Also rechnet man jetzt 9 + 6 und kriegt 15. Ein Jahr hat aber nur 12 Monate. Also 15 - 12 = 3. Also endet die Wiedereinreise-Frist am 28.03.2016 um 23:59:59 Uhr.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #2 - 28.09.2015 um 21:19:05
 
Korrekt.

Es wird einfach und unbeirrt die Zeiteinheit hergenommen, die im Gesetz steht. Da wird nichts gerechnet oder betrachtet oder interpretiert.

Dieser Fehler (das Umrechnen) hat schon viel Ärger erzeugt.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Silke123
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Antwort #3 - 29.09.2015 um 20:57:51
 
Danke schonmal.
Aber wie ist es wenn jemand 2 mal pro Jahr für  3 Monate ausreist.
Also zum Beispiel Ausreise 10.März - 10 . Juni und 10.September -11. Dezember , dann wäre die Aufenthaltserlaubnis erloschen, oder?
Wohin gegen 10 . März - 10 . Juni und 10. September -10. Dezember sie noch gültig wäre,  habe ich das richtig verstanden?
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Aras
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Antwort #4 - 29.09.2015 um 21:05:56
 
Silke123 schrieb am 29.09.2015 um 20:57:51:
Also zum Beispiel Ausreise 10.März - 10 . Juni und 10.September -11. Dezember , dann wäre die Aufenthaltserlaubnis erloschen, oder?
Wohin gegen 10 . März - 10 . Juni und 10. September -10. Dezember sie noch gültig wäre,  habe ich das richtig verstanden? 


Beides falsch. Es müssen mehr als 6 Monate am Stück sein.

Aber um es nicht falsch zu verstehen:
Wenn man kurz vor Ende der 6 Monate einreist und kurz darauf wieder ausreist und dann wieder eine längere Zeit lang im Ausland ist, dann kann der Aufenthaltstitel erlöschen, da man dann ja offensichtlich keinen echten Wohnsitz mehr in Deutschland hat.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #5 - 09.10.2015 um 14:59:33
 
Aras schrieb am 29.09.2015 um 21:05:56:
Wenn man kurz vor Ende der 6 Monate einreist und kurz darauf wieder ausreist und dann wieder eine längere Zeit lang im Ausland ist, dann kann der Aufenthaltstitel erlöschen, da man dann ja offensichtlich keinen echten Wohnsitz mehr in Deutschland hat.

Es handelt sich hierbei nicht um einen Wohnsitz, sondern um den sogenannten Lebensmittelpunkt in DE.
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tapir
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Antwort #6 - 09.10.2015 um 16:06:12
 
Alles richtig, was aras und Petersburger geschrieben haben.

In Einzelfällen kann die Berechnung trotzdem kompliziert bzw. nicht eindeutig sein. Beispiel: Mit Ablauf welchen Tages endet der Sechs-Monats-Zeitraum, wenn die Ausreise am 31.08.2015 erfolgt ist?
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Aras
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Antwort #7 - 09.10.2015 um 16:12:46
 
Am 29.02.2016 Zwinkernd

Wobei ich mich frage ob Sonn- und Feiertage wie bei anderen Fristberechnungen auch die Frist auf den nächsten Werktag verschieben würde. Ich tendiere zu nein, da die Grenze ja auch am Sonntag idR offen ist. Aber auf der anderen Seite muss das Gesetz nicht unbedingt logisch in diesem Fall sein.
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Antwort #8 - 09.10.2015 um 18:50:37
 
tapir schrieb am 09.10.2015 um 16:06:12:
wenn die Ausreise am 31.08.2015 erfolgt ist?


Aras schrieb am 09.10.2015 um 16:12:46:
Am 29.02.2016



das wäre einfach


was aber, wenn die Ausreise am 30.8.2015 erfolgt?
am 29.2.16 wohl nicht, denn dann wären es ja mehr als 6 Monate.
Am 28.2.16? warum, muss man nun auch noch "zurückrechnen"?
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Antwort #9 - 09.10.2015 um 19:28:14
 
Darauf habe ich gewartet Smiley

Ich sehe das so:
Ausreise / Fristablauf
28.08. / 28.02.
29.08. / 29.02.
30.08. / 29.02.
31.08. / 29.02.
Für Nicht-Schaltjahre dann eben in allen Fällen 28.02.

Die Fristberechnung gerade mit Fristende Ende Februar ist etwas ganz besonders Feines - ich finde allerdings nicht, daß wir das außer für einen konkreten Fall thematisieren sollten.
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