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Ändern des Aufenthaltstitels nach Heirat in Dänemark (Gelesen: 3.629 mal)
Themen Beschreibung: Ausgangsituation: Aufenthaltstitel nach § 16 Abs 5
PatrickB
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28.09.2015 um 13:59:36
 
Guten Morgen zusammen,

war bisher stiller Mitleser, jetzt brennt mir aber was auf den Fingern, wofür ich keine zufriedenstellende Antwort bekomme.

Ich sammele aktuell ein paar Infos bzgl. "Heirat in Dänemark und was danach zu tun ist". Habe im allgemeinen sehr hilfreiche Infos gefunden / bekommen, lediglich bei einem Thema finde ich immer sehr widersprüchliche Sachen im Inet.

das wäre (nach der Heirat) unsere Situation:
  • Sie (Chinesin) in D für Sprachkurs (Aufenthaltstitel bis Mitte 2016)
  • Sprachzertifikat A1 oder höherwertig (Goethe oder TELC) wird vorhanden sein
  • Mit deutschen Staatsbürger in Dänemark getraut (Urkunde inkl. Apostille)


Meine Frage:
Kann sie den Aufenthaltstitel als Ehefrau bekommen, ohne nochmal ausreisen zu müssen und mit FZF zurückzukommen, oder nicht?

hier ein paar Links:
eher nicht
kommerziellen Link entfernt

wobei sich beide Links eher auf Schengenvisa beziehen

kommerziellen Link entfernt
(Ursprungsfrage auch auf Schengen Visum, Antwort auf Nachfrage bezieht sich auf ein nationales Visum, was meine Freundin ja auch hat)
oder hier aus dem China-Forum ... blurs Antwort ist eigentlich das was ich hören möchte (und was er mir auch als PN nochmal bestätigt hat (Vielen Dank dafür)). Kann das jemand bestätigen?

Ist hier der Unterschied "Schengenvisum" und "Aufenthaltstitel" das entscheidende Detail?

Sorry für diese ziemliche "Basic"-Frage, aber mit den SuFu-Ergebnissen habe ich mich nicht 100% bestätigt/widerlegt gesehen.

Gruß und vielen Dank

P.S.: habe diese Frage auch im Chinaforum gestellt und vielschichtige Antworten bekommen. Wollte das Thema hier auch mal bei den "Fachmännern" platzieren Zwinkernd
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« Zuletzt geändert: 28.09.2015 um 21:18:09 von Tippi »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 28.09.2015 um 14:04:58
 
Eine AE § 16 V AufenthG für einen Sprachkurs lässt sich tatsächlich i.d.R ohne Ausreise in eine AE § 28 AufenthG umwandeln - § 39 Nr. 1 AufenthV.
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PatrickB
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Antwort #2 - 28.09.2015 um 14:12:43
 
Danke,

ich habe an anderer Stelle davon gelesen, dass die ABH meine Freundin (dann Frau) ausweisen könnte, da sie ihren Aufenthaltstitel nach §16 Abs. 5 AufenthG durch die Heirat "missbraucht" habe/missbrauchen würde...

Ist da was dran, ist so etwas schon mal passiert, bzw. kann so etwas passieren (auch wenn der Sprachkurs bisher wie geplant besucht wurde, und auch wie geplant bis zum Ende besucht wird)?
Oder ist das nur "Panikmache"?

Gruß
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« Zuletzt geändert: 28.09.2015 um 14:23:12 von PatrickB »  
 
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 28.09.2015 um 14:23:56
 
Naja, möglich ist einiges. Wenn der Kurs aber entpsrechend den Visumangaben besucht und abgeschlossen wurde, wird die ABH auch nicht wirklich was in der Hand gegen euch haben. Das Sprachkurs-AE auch gerne mal eine legale Möglichkeit sind, das Zusammenleben ohne Ehe zu ermöglichen ist auch wahrlich kein Staatsgeheimnis.
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mgb
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Antwort #4 - 28.09.2015 um 16:54:23
 
PatrickB schrieb am 28.09.2015 um 14:12:43:
Danke,

ich habe an anderer Stelle davon gelesen, dass die ABH meine Freundin (dann Frau) ausweisen könnte, da sie ihren Aufenthaltstitel nach §16 Abs. 5 AufenthG durch die Heirat "missbraucht" habe/missbrauchen würde...



Eheschließung ist ein Menschenrecht nach Artikel 12 europäische Menschenrechtskonvention.

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dgstein
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Antwort #5 - 28.09.2015 um 17:23:43
 
Hallo,

mgb schrieb am 28.09.2015 um 16:54:23:
Eheschließung ist ein Menschenrecht nach Artikel 12 europäische Menschenrechtskonvention.

das stellt niemand in Frage und darum geht es hier auch gar nicht. Deine Antwort ist also ziemlich am Thema vorbei.

Es geht darum, dass die ABH dagegen vorgehen kann, dass jemand sich ein Visum unter Vortäuschen eines Aufenthaltszweckes erschleicht, um dann - wie von Anfang an beabsichtigt - zu heiraten. § 39 AufenthV schützt diese Fälle, in denen bewusst getäuscht wurde, nämlich nicht.

Viele Grüße

dgstein
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Antwort #6 - 28.09.2015 um 21:12:44
 
dgstein schrieb am 28.09.2015 um 17:23:43:
Hallo,

das stellt niemand in Frage und darum geht es hier auch gar nicht. Deine Antwort ist also ziemlich am Thema vorbei.

Es geht darum, dass die ABH dagegen vorgehen kann, dass jemand sich ein Visum unter Vortäuschen eines Aufenthaltszweckes erschleicht, um dann - wie von Anfang an beabsichtigt - zu heiraten. § 39 AufenthV schützt diese Fälle, in denen bewusst getäuscht wurde, nämlich nicht.

Viele Grüße

dgstein


Soll es das ein Witz sein?
Durch Ausübung eines Menschenrechtes kann man nichts missbrauchen. Aufenthaltsgesetz hin oder her.
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Antwort #7 - 28.09.2015 um 21:27:59
 
mgb schrieb am 28.09.2015 um 21:12:44:
Soll es das ein Witz sein?
Durch Ausübung eines Menschenrechtes kann man nichts missbrauchen. Aufenthaltsgesetz hin oder her.


dgstein hat Recht: Man kann.

Deshalb gilt weiterhin: Normalerweise klappt ein Wechsel des Aufenthaltszwecks ohne Ausreise und Wiedereinreise.

Nur im Falle eines Missbrauchs klappt das nicht. D.h. wenn die Frau das Visum mit korrekten Angaben erhalten hat und der Sprachkurs wirklich der Zweck des Aufenthaltes war, die Heirat nur dazu gekommen ist, ist alles okay.
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Antwort #8 - 28.09.2015 um 21:33:31
 
reinhard schrieb am 28.09.2015 um 21:27:59:
dgstein hat Recht: Man kann.



Wie soll das gehen?
Unterschied zwischen Primärrecht und Sekundärrecht scheint nicht bekannt zu sein.
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Tippi
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Antwort #9 - 28.09.2015 um 21:36:34
 
Hey, verlagert diese Diskussion bitte ins Userforum.
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PatrickB
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Antwort #10 - 29.09.2015 um 07:39:12
 
reinhard schrieb am 28.09.2015 um 21:27:59:
Nur im Falle eines Missbrauchs klappt das nicht. D.h. wenn die Frau das Visum mit korrekten Angaben erhalten hat und der Sprachkurs wirklich der Zweck des Aufenthaltes war, die Heirat nur dazu gekommen ist, ist alles okay.


Okay gut, das der Sprachkurs besucht wurde und besucht wird kann man ja belegen, also kein "Missbrauch" von dieser Seite.

Zitat:
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Sorry... hab wohl nicht genug aufgepasst...
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reinhard
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Antwort #11 - 29.09.2015 um 10:59:49
 
PatrickB schrieb am 29.09.2015 um 07:39:12:
Okay gut, das der Sprachkurs besucht wurde und besucht wird kann man ja belegen, also kein "Missbrauch" von dieser Seite.


Das ist tatsächlich der einzige Punkt. Das Heiraten während des normalen Aufenthalts ist kein Problem, das Wechseln der AE ist auch kein Problem.

Sie muss nur den Antrag auf die "andere" AE rechtzeitig stellen, während die Sprachkurs-AE noch gilt. Wann dann entschieden wird, ist wiederum nicht so wichtig – nur die rechtzeitige Antragstellung.
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Antwort #12 - 29.09.2015 um 14:22:42
 
reinhard schrieb am 29.09.2015 um 10:59:49:
Sie muss nur den Antrag auf die "andere" AE rechtzeitig stellen, während die Sprachkurs-AE noch gilt. Wann dann entschieden wird, ist wiederum nicht so wichtig – nur die rechtzeitige Antragstellung.


Das is ne nützliche Info! ...
Also die aktuelle AE z.B. am 01.08 ausläuft und man am 31.07. einen Antrag stellt, dann darf man bleiben bis der Antrag durch ist (Dieses Extrembeispiel nur, damit ich es verstehe... habe nicht vor es so zu tun Durchgedreht Zwinkernd )
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Antwort #13 - 29.09.2015 um 14:49:14
 
Ja, so ist es.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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