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Bescheinigung über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht (Gelesen: 4.065 mal)
T2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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27.09.2015 um 21:52:12
 
Mein Vater hat über 15 Jahre in Deutschland gelebt und gearbeitet. Er war/ist im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels ( schon vor dem 01.01.2005 erhalten). Seit ein paar Jahren ist er Rentner und ist zurück nach Pakistan gezogen (ordnungsgemäß abgemeldet etc.).

Der unbefristete Aufenthaltstitel erlischt ja, wenn man sich länger als sechs Monate außerhalb der Bundesrepublik aufgehalten hat. Ausnahme: Der Inhaber des unbefristeten Aufenthaltstitels hat sich seit mindestens 15 Jahren in der BRD aufgehalten und sein Lebensunterhalt ist gesichert.

Somit würde mein Vater unter die Ausnahmeregelung fallen. Er muss die Bescheinigung bei der ABH schriftlich beantragen.

Ich dachte bevor ich bei der ABH anfrage, stelle ich die Frage lieber hier.
Welche Unterlagen werden von meinem Vater benötigt?
Kann mein Vater mit der Bescheinigung dann aus Pakistan einreisen oder muss er vor der Einreise noch eine NE beantragen?
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 27.09.2015 um 22:32:52
 
Dein Vater kann keine NE beantragen, entweder hat er bereits eine (egal ob im Pass noch ein Titel nach altem Recht klebt, der gilt als NE weiter) oder er hat sie durch die Ausreise längst verloren. Das wird die ABH dann klären. Für die Einreise sollte er aber stest einen Nachweis der NE mit sich führen, also entweder einen eAT oder ein Etikett im Pass, und auch die Bescheinigung damit es bei der Einreise dann nicht zu Wartezeiten kommt.

Die ABH wird dann sicher einen Nachweis darüber fordern, dass der Lebensunterhalt deines Vaters zum Zeitpunkt der Ausreise und ggf. auch noch sechs Monate nach der Ausreise gesichert war. Der Rentenbescheid wäre hier wohl der beste Nachweis.
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T2
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i4a rocks!


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 08.10.2015 um 21:14:10
 
Ok. Ich habe die ABH angeschrieben und nach der Vorgehensweise und den benötigten Unterlagen gefragt. Sie wollten erstmal wissen, seit wann mein Vater sich in Pakistan befindet und seit wann er seine Rente bekommt.

In Pakistan ist er seit 2005. Die Rente bekommt er seit 2007. Könnte diese Konstellation negative Folgen für ihn haben?

Die ABH hat noch nicht geantwortet.
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Antwort #3 - 09.10.2015 um 03:07:29
 
T2 schrieb am 08.10.2015 um 21:14:10:
Könnte diese Konstellation negative Folgen für ihn haben? 


Hallo, m.M.n. - ja, könnte es, wenn er nicht auf andere Weise nachweisen kann, dass sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise gesichert war.

Gruß
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Antwort #4 - 10.10.2015 um 23:09:48
 
Wieso muss sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise und 6 Monate danach gesichert gewesen sein?

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Antwort #5 - 11.10.2015 um 00:43:09
 
Hallo,

diese begünstigende Ausnahme ist im §51 Abs. 2 S.1 AufenthG so festgelegt.
Die der Ausreise sich anschließenden 6 Monate ergeben sich wohl, Vermutung von mir, aus der dazu vorliegenden Rechtsprechung.

Gruß
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Antwort #6 - 11.10.2015 um 00:43:37
 
T2 schrieb am 10.10.2015 um 23:09:48:
Wieso muss sein Lebensunterhalt zum Zeitpunkt der Ausreise und 6 Monate danach gesichert gewesen sein?

Das steht sinngemäß in § 51 Abs. 2 Statz 1 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
(2) 1Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht

MaW (ich versuch's mal zu erklären)
bei NICHT gesichertem LU zum betreffenden Zeitpunkt würde die NE
a.  bei "nicht vorübergehender" bzw. dauerhafter Ausreise (gem. § 51 Abs. 1 Nr. 6) bereits zum Zeitpunkt der Ausreise erlöschen,
b.  bei nur vorübergehender Ausreise (gem. § 51 Abs. 1 Nr. 7) erst nach 6 Monaten Abwesenheit erlöschen.

(sorry @T.P.2013 war 28 Sekunden schneller)
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Antwort #7 - 12.10.2015 um 20:57:07
 
Also ich hätte den Wortlaut nicht so interpretiert, aber wenn es dazu schon Rechtsprechungen gibt, dann sieht es wohl eher schlecht aus mit der Bescheinigung.

Ich warte mal die Rückmeldung der ABH ab.

Danke.
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Antwort #8 - 12.10.2015 um 21:11:46
 
Hat er bei der Ausreise Sozialleistungen bezogen?

Ich lese das eher so, dass bei der Ausreise mit dauerhafter Natur, bei Ausreise der LU gesichert sein musste. Wenn man aber sein Aufenthaltstitel aufgrund von 6 monatigem Auslandsaufenthalt verloren hätte, dann muss der LU nach 6 Monaten nach Ausreise gesichert gewesen sein.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #9 - 12.10.2015 um 21:22:52
 
Das weiß ich leider nicht. Müsste ich ihn fragen.
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Antwort #10 - 12.10.2015 um 21:36:43
 
T2 schrieb am 12.10.2015 um 20:57:07:
Also ich hätte den Wortlaut nicht so interpretiert

Ok, dann versuch' ich's noch mal andersrum zu erklären:
Rechtsgrundlage = § 51 Abs. 1 UND Abs. 2 Satz 1 http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65988.htm
Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist

Dh bei dauerhafter Ausreise zB Auswanderung erlischt der AT normalerweise sofort mit der Ausreise,
aber bei -zu diesem Zeitpunkt- gesichertem Lebensunterhalt (LU) eben nicht.

Zitat:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:
...
7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist...

Dh bei vorübergehender Ausreise zB Urlaub erlischt der AT normalerweise nach Ablauf von 6 Monaten,
aber bei -zu diesem Zeitpunkt- gesichertem Lebensunterhalt (LU) eben nicht.

Dein Vater ist 2005 ausgewandert, als muss der Nachweis erbracht werden, dass zu DIESEM Zeitpunkt sein LU gesichert war.
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« Zuletzt geändert: 12.10.2015 um 21:48:01 von HeFi »  
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Antwort #11 - 21.10.2015 um 20:14:17
 
Ok, danke für die Erklärung.

Ich habe jetzt ein Schreiben von der ABH bekommen, in dem Sie um Vorlage folgender Unterlagen bitten.

1. Rentenbescheid (aktuelle Rente)
2. Krankenversicherungsnachweis (Mitgliedsbestätigung der Kasse)
3. Mietvertrag/Wohnraumnachweis/Grundbuchauszug
4. Kontoauszüge der letzten drei Monate
5. Krankenversicherungsnachweis aus 2005
6. Gehaltsnachweise/Bestätigung des Steuerberaters über das durchschnittliche bereinigte Nettoeinkommen des Jahres 2005

Da mein Vater seit Jahren in Pakistan lebt und in Deutschland nicht mehr krankenversichert ist, wird es wohl schwierig werden einen aktuellen Krankenversicherungsnachweis zu bekommen. 

Wie sollte ich hier argumentieren? Einfach den tatsächlichen Sachverhalt schildern und darauf hinweisen, dass er sich nach der Einreise bei der Krankenkasse anmelden wird?

Kontoauszüge einer inländischen Bank sind nicht vorhanden. Sollte er dann seine Kontoauszüge aus Pakistan vorlegen?

Der Name von meinem Vater wird immer noch in unserem Mietvertrag geführt. Das sollte dann somit passen.
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Antwort #12 - 21.10.2015 um 20:22:00
 
Naja, schau mal ob er Anspruch darauf hätte in der KVdR aufgenommen zu werden.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/217498/public...

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Antwort #13 - 26.10.2015 um 14:32:39
 
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