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GKV und AE (Gelesen: 8.105 mal)
Melanny
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12.09.2015 um 11:51:56
 
Wieder ein Hallo ... zum Glück betrifft es einmal nicht mich. Mein Cousin hat geheiratet, seine Ehefrau könnte eigentlich sofort einreisen (Begünstigte) und ihren A1 Kurs hier beginnen.
Es geht um die GVK. Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das Einkommen ca. 100 Euro über der Einkommensgrenze liegt (betrifft eine Versicherungsleistung, die zum Einkommen zählt).

Die ABH teilte sinngemäß mit: Die AE wird „vorläufig“ erteilt, abhängig vom Bestehen des Kurses. (nachvollziehbar)
Die GKV meint, es müsse mindestens eine AE für 13 Monate vorliegen, um Mitglied in der GKV zu werden –in diesem Fall sei nur eine PKV möglich mit dem Hinweis, dass damit auch eine Rückkehr in die GKV nicht mehr gegeben sei. Die Beiträge für eine PKV übersteigen aber die finanziellen Möglichkeiten meines Cousins und seiner Ehefrau.

Frage: Gibt es eine Möglichkeit, für die Dauer des Kurses eine befristete PKV abzuschließen, um anschließend Mitglied der GKV zu werden?
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Antwort #1 - 12.09.2015 um 13:59:08
 
Melanny schrieb am 12.09.2015 um 11:51:56:
Die Familienversicherung ist nicht möglich, da das Einkommen ca. 100 Euro über der Einkommensgrenze liegt (betrifft eine Versicherungsleistung, die zum Einkommen zählt). 

Das verstehe ich nicht ganz.
Hat die Ehefrau deine Cousins bereits Einkommen in Deutschland, dass sie sich selber versichern muss oder ist dein Cousin selber privat versichert?
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Antwort #2 - 12.09.2015 um 14:25:19
 
Danke für die Antwort

Er ist Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ... welche, das weiß ich im Moment nicht.
Seine Ehefrau bezieht eine Rente, die über 405 Euro liegt (ca. 500 Euro), diese Rente wird ihr einziges Einkommen hier sein, kein Arbeitsverhältnis in DL, auch nicht geplant - sie ist 58, mein Cousin 56, Arbeitnehmer.

Sie möchte hier einreisen (FZF, Herkunftsland USA), nach Einreise die AE beantragen und innerhalb von 3 Monaten A1 hier machen. Weil sie A1 noch nicht hat, wird es auch keine sorfortige AE für die von der GVK gewünschten 12+ Monate geben.

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Antwort #3 - 12.09.2015 um 15:29:05
 
Dann ist sie eben die ersten drei Monate Tourist und macht A1. Und dann beantragt sie eine dreijährige AE.

Manche Ausländerbehörden sind bei US-Amerikanern großzügig. Sie sollte zumindest vorsprechen. Im Zweifel bittet sie um eine AE mit einer Gültigkeit von 12 monaten und ein Tag. Falls die in NRW leben wollen, kann ich dir gerne die email vom innenminister geben. Ich hab das Problem schonmal angesprochen und man meinte, dass man gerne konkrete Fälle brauchen würde...
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Antwort #4 - 12.09.2015 um 16:13:28
 
@Aras,

das mit dem Touristenaufenthalt ist eine gute Möglichkeit, so lange man den Test in 3 Monaten schafft. Wir haben nach Kursen an Volkshochschulen gesucht - Möglichkeiten sind zahlreich, die Mehrzahl liegt zwischen 3-4 Monaten (ohne Prüfungstermin) ... damit wäre die 3 Monatefrist als Tourist überschritten ...
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Antwort #5 - 12.09.2015 um 18:28:41
 
So, wie ich deinen Worten entnehme, ist das große Problem die KV.
Wie ich ältere Beiträge immer gelesen und verstanden habe, stellt die ABH eine FB aus, wenn man die A1 Kenntnisse noch nicht nachweisen kann.

In meinen Augen wäre das Problem wie folgt lösbar:
Einreisen mit einer Incoming Versicherung, die z. B. für sechs Monate gültig ist. Den Sprachkurs besuchen und am Ende der drei Monate den Antrag auf die AE stellen. Wenn dann nach vier oder fünf Monaten die Sprachkenntnisse vorhanden sind, dürfte die AE erteilt werden und der Gang in die GKV möglich sein, das die sog. Incoming Versicherung nicht als privat versichert gilt.
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Antwort #6 - 12.09.2015 um 18:55:47
 
Danke. Smiley
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Antwort #7 - 12.09.2015 um 20:45:58
 
trixie schrieb am 12.09.2015 um 18:28:41:
inreisen mit einer Incoming Versicherung, die z. B. für sechs Monate gültig ist.


In den meisten Bundesländern muss man sich nach 1- 4 Wochen anmelden. Wird ein Wohnsitz in Deutschland genommen, zahlen viele Incomeversicherungen nicht mehr....also genau die Vertragsbedingungen lesen!
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Antwort #8 - 12.09.2015 um 21:09:36
 
deerhunter schrieb am 12.09.2015 um 20:45:58:
Wird ein Wohnsitz in Deutschland genommen, zahlen viele Incomeversicherungen nicht mehr.

... dann wäre ein KV Schutz bei einem Schengen Visum auch nicht mehr gegeben, nachdem die Anmeldung erfolgte. Das wiederum ist aber obligatorisch, um ein Schengen Visum zu bekommen.
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Antwort #9 - 12.09.2015 um 21:18:12
 
Das ist kein echter touristischer Aufenthalt sondern ein Zuzug. Klar kann man diskutieren, dass man in den ersten 90 Tagen deutsch lernt und erst irgendwann in der Zukunft einen Wohnsitz begründet. Aber nach den 90 Tagen wäre ich bei der Incoming Versicherung vorsichtig. Die kann dann locker fragen wie der Aufenthalt ausländerrechtlich überhaupt erlaubt ist. Dann kommt man mit einer FB und dann sagen die, dass ist kein touristischer Zweck mehr sondern ein gewöhnlicher Aufenthalt. Man hätte sich gefälligst normal versichern müssen.

Und dann ist das Geschrei groß
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Antwort #10 - 12.09.2015 um 21:41:30
 
Aras schrieb am 12.09.2015 um 21:18:12:
Aber nach den 90 Tagen wäre ich bei der Incoming Versicherung vorsichtig.

Wieso? Hatte schon einmal Gesellschaften gesehen, die eine Incoming Versicherung für 12 Monate angeboten haben.
Die Versicherung mit den vier großen Buchstaben bietet bis zu 12 Monaten an.

Aras schrieb am 12.09.2015 um 21:18:12:
Dann kommt man mit einer FB und dann sagen die, dass ist kein touristischer Zweck mehr sondern ein gewöhnlicher Aufenthalt. 

Ein Visum kann verlängert werden. Dadurch ergibt sich nicht automatisch ein gewöhnlicher Aufenthalt. Und eine FB sagt erst  einmal aus, dass der jetzige Aufenthalt legal ist.

Sicher, man sollte sich die Vertragsbedingungen der Versicherungsgesellschaften genau durchlesen. Wahrscheinlich wird die günstigste nicht die all umfassende Versicherung sein.


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« Zuletzt geändert: 13.09.2015 um 15:37:52 von Mick » 
Grund: Auf Wunsch Unsachliches entfernt. 
 
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Antwort #11 - 12.09.2015 um 23:44:07
 
Sie kommt mit einer Auslandsreisekrankenversicherung. Die ist bspw. gültig bis t1. In t2<t1 stellt sie Antrag auf AE, erhält aber die AE erst in t3, bis dahin höchstens FB.
Wenn die AE für länger als 12 Monate erteilt wird, wird sie versicherungspflichtig in der GKV, entweder ab t2 also mit dem ersten Tag der Gültigkeit der AE oder an dem Tag nach t1, also wenn die anderweitige Absicherung im Krankheitsfall wegfällt. Versichert ist sie auf jeden Fall, ob in der AuslandsreiseKV oder der GKV zwischen t2 und t1 ist Interpretationssache.
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Antwort #12 - 12.09.2015 um 23:57:37
 
Alacrity schrieb am 12.09.2015 um 23:44:07:
Sie kommt mit einer Auslandsreisekrankenversicherung

Meinst du jetzt Auslandskrankenversicherung eines amerikanischen Versicherungsunternehmens oder eine Incoming Versicherung eines deutschen Versicherungsunternehmens?

Bei erstgenannten dürfte der Versicherungszeitraum - sofern hier ähnliche Bedingungen gelten wie bei einer deutschen Auslands KV - kaum die drei Monate, bzw. länger abdecken.
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Antwort #13 - 13.09.2015 um 00:15:09
 
Google mal Auslandsreisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland.
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Antwort #14 - 13.09.2015 um 05:43:50
 
Alacrity hat es gut erklärt. Hab nicht immer Zeit deine falsch verstandenen und falsch interpretierten Rechtsvorstellungen zu widerlegen. Interpretier das als stänkern, oder einfach als nicht begründete Verneinung. Hier geht es um echt wichtige Themen und nicht um irgendwelche Lapalien.

Ich würde nochmal schauen, was das Sozialversicherungsabkommen zwischen den USA und Deutschland zum Thema Krankenversicherung bzw. Rente sagt. Vielleicht gibt es da irgendeine Regelung.

Aber ansonsten sollte man ggf. darauf setzen, dass die ABH bitte eine AE für drei Jahre gibt und wenn nicht doch bitte für 12 Monate und einen Tag.

Oder man sollte überlegen einen Monat einen 451 € Job ernsthaft auszuüben und so über die Versicherungspflicht in die GKV zu fallen
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Antwort #15 - 13.09.2015 um 08:51:42
 
Alacrity schrieb am 13.09.2015 um 00:15:09:
Auslandsreisekrankenversicherung für Ausländer in Deutschland. 

... und das ist genau das, was man unter der sog. Incoming Versicherung versteht.

Aras schrieb am 13.09.2015 um 05:45:08:
Hab nicht immer Zeit deine falsch verstandenen und falsch interpretierten Rechtsvorstellungen zu widerlegen.

Die sollte man sich aber nehmen, bevor du hier Unfug schreibst.
Vorallem sollte man den Beitrag des TS lesen, damit du hier einen nicht zielführenden Tipp gibts, wie:
Aras schrieb am 13.09.2015 um 05:45:08:
Oder man sollte überlegen einen Monat einen 451 € Job ernsthaft auszuüben 

... denn hierzu steht klar und deutlich:
Melanny schrieb am 12.09.2015 um 14:25:19:
kein Arbeitsverhältnis in DL, auch nicht geplant -

... denn auf deine Idee, wenn sie denn angestrebt worden wäre, bin ich auch schon gekommen.

Aras schrieb am 13.09.2015 um 05:45:08:
Aber ansonsten sollte man ggf. darauf setzen, dass die ABH bitte eine AE für drei Jahre gibt 

Du scheinst das Problem nicht ansatzweise verstanden zu haben.

Vielleicht liest du noch einmal die Beiträge des TS durch, denn ...
Aras schrieb am 13.09.2015 um 05:43:50:
Hier geht es um echt wichtige Themen und nicht um irgendwelche Lapalien.

... denn mit deinem letzten Beitrag widersprichst du dir im Grunde selber.

Die ABH gibt keine langfristige AE, wenn das A1 Zertifikat nicht vorliegt, trotzdem muss der Cousin eine KV haben.

alacrity hat sich nicht dazu geäußert, für wie lange nun die Versicherung abgeschlossen werden, währen du dich ja eindeutig positionierst, dass eine KV über drei Monate kritisch ist.

Im Grunde habe ich nichts anders geschrieben wie alacrity.

Ich habe mir einmal die Zeit genommen, die AGB einzelnen KV durchzulesen, für wen denn die Incoming Versicherung anwendbar ist. Alle schreiben von Gästen, die anschließend wieder ausreisen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. In so einem Fall, wo gar keine Ausreise mehr geplant ist, würde die Versicherung somit auch vom ersten Tag gar nicht greifen. Natürlich kann man es verschweigen dass man nicht mehr ausreisen möchte, ändert aber nichts daran, dass die Versicherung nicht leisten muß, weil die "falsche Person" versichert ist.

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Antwort #16 - 13.09.2015 um 09:03:03
 
trixie schrieb am 13.09.2015 um 08:51:42:
Ich habe mir einmal die Zeit genommen, die AGB einzelnen KV durchzulesen, für wen denn die Incoming Versicherung anwendbar ist. Alle schreiben von Gästen, die anschließend wieder ausreisen und ihren Wohnsitz im Ausland haben. In so einem Fall, wo gar keine Ausreise mehr geplant ist, würde die Versicherung somit auch vom ersten Tag gar nicht greifen


Genau das habe ich dir schon in Antwort 7 gesagt....wurde von dir aber, wie nahezu immer, angezweifelt! Wenn du immer alles besser weißt, frage doch nicht erst  Cool
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Antwort #17 - 13.09.2015 um 10:02:24
 
Gut, dann ist das Thema also geklärt, dass die Cousine sich privat versichern muss, weil eine Incomingversicherung nicht greift, weil im Grunde ein Wohnsitz in Deutschland begründet wird.

Ich hatte bei deiner Antwort # 7 nur deshalb Bedenken, weil du schreibst, dass die Wohnsitznahme mit der Anmeldung bei der Meldebehörde erfolgt. Ein Tourist mit drei Monaten Aufenthalt in Deutschland muss sich anmelden und würde deiner Aussage einen Wohnsitz begründen und die sog. Incomingversicherung würde dann auch wieder nicht greifen.

deerhunter schrieb am 13.09.2015 um 09:03:03:
Genau das habe ich dir schon in Antwort 7 gesagt

... aber in dieser Absolution ist deine Aussage falsch, denn...

... entscheidend dürfte aber nicht die reine Anmeldung sein, sondern die fehlende Rückkehr ins Heimatland.
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Antwort #18 - 13.09.2015 um 11:29:17
 
Erst einmal ein Dankeschön an alle, die sich zum Problems, das zwischen der visafreien Einreise bis zum Bestehen von A1 liegt, Gedanken gemacht haben. (Einreise - FB - AE)

Wir (mein Cousin und ich) haben auch einige AGBs von Versicherungen durchgelesen, interessant fanden wir folgende:

Versicherungsfähig:  Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland ...  aufhalten

Nicht versicherbar: im Aufenthaltsland der gesetzlichen Kranken- und/oder Pflegeversicherungspflicht unterliegen

Die Annahme der Staatsbürgerschaft des Reiselandes, die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmigung bzw. die Versagung der Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ... sowie die ständige Wohnsitznahme  ... sind ... umgehend in Textform anzuzeigen.

Der Versicherungsvertrag endet:
- zum vereinbarten Zeitpunkt
- mit der Beendigung des vorübergehenden Aufenthaltes der versicherten Person
- wenn die Voraussetzungen ... nicht mehr vorliegen;
■sich die versicherte Person zu einem dauerhaften Aufenthalt ... entschieden hat oder
■die versicherte Person endgültig in ihr Heimatland zurückkehrt

Fragt sich, ob der Zeitraum bis AE ein vorübergehender Aufenthalt ist, da man erst nach Erhalt einer AE von einem „ständigen Wohnsitz“ ausgehen kann. Der Wunsch nicht zurückzukehren besteht zwar bei Einreise, hängt aber vom Bestehen/Nichtbestehen von A1 ab. Nichtbestehen hieße nach unserem Verständnis: Versagung der AE, damit Rückkehr, vorübergehender Aufenthalt beendet.

Nachtrag: Sich doch einmal, am besten schriftlich, mit dieser Versicherung in Verbindung setzen?


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Antwort #19 - 13.09.2015 um 11:36:21
 
@trixie
Eine Auslandsreise-KV und eine Incoming sind grundverschiedene Dinge, obwohl sie den gleichen Sachverhalt versichern:
Das eine sind die Versicherungen im Zielstaat für dort eintreffende Besucher, das andere solche im (i.d.R.) Herkunftsstaat für Reisen irgendwohin.

Die Versicherungsbedingungen der letzteren können wir hier kaum bewerten, die sind zu unterschiedlich.

Ich kenne beispielsweise einige russische "Bankversicherungen" (als "Zugabe" zu Kreditkarten), die nur Aufenthalte bis zu 30 Tagen am Stück versichern. Was aber kaum jemand liest ...

trixie schrieb am 13.09.2015 um 10:02:24:
entscheidend dürfte aber nicht die reine Anmeldung sein, sondern die fehlende Rückkehr ins Heimatland

Da hast du Recht.

Gleichwohl wäre etwas schonender Umgang mit anderen nicht schädlich. Oder auch achtungsvoller.
Wir wollen hier alle helfen. Jeder auf seine Weise.
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„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #20 - 13.09.2015 um 11:40:31
 
Du siehst das ganz richtig, denn m.M.nach kommt es nachdem ich verschiedene AGBs gelesen habe, darauf an ...
Melanny schrieb am 13.09.2015 um 11:29:17:
Personen, die eine ausländische Staatsangehörigkeit haben und sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik Deutschland ...aufhalten

Also wenn man wieder ausreist, wäre man versicherbar. Wenn man nicht ausreist bzw. einen Daueraufenthalt anstrebt und das wäre spätestens mit dem Antrag zur AE gegeben, würde man nicht mehr unter den Kreis der versicherbarer Personengruppe fallen, auch wenn man noch eine Incomingversicherung hat.

Ich bezweifle man, dass die ABH die AGBs genauso studiert wie du und die Versicherungspolice als KV Schutz akzeptiert wird.

Ob dann bei einer späteren Erteilung der AE - über 12 Monate - und der Möglichkeit einer GKV nach der sog. Vorversicherung gefragt wird und die GKV dann stutzig wird, kann keiner vorhersehen.

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Antwort #21 - 13.09.2015 um 11:50:39
 
Petersburger schrieb am 13.09.2015 um 11:36:21:
Eine Auslandsreise-KV und eine Incoming sind grundverschiedene Dinge, obwohl sie den gleichen Sachverhalt versichern:

Das ist mir schon klar und das habe ich ja bereits in meiner Antwort # 13 klar zum Ausdruck und explizit noch einmal nachgefragt, was @alacrity nun wirklich gemeint, so dass dann der Google Hinweis kam. Und wenn man diese Worte dann bei Google eingibt, kommt man immer auf deutsche Gesellschaften, die dann im Grunde die Incomingversicherung anbieten, eben genauso wie wenn ein Deutscher in Ausland fährt und von einem in Deutschland ansässigen Unternehmen eine AuslandsKV abschließt.
Auch eine AuslandsKV greift nur für eine gewisse Zeit und setzt voraus, dass man wieder aus dem Land ausreist. Ob eine AuslandsKV von der Einreise bis zur maximal versicherten Zeit auch ohne Ausreise greift, sollte man anhand der AGBs in Erfahrung bringen.

Petersburger schrieb am 13.09.2015 um 11:36:21:
Gleichwohl wäre etwas schonender Umgang mit anderen nicht schädlich. Oder auch achtungsvoller. 

Da hast du absolut Recht, wird aber scheinbar von manchen ignoriert, nur weil sie die Gedanken anderer nicht verstehen (wollen).

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Antwort #22 - 13.09.2015 um 11:51:47
 
@Petersburger
Wenn du die Bedingungen der VS meinst, die ich aufgeführt habe, gebe ich dir recht - sie lesen sich unterschiedlich, beziehen sich aber nur auf eine Versicherung und auf eine konkret angebotene Police, also keine Zusammenstellung verschiedener Angebote.

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Antwort #23 - 13.09.2015 um 12:10:34
 
Auch wenn mich manche User steinigen, stelle ich folgenden Gedanken an.

Die Cousine reist ein, ohne eine KV abzuschließen, macht den Deutschkurs, beantragt vor Ablauf der drei Monate die begehrte AE.
ABH wird sagen, "Geht nicht, da keine A1 Zertifikat und keine KV", muss aber m.M. eine FB ausstellen und der Cousine Zeit geben, das nachzureichen. Gut, A1 Zertifikat wird nachreicht und nach Erteilung der AE über 12 Monate wäre die GKV möglich. Wird daraus nun ein Teufelskreis "ohne KV Nachweis keine AE und ohne AE keine GKV"?
Kann die Erteilung der AE dann wirklich abgelehnt werden, weil man finanziell nicht in der Lage ist, eine PKV abzuschließen?
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Antwort #24 - 13.09.2015 um 12:32:40
 
Ob jemand nach seiner Einreise dann wieder ausreist oder es doch ein Daueraufenthalt wird, steht ja erst ex post fest. Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass ein mit einem Visum, das einen befristeten Aufenthalt erlaubt, oder visusfrei eingereister rückwirkend seinen Versicherungsschutz in AuslandsreiseKV verliert, nur weil er dann ohne Ausreise eine AE z. B. zur FZF erteilt bekommt. Streiten kann man dann darüber, ob der Versicherungsschutz in der AuslandsreiseKV vor dem ersten Tag der Gültigkeit der AE zur FZF erlischt oder ob sie noch bis zum vereinbarten Versicherungsende bestehen bleibt.

Zitat:
b dann bei einer späteren Erteilung der AE - über 12 Monate - und der Möglichkeit einer GKV nach der sog. Vorversicherung gefragt wird und die GKV dann stutzig wird, kann keiner vorhersehen.
Danach wird immer gefragt, dann reicht entweder der einfache Hinweis auf die Ergebnisniederschrift des Spitzenverbandes GKV zu "private Auslandskrankenversicherung als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall", deren Inhalt hier Analog gelten sollte (dass die Versicherung in der AuslandsreiseKV nicht die Zugehörigkeit zum System der privaten KVs begründet) oder man sucht sich eine andere GKV, die das akzeptiert.
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Antwort #25 - 13.09.2015 um 13:06:23
 
Sorry, eine Einreise ohne KV - nein.
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Antwort #26 - 13.09.2015 um 13:19:33
 
trixie schrieb am 13.09.2015 um 11:50:39:
Da hast du absolut Recht, wird aber scheinbar von manchen ignoriert,

Auch wenn das jetzt völlig offtopic ist:

Ich meinte konkret Dich.

Es ist ein großer Unterschied, ob man konkrete Aussagen eines anderen in Zweifel zieht (oder auch mal als Unsinn bezeichnet - mache ich selten, aber verwende es durchaus) oder "Du störst schon wieder" oder Ähnliches schreibt.

Das erste bezieht sich auf Aussagen, das zweite auf das Verhalten oder die Person selbst.

Ende offtopic
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Antwort #27 - 13.09.2015 um 13:31:04
 
Alacrity schrieb am 13.09.2015 um 12:32:40:
Es ist lebensfremd davon auszugehen, dass ein mit einem Visum, das einen befristeten Aufenthalt erlaubt, oder visusfrei eingereister rückwirkend seinen Versicherungsschutz in AuslandsreiseKV verliert, nur weil er dann ohne Ausreise eine AE 

Sorry, da muss ich dich enttäuschen, denn das ist nicht lebensfremd, denn genau diesen Sachverhalt hat mir ein User per PN mitgeteilt, weil sein Ehegatte mit einer Incoming Versicherung eingereist ist, die aber dann nicht gezahlt hatte, somit eine PKV ab dem Einreisetag abgeschlossen werden mußte.

Ausserdem ist normal, wenn man eine KV abschließt, dass diese dann den Versicherungsschutz rückwirkend kündigt, wenn andere Sachverhalte vorliegen, als die AGBs es vorsehen.

Die von der TS vorgetragenen AGBs sind eindeutig und sprechen gegen eine Incomingversicherung. Solange kein Schadensfall eintritt, hat die Versicherung natürlich keine Probleme, weitere Sachverhalte zu prüfen.

@Petersburger

Ich wundere mich zusehens, dass du dich immer einmischen mußt und die Sachverhalte verkennst. Oder bist du nun als Hilfsmod tätig?
Wenn jemand schreibt, ein Beitrag sei Quatsch, dann ist dies kein hilfreicher Beitrag. Wenn dann der "Quatsch" nicht entkräftet wird, dann ist es mein Recht diesen Beitrag als Unsinn zu bezeichnen.

Ende Off topic

Vielleicht fällt dir @Petersburger eine Lösung ein, welche Versicherungsvariante für die Cousine der TS möglich ist, wenn man sich die AGBs für eine IncomingVersicherung ansieht.
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Antwort #28 - 13.09.2015 um 15:03:30
 
Wir haben jetzt einfach mal eine Versicherung angeschrieben. Auf die Antwort sind wir gespannt.

Den fleißigen Schreibern wünsche ich einen noch erholsamen Sonntag.
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Antwort #29 - 13.09.2015 um 21:08:50
 
Hallo zusammen,

ich werde mal meine Erfahrung posten.

Im Zuge der Familienzusammenführung war ich bei meiner gesetzlichen Krankenversicherung und schilderte das Problem mit der Forderung seitens der Botschaft auf Versicherung bei Ersteinreise nach Deutschland (Steht ja in allen Merkblättern).

Meine Frau kann lt. Gesetz automatisch familienversichert werden, sobald sie deutschen Boden betritt und brauch deshalb keine extra Reisekrankenversicherung - So zumindest die Aussage der gesetzlichen Krankenversicherung.

Die deutsche Botschaft fordert aber trotzdem den Abschluss einer Versicherung auch wenn ihr nach Aussage des Mitarbeiters der GKV bekannt sein sollte, dass dies nicht der Fall ist. Immer wieder käme es zu solchen Anfragen bei der GKV und jedes mal wundern sie sich über die Unwissenheit bei den Botschaften.

Nun habe ich vor einigen Tagen die Botschaft kontaktiert und auch hier lautet wieder die Antwort: Es wird eine Reisekrankenversicherung für die Einreise benötigt - andernfalls kann es zu Ablehnung kommen. Man gab mir zwischen den Sätzen zu verstehen, dass es ihnen egal ist was andere sagen bzw. das Gesetz dazu sagt.

Es bleibt einem also nur übrig nach deren Pfeife zu tanzen weshalb ich eine Incoming-Versicherung für 60 Tage abgeschlossen habe. Kosten lagen bei etwa 100 €.
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Antwort #30 - 13.09.2015 um 23:40:48
 
WD schrieb am 13.09.2015 um 21:08:50:
...

Die deutsche Botschaft fordert aber trotzdem den Abschluss einer Versicherung auch wenn ihr nach Aussage des Mitarbeiters der GKV bekannt sein sollte, dass dies nicht der Fall ist. Immer wieder käme es zu solchen Anfragen bei der GKV und jedes mal wundern sie sich über die Unwissenheit bei den Botschaften.

Nun habe ich vor einigen Tagen die Botschaft kontaktiert und auch hier lautet wieder die Antwort: Es wird eine Reisekrankenversicherung für die Einreise benötigt - andernfalls kann es zu Ablehnung kommen. Man gab mir zwischen den Sätzen zu verstehen, dass es ihnen egal ist was andere sagen bzw. das Gesetz dazu sagt.

Es bleibt einem also nur übrig nach deren Pfeife zu tanzen weshalb ich eine Incoming-Versicherung für 60 Tage abgeschlossen habe. Kosten lagen bei etwa 100 €.
Sie hätte es auch einfach drauf ankommen lassen können.
Den Ablehnungsbescheid für das FZF Visum, in dem die Botschaft schreibt, dass die KV als Teil der Sicherung des LU bei der FZF zum Deutschen fehlt, hätte es wohl kaum gegeben.

Selbst wenn ihr euch einschüchern lasst und ihr das Risiko einer Verzögerung hättet ausschliessen wollen, hättest du eine KV für einen Tag abschliessen können für € 1,-, dann hätte das Visum halt nur einen Aufenthalt von 1 Tag erlaubt, aber das reicht zur Einreise und für ein Fax mit Antrag auf Erteilung der AE an die ABH und dann tritt die Fiktionswirkung ein.
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Antwort #31 - 19.09.2015 um 11:37:42
 
Nachtrag: KV
Wir schrieben ein Versicherungsunternehmen bezüglich des geschilderten Problems an. Nach einer Woche kam die Antwort:

"Wir empfehlen ... , den Reiseschutz für Ihren ausländischen Gast von vorn herein für die Laufzeit von einem Jahr abzuschließen. Sofern es sich später ergibt, dass die Aufenthaltsgenehmigung erlangt wird und der Aufenthalt in Deutschland nicht mehr nur vorübergehend ist, sondern fest, kann der Vertrag vorzeitig und taggenau beendet werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages ist ebenfalls möglich, wenn der Gast die Sprachkurs-Prüfung nicht bestehen sollte und eine Ausreise erfolgen muss."

Damit hat sich das Problem ja wohl geklärt. Danke für eure Hilfe.


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Antwort #32 - 29.05.2016 um 10:11:32
 
An alle,

die Ehefrau meines Cousins hat A1 bestanden. Mit der KV hat es so, wie es schriftlich mitgeteilt wurde, geklappt. Es wurde eine AE für 3 Jahre genehmigt. Sie ist nun in der GVK versichert.

Von mir und dem glücklichen Ehepaar: Dank an alle, die sich des Problems angenommen haben.

Mit Sicherheit werde ich wieder Fragen haben, wenn bei uns die FZF ansteht. ABH und GVK werden nicht dieselben sein.
Nur eins steht fest: Mein Verlobter und ich wollen im Juli in seinem Heimatland heiraten.

Liebe Grüße von Melanny.

Nachtrag: Im Auftrag meines Cousins werde ich seine Spende ans Team überweisen.
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« Zuletzt geändert: 29.05.2016 um 10:22:00 von Melanny »  
 
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