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5 -Jahresvisum für Schwiegermutter (Gelesen: 4.553 mal)
Themen Beschreibung: Visaerleichterungsabk. EU-Aserbaidschan
conducteur
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06.09.2015 um 22:41:05
 
Ich (bzw. meine Frau) möchte meine Schwiegermutter einladen. Nach dem Visaerleichterungsabkommen EU-Aserbaidschan könnte sie ein 5-Jahresvisum (90 Tage pro Halbjahr) erhalten. Sie hatte noch nie ein Schengenvisum und ist demnächst Rentnerin.
Nun meine Fragen:

1.  Fördert es Zweifel an der Rückkehrwilligkeit beim ersten Versuch ein solches Visum zu beantragen?

2. Muss man die Verpflichtungserklärung gleich für 5 Jahre ausstellen oder für jede konkreter Reise?

3. Wird die Krankenversicherung auch gleich für 5 Jahre abgeschlossen?

4. Akzeptieren die Botschaften eigentlich Krankenversicherungen deutscher Unternehmen? Problem: die Policen (z.B. Europäische RV) kommen als .pdf - ist das "im Original?"

Vielen Dank für hilfreiche Hinweise.
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Antwort #1 - 06.09.2015 um 23:35:50
 
conducteur schrieb am 06.09.2015 um 22:41:05:
... 3. Wird die Krankenversicherung auch gleich für 5 Jahre abgeschlossen?


Hallo,

es gibt wohl Versicherungen zu diesem Zweck, die Du z.B. für mehrere Reisen von jew. x Tagen pro Kalenderjahr abschließen kannst.
Der Normalfall und sinnvoll jedoch ist es, dass für jede einzelne Reise die Versicherung (neu) abgeschlossen wird.

Zitat:
4. Akzeptieren die Botschaften eigentlich Krankenversicherungen deutscher Unternehmen? Problem: die Policen (z.B. Europäische RV) kommen als .pdf - ist das "im Original?"


Ja, das tun sie. Und die als .pdf-Dokument verschickte und dann ausgedruckte Urkunde wird akzeptiert.

Gruß
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Antwort #2 - 07.09.2015 um 08:51:20
 
conducteur schrieb am 06.09.2015 um 22:41:05:
2. Muss man die Verpflichtungserklärung gleich für 5 Jahre ausstellen oder für jede konkreter Reise?

das Visum wird für den Zeitraum gegeben für den es auch die VE gibt.

conducteur schrieb am 06.09.2015 um 22:41:05:
3. Wird die Krankenversicherung auch gleich für 5 Jahre abgeschlossen?

fürs Visum genügt die KV für die erste Einreise.
Für jede weitere muss aber auch eine KV vorhanden sein, die dann nach Reiseplanung abgeschlossen werden kann.

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Antwort #3 - 07.09.2015 um 20:56:41
 
erne schrieb am 07.09.2015 um 08:51:20:
das Visum wird für den Zeitraum gegeben für den es auch die VE gibt.

Dann gäbe es erheblich weniger Jahresvisa als tatsächlich erteilt werden, weil auf den allerwenigsten VE "Jahresvisum" oder dergleichen steht, sondern fast immer "Besuchsreise" / "3 Monate".

So einfach machen sich das die AV nun nicht.
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Antwort #4 - 07.09.2015 um 21:08:20
 
@Petersburger

Was bedeutet das nun konkret für die abgegebene VE?
Ist die dann solange gültig, sprich haftet der Bürge solange, wie der Visumszeitraum umfasst wird, sprich 5 Jahre bei einem 5 -Jahresvisum?

D. h. einmal die Bonität geprüft, die dann mehr oder weniger 5 Jahre Gültigkeit hat.
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Antwort #5 - 07.09.2015 um 22:56:46
 
Petersburger schrieb am 07.09.2015 um 20:56:41:
So einfach machen sich das die AV nun nicht. 

heisst das dann konkrett, dass die AV auch dann ein 5 Jahresvisum geben wird (da *muss*, sonst kannst du diese Aussage für diese AV nicht treffen), wenn auf der VE nur 90 Tage stehen (und die Schwiegermutter selber keinen finanziell starken Background hat)?
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Antwort #6 - 08.09.2015 um 18:14:35
 
Beide Nachfragen verstehe ich nicht.

Mein Beitrag heißt/bedeutet genau das, was da geschrieben wurde. Nicht mehr.

Gleichwohl:
Schon seit langem verschließt sich miir die Dialektik "Ich möchte für XY ein Visum für fünf Jahre" einerseits und der Frage "Hafte ich dann aus meiner VE fünf Jahre? " andererseits..

Wie soll das eine ohne das andere gehen, wenn sonst keine vernünftige Finanzierung nachweisbar ist?



Und die zweite Frage: Wo steht geschrieben, daß für Verwandte nichts anderes als Fünfjahresvisa ausgestellt werden?
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Antwort #7 - 08.09.2015 um 21:26:23
 
Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 18:14:35:
Wie soll das eine ohne das andere gehen, wenn sonst keine vernünftige Finanzierung nachweisbar ist?

Kein Mensch kann in die Zukunft blicken, was die Finanzen des VE Gebers anbelangt.
Heute in Anstellung, nächstes Jahr arbeitslos und in zwei Jahren Hartz IV.
Visum bereits erteilt, egal nun für zwei, drei oder mehr Jahre.

Deshalb sehe die Frage durchaus als berechtigt an, ab die Bonität später noch einmal geprüft wird.

Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 18:14:35:
Ich möchte für XY ein Visum für fünf Jahre" einerseits und der Frage "Hafte ich dann aus meiner VE fünf Jahre? " andererseits..

Die Frage ist für mich nachvollziehbar, da bekanntlich die VE solange gilt, bis der Visumsinhaber ordnungsgemäß ausgereist ist.
Deinem Beitrag nach müßte die VE neu aufleben, wenn der Visumsinhaber wieder neu einreist.

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Antwort #8 - 08.09.2015 um 22:53:26
 
trixie schrieb am 08.09.2015 um 21:26:23:
Kein Mensch kann in die Zukunft blicken, was die Finanzen des VE Gebers anbelangt.

Verlangt auch niemand.

Ebensowenig wie die Bonitätsprüfung eine Aussage für die Zukunft ist - schließlich kann der VE-Geber auch zwei Monate nach Abgabe der VE gekündigt werden, die VE wird aber sechs Monate akzeptiert.

Die Haftung gilt so, wie auf dem Formular steht - bis zur endgültigen Ausreise. Ob sie dann durchsetzbar ist, steht auf einem anderen Blatt.

trixie schrieb am 08.09.2015 um 21:26:23:
Deshalb sehe die Frage durchaus als berechtigt an, ab die Bonität später noch einmal geprüft wird.

Die wurde aber nicht gestellt.  Zwinkernd
Antwort: Nein.

trixie schrieb am 08.09.2015 um 21:26:23:
da bekanntlich die VE solange gilt, bis der Visumsinhaber ordnungsgemäß ausgereist ist.

Das ist falsch. Auf dem Formular steht ein anderer Text, den ich oben genannt habe. Und der gilt.
Ich schaue aber morgen früh zur Sicherheit nochmal nach.

trixie schrieb am 08.09.2015 um 21:26:23:
Deinem Beitrag nach müßte die VE neu aufleben, wenn der Visumsinhaber wieder neu einreist.

Genau so ist es auch gewollt, wenn da "endgültige Ausreise" steht.

Ich zum Beispiel sähe es nicht ein, wenn jemand einen Verwandten ohne eigene Bonität zu mehrfachen Einreisen einlädt und ab der zweiten Einreise eventuell entstehende Kosten auf den Steuerzahler abladen möchte.
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Antwort #9 - 08.09.2015 um 23:02:15
 
Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 22:53:26:
Das ist falsch. Auf dem Formular steht ein anderer Text,


Zitat:
Dauer der Verpflichtung
vom Tag der voraussichtlichen Einreise am ............ bis zur Beendigung des Aufenthaltes des o.g. Ausländers/in oder bis zur Erteilung eines AT zu einem anderen Aufenthaltszweck
nach §68 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für den Lebensunterhalt und nach §§66 und 67 des Aufenthaltsgesetzes die Kosten für die Ausreise o.g. Ausländers/in zu tragen.


auf der anderen Seite gibt man die vorassichtliche  Dauer des Aufenthaltes an

der Aufenthalt ist natürlich dann beendet, wenn man nach (je)der Einreise mit dem Visum, welches aufgrund der VE gegeben wurde, ausgereist ist.
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« Zuletzt geändert: 08.09.2015 um 23:17:39 von erne »  

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Antwort #10 - 08.09.2015 um 23:10:34
 
Du hast ein Formular zuhause? Ich nicht. Deswegen schrieb ich, daß ich morgen nachschauen wolle.

Aber gleichwohl führt dann die hiesige Diskussion zu der Konsequenz, daß mit VE nur dann Visa zur mehrfachen Einreise erteilt werden könnten, wenn das auf der VE ausdrücklich vermerkt ist.

Eine Meinung, die ich für VE von Dritten (also nicht von engen Verwandten bzw. deren Ehegatten) seit langem vertrete.

Das läuft jedoch dem überall zu hörenden - und in Begleitschreiben zu VE zu lesenden - Wunsch nach der Erteilung von Mehrfachvisa (am liebsten immer gleich für fünf Jahre) ziemlich zuwider ...
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Antwort #11 - 08.09.2015 um 23:30:25
 
Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 23:10:34:
Du hast ein Formular zuhause?

ja

Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 23:10:34:
daß mit VE nur dann Visa zur mehrfachen Einreise erteilt werden könnten, wenn das auf der VE ausdrücklich vermerkt ist.


sehe ich nicht so.
Man gibt eine VE ab für die Dauer z.B.
a) 1.1.2016 bis 30.3.2016
die AV kann dann ein 90  oder weniger Tage  Visum mit einmaliger Einreise geben oder auch mit mehrmaliger Einreise geben
Wenn bei den Bemerkungen zum Zweck des Aufenthaltes etwas steht, was mehrfache Einreise annehmen lässt, wird es wohl ein mult Visum sein ... zumindest würde ich das erwarten.

b) 1.1.2016 bis 31.12.2017
Beim Zweck des Aufenthaltes kann man dann auch "mehrere Besuche mult" angeben.
Dann ist der AV IMHO klar, dass die VE für ein unechtes Mehrjahresvisum gegeben wurde und die ABH entsprechend geprüft hat.


zu a)
ich habe schon mal erlebt, dass trotz Antrag auf 90 Tage unechte Jahresvisa gegeben wurden. Da ging es um enge Verwandte im Rentenalter, wo das sogar Sinn gemacht hat.

................................................................................
......

Petersburger schrieb am 08.09.2015 um 18:14:35:
Beide Nachfragen verstehe ich nicht. 

NAchfrage bezog sich auf
Petersburger schrieb am 07.09.2015 um 20:56:41:
Dann gäbe es erheblich weniger Jahresvisa als tatsächlich erteilt werden, weil auf den allerwenigsten VE "Jahresvisum" oder dergleichen steht, sondern fast immer "Besuchsreise" / "3 Monate".

hätte ich auch so erwartet, und war überrascht als dann unechtes Jahresvisum gegeben wurde.
Überrascht war ich, weil ich es tatsächlich nur so kannte, dass, wenn unechtes Jahresvisum gewollt ist, das auch so in der VE steht, siehe oben b)

Deine Antwort hatte ich so verstanden, dass die AVen auch ohne eine VE für 5 Jahre ein unechtes Jahresvisum für 5 Jahre geben können, wenn 5 Jahre beantragt werden und die Voraussetzungen stimmen.
Da war ich schon überrascht.

Ich jedenfalls vertrette die Meinung, dass das Visum nur für en Zeitraum gegeben werden sollte, welches auch auf der VE steht.
steht auf der VE 1.1.2016 bis 30.1.2016 und wird das Visum dann vom 2.2.2016 bis 20.2.2016 gegeben, dann ist meiner laienhaften Auffassung nach die VE für Reisen mit diesem Visum nichtig.
(obigen Fall übrigens auch schon erlebt in der Form, dass nach einem gegebenem Visum entprechend VE basierend auf der gleichen VE ein zweites Visum über den Zeitraum der VE hinaus gegeben wurde. Ich hatte mal vor Jahren ein Thema dazu eröffnet, aber es hat sich kein Experte gefunden, zu kommentieren, ob die VE für Reisen mit dem zweiten Visum greifen würde oder nicht.)
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Antwort #12 - 08.09.2015 um 23:58:21
 
Nicht ganz vergessen darf man, dass zusätzlich zur VE auch eine Belehrung zu dieser vorhanden ist, deren Kenntnisnahme man unterschreibt.

Bei aller Unterschiedlichkeit des konkreten Textes auf dieser, abhängig von Stadt oder Land vermutlich, zieht sich offensichtlich ein roter Faden durch diese Belehrungen. Nämlich der, dass sich die Verpflichtung auf die "gesamte Dauer" bzw. auf den "gesamten, sich der Einreise anschließenden Aufenthalt" erstreckt.

Ich mit meinem vierteljuristischen Bauchgefühl werte das durchaus so, dass damit der Zeitraum benannt sein könnte, auf den sich die Gültigkeit des mit der abgegebenen VE erwirkten Visums erstreckt. In diesem Fall also für sämtliche Aufenthalte, die innerhalb der 5 Jahre mit diesem Visum wahrgenommen werden. Ist aber nur meine persönliche Meinung.

Wobei es sicherlich unzweideutiger ist, wenn die VE sich auch auf den Zeitraum von 5 Jahren erstreckt.
Ich vermute, dass viele AVen dies dann auch explizit so fordern, die AV in Kiew z.B. tut das:
FAQ, die letzten beiden Fragen

Gruß
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Antwort #13 - 09.09.2015 um 06:56:28
 
erne schrieb am 08.09.2015 um 23:30:25:
Deine Antwort hatte ich so verstanden, dass die AVen auch ohne eine VE für 5 Jahre ein unechtes Jahresvisum für 5 Jahre geben können, wenn 5 Jahre beantragt werden und die Voraussetzungen stimmen.
Da war ich schon überrascht.

Können - ja.

Zu den dabei gewürdigten Voraussetzungen gehören natürlich die finanzielle Situation des Antragstellers, eventuelle Vorvisa und -reisen und das sonst Übliche.

Es gibt einige ABH im Land (keine kleinen), die "niemals nicht" anderes als "Besuchsreise 90 Tage" auf die VE schreiben (lassen - durch die Bürgerämter) ...


Wenn das Gesamtbild stimmt - und das ist ja nun nichts Neues oder nur auf Privatreisende bezogen - besteht immer die Möglichkeit, mehr zu erteilen als ein einzelnes Dokument vermuten läßt.
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Antwort #14 - 09.09.2015 um 11:20:34
 
Petersburger schrieb am 09.09.2015 um 06:56:28:
Können - ja.

Zu den dabei gewürdigten Voraussetzungen gehören natürlich die finanzielle Situation des Antragstellers, eventuelle Vorvisa und -reisen und das sonst Übliche.


und da ist wieder mein Verständnisproblem.

Bspl:
Es wird eine VE abgegeben für Besuch 1.1.2016 bis 29.3.2016, Bemerkung " für mehrere Besuche, mult"

Die AV gibt auftrund der VE ein unechtes Jahresvisum.

Der Besucher reist mit diesem Visum auch im Zeitraum bis zum 29.3.2016 ein und dann auch wieder aus.

Nun reist dann der Besucher wieder mit dem Visum ein, nach dem 1.4.2016, und bleibt.
Greift die VE?
Die VE wurde abgegeben für den Zeitraum bis 29.3., wobei klar ist, dass die VE auch dann greif, wenn mit dem entsprechenden Visum vor dem 29.3 eingereist wird und der Besucher dann hierbleibt.
Aber in diesem Bspl. reist der Besucher mit einem Visum in einem Zeitraum ein, für welchen der VE Geber sich nicht verplfichtet hatte und vielleicht auch nicht wollte. Die AV hat ein Visum gegeben, welches über die VE hinausgeht.
Wer hat den schwarzen Peter?



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