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Asyl - Ehefrau EU (Gelesen: 11.167 mal)
reinhard
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Antwort #15 - 04.09.2015 um 14:19:56
 
xxx2 schrieb am 04.09.2015 um 13:57:42:
ist die Familie ausreisepflichtig?


Das kann Dir nur die Familie selbst sagen, weil nur sie ihre Post dazu bekommen.

Raten kann man es nicht, auch weil Du uns noch nicht verraten hast, ob noch andere Anträge gestellt wurden, z.B. auf eine Aufenthaltskarte.
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Antwort #16 - 04.09.2015 um 14:46:53
 
noch gar nichts . Nur Asylantrag.
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reinhard
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Antwort #17 - 04.09.2015 um 14:51:01
 
Dann sollten sie in die Bescheide gucken, da müsste das stehen. Wir können wirklich nicht wissen, wie ihr Verfahrensstand ist.

Hier ist es umgekehrt: Du findest den Verfahrensstand heraus, oder die Betroffenen schreiben hier selbst. Hier kannst Du Fragen dazu stellen. Aber die Informationen musst Du geben (oder die Betroffenen selbst).
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Antwort #18 - 04.09.2015 um 18:58:19
 
trixie schrieb am 04.09.2015 um 09:56:27:
ie abgeleitete Freizügigkeit hat ja nichts mit dem gestellten bzw. abgelehnten Asylantrag zu tun und geht mit dem gestellten Antrag auch nicht verloren. 


Ersteres stimmt nicht zweiteres stimmt. Es kann also bei Ablehnung eines Asylantrages nicht einfach das AufenthG angewendet werden. Also Ausweisung oder Abschiebung.
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Antwort #19 - 04.09.2015 um 20:12:11
 
@grisu1000

Ich verstehe deinen Beitrag nicht ganz.
Die abgeleitete Freizügigkeit kann - sofern Freizügigkeit besteht - immer in Anspruch genommen werden, auch wenn der Asylantrag abgelehnt wurde, also hat die abgeleitete Freizügigkeit nichts mit dem Asylantrag zu tun.
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Antwort #20 - 04.09.2015 um 20:35:36
 
trixie schrieb am 04.09.2015 um 20:12:11:
also hat die abgeleitete Freizügigkeit nichts mit dem Asylantrag zu tun. 


Wir sind da selbiger Meinung. Mir ging es darum darzustellen, das ein Asylantrag die EU-Freizügigkeit  nicht aufhebt.Damit eine Einreiseperre nicht so einfach verhängt werden darf.
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Antwort #21 - 04.09.2015 um 23:13:29
 

grisu1000 schrieb am 04.09.2015 um 20:35:36:
Damit eine Einreiseperre nicht so einfach verhängt werden darf. 

Ich würde sagen, dass eine Ausreiseverfügung (Asylantragsteller ist ja zuerst in Deutschland) nicht so einfach verhängt werden darf, solange der Verlust auf Freizügigkeit nicht festgestellt wurde.
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Antwort #22 - 05.09.2015 um 08:17:56
 
Stand des Verfahrens: Asylantrag Vater+Kinder abgelehnt. Die Mutter hat keinen Antrag gestellt. 
Meine Fragen:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen? (Eingereist in Mai und keine Bemühung bei der Suche nach einer Beschäftigung)
2) ist eine Abschiebung von Rumänin auch ohne eine Straftat möglich?
3) falls - 1) und 2) nicht zutrifft, was passiert dann?

Eine freiwillige Ausreise kommt momentan nicht in Frage, da die Familie findet ihr Leben in D super und hat keinen Handlungsbedarf. 

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Antwort #23 - 05.09.2015 um 08:46:41
 
xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen? (Eingereist in Mai und keine Bemühung bei der Suche nach einer Beschäftigung)

Diese Frage wurde doch schon beantwortet. Drei Monate sind bereits vorbei und die Familie befindet sich nun illegal in Deutschland, nachdem auch keine Arbeitsplatzsuche stattfindet.

xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
2) ist eine Abschiebung von Rumänin auch ohne eine Straftat möglich?

Ja, weil keine Freizügigkeit mehr besteht; wurde auch bereits im Thread angesprochen.

xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
Eine freiwillige Ausreise kommt momentan nicht in Frage, da die Familie findet ihr Leben in D super und hat keinen Handlungsbedarf.

... dann wird es früher oder später zu einer Zwangsmaßnahme kommen.

Von was lebt die Familie denn im Moment, nachdem der Asylantrag abgelehnt wurde?
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Antwort #24 - 05.09.2015 um 09:43:48
 
ab der  nächsten Woche kriegen sie eine Duldung und damit    vorerst  die gleichen Leistungen ..... bis zu dem Tag X .   Danke für die Antworten, da lässt ist sichtlich nichts  machen.
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Antwort #25 - 05.09.2015 um 11:51:42
 
Duldung bedeutet ja, dass die Abschiebung täglich stattfinden kann. Jemand sollte der Familie klar sagen, dass eine Duldung genau das ist, gegen das sie sich mit rechtlichen Mitteln wehren sollte. Die andere Möglichkeit, eine Abschiebung zu vermeiden, ist die Ausreise. Duldung akzeptieren und auf die Polizei warten ist die schlechteste Möglichkeit. Allerdings erzählen Landsleute (rumänische und albanische) oft das Gegenteil, deshalb auch oft die "Überraschung", wenn die Polizei klingelt.

Die Familie wird nicht drumrum kommen, sich mit den Freizügigkeitsrechten und den Problemen einer Abschiebungsandrohung ernsthaft auseinanderzusetzen.

Die Einreisesperre, die vermutlich schon verhängt wurde, gilt für die albanischen Familienangehörigen. Die Rumänin hatte kein Asyl beantragt und keine Ablehnung bekommen. Auch Bescheide, die wegen einer abgeleiteten Freizügigkeit eigentlich nicht rechtskonform sein könnten, gelten, wenn man nicht dagegen vorgeht. Die eigene Post nur zu überfliegen und das Leben mit Duldung "super" zu finden hilft nichts, wenn die Polizei kommt.
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Antwort #26 - 05.09.2015 um 11:56:45
 
trixie schrieb am 05.09.2015 um 08:46:41:
Ja, weil keine Freizügigkeit mehr besteht; wurde auch bereits im Thread angesprochen.


Theoretisch ja. Am nächsten Tag kann sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben. Drum wird eine Behörde wirklich nur im Ausnahmefall eine Abschiebung gegen einen EU-Bürger betreiben.
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Antwort #27 - 06.09.2015 um 00:44:57
 
grisu1000 schrieb am 05.09.2015 um 11:56:45:
sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben.

ja, aber hier geht es ja auch um
xxx2 schrieb am 05.09.2015 um 08:17:56:
1) Kann sich die Familie auf die Freizügigkeit der Mutter berufen und hat dann einen Anspruch auf eine Obdachlosenunterkunft und Sozialleistungen?


und da kann man vegessen.
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Antwort #28 - 06.09.2015 um 09:17:38
 
grisu1000 schrieb am 05.09.2015 um 11:56:45:
Theoretisch ja. Am nächsten Tag kann sie dann wieder Einreisen und drei Monate voraussetzungslos hierbleiben. 
           

Damit würde man Deutschland zum gewöhnlichen Aufenthalt machen und einen Daueraufenthalt bewirken und somit die Vorgaben der Freizügigkeit umgehen, wenn ich nachweislich für ein paar Tage in ein Nachbar-EU-Land gehe und dann wieder nach Deutschland einreise.

Das ändert natürlich nicht das Problem, wovon man sich ernähren soll.

@Reinhard

Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen und wenn das möglich ist - so wie ein Vorredner schrieb - dass man nach einer kurzen Ausreise wieder einreisen darf und dann der 3 Monatszeit wieder neu beginnt.
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Antwort #29 - 06.09.2015 um 10:12:30
 
trixie schrieb am 06.09.2015 um 09:17:38:
Sehe ich das richtig, dass die Familie sich mit dem gestellten Asylantrag im Grunde ein Eigentor geschossen hat, denn mit einer abgeleiteten Freizügigkeit wäre sie weit aus besser bedient gewesen 

warum denn?

entweder man ist freizügigkeitsberechtigt oder man ist es nicht.
Ist man das, dann stört auch ein (auch abgelehnter) Asylantrag nicht.
ISt man das nicht, dann ändert der (unbegründete) Asylantrag daran auch nichts.
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