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Wohnsitz in 2 Ländern möglich? (Gelesen: 3.275 mal)
Themen Beschreibung: Auswirkungen auf Aufenthaltsrecht etc.
Anachi
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02.09.2015 um 16:19:29
 
Hallo Zusammen!

Ist folgendes Szenario möglich:
- Deutsche Frau, indischer Ehemann, gemeinsames Kind, Freizügigkeitsrecht, Wohnsitz in den Niederlanden.
- Anmietung/Kauf eines 1-Zimmer-Apt in D. Frau und Kind melden sich dort zusätzlich zum Wohnsitz in NL an. (Zweitwohnsitz) Ehemann ist nur in NL gemeldet.
- Apartment in D wird als Büro(Homeoffice) genutzt, geschlafen und gelebt wird in der gemeinsamen Wohnung in NL

Welche Auswirkungen hat dies auf den Aufenthalt für den Ehemann? Hat es überhaupt Auswirkungen? (Der Nachweis, dass der gemeinsame Lebensmittelpunkt in NL ist, sollte theoretisch nicht schwer fallen)

Ist dies aus deutscher Sicht überhaupt so machbar? Insbesondere melderechtlich etc., da der Hauptaufenthalt nicht in D wäre. Allerdings habe ich hier im Forum schon oft gelesen, dass bei Wohnsitzen in In- und Ausland aus deutscher Sicht immer der deutsche Wohnort als Hauptwohnsitz angesehen wird. (somit sollte auch Kindergartenzugang etc. kein Problem sein?)
Steuerrechtlich wird es evtl. nochmal eine Herausforderung? (Arbeitsstelle der Ehefrau ist in Deutschland)
Habe ich etwas übersehen oder einen Denkfehler?
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trixie
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Antwort #1 - 02.09.2015 um 17:33:49
 
Um es kurz zu fassen.
Wenn der Kindergartenplatz in Deutschland ist, dann wäre m.M. auch Deutschland der Lebensmittelpunkt, was die gelebte Freizügigkeit in NL infrage stellt und somit Probleme für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht deines Mannes bringt. Der gewöhnliche Aufenthalt wäre Deutschland und nicht mehr die NL.
Nur ab und an in NL sein, reicht nicht aus.
Hatten wir hier im Forum nicht vor kurzen einige EUGH-Urteile hierzu?
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Anachi
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Antwort #2 - 02.09.2015 um 18:02:50
 
Zitat:
Wenn der Kindergartenplatz in Deutschland ist, dann wäre m.M. auch Deutschland der Lebensmittelpunkt, was die gelebte Freizügigkeit in NL infrage stellt und somit Probleme für das abgeleitete Freizügigkeitsrecht deines Mannes bringt. Der gewöhnliche Aufenthalt wäre Deutschland und nicht mehr die NL.


Ernsthaft? Das soll am Kindergarten festgemacht werden? (Ist das deine persönliche Meinung oder ist es so?)
Das heißt, als Erwachsener 40 Std./Woche als Grenzgänger arbeiten ist kein Problem. Als Kind aber 35 Std./Woche zum Kindergarten gehen verlagert den gewöhnlichen Aufenthalt? Ist für mich schwer nachvollziehbar.
Zumal privat-gewerbliche Einrichtungen garnicht erfasst werden würden.

Gibt es dazu etwas zum Nachlesen?
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mgb
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Antwort #3 - 02.09.2015 um 18:09:55
 
Der Lebensmittelpunkt wird in dem Fall vom Wohnsitz des Ehegatten bestimmt. Wenn der Ehegatte nur einen Wohnsitz in der Niederlande hat und die Ehefrau regelmässig dorthin zurückkehrt, dann ist das der Lebensmittelpunkt.
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tapir
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Antwort #4 - 02.09.2015 um 18:15:24
 
Dass das vom Kindergarten abhängen soll, halte ich auch für wenig überzeugend. Die Kindertagesbetreuung steht mit der Erwerbstätigkeit der Eltern regelmäßig in einem engen Zusammenhang und sollte daher auch nicht anders behandelt werden.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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trixie
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Antwort #5 - 02.09.2015 um 18:21:03
 
Anachi schrieb am 02.09.2015 um 18:02:50:
Das heißt, als Erwachsener 40 Std./Woche als Grenzgänger arbeiten ist kein Problem.

Sorry, habe das mit dem täglichen Heimkehren nach den NL überlesen. Somit bist du im Grunde ja ein Grenzgänger und somit würde ich NL als den Lebensmittelpunkt sehen.

Nur das verstehe ich nicht:
Anachi schrieb am 02.09.2015 um 18:02:50:
Zumal privat-gewerbliche Einrichtungen garnicht erfasst werden würden. 

Wenn du in der Wohnung gewerblich arbeitest und das Gewerbe auch dort angemeldet ist, ist es die Betriebsstätte. Es kann natürlich sein, dass eine gewerbliche Nutzung weder vom Vermieter noch vom Bebauungsplan her vorgesehen ist und es somit der Anmeldung deiner Tochter kollidiert, wenn man an einer Gewerbeeinheit keine Privatanmeldung vornehmen möchte. Aber das ist wieder ein anderes Problem.
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Anachi
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Antwort #6 - 02.09.2015 um 18:30:03
 
Ja genau, täglich heimkehren (nach NL), nur dass unser Sohn und ich zusätzlich noch in Deutschland gemeldet wären.
Das wäre evtl. eine Übergangslösung für uns, bis wir alle komplett umziehen können.
Wichtig ist eben, dass der Aufenthalt meines Mannes nicht dadurch  beeinflusst wird. (Und dass es generell erlaubt ist natürlich)


Zitat:
Wenn du in der Wohnung gewerblich arbeitest und das Gewerbe auch dort angemeldet ist, ist es die Betriebsstätte. Es kann natürlich sein, dass eine gewerbliche Nutzung weder vom Vermieter noch vom Bebauungsplan her vorgesehen ist und es somit der Anmeldung deiner Tochter kollidiert, wenn man an einer Gewerbeeinheit keine Privatanmeldung vornehmen möchte. Aber das ist wieder ein anderes Problem.


Ich meinte privat-gewerbliche Kindertagesstätten. Die fallen nicht unter Kibiz (oder wie schreibt sich das?) und setzen auch keinen Wohnsitz in Deutschland voraus.
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Antwort #7 - 02.09.2015 um 18:48:38
 
Anachi schrieb am 02.09.2015 um 16:19:29:
- Anmietung/Kauf eines 1-Zimmer-Apt in D. Frau und Kind melden sich dort zusätzlich zum Wohnsitz in NL an. (Zweitwohnsitz) Ehemann ist nur in NL gemeldet.
- Apartment in D wird als Büro(Homeoffice) genutzt, geschlafen und gelebt wird in der gemeinsamen Wohnung in NL


Arbeitet der Ehemann in der Homeoffice, so braucht er eine Arbeitserlaubnis für DEU ggf. sogar einen AT. Das gilt auch wenn es eine selbständige Tätigkeit ist, da ja scheinbar die Entscheidung dort getroffen werden. Zusätzlich ist der Sitz der Firma in DEU anzumelden und auch ggf. auch hier Steuern zu zahlen.

Zudem könnten dann die DEU Behörden annehmen du lebst getrennt vom Ehemann. Bei einem späteren Rückkehrfall nach DEU könnte das zu Nachfragen führen.
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Anachi
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Antwort #8 - 02.09.2015 um 19:36:07
 
Wir befinden uns beide in einem Angestelltenverhältnis.
Da es nur eine Übergangslösung sein sollte und in erster Linie darum geht, den Besuch eines deutschen Kindergartens in kürzerer Entfernung zum Wohnort zu ermöglichen, könnte man das Zimmer auch leerstehen lassen...  Augenrollen (immer noch günstiger als ein privat-gewerblicher Kiga + Fahrtkosten)
Daher die Idee des praktischen Nutzens, da ich mir somit auch ab und zu den Weg ins Büro sparen könnte und von dort arbeiten könnte.

Zitat:
Zudem könnten dann die DEU Behörden annehmen du lebst getrennt vom Ehemann. Bei einem späteren Rückkehrfall nach DEU könnte das zu Nachfragen führen.

Danke  für den Hinweis. Da sollten wir nochmal drüber nachdenken. Bis dahin sollte aber evtl. eine Einbürgerung stattgefunden haben. Da aber meistens alles anders läuft als man plant...

Aber solche Nachfragen sollten meiner Meinung nach bei einem gemeinsamen deutschen Kind letztendlich ohnehin kein Problem darstellen.
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« Zuletzt geändert: 02.09.2015 um 19:49:36 von Anachi »  
 
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Antwort #9 - 02.09.2015 um 20:55:59
 
Der Ehemann ist doch eh freizügigkeitsberechtigt in einem Rückkehrerfall.
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Anachi
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Antwort #10 - 05.09.2015 um 22:12:02
 
Noch eine Frage zu dem Thema: Spielt es eine Rolle, ob wir eine Wohnung kaufen oder mieten?
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Antwort #11 - 05.09.2015 um 22:45:20
 
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