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Selbstanzeige falsche Angaben im Pass (Gelesen: 7.144 mal)
cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #15 - 27.08.2015 um 19:52:38
 
Aras schrieb am 27.08.2015 um 19:42:22:
Wenn das Kind gross genug ist die Trennung vom Vater zu verkraften, dann wird das Visaverfahren nachgeholt.


Ja, vielleicht, wenn der Vater gerade erst ohne FZF-Visum hergekommen ist. NIcht aber, wenn er, wie in diesem Fall, schon seit Jahren hier lebt und arbeitet. Asylantrag unter falschem Namen spielt da keine Rolle mehr. Müssen eben die Angaben korrigiert werden.

Übrigens sieht das BVerfG die Sache mit dem Kindeswohl ganz anders als das hier im Forum oft verbreitet wird: Eine Trennung von den Eltern oder einem Elternteil ist von minderjährigen Kindern selbst für kurze Zeit grundsätzlich NICHT zu verkraften - trotz hier immer wieder vorgebrachter Überlegungen zum Thema Kinder, deren Väter -freiwillig- monatelang auf Ölbohrplattformen arbeiten oder für die Armee im Auslandseinsatz sind. Das Gericht sieht es anders.

Bezüglich der Frage der Strafverfolgungsverjährung der langen Liste von Straftaten, die der TS hier gerade aufgetischt wurden, empfehle ich übrigens die Lektüre von § 78 StGB im Zusammenspiel mit den angeführten Straftatbeständen im Aufenthalts- und anderen Gesetzen.
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« Zuletzt geändert: 27.08.2015 um 20:10:28 von cabrio »  
 
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deerhunter
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Antwort #16 - 27.08.2015 um 21:07:24
 
Georginalina schrieb am 27.08.2015 um 19:22:45:
Das hört sich ja an als ob keine Möglichkeit gibt die Angelegenheit hier in DE gerade zu rücken.Das wäre eine echte Katastrophe für uns unddie Kleine   

Ich sehe ehrlich kaum eine Chance, dass dieses ohne Ausreise funktioniert. Er wird Deutschland verlassen müssen!
cabrio schrieb am 27.08.2015 um 19:35:20:
Die aufenthaltsrechtlichen Straftaten und alles, was damit zusammenhängt, tritt absolut zurück hinter das Wohl des deutschen Kindes.


Das sehe ich bei diesen Straftaten völlig anders! Das Kind ist 3 Jahre alt und Mutter & Vater leben nicht zusammen....das Kind sieht den Vater nur am Wochenende.... Er wird auch mit Anwalt ausreisen müssen!

PS: Die Verjährung wird kaum greifen, da bis zur Offenbahrung der echten Identität vor kurzem, immer wieder Falschangaben gemacht wurden und damit meiner Meinung die Verjährung gehemmt wird
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cabrio
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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Antwort #17 - 27.08.2015 um 22:05:32
 
deerhunter schrieb am 27.08.2015 um 21:07:24:
Die Verjährung wird kaum greifen, da bis zur Offenbahrung der echten Identität vor kurzem, immer wieder Falschangaben gemacht wurden 


Schön, wie du das mal so locker eben aus dem Handgelenk schüttelst. Die Frage der Verjährung ist tatsächlich nicht so ganz einfach. Aber da die TS in ihrem Eingangspost schreibt

Georginalina schrieb am 27.08.2015 um 15:09:07:
ich habe eine Tochter ,3 Jahre alt ,mit einem Mann den ich 2010 in Deutschland kennengelernt habe.Zu diesem Zeitpunkt hatte er schon einen Aufenthalt und zwar einen unbefristeten.Er war im Besitz eines blauen Passes da er als Flüchtling (Zimbabwe) anerkannt wurde.
,

muss man wohl annehmen, dass der Mann seit mindestens 2010 eine Niederlassungserlaubnis hat. Seitdem dürfte er wohl keine falschen Angaben zu seiner Identität mehr gemacht haben (müssen). Bleibt dennoch eine rechtlich komplexe Frage. Deshalb schrieb ich auch, dass "wohl ein Großteil der Straftaten in dem Zusammenhang inzwischen verjährt sein dürfte". Ich prüfe das jetzt nicht im Einzelnen - vor allem, weil es für den Fall der TS ohnehin wenig Bedeutung haben wird. Denn FALLS er ausreisen müsste, dann wäre es ja - wie ihr hier alle sagt - zur Nachholung des Visumsverfahrens und nicht, weil er wegen irgendwelcher lange zurückliegenden und relativ geringfügigen Straftaten ausgwiesen würde. Ihr vermischt hier verschiedene Dinge. Ein laufendes Ermittlungsverfahren kann möglicherweise die Erteilung der AE verzögern, bedeutet aber nicht gleich Ausreise. Die Rede von der GÜB usw ist hier also mehr als voreilig.
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« Zuletzt geändert: 27.08.2015 um 22:20:56 von cabrio »  
 
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Aras
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Antwort #18 - 27.08.2015 um 22:14:27
 
Ein Zimbabwer hat eine Niederlassungserlaubnis. Der Ghanaer hat keine. Zumal diese widerrechtlich erteilte NE widerrufen werden kann, da diese aufgrund von Betrug erschlichen worden ist. Auch in Hinblick auf § 5 Abs 1. Nr 1a (geklärte Identität) ist das eine Steilvorlage für den Widerruf. Das kannst du doch nicht verneinen.

Also erzähl hier keine Märchen, dass der Vater aufgrund der Zeugung eines Kindes sich jeden Spaß erlauben dürfte.

Außerdem will ich anmerken, dass wir hier in einem Rechtsstaat leben. Wenn wir in Deutschland solchen Mist ungestraft lassen, dann werden sich Deutsche und Ausländer  fragen wozu man sich an Regeln halten soll, wenn jeder Lügner und Betrüger allein mit der Kraft seiner Lende Narrenfreiheit haben soll.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #19 - 27.08.2015 um 22:29:13
 
cabrio schrieb am 27.08.2015 um 22:05:32:
Denn FALLS er ausreisen müsste, dann wäre es ja - wie ihr hier alle sagt - zur Nachholung des Visumsverfahrens und nicht, weil er wegen irgendwelcher lange zurückliegenden und relativ geringfügigen Straftaten ausgwiesen würde.

Im § 95 Aufenthaltsgesetz ist zu lesen:

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1

a) in das Bundesgebiet einreist oder

b) sich darin aufhält oder

2. unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder benutzt, um für sich oder einen anderen einen Aufenthaltstitel oder eine Duldung zu beschaffen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.
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cabrio
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Antwort #20 - 27.08.2015 um 22:46:50
 
Aras schrieb am 27.08.2015 um 22:14:27:
Ein Zimbabwer hat eine Niederlassungserlaubnis. Der Ghanaer hat keine.


Die NE hat der Mann. Genauso, wie auch der -identifizierbare - Mann der Vater des Kindes ist,  ob der nun Ghanaer oder Zimbabweaner ist. Ob die NE zurückgenommen werden kann, ist eine ganz andere Frage, die hier doch gar nicht Thema ist. Ich vermute mal, er hat sich eben deshalb nicht einbürgern lassen, obwohl er darauf wohl schon längst einen "Anspruch" gehabt hätte.

Aras schrieb am 27.08.2015 um 22:14:27:
Also erzähl hier keine Märchen, dass der Vater aufgrund der Zeugung eines Kindes sich jeden Spaß erlauben dürfte. 


Den "Spass" - deine einigermaßen respektlose Bezeichnung für das, was Menschen in ihrer Verzweiflung und ohne anderen damit irgendwie zu schaden, tun - hat er sich ja nun lange vor der Zeugung des Kindes "erlaubt". Und die einzige Frage ist, ob er das Visumsverfahren nachholen muss, nicht, ob jemand - für was auch immer - bestraft werden soll oder muss.

Aras schrieb am 27.08.2015 um 22:14:27:
jeder Lügner und Betrüger 


Diese ewige deutsche Pedanterie in bezug auf falsche Namen und Titel! Ich finde allerdings, dass man unterscheiden sollte zwischen Menschen, die lügen, um anderen zu schaden und solchen, die aus purer Verzweiflung lügen, ohne anderen damit zu schaden. Mit einem falschen Namen und falschem Geburtsland rumzulaufen, damit man nicht wieder nach Ghana zurückgeschickt werden kann, ist nach meiner Meinung kaum über dem Kavaliersdelikt angesiedelt. Deine Empörung darüber, dass hier jemand vermeintlich ungestraft durchkommt, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.

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Saxonicus
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Antwort #21 - 27.08.2015 um 22:56:39
 
cabrio schrieb am 27.08.2015 um 22:46:50:
Mit einem falschen Namen und falschem Geburtsland rumzulaufen, damit man nicht wieder nach Ghana zurückgeschickt werden kann, ist nach meiner Meinung kaum über dem Kavaliersdelikt angesiedelt. Deine Empörung darüber, dass hier jemand vermeintlich ungestraft durchkommt, kann ich überhaupt nicht nachvollziehen.

Ein etwas eigenartiges Rechtsverständnis, welches ich nicht teilen kann. Bleibt zu hoffen, dass eine solche Einstellung zu den Gesetzen nicht Schule macht, denn das wäre der Weg in die Anarchie. Dann können wir uns gleich vom Rechtsstaat verabschieden und jeder macht dann was er will.
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Antwort #22 - 27.08.2015 um 23:20:35
 
Saxonicus schrieb am 27.08.2015 um 22:56:39:
Bleibt zu hoffen, dass eine solche Einstellung zu den Gesetzen nicht Schule macht, denn das wäre der Weg in die Anarchie. Dann können wir uns gleich vom Rechtsstaat verabschieden


Oh, ich wünsche mir in vielen Fällen GERADE, dass "eine solche Einstellung"  - jedenfalls zu bestimmten Gesetzen - Schule machte. Das wäre dann nicht der Weg in die Anarchie, sondern die Rettung vieler Menschen. Hätten nur mehr europäische Juden eine etwas kavalierhafte Einstellung zum "Lügen und Betrügen" in punkto Identität und Einreise- und Aufenthaltsrecht gehabt!
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fons
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Antwort #23 - 27.08.2015 um 23:23:54
 
Es reicht nun - geht an den Stammtisch.

@ TS sind noch Fragen deinerseits offen? Sonst ist hier dicht.
Das ist eine Warnung an die Stammtischler
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Aras
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Antwort #24 - 27.08.2015 um 23:25:35
 
@Fons

Hab das jetzt gesehen...  Ich schreib mal meinen Beitrag als PN an Cabrio.

fons´Änderung:
ok
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