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Ehefrau an der Einreise gehindert (Gelesen: 55.668 mal)
Themen Beschreibung: länger als 6 Monate ausgereist
deerhunter
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Antwort #120 - 29.08.2015 um 11:39:11
 
trixie schrieb am 29.08.2015 um 10:44:23:
Ob ein anderes Gericht genauso urteilt, weiß keiner.
Was nützt der Airline ein gewonnener Prozeß, wenn die beklagte Person das erstrittene Urteil nicht bedienen kann? Dann bleibt die Airline sowohl auf ihren Kosten wie auch auf den Gerichtsgebühren sitzen. 


Da es ja hier um eine in Deutschland lebende und mit einem Deutschen verheiratete Frau ging, wird man das schon irgendwie bedienen können. Solche Titel sind 30 Jahre lang vollstreckbar!
Und da es ja hier absolut ein Fehler der Reisenden war, warum soll die Airline dieses bezahlen?
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tapir
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Antwort #121 - 29.08.2015 um 11:41:11
 
Ausnahme-Visum: Wegen der Mitwirkungspflicht muss der Ausländer selber die ihm günstigen, ermessensrelevanten Umstände angeben. Dass das nur höchst atypische sein können (vgl. die Beispiele in der VwV) ergibt sich bereits aus dem Wort "Ausnahme"-Visum. Die Grenzbehörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen "in alle Richtungen" Tatsachen zu ermitteln, die eventuell ein Ausnahme-Visum ermöglichen würden. Die bloße Trennung von Eheleuten für einen Zeitraum von mehreren Wochen und die finanziellen Aufwendungen reduzieren das Ermessen jedenfalls nicht auf Null. Das mag anders sein, wenn andernfalls eine ausländische Mutter von einem deutschen Säugling oder Kleinkind getrennt würde.

Daher volle Zustimmung zu Petersburger in diesem Punkt.

Die Annahme einer Amtspflichtverletzung halte ich daher hier auch - nach dem geschilderten Sachverhalt - für deutlich überzogen. Die Beamten haben, soweit ersichtlich, rechtmäßig gehandelt und sogar überobligationsmäßig versucht, das, was die TS verbockt hat - in vielen Ländern, nicht nur D, ist es so, dass nach 6 Monaten Auslandsaufenthalt der Titel erlischt - gegenüber der ABH wieder glattzuziehen.

Dass die ABH da aus generalpräventiven Gründen nicht mitgezogen hat, kann ich persönlich schon verstehen, auch, wenn sicherlich auch der menschlich mitfühlende Bundespolizist sich eine andere Entscheidung gewünscht hätte. Aber außer von Bereitschaftsrichtern in Blutentnahme-, Verhinderungsgewahrsams- und ähnlichen Fällen wird eigentlich zu Recht von niemandem erwartet, dass er mal schnell eben am Telefon eine rechtlich eher wackelige Entscheidung trifft. Denn eine Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zur Verlängerung der 6-Monats-Frist war nach Fristablauf ebenso zweifelhaft wie eine Unbeachtlichstellung der Frist nach § 85 AufenthG (mit welcher Rechtsfolge - Wiederaufleben einer bereits erloschenen AE?) oder gar ein Absehen vom Visumverfahren nach § 5 Abs. 2.

In einem anderen Punkt stimme ich aber ausdrücklich nicht zu: Selbstverständlich ist es haftungsbewehrte Berufspflicht von Rechtsanwälten, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einfachen Rechts bereits im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen und ggf. eine Entscheidung contra legem zu verlangen. Dies den Kollegen vorzuwerfen ist völlig verfehlt. Wenn nicht bereits im Verwaltungsverfahren eine solche Entscheidung beantragt wird, wird der erst noch zu erschöpfende Rechtsweg, damit ggf. eine Verfassungsbeschwerde zulässig wird (wenn nicht vorher gemäß Art. 100 GG vorgelegt wird) ja gar nicht erst eröffnet. Zur Dienstpflicht des Beamten gehört es dann übrigens auch, nicht Wut schnaubend zu behaupten, er könne ja gar nicht anders entscheiden, sondern die Argumente des Bürgers bzw. seines Bevollmächtigten für eine Verfassungswidrigkeit des einfachen Gesetzes sachlich zu prüfen und sich selbst hierzu eine Rechtsauffassung zu bilden. Teilt der Beamte die Auffassung einer Verfassungswidrigkeit der Norm, ist er verpflichtet, das Verwaltungsverfahren auszusetzen und über seinen Dienstvorgesetzten bei der obersten Bundes- bzw. Landesbehörde eine Entscheidung zu erbitten, ob ein abstraktes Normenkontrollverfahren angestrengt wird. Das gehört nämlich auch zur Gewaltenteilung, dass auch die Exekutive über die Judikative die Legislative kontrollieren kann. Wenn der Beamte vertretbarerweise zu dem Ergebnis kommt, die Norm ist verfassungsgemäß und es gibt keinen Anlass, das Verfahren auszusetzen und so wie skizziert zu verfahren, dann ist das eben so und gibt dienstrechtlich auch - wenn nicht die Verfassungswidrigkeit völlig evident sein sollte und zu Verletzungen der Menschenwürde, strafbaren Handlungen o.ä., § 63 Abs. 3 BBG, führen sollte - auch nicht Anlass zu dienstlicher Beanstandung. Aber der Beamte ist hier eben nicht in einer Dilemmasituation. Und selbst, wenn es in der Praxis so sein sollte, weil man keine Zeit hat für Verfassungsmäßigkeitsprüfungen und von seinem Vorgesetzten ausgelacht würde, wenn man eine Entscheidung der Bundesregierung über die Frage erbitten würde, ob ein Gesetz evtl. von der Bundesregierung als verfassungswidrig qualifiziert wird: Dann könnte man ja vielleicht immer noch Verständnis dafür aufbringen, dass das Insistieren auf die Verfassungswidrigkeit im Verwaltungsverfahren der einzige Weg ist, wie überhaupt verfassungswidrige Zustände abgestellt werden können. Denn eine direkte Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz ist selbst innerhalb der dafür geltenden Jahresfrist in der Regel wegen des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerde nicht möglich. Die Provokation von Verwaltungsgerichtsverfahren ist daher verfassungsprozessrechtlich gewollt.

Flugpreis: Die Frage der Verpflichtung zur Zahlung des "anwendbaren Flugpreises" halte ich für rechtlich ziemlich kompliziert. Da spielen eine Reihe von Fragen rein (AGB-Inhaltskontrolle, Schadensberechnung, Bereicherungsrecht, vielleicht sogar GoA...). Daraus könnte man an der Uni bestimmt eine schöne Hausarbeit im Zivilrecht stricken...
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« Zuletzt geändert: 29.08.2015 um 11:59:38 von tapir »  

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Antwort #122 - 29.08.2015 um 12:31:52
 
tapir schrieb am 29.08.2015 um 11:41:11:
Selbstverständlich ist es haftungsbewehrte Berufspflicht von Rechtsanwälten, Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einfachen Rechts bereits im Verwaltungsverfahren aufzuwerfen und ggf. eine Entscheidung contra legem zu verlangen.

Wenn das in einer Form geschieht, die erkennen läßt, daß es hier für alle vernünftig zugehen soll, bin ich der Letzte, der das verurteilt.

In deutlich mehr als einem Jahr Berufspraxis sind mir derlei Aufforderungen jedoch nur ein einziges Mal in einer Form begegnet, die ich für angemessen hielt (gut, meine Meinung, aber eine andere habe ich nicht.)
In der Regel höre ich zunächst von den Mandanten, ihr Anwalt habe klar gesagt, daß das ganz eindeutig sei und die Behörde gar nicht anders könne, als in kürzester Zeit im Sinne seiner, des RA, Aussage gegenüber dem Mandanten zu entscheiden.
Dazu kommen heftigste Zweifel, daß sich irgendein Ehepaar dafür entscheiden würde, statt z.B. einiger Monate Deutschlernen so lange zu warten, bis das Ganze schlimmstenfalls höchstrichterlich durchgefochten ist.

Eine Entscheidung contra legem halte ich gleichwohl für unzulässig.
Über die Verfassungsmäßigkeit eines in Kraft getretenen Bundesgesetzes entscheidet niemand als das BVerfG . Und selbst nach einer solchen Entscheidung bleibt oft genug ein bereits als verfassungswidrig bezeichnetes Gesetz geltendes Recht (!), bis ein neues, verfassungskonformes Gesetz vom Gesetzgeber in Kraft gesetzt wurde.

Alternativ der Gesetzgeber selbst, indem er die betreffende Regelung aufhebt oder durch eine andere ersetzt.

Es ist nicht die Aufgabe der Exekutive, bei - selbst begründeten - eigenen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit geltendes Recht gegen dieses Recht zu verstoßen.
Das öffnet Tür und Tor für Willkür und kann in niemandes Interesse sein.
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Antwort #123 - 29.08.2015 um 12:47:27
 
Die Verwaltung darf grundsätzlich - außer, wenn es um Konkurrenzsituationen wie Art. 31 GG oder den Anwendungsvorrang des Europarechts gilt - keine Entscheidung contra legem treffen (wobei "lex" in diesem Sinne nur das formelle, nachkonstitutionelle Parlamentsgesetz ist, nicht dagegen z.B. eine Verordnung, Verwaltungsvorschrift o.ä. - für diese Normen gilt das Verwerfungsmonopol des BVerfG nicht). Wenn daher eine Entscheidung contra legem eingefordert wird, dann ist der einzige Weg, wie das realisiert werden kann, die erwähnte Verfahrensaussetzung zwecks Einleitung eines abstrakten Normenkontrollverfahrens beim BVerfG durch die Bundes- bzw. Landesregierung (oder, in der Praxis, v.a. im Steuerrecht, sehr viel häufiger: Es wird, z.B. ein Einspruchsverfahren, ausgesetzt, bis ein bereits von dritter Seite, z.B. anderer Bürger oder vorlegendes Gericht, angestoßenes verfassungsgerichtliches Verfahren beendet ist).

Steht die Unvereinbarkeit mit Völker- oder Europarecht oder die Unvereinbarkeit von Landes- mit Bundesrecht in Rede, oder geht es nur um eine Rechtsverordnung oder Verwaltungsvorschrift oder um vorkonstitutionelles Recht, gibt es kein Verwerfungsmonopol - auch nicht eines des EuGH für Europarecht. Dann ist die Entscheidung contra legem (auch ohne Verfahrensaussetzung und Normenkontrollverfahren o.ä.) durchaus zulässig und ggf. geboten.

Erkennt das BVerfG auf die Verfassungswidrigkeit einer Rechtsnorm, ist das entsprechende Bundesgesetz grundsätzlich ex tunc nichtig, siehe § 31 BVerfGG. Die Entscheidung des BVerfG hat Gesetzeskraft. In Ausnahmefällen kann das BVerfG die vorübergehende Weiteranwendung anordnen, wenn andernfalls die Verfassungsverletzung bei völligem Normenmangel ein noch gravierendes Ausmaß annehmen würde.
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Antwort #124 - 29.08.2015 um 13:08:59
 
deerhunter schrieb am 29.08.2015 um 11:39:11:
Da es ja hier um eine in Deutschland lebende und mit einem Deutschen verheiratete Frau ging, wird man das schon irgendwie bedienen können. Solche Titel sind 30 Jahre lang vollstreckbar! 

Jemand der kein eines Einkommen hat oder unter der Pfändungsgrenze liegt, mag das eine unhaltbare These sein mit dem "irgendwie bedienen können." Ob der Ehemann deutsch ist oder nicht, spielt hier keine Rolle.
Der Ehemann ist auf alle Fälle nicht haftbar.
Um den Titel vorzeitig "loszuwerden" besteht immer noch die Möglichkeit der Privatinso und das Thema hat sich in sieben Jahren erledigt.
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Antwort #125 - 30.08.2015 um 02:07:02
 
tapir schrieb am 29.08.2015 um 12:47:27:
(wobei "lex" in diesem Sinne nur das formelle, nachkonstitutionelle Parlamentsgesetz ist, nicht dagegen z.B. eine Verordnung, Verwaltungsvorschrift o.ä. - für diese Normen gilt das Verwerfungsmonopol des BVerfG nicht)

Keine Sorge, das ist schon klar.

Hier im Forum vorwiegend wie in der Praxis ausschließlich erlebe ich solche (Auf-)Forderungen im Hinblick auf A1 und Erlöschenstatbestände nach § 51 (1) AufenthG.
Das sind zweifellos beides Vorschriften aus einem Bundesgesetz, wo eine Entscheidung ex legem nicht getroffen werden darf.
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Antwort #126 - 30.08.2015 um 08:36:42
 
trixie schrieb am 29.08.2015 um 13:08:59:
Der Ehemann ist auf alle Fälle nicht haftbar.


Wie sieht es denn in der Praxis aus? Der Ehemann geht arbeiten, Frau hier vermutlich nicht (da 7 Monate im Ausland)...also wurde der ursprüngliche Flug von ihm (seinem Konto oder Gemeinschaftskonto) bezahlt  Smiley
An wen wendet sich damit die Airline, wer ist Vertragspartner? Damit ist der Ehemann mit im Boot und kein normaler Mensch macht Privatinso wegen so etwas!
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Antwort #127 - 30.08.2015 um 08:46:41
 
deerhunter schrieb am 30.08.2015 um 08:36:42:
An wen wendet sich damit die Airline, wer ist Vertragspartner?

Von welchem Konto etwas bezahlt wird, ist unerheblich.
Durch die Bezahlung vom Konto des Ehemanns wird dieser noch lange nicht Vertragspartner. Es ist ganz klar, dass die Ehefrau Vertragspartner ist. Würde man deiner Aussage folgen, wäre die Ehefrau nie für die Folgen ihres Handels verantwortlich.

Wenn sich die Airline an den Ehemann wendet, damit man ein schlechtes Gewissen erzeugt und ihn darauf hinweist, dass "Seine Frau" Mist gemacht hat, sollte er sich entspannt zurücklehnen und darauf verweisen, man möge sich doch bitte an seine Frau wenden.

Dein Beispiel wäre ja gleiche, wenn ein Student einen Mietvertrag abschließt, die Bezahlung aber von den Eltern erfolgt. Im Schadens/Regressfall ist der Student und nicht seine Eltern haftbar.

deerhunter schrieb am 30.08.2015 um 08:36:42:
kein normaler Mensch macht Privatinso wegen so etwas

Das kommt immer auf den Einzelfall an.

Wenn die Kosten mehrere tausend Euro ausmachen und der Ehemann dafür jahrelang dafür bezahlen muss, womöglich länger als ein Insoverfahren dauern wurde,  weil die finanzielle Situation nicht mehr her gibt, kann durchaus auch eine Inso das Ziel sein. Welche Nachteile hätte die Ehefrau, die kein eigenes Einkommen hat, bei einer Privatinso?

Zitat:
Wie sieht es denn in der Praxis aus?

... das Forderungen, die nach mehrmaligen und jahrelang fruchtlosen Zwangsvollstreckungen nur noch Geld kosten und keines einbringen, durchaus ausgebucht werden.
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Antwort #128 - 30.08.2015 um 08:53:09
 
Und ich dachte immer, dass bei solchen Verträgen der Rechnungsempfänger auch der Vertragspartner ist.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #129 - 30.08.2015 um 09:08:22
 
Wie kann der Rechnungsempfänger der Vertragspartner sein, der ohne irgendwelche Vertragszustimmung von seinem "Glück" nichts weiß?
Bei meiner nächsten Reise lasse ich die Rechnung auf deinen Namen ausstellen @Aras.
Wäre nett, wenn du als "Vertragspartner" diese dann bezahlst. Laut lachend
Wer bei Kaufverträgen die Vertragspartner sind, dürfte klar sein.
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Antwort #130 - 30.08.2015 um 09:20:17
 
Wenn man im Internet oder auch im Reisebüro einen Flug bucht, kann man in der Regel einen "Besteller" erfassen, der nicht auch Passagier ist. Das Zahlungsmittel muss i.d.R. auf den Besteller laufen. Dieser Besteller wird Vertragspartner. Der Passagier, der nicht auch Besteller ist, ist ggf. Dritter iSd Paragraphen 328 ff BGB.

Unvereinbarkeit von A1 mit der Standstill-Klausel aus dem Ass-Abk EWG/TR wäre auch so ein Fall gewesen, wo die Exekutive den Ansendungsvorrang höherrangigen Rechts noch vor der EuGH-Entscheidung hätte umsetzen dürfen und müssen, ohne auszusetzen und etwas abzuwarten oder jdn anzurufen.
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Antwort #131 - 30.08.2015 um 09:27:49
 
@tapir
Da hast du Recht.
Wer hier Besteller und somit Vertragspartner ist, wissen wir nicht. Es wurde von @deerhunter ohne weitere Betrachtung in Spiel gebracht, dass der Ehemann im Boot sitzt - sprich verantwortlich - für die Flugkosten seiner Frau ist. Das ist aus den hier vorliegenden Infos seitens des TS nicht ersichtlich.
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Antwort #132 - 21.10.2015 um 00:11:20
 
Sorry, dass ich diesen Thread wieder aufwärme, aber mir ist nicht klar, wie der "Overstay" in der Heimat der Dame aufgefallen ist. Wird denn bei der Ausreise regelmässig der Pass gestempelt?
Als meine Frau noch nicht eingebürgert war, haben wir regelmässig die Grenze zur Schweiz überquert, welche damals noch nicht zum Schengenraum gehörte. Ein Besuch war aber mit deutscher NE problemlos möglich. Wenn überhaupt einmal kontrolliert wurde, schaute der Zöllner nur nach der gültigen NE. Gestempelt oder der Computer bearbeitet wurde nie. Wie hätte meine Frau denn bei der Wiedereinreise nach D nachweisen können, dass sie weniger als 6 Monate im Ausland war? Wer ist hier in der Beweispflicht?
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Antwort #133 - 21.10.2015 um 01:31:44
 
Mike65 schrieb am 21.10.2015 um 00:11:20:
Sorry, dass ich diesen Thread wieder aufwärme, aber mir ist nicht klar, wie der "Overstay" in der Heimat der Dame aufgefallen ist. 

Wahrscheinlich am Ein- und Ausreisestempel im Pass der Dame. Die meisten (nicht-EU-)Staaten stempeln die Pässe aller Reisenden, auch die der eigenen Staatsbürger.
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Antwort #134 - 22.10.2015 um 11:01:05
 
Die Dame hatte sich in der Heimat einen neuen Pass machen lassen, weil der alte vermutlich ablief! Dieser neue Pass war dann aber (ohne Stempelchen) nahezu 6 Monate alt...also einfach zu erkennen!
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