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Hartz 4 (Gelesen: 5.492 mal)
Themen Beschreibung: Leistungen vom Jobcenter.
Phil Bob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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05.08.2015 um 10:01:26
 
So nach dem es mit dem Visum für meine Frau nun endlich geklappt hat, ein neues Problem.

Wie ich schon mitteilte lebe ich seit einigen Jahren auf den Philippinen. Hatte Deuttschland verlassen als meine Firma Insolvent war.
Nach der Geburt unserer Tochter aber haben wir beschlossen das wir in Deutschland leben wollen.
Für die erste Zeit können wir bei Bekannten wohnen, aber eben nicht auf dauer.
Da wir auser etwas Kleidung nichts in Deutschland besitzen. Brauchen wir einen Kompletten Hausrat, was man eben so braucht Möbel, Porzelan, Töpfe besteck usw.  und natürlich eine Wohnung.

Da ich mich aber weder mit dem Jobcenter noch mit Hartz 4 auskenne.
Meine Frage. was kann man beim Jobcenter beantragen, auser die Grundleistung.
Ich habe einen Arbeitsvertrag der zum 04.01.2016 beginnt. Aber bis zu diesem Zeitpunkt müssen wir ja irgend wo leben und brauchen dazu ja auch die oben genaten Dinge.
Ich wäre sehr froh wenn man uns auch wieder hier im Forum so gut helfen kann wie zuvor beim dem Visa meiner Frau.Smiley

LG
Phil Bob
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 05.08.2015 um 10:50:10
 
Phil Bob schrieb am 05.08.2015 um 10:01:26:
Meine Frage. was kann man beim Jobcenter beantragen, auser die Grundleistung.

Was mir einfällt:
- Erstausstattung für den Haushalt
http://hartz.info/index.php?topic=62380.0
-Ausstattung im Falle der Schwangerschaft
http://hartz.info/index.php?topic=169.0

Aber es könnte teilweise Probleme bei der Erstausstattung geben. Sofern du bereits Kühlschrank, Waschmaschine etc. besaßest, kann es sein dass das Jobcenter hier sich versperrt, da du deine selbsterworbene Erstausstattung wahrscheinlich vor Abreise veräußert hast. Problematisch natürlich, dass du damals keine Frau und kein Kind hattest und diese auch nicht die Erstausstattung besaßen.

Unproblematisch ist es aber, wenn man nachweist, dass man vorher in möblierten Wohnungen gelebt hat, und darum keinen Hausrat vorher besaß.

Siehe auch
http://www.sozialleistungen.info/foren/anspruch-und-leistungen/t-hausfrau-5-jahr...
http://www.sozialleistungen.info/foren/sozialhilfe/t-rueckkehr-aus-dem-ausland-5...

Aktuelle Rechtsprechung zu so einer Konstellation kenne ich leider nicht und Beck Online bei Fernuni Hagen ist derzeit down.

Du könntest aber auch definitiv den Antrag auf Erstausstattung stellen und falls das Jobcenter sich sperrt hilfsweise die vorläufige Gewährleistung der Erstausstattung als Darlehen beantragen und dann eben den Rechtsweg einschreiten, also Klage vor dem Sozialgericht. Vorteil: Du hättest Geld zum Erwerb des Hausrats und falls du es zurückgeben musst, zahlst du ein zinsloses Darlehen ab.

Alles ohne Gewähr
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Phil Bob
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Antwort #2 - 05.08.2015 um 10:59:44
 
Danke Aras für die schnelle Antwort.

Als ich damals Deutschland verlassen habe, habe ich die Möbel die ich besessen habe meinem Sohn heute 26 J alt überlassen.
zu der Zeit hatte ich noch einen guten Kontakt zu Ihm. Seit ich dann auf den Philippinen lebe, hat er den Kontakt ca 3 Monate später abgebrochen. Frage mich nicht warum.Griesgrämig
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #3 - 05.08.2015 um 11:05:47
 
Warum und an wen du damals die Möbel verschenkt hast, ist nicht relevant. Auch wenn durch einen Umzug Einrichtungsgegenstände zerstört werden, besteht ein Anspruch auf Erstausstattungsleistungen. Zu diesem Thema gibt es LSG und BSG Urteile.
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Antwort #4 - 05.08.2015 um 11:06:31
 
Ich drück es mal hart aus:
Das Jobcenter ist aber nicht das Amt für Familienbeziehungen.

Du hast mE von mir die richtige Antwort erhalten. Also alles beantragen und dann wird man euch fragen, wieso weshalb etc..

Ansonsten gilt ja für dich bis zur Arbeitsaufnahme Armenrecht. Also kannst mit ALG2 Bescheid und dem Ablehnungsbescheid zur Erstausstattung direkt zum Amtsgericht und Beratungshilfe beantragen.

@trixie

Doch klar ist das wichtig. Wenn du alles verschenkst und nach paar Monaten aus dem Ausland zurück kommst, dann kannst du nicht Erstausstattung beantragen. Im Zweifel werden die Schenkungen widerrufen.
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Antwort #5 - 05.08.2015 um 11:15:45
 
Wie sieht es mit Leistungen für meine Frau aus. Visum ist ein FZF zum Minderjährigen Kind. ( 11 Monate alt )
Man sagte mir heute das alle Ausländer die ersten 3 Monate keine Leistungen vom JC bekommen, auch nicht Krankenversichert sind für diese Zeit.
Ist das so richtig. Bin davon ausgegangen das sie sofort ein anrecht auf Leistung hat.
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Antwort #6 - 05.08.2015 um 11:22:20
 
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Antwort #7 - 05.08.2015 um 11:28:26
 
Aras schrieb am 05.08.2015 um 11:06:31:
Wenn du alles verschenkst und nach paar Monaten aus dem Ausland zurück kommst, dann kannst du nicht Erstausstattung beantragen. Im Zweifel werden die Schenkungen widerrufen.

Der TS schreibt, dass er einige Jahre im Ausland war und vorher alles verschenkt hat. Und auf diesen Sachverhalt bezog sich auch meine Antwort. Von einem Verschenken, Auswanderung und kurzfristiger Rückkehr nach Deutschland war nicht die Rede.
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Antwort #8 - 05.08.2015 um 11:34:01
 
Es sollte den Widerspruch verdeutlichen.

Was ist denn der Unterschied zwischen kurz Auswandern und lange Auswandern? Keiner.
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Antwort #9 - 05.08.2015 um 11:50:06
 
Zitat:
Was ist denn der Unterschied zwischen kurz Auswandern und lange Auswandern? Keiner.

Im ALG II wird i.d.R. bei den einzelnen Bewertungsmaßstäben auf einen 6-Monats-Zeitraum abgestellt, somit ergibt es sehr wohl ein Unterschied.
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Antwort #10 - 05.08.2015 um 12:02:36
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 11:50:06:
Im ALG II wird i.d.R. bei den einzelnen Bewertungsmaßstäben auf einen 6-Monats-Zeitraum abgestellt, somit ergibt es sehr wohl ein Unterschied.


Also kann ich als Millionär all mein Geld einem Fremden schenken. Dann warte ich 6 Monate und beziehe Leistungen vom Staat. Es liegt ja nur der 6-Monats-Zeitraum zugrunde.

Klappt aber nicht, da es selbstverschuldete Hilflosigkeit wäre. Das Jobcenter würde die Schenkung widerrufen. Der Ex-Millionär wäre wieder Millionär.

Genau das gleiche:
Selbstverschuldete "Hausratslosigkeit". Ich verschenke all meinen wertvollen Hausrat. Am Besten natürlich vom Jobcenter finanziert.

Aber unabhängig von der Begründung habe ich auf https://www.hamm.de/fileadmin/user_upload/Medienarchiv/Gesundheit_Soziales/JobCe...
folgendes gefunden.
Zitat:
Voraussetzung der Leistung für eine Erstausstattung ist die
erstmalige Gründung eines Hausstandes; dies ist z. B. der Fall
bei der erstmaligen Anmietung einer Wohnung nach Verlassen
des Elternhauses, nach der Haftentlassung, nach der Aufgabe
des Wohnsitzes im Ausland
und beim Auszug aus einem
Übergangswohnheim. Die Gewährung einer entsprechenden
Beihilfe kann aber auch nach einem Wohnungsbrand notwendig
sein.



Andere Stellen besagen das auch. Bspw.
Münster: http://www.harald-thome.de/media/files/AE/AE-M-nster---27.07.2011.pdf
Wuppertal: http://www.harald-thome.de/media/files/kdu,-ae,-but-rilis/AE-Wuppertal---01.11.2...

etc..

Also sollte klappen.
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Antwort #11 - 05.08.2015 um 14:50:45
 
Aras schrieb am 05.08.2015 um 12:02:36:
Also kann ich als Millionär all mein Geld einem Fremden schenken. Dann warte ich 6 Monate und beziehe Leistungen vom Staat. Es liegt ja nur der 6-Monats-Zeitraum zugrunde. Klappt aber nicht, da es selbstverschuldete Hilflosigkeit wäre.

Da du auch im Forum hartz.info aktiv bist und dort immer solche Konstellationen - vielleicht nicht in dem krassen Ausmaß - diskutiert werden, ist dir bekannt, dass bei selbst verschuldeter Hilfsbedürftigkeit in den ersten drei Monaten eine Sanktion von 30 % pro Monat erteilt wird. Ob du nun das Geld verprasst oder verschenkst, spielt hier auch keine Rolle. Wie sollte denn der Schenkende an das verschenkte Geld kommen, wenn der Beschenkte es selber schon ausgegeben hat? Schwieriger wäre es wohl, wenn du aus dem ALG II Bezug kommst, z.B. durch Erbschaft, und dann durch einen überzogenen Lebensstandard dich in Kürze wieder bedürftig machst. Das ist aber hier auch nicht der Fall. Der Bezug von ALG II stellt auf den Istzustand ab und der besagt, dass ich jetzt etwas zu essen brauche. Jeder andere Weg - auch Widerruf einer Schenkung usw. - bringt mir im Moment kein Essen auf den Tisch und auch kein Dach über dem Kopf.
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Antwort #12 - 05.08.2015 um 15:37:42
 
trixie schrieb am 05.08.2015 um 14:50:45:
dass bei selbst verschuldeter Hilfsbedürftigkeit in den ersten drei Monaten eine Sanktion von 30 % pro Monat erteilt wird.

Wenn bspw. Eigenkündigung vorläge. Beim Millionär würde es zuerst die Leistungen in voller Höhe vorläufig leisten und schauen ob man das Geld zurück holen kann. Und wenn ja holt man sich das Geld zurück.

trixie schrieb am 05.08.2015 um 14:50:45:
Der Bezug von ALG II stellt auf den Istzustand ab und der besagt, dass ich jetzt etwas zu essen brauche. Jeder andere Weg - auch Widerruf einer Schenkung usw. - bringt mir im Moment kein Essen auf den Tisch und auch kein Dach über dem Kopf.

Genau. Und worauf willst du hinaus? Die 6 Monatsregel gibt es in der Form für Schenkungen nicht, da Schenkungen bis zu 10 Jahre widerrufen werden können (pro Jahr müssen 10 % weniger zurückgegeben werden).

trixie schrieb am 05.08.2015 um 14:50:45:
Da du auch im Forum hartz.info aktiv bist

Nicht mehr.

Also um es abzukürzen:
Eine Erstausstattung des Hausrats ist für Phil Bob möglich.


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Antwort #13 - 05.08.2015 um 15:56:05
 
Aras schrieb am 05.08.2015 um 15:37:42:
Beim Millionär würde es zuerst die Leistungen in voller Höhe vorläufig leisten und schauen ob man das Geld zurück holen kann. Und wenn ja holt man sich das Geld zurück.

Sorry, aber das stimmt definitiv nicht. Kennst du ein Gerichtsurteil, welches deine These untermauert?
Würde deine These stimmen, hätte der Millionär auf einmal eine Gedächtnislücke.

Aras schrieb am 05.08.2015 um 15:37:42:
da Schenkungen bis zu 10 Jahre widerrufen werden können (pro Jahr müssen 10 % weniger zurückgegeben werden).

Was du meinst, sind sie sog. Sozialhilfeleistungen nach SGB X, nicht aber ALG II Leistungen.
Kein ALG II Bezieher muss nachweisen, was er mit seinem Geld in den vergangen 10 Jahren gemacht hat. Wenn du das Antragsformular zu ALG II anschaust, wird danach auch gar nicht gefragt. Bitte keine so absurden Thesen aufstellen oder ein entsprechendes Urteil einstellen, welche deine Thesen untermauern.

Zitat:
trixie schrieb am Heute um 14:50:45:

Da du auch im Forum hartz.info aktiv bist

Nicht mehr.

Seit deiner Passivität in besagtem Forum hat sich diesbezüglich obiger Aussage auch nichts geändert.
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Antwort #14 - 05.08.2015 um 16:53:27
 
Boah echt. Schau dir doch bitte Anlage VM Punkt 9 an.

Und zu der Passivität... Ich wurde da gebannt, weil ich gegen die widerliche Hetze gegen binationale Ehen Paroli gegeben habe.
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