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Geburtsurkunde und Anerkennung von Auflösungen von Vorehen (Gelesen: 20.839 mal)
Siggi
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Scholkine, Ukraine
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29.07.2015 um 14:19:56
 
Hallo,
Ich bin Deutscher, meine Frau Ukrainerin, beide mit Wohnsitz in der Ukraine, geheiratet vor 15 Jahren in Dänemark. Meine Frau hat eine Niederlassungserlaubnis, die auch bei Auswanderung nicht verfällt und darüber auch eine Bescheinigung der ABH. Mit der dänischen Heiratsurkunde hatten wir nie Probleme, sie wurde immer ohne Apostille anerkannt.

Wir überlegen zurzeit, ob eine Geburt in DE einfacher wäre als in Österreich (wir haben eine FeWo im Grenzbezirk).

Jetzt bekommen wir vom deutschen Standesamt folgende Mitteilung:
"""Grundsätzlich ist eine Eheschließung in Dänemark auch in Deutschland gültig. Probleme kann es geben, wenn Vorehen bestanden haben, die im Ausland aufgelöst wurden. Wenn dem so ist, bitte ich Sie zu prüfen, ob eine mögliche Scheidung in Deutschland anerkannt wurde."""
Das Standesamt besteht offensichtlich auf der Prüfung der Auflösung von Vorehen im Ausland. Ist das rechtens?
"""Sobald die Unterlagen vom Klinikum da sind, machen wir die Urkunden fertig. Bei uns dauert es ca. 1 Tag. Voraussetzung ist die Vollständigkeit der Unterlagen und keine Auflösung von Vorehen im Ausland"""
Was kann das Ergebnis sein, dass unsere Ehe ungültig ist und in Konsequenz auch die Niederlassungserlaubnis? Vereinfacht es etwas, wenn wir die Heiratsurkunde gar nicht vorlegen? Auch dann hätten wir ja Anspruch auf eine Geburtsurkunde. Nur die wollen wir erhalten und nicht einen monatelangen Verwaltungsakt, da wir so schnell als möglich zu unserem Wohnsitz zurückkehren wollen.

Gruß
Siggi
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Antwort #1 - 29.07.2015 um 14:23:37
 
Gab es denn Vorehen? Und wenn ja, welche Staatsangehörigkeiten hatten jeweilige Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung und an welchem Ort wurde geschieden.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Siggi
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Antwort #2 - 29.07.2015 um 14:52:38
 
Ich möchte keine Anerkennung von evt. ausländischen Scheidungen in der Ukraine durch Deutschland. In diesen Zug steige ich nicht ein. Wenn es sich nicht vermeiden lässt, dann wird eben nicht in DE geboren.

Meine Fragen:
Ist das rechtens bei einer Geburtsurkunde?
Was ist, wenn wir die Heiratsurkunde nicht vorlegen?
Wie kann ein deutsches Standesamt etwas von Vorehen und Scheidung ohne deutschen Bezug in der Ukraine erfahren, wenn wir es nicht sagen (am Namen der Ehefrau kann man es nicht erkennen)?

Gruß
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Antwort #3 - 29.07.2015 um 21:04:06
 
Siggi schrieb am 29.07.2015 um 14:19:56:
Probleme kann es geben, wenn Vorehen bestanden haben, die im Ausland aufgelöst wurden. Wenn dem so ist, bitte ich Sie zu prüfen, ob eine mögliche Scheidung in Deutschland anerkannt wurde.""


Das entscheidende ist Fettgedruckt. ggf. Betrifft es euch gar nicht. Wenn z.B. die Ukrainische Ehefrau vorehen nur in der Ukraine hatte.

Siggi schrieb am 29.07.2015 um 14:52:38:
ch möchte keine Anerkennung von evt. ausländischen Scheidungen in der Ukraine durch Deutschland. In diesen Zug steige ich nicht ein.


Dieser Zug wird aber irgendwann zurückkommen. Muss natürlich nicht dich betreffen, sondern die deiner Kinder oder Enkel. Die müssen die Suppe dann auslöffeln.

Siggi schrieb am 29.07.2015 um 14:52:38:
Ist das rechtens bei einer Geburtsurkunde?
Was ist, wenn wir die Heiratsurkunde nicht vorlegen?


Falsche Angaben, die dann zu einer Beurkundung führen, sind ggf. eine Ordnungswidrigkeit oder auch Straftat.

Siggi schrieb am 29.07.2015 um 14:52:38:
Wie kann ein deutsches Standesamt etwas von Vorehen und Scheidung ohne deutschen Bezug in der Ukraine erfahren, wenn wir es nicht sagen (am Namen der Ehefrau kann man es nicht erkennen)?


Habt ihr nicht eine DEU NE? Damit müssen doch noch Meldedaten vorhanden sein?
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Siggi
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Antwort #4 - 29.07.2015 um 22:01:29
 
Noch einmal meine Frage: Ist das rechtens? Ein Link zu einem Gesetz wäre nett.

Zitat:
Habt ihr nicht eine DEU NE? Damit müssen doch noch Meldedaten vorhanden sein?

Sicher gibt es Meldedaten von 2001. Aber dort steht doch nur, dass wir verheiratet sind. Meine Frau habe ich nach der Eheschließung in DK angemeldet. Was hat das alles mit Vorehen zu tun? Warum können wir 15 Jahre unbehelligt von diesen Dingen leben und auf einmal kommen sie bei einer Geburtsurkunde?

Noch einmal die Frage: Wie unterscheidet sich eine Geburtsurkunde von Verheirateten von der von Unverheirateten?

Gruß
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Antwort #5 - 29.07.2015 um 22:13:55
 
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__107.html

Das Problem ist, dass wenn die Scheidung in irgendeiner Form fehlerhaft und nichtig ist, dann ist der Exmann deiner Frau der rechtliche Vater und nicht du.

Aber ich würde einfach die dänische Heiratsurkunde vorlegen und das wars. Glaub nicht, dass die weiter fragen werden.
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Antwort #6 - 29.07.2015 um 23:58:13
 
Siggi schrieb am 29.07.2015 um 22:01:29:
Wie unterscheidet sich eine Geburtsurkunde von Verheirateten von der von Unverheirateten?


Es geht um die Feststellung der Vaterschaft. Bei verheirateten Paar ist der Ehemann per Gesetzt der rechtliche Vater. Anonsten braucht es eine Vaterschaftsanerkennung. (§1592 BGB)
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Siggi
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Antwort #7 - 30.07.2015 um 09:23:05
 
Aras schrieb am 29.07.2015 um 22:13:55:
http://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__107.html]
Aber ich würde einfach die dänische Heiratsurkunde vorlegen und das wars. Glaub nicht, dass die weiter fragen werden.

Und wenn doch? Die Mails deuten ja auf weitere Fragen hin. Ist nun eine dänische Heiratsurkunde in DE gültig oder bedarf sie weiterer Überprüfung bzgl. Vorehen bevor eine Geburtsurkunde auszustellen ist?

Dann stellen sie mir keine Geburtsurkunde aus, bis alles geklärt ist und wir können ohne Geburtsurkunde keinen Pass für das Kind beantragen und sitzen monatelang in DE fest.

Ist das verlinkte Gesetz wirklich einschlägig? Dort steht """Zuständig ist die Justizverwaltung des Landes, in dem ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat keiner der Ehegatten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, ist die Justizverwaltung des Landes zuständig, in dem eine neue Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet werden soll"""
Bei uns geht es nicht um Eheschließung. Wir sind seit 15 Jahren verheiratet. Das DE sich die Auflösung von Vorehen anschaut, wenn in DE geheiratet werden soll, ist ja noch verständlich, aber bei einer Geburtsurkunde?

grisu1000 schrieb am 29.07.2015 um 23:58:13:
Anonsten braucht es eine Vaterschaftsanerkennung. (§1592 BGB

Ist dann die Vaterschaftsanerkennung nicht der sichere Weg, wenn sich DE so bei der dänischen Heiratsurkunde anstellt?

Gruß
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Antwort #8 - 30.07.2015 um 09:44:13
 
Ihr müsst wahrheitsgemäße Angaben zum Personenstand machen. Zum Personenstand gehört neben dem Namen auch die Angaben zu Vorehen.

Sry, aber du gibst hier ja keine Angaben zu irgendwelchen Vorehen und in welcher Konstellation diese bestanden.

Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sich deine ukrainische Frau mit einem ukrainischen Mann in der Ukraine scheiden ließ, dann ist eine Scheidungsanerkennung nicht nötig. Bei anderen Konstellationen, insbesondere bei Vorehen mit Deutschen, wäre es ggf. problematisch.

Wenn du aber Vorehen hattest, dann ist es relativ egal. Selbst als Bigamist wäre dein Neugeborenes ehelich.

Wenn deine Frau weiterhin mit ihrem ersten Ehemann verheiratet ist, weil die Scheidung fehlerhaft war, dann hat sie zwei Ehemänner. Den Vorzug bei der Vaterschaft erhält der erste Ehemann.

Dann gibt es keine Vaterschaftsanerkennung sondern eine Vaterschaftsanfechtung.

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Antwort #9 - 30.07.2015 um 18:03:49
 
Aras schrieb am 30.07.2015 um 09:44:13:
Wenn deine Frau weiterhin mit ihrem ersten Ehemann verheiratet ist, weil die Scheidung fehlerhaft war, dann hat sie zwei Ehemänner. Den Vorzug bei der Vaterschaft erhält der erste Ehemann.

Im Falle einer fehlerhaften Scheidung ist die zweite Ehe trotzdem rechtswirksam (sie ist nur aufhebbar). Und eine Regel, wonach der erste Ehemann den Vorzug bei der Vaterschaft hat, gibt es m. W. nicht.

OLG Zweibrücken, 02.03.2009 - 5 UF 128/0, aus der Pressemitteiluung:
Zitat:
Der Familiensenat hat den Streit durch Beschluss vom 2. März 2009 (Aktenzeichen 5 UF 128/08) dahin entschieden, dass der zweite Ehemann der Mutter gesetzlicher Vater des Kindes und damit sorgeberechtigt sei. Er hat diese Rechtsfolge aus einer entsprechenden Anwendung von § 1593 Satz 3 BGB abgeleitet. Danach gilt folgendes: Wird ein Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des Ehemannes der Mutter geboren, so gilt der verstorbene Ehemann trotzdem als Vater des Kindes. Hat jedoch die Mutter vor der Geburt des Kindes wieder geheiratet, so gilt ihr zweiter Ehemann als Vater des Kindes, auch wenn dieses innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod des ersten Ehemannes geboren worden ist. Diese gesetzliche Regelung hat das Gericht auf die Doppelehe entsprechend angewandt, den ersten Ehemann also in Fragen der Abstammung einem verstorbenen Ehemann gleichgestellt.

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Antwort #10 - 30.07.2015 um 18:43:08
 
Interessant.
Das Aktenzeichen ist falsch. Es muss 5 UF 128/08 lauten Hab nämlich das erstmal garnicht gefunden.
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Antwort #11 - 30.07.2015 um 23:52:38
 
Eduard schrieb am 30.07.2015 um 18:03:49:
Im Falle einer fehlerhaften Scheidung ist die zweite Ehe trotzdem rechtswirksam (sie ist nur aufhebbar). 


1)Man muss dann nur den Standesbeamten überzeugen das Urteil entsprechend anzuwenden. Man wird dann trotzdem die Vorehen offenbaren müssen. Und wenn der Standesbeamte sich weigert, über das Amtsgericht gehen.

2) Wäre es nicht hier sinnvoll, bereits jetzt eine Nachregistrierung der Ehe in Deutschland, und ggf. von Vorehen und Scheidungen zu machen und nicht zu warten bis das Kind da ist und erstmal ohne Geburtsurkunde und damit ggf. Pass, dasteht

3) IMHO Grad bei Vorehen mit Bezug zu DEU ist eine zweite Eheschließung in Dänemark mit Risiko behaftet, dann kann der einfache und schnelle Weg plötzlich sehr umständlich werden. Helfen würde da dann nur ein Ehefähigkeitszeugnis, aber dann kann man vom Aufwand her gleich in DEU Heiraten
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Antwort #12 - 31.07.2015 um 10:50:29
 
Aras schrieb am 30.07.2015 um 09:44:13:
Vereinfacht ausgedrückt: Wenn sich deine ukrainische Frau mit einem ukrainischen Mann in der Ukraine scheiden ließ, dann ist eine Scheidungsanerkennung nicht nötig. Bei anderen Konstellationen, insbesondere bei Vorehen mit Deutschen, wäre es ggf. problematisch.

Wir haben das bei Bekannten erlebt, die in UA geheiratet hatten. Da hat das deutsche Amt auch die Auflösung der rein ukrainischen Vorehen anerkennen lassen. Das war ein riesen Aufwand. Sie wollten sogar ernsthaft den ukrainischen Ex-Mann befragen, dessen Aufenthaltsort nicht bekannt war.

Wenn Du recht hättest, wäre es ja in der Tat kein Problem. Wo kann man die einschlägige Regelung dazu im Gesetz finden?

Wir sind durch 15 Jahre Umgang mit Behörden so verunsichert und so oft "verarscht" worden, wir gehen nur noch auf Nr. sicher.

Ein nettes Beispiel: Wir kommen vor 5 Jahren, um die NE meiner Frau in ihren neuen Pass übertragen zu lassen. Da fängt die ABH an und verlangt auf einmal Einkommensnachweise! (Wir lebten auch damals in der Ukraine, man stelle sich einmal den Aufwand dafür vor.) Das entbehrt jeder rechtlichen Grundlange, es ging ja nicht um die Erteilung der NE, sondern die Übertragung unter gleichen Voraussetzungen. Im Ausländergesetz kenne ich mich halbwegs aus, aber in diesen Dingen, die jetzt auf uns zukommen bin ich unsicher. Ohne Kenntnis der Rechtsvorschriften, ist man verloren, wenn man einen kleinen Bürokratiekönig vor sich hat und der verlangt, was ihm in den Kopf kommt.

Zitat:
Wäre es nicht hier sinnvoll, bereits jetzt eine Nachregistrierung der Ehe in Deutschland, und ggf. von Vorehen und Scheidungen zu machen und nicht zu warten bis das Kind da ist und erstmal ohne Geburtsurkunde und damit ggf. Pass, dasteht

Gern, wenn das von der Krim aus geht. Wir leben nicht in DE, auch nach Geburt des Kindes nicht!

Meine Frau will nur aus medizinischen Gründen in Westeuropa gebären, da sie sich dort wohler fühlt. Wir müssen ohnehin alles aus eigener Tasche zahlen, eine KV haben wir beide nicht. Wenn uns Österreich nicht solche Steine in den Weg legen sollte, würden wir das bevorzugen. (Wir wohnen dann in einer FeWo in Grenznähe, da ist es von der Entfernung her egal.)

Gruß
Siggi
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« Zuletzt geändert: 31.07.2015 um 11:05:09 von Siggi »  
 
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Antwort #13 - 31.07.2015 um 11:07:36
 
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Antwort #14 - 31.07.2015 um 11:30:48
 
Ich will doch gar keine Anerkennung einer ausländischen Ehesache. Wir sind verheiratet. Das ist doch wohl amtlich. Sonst hätte meine Frau doch wohl keine NE bekommen. (Auch haben wir seinerzeit  beim Standesamt in Dänemark die übersetzen und legalisierten Scheidungsurkunden vorgelegt.)

Nun brauchen wir eine Geburtsurkunde. Die würden wir sogar bekommen (mit gleichem Inhalt), wenn wir nicht verheiratet wären. Ich verstehe noch immer nicht, wieso man uns nun mit der Anerkennung der Auflösung von Vorehen belästigen darf. Dazu hätte ich gern den Hinweis.

Was ist denn mit einem rein ukrainischen Paar, welches als Medizin-Touristen nach DE kommen. Werden die dann nach der Geburt in DE auch so gequält oder ist das nur bei uns so, weil ich Deutscher bin?

Gruß
Siggi
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