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Verlängerung eAT ab Termin Vereinbarung? (Gelesen: 2.816 mal)
buka09
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i4a rocks!


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29.07.2015 um 08:34:28
 
Hallo zusammen,

ab wann gilt eigentlich die Verlängerung? In der Vergangenheit war es bei uns so, dass wir den Termin zwecks der Verlängerung vereinbart haben, dieser müsste natürlich rechtzeitig vor Ablauf erfolgen, und der neue eAT wurde ab der Termin Vereinbarung oder teilweise ab Vorsprache bei ABH ausgestellt worden. Dies war immer ärgerlich, weil zu einem die Verlängerung nur für ein Jahr jedes mal erfolgt und zum anderen wird diese jedes mal kürzer. Damit meine ich z. B. Wenn der eAT bis zum 30.08 gültig ist, die verlängerte ausgestellte Karte dann aber nur vom 05.08.14 bis 05.08.2015 gültig ist, damit geht uns jedes mal ein Monat verloren und die Gültigkeit wird immer kürzer.

Gibt es dazu überhaupt irgendwelche gesetzliche Vorschriften oder Richtlinien?

Ich bedankte mich im Voraus für Ihre Antworten
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Aras
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Antwort #1 - 29.07.2015 um 08:57:42
 
Hallo.

die die Verlängerung muss ans Ende des Gültigkeitszeitraums der alten AE "angefügt" werden.

Aus der AVWV:
Zitat:
8.1.4 Im Falle der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist die Geltungsdauer grundsätzlich so zu bestimmen, dass sie am Tage nach dem Ablauf der bisherigen Geltungsdauer beginnt. Dies gilt auch dann, wenn die Ausländerbehörde erst zu einem späteren Zeitpunkt über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entscheidet. Bei rechtzeitiger Antragstellung gilt der bisherige Aufenthaltstitel bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Absatz 4). Zur verspäteten Antragstellung vgl. ausführlich Nummer 81.4.2.1 ff.


Sonst wird nämlich der, der Antrag auf Weiterbewilligung nach dem Ablauf der Gültigkeit stellt und wo die Ausländerbehörde im Ermessen die Geringfügigkeit des Verstoßes feststellt, belohnt und bestraft. Belohnt da er ja mehr Gültigkeitsdauer bekommt als ihm zustünde und bestraft, da er eine Lücke in seiner Aufenthaltshistorie hätte.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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buka09
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Antwort #2 - 29.07.2015 um 09:10:10
 
Danke Aras für solch ein ausführliches Antwort. Also muss bei der Verlängerung die ABH die Zeit der Verlängerung hinten auf Ablauf ausstellen. Also war es schon ziemlich ungerecht die letzten 3. Jahre, da wir ja jedes mal ein Monat verloren haben. Besteht noch die Möglichkeit frühere Entscheidungen anzufechten, sodass wir die gekürzten Monate noch drauf gerechnet bekommen? Wie müsste man sich dagegen wehren?  Die Bewilligungszeiten sieht man erst auf der Karte. Widerspruch erhaben und die Neuaufstellung beantragen?
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Aras
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Antwort #3 - 29.07.2015 um 09:21:58
 
Auf einen Verwaltungsakt besteht grundsätzlich 1 Monat Widerspruchsfrist (§70 VwGO), sofern es ein Widerspruchsverfahren gibt. Da ihr wohl keine Rechtsmittelbelehrung erhalten habt hättet ihr ggf. 1 Jahr Frist (§58 VwGO).

Das dient auch zur Rechtssicherheit, da sonst jemand mit dem Verwaltungsakt von z.B. 1923 aufschlagen würde und den auch anfechten wollen würde. Problem wäre dass es ggf. keine Akten mehr gibt oder die Behörde nicht mehr existiert  Laut lachend

Ich würde das jetzt einfach abschreiben und als "Lehrgeld" verbuchen. Ist ärgerlich, ich weiß. Achte darauf, dass diesmal die Verlängerung korrekt erfolgt. Weise auf den Fehler hin, z.B. einem gesonderten Schreiben den du mit dem Verlängerungsantrag antackerst (falls es ein Formular gibt).

Ansonsten achte darauf dass du nichts im Antragsformular schreibst, dass die verkürzte Verlängerung begünstigt. Und wenn man dann die Aufenthaltserlaubnis aushändigen möchte prüft ihr den Gültigskeitszeitraum. Und wenn der halt verkürzt ist, dann verweigert ihr die Annahme, da ja offensichtlich falsche Anwendung der Verwaltungsanweisung vorliegt.

Die Ausländerbehörde soll es dann nochmal versuchen.  Laut lachend

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buka09
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Antwort #4 - 29.07.2015 um 09:31:37
 
Also das mit der Rechtsmittel Belehrung und Formularen ist mir ganz neu. Normalerweise ist es bei uns so, man vereinbart einen Termin, kommt zur Vorsprache, dann wird vor Ort alles eingetragen vom Sachbearbeiter in PC, das wars auch dann. Vor allem wird nicht vorausgesagt für welchen Zeitraum eine Verlängerung gibt. Die Entscheidung wird schriftlich gar nicht bekannt gegeben. Oh man ich merke schon hier bei unserer ABH läuft alles schief was schief laufen kann...
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dim4ik
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Antwort #5 - 29.07.2015 um 09:39:19
 
buka09 schrieb am 29.07.2015 um 09:31:37:
Die Entscheidung wird schriftlich gar nicht bekannt gegeben.

Dann gilt, wie oben bereits erklärt, eine Widerspruchsfrist von einem Jahr.

buka09 schrieb am 29.07.2015 um 09:31:37:
hier bei unserer ABH läuft alles schief was schief laufen kann

Läuft leider nicht nur bei Euerer ABH so...
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Aras
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Antwort #6 - 29.07.2015 um 09:41:01
 
Normalerweise kriegst du bei unserer ABH (Düsseldorf) einen A4-Zettel auf dem steht drauf was für eine Aufenthaltserlaubnis vom Sachbearbeiter bestellt wurde. Der Sachbearbeiter gibt dort wirklich in den Computer ein was auf der Aufenthaltserlaubnis drauf geschrieben wird, also von wann bis wann das gültig ist. Auf diesem Zettel kannst du dann einsehen was für einen Gültigkeitszeitraum der Sachbearbeiter vorgesehen hat. Und dann kannst du noch sagen: "He stopp, das passt nicht". Falls dir das erst am nächsten Tag auffällt, dann geht es nicht mehr zu korrigieren.

Also frag direkt nach ob du das kriegen kannst damit du das überprüfen kannst.

Rechtsmittelbelehrungen kriegst du nicht bei allen Verwaltungsakten. Z.B. bei der Schulzeugnissen oder Klausurergebnissen bei der Uni fehlen die Rechtsmittelbelehrungen auch. Ist auch kein Beinbruch, da man mit einer Einjährigen Rechtsmittelfrist "belohnt" wird.

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Antwort #7 - 29.07.2015 um 09:55:34
 
Vielen Dank Aras für deine Tipps, Hinweise und insbesondere für den Auszug aus AVWV. Damit bin ich gut ausgerüstet um eigene Rechte durchsetzen zu können. Übrigens unsere ABH ist nicht weit von deiner Smiley in Krefeld Smiley
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Aras
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Antwort #8 - 29.07.2015 um 10:47:00
 
Alles klar Smiley

Aber wollte noch anmerken, dass bei dem Bestellformular wahrscheinlich die Felder für den Gültigkeitszeitraum bei der Bestellsoftware automatisch mit dem heutigen Datum und heutiges Datum + 3 Jahre (oder 1 Jahr) gefüllt werden. Wenn man dann schnell weiterklickt, dann ist auch klar warum die fehlerhafte Verlängerung erfolgt.

Zusätzlich wollte ich noch anmerken, dass auch der Sachbearbeiter nur ein Mensch ist. Und Menschen machen Fehler. Würde also auch keine Boshaftigkeit unterstellen. 

Also viel Erfolg. Und immer cool bleiben Zwinkernd.
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Antwort #9 - 29.07.2015 um 11:14:35
 
Es gibt aber sehr viele von, die Fehler bewusst machen um die Einnahmen zu erhöhen. Allein schon Jobcenter ist eine Sache für sich, jeder 2. Bescheid ist fehlerhaft und da glaube ich nicht im Leben, dass die Fehler unbewusst gemacht worden sind. Es steckt ein System dahinter und wer eigene Rechte nicht kennt, der wird bestraft mit Geld. Eigentlich richtig ungerecht das System.

Zurück zu deiner Anmerkung, natürlich kann es passieren dass ein Mensch Fehler macht, aber nicht 3. Jahre hintereinander.

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