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Recht auf Wiederkehr - Rente (Gelesen: 3.685 mal)
Kuckuck
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29.06.2015 um 17:11:35
 
Hallo,

nach § 37 AufenthG haben bestimmte Rentner ein Recht auf Wiederkehr:

Zitat:
(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.


Meine Frage ist, würde eine in Deutschland zugelassene österreichische Rentenversicherung (z.B. die Vorarlberger) als Träger im Bundesgebiet gelten? Oder muss es unbedingt eine deutsche Versicherungsgesellschaft sein?

Finde dazu nichts in den Verwaltungsvorschriften.

Danke Smiley
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Antwort #1 - 29.06.2015 um 17:23:02
 
Ich sehe nicht, was an der Vorschrift uneindeutig oder erklärungsbedürftig wäre. Was auch das Fehlen diesbezüglicher Ergänzungen in weiteren Vorschriften ganz organisch erklären würde.

Hier geht es augenscheinlich um einen mit Sitz im Bundesgebiet arbeitenden Rentenversicherungsträger.


Sollte ich irren, lasse ich mich gern eines Besseren belehren.

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Antwort #2 - 30.06.2015 um 07:08:24
 
Jedenfalls nichtstaatliche, private Träger aus anderen Mitgliedstaaten dürften anzuerkennen sein. Andernfalls würde Deutschland inländischen Rentenversicherungsunternehmen letztlich eine europarechtswidrige Beihilfe gewähren (= Verbesserung der Wettbewerbsposition gegenüber Versicherern aus anderen Mitgliedstaten).

Davon unabhängig hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits 2006 entschieden, dass die Rente des "Trägers im Bundesgebiet" den LU nicht sichern muss. Es genügt, wenn dieser kumulativ durch die Rente eines inländischen und eines ausländischen (dort: drittstaatlichen) Trägers gesichert ist (OVG B-Bbg v. 12.01.06, 12 B 1.06).
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Kuckuck
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Antwort #3 - 02.07.2015 um 02:46:25
 
Danke für die Infos!

Das mit Europarecht ist interessant, bedeutet aber wahrscheinlich einen langen Rechtsstreit (erst recht wenn ein Konsulatsmitarbeiter eine recht eindeutige andere Meinung hat!)

Zitat:
Davon unabhängig hat das OVG Berlin-Brandenburg bereits 2006 entschieden, dass die Rente des "Trägers im Bundesgebiet" den LU nicht sichern muss


Das wird aber bestimmt keine allgemeingültige Wirkung haben. Sonst könnte jeder, der lange genug in Deutschland gelebt hat und einen gesicherten LU hat, einfach eine Sofortrente von etwa 5EUR/Monat in Deutschland abschließen und einwandern dürfen. Das wäre an sich zwar nicht verkehrt, aber das Gesetz wird es wohl nicht so gemeint haben.
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Antwort #4 - 02.07.2015 um 08:32:05
 
Man kann ja auch vor einem Rechtsstreit so viel Wind machen, dass die Entscheidung nicht mehr von nur einem Konsulatsmitarbeiter abhängt. Nach erster Ablehnung fundierte Remonstration mit erläuternden Kopien an das Referat Visumrecht Einzelfälle des AA und an die Fachreferate der anderen Ministerien, Behörden und Organe, deren Zuständigkeit berührt ist (BMI, BMWi, BMAS, Bafin, Integrationsbeauftragte, ), an EU-Kommission, Parlament...

Bevor man das macht, sollte man allerdings natürlich sehr genau prüfen, ob die anderen Vss erfüllt sind (LU? Ist es wirklich eine Rente und nicht irgendein anderes Vorsorgeprodukt? Acht Jahre Voraufenthalt? Einreiseperren?).

Eine nur zum Zweck des Titelerwerbs (Beweisbarkeit?) abgeschlossene "Sofortrente" von EUR 5 pro Monat (gibt es das überhaupt?) wird vermutlich nicht reichen, aber da ist die Frage eher, ob nicht ein Gestaltungsmissbrauch und damit ein Regelausnahmefall vorliegt. Außerdem werden immerhin acht Jahre Inlandsaufenthalt gefordert, daher kann man natürlich nicht irgendwas abschließen "und dann einwandern".
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Antwort #5 - 02.07.2015 um 20:12:19
 
tapir schrieb am 30.06.2015 um 07:08:24:
Jedenfalls nichtstaatliche, private Träger aus anderen Mitgliedstaaten dürften anzuerkennen sein.

Genau so etwas hatte ich im Hinterkopf, als ich "augenscheinlich" schrieb.

Nicht nur eine deutsche Vorschrift dürfte formuliert worden sein, ohne daß (heutiges) EU-Recht ausreichend berücksichtigt ist.
Das kann sowohl am Alter der Vorschrift liegen - älter als die EU-Vorschrift - als auch an schlichter Konzentration aufs nationale Recht.

Da kann man als Betroffener durchaus im Recht sein, ohne sein Recht zu bekommen. Oder lange darum zu streiten.

Solange die EU-Vorschrift nicht unmittelbar anwendbares Recht ist (und auch diese Erkenntnis wäre ggf. erst durchzufechten) wird jeder deutsche Behördenmitarbeiter zunächst und ausschließlich auf den Text der deutschen Vorschrift schauen ...
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Antwort #6 - 02.07.2015 um 21:59:29
 
Na ja, Art. 18, 107 AEUV sind - genauso wie die entsprechenden Vorgängervorschriften - schon durchaus unmittelbar in Deutschland anwendbares Recht, und zwar seit inzwischen über 50 Jahren. Und dass diese Vorschriften im Rang über einfachen Bundesgesetzen wie dem AufenthG stehen, ist auch fast genauso lange bereits "common ground". Nachlesen kann man das u.a. in Ziff. 1.1.5.3.1 VwV-AufenthG.

Es wird hier sicher immer auf den Einzelfall ankommen. Beispielsweise wäre es jedenfalls *europarechtlich* zulässig, § 37 Abs. 5 AufenthG so auszulegen, dass nur solche Renten berücksichtigt werden, die auf eine Beitragszahlung (oder einen sonstigen Anspruchserwerb) im Zusammenhang mit einem Inlandsaufenthalt des Antragstellers zurückgehen. Ob diese Auslegung aufenthaltsrechtlich richtig ist, steht wieder auf einem anderen Blatt.

Konkret hielte ich es europarechtlich für zulässig, einen Antragsteller, der z.B. als Selbständiger in Deutschland tätig war und sich entschieden hat, in dieser Zeit eine private Rentenanwartschaft bei einem österreichischen Träger aufzubauen, anders zu behandeln als einen Antragsteller, der aus einem Voraufenthalt in Österreich einen Rentenanspruch gegen einen österreichischen Träger hat, während und/oder im Zusammenhang mit seinem (mindestens achtjährigen) Aufenthalt in Deutschland aber überhaupt keine Rentenansprüche erworben hat.

Richtig ist: Wenn Europarecht und nationales Recht aufeinandertreffen, dann knirscht es manchmal. Gerade im Bereich der versteckten Beihilfen (siehe nur die "Revolution" im deutschen ÖPNV durch EuGH Altmark).
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Antwort #7 - 03.07.2015 um 14:31:12
 
tapir schrieb am 02.07.2015 um 08:32:05:
Nach erster Ablehnung fundierte Remonstration mit erläuternden Kopien an das Referat


Das ist klar, ist aber von uns nicht gewollt (man will eine im Regelfall unproblematische Einreisemöglichkeit).

Zum Glück ist die österreichische Rente noch nicht abgeschlossen - ein Verwandter wählt gerade zwischen einer deutschen und einer österreichischen Sofortrente (als Geldanlage) und will halt ein Recht auf Wiederkehr haben, falls er Deutschland für mehrere Jahre verlässt.

Bei österreichischen privaten Rentenversicherungen sind die Konditionen halt etwas besser - man bekommt ca. 5% mehr Rente für die gleiche Kapitaleinzahlung. Aber ich schätze, er wird eine deutsche Rente nehmen müssen, denn er will bei seiner Rückkehr nach Deutschland bestimmt nicht in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten wegen des Aufenthaltstitels versinken.

Zitat:
Außerdem werden immerhin acht Jahre Inlandsaufenthalt gefordert, daher kann man natürlich nicht irgendwas abschließen "und dann einwandern".


Das ist ja klar (ist bei uns auch vorhanden - er wohnt seit 18 Jahren in D), aber im Gesetz steht halt "Rente von einem Träger im Bundesgebiet" und nicht ein "gesicherter LU"  Griesgrämig

Noch ein Frage: Verstehe ich es richtig, dass man eine nach § 37 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis bereits nach einem Jahr in eine NE umwandeln kann?  Weil 4 Jahre von früheren Aufenthalten mit NE ja anrechenbar sind.
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Antwort #8 - 03.07.2015 um 15:22:40
 
Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:
Bei österreichischen privaten Rentenversicherungen sind die Konditionen halt etwas besser - man bekommt ca. 5% mehr Rente für die gleiche Kapitaleinzahlung. Aber ich schätze, er wird eine deutsche Rente nehmen müssen, denn er will bei seiner Rückkehr nach Deutschland bestimmt nicht in jahrelangen Rechtsstreitigkeiten wegen des Aufenthaltstitels versinken.

Tja, und solche "marktaversen", gesetzlichen Anreize, durch die Marktteilnehmer (egal, ob Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige) bewogen werden, inländische Vertragspartner gegenüber Vertragspartnern aus anderen Mitgliedstaaten zu bevorzugen, sind nun mal prinzipiell europarechtlich verboten - es soll sich durchsetzen, wer den besseren Preis bzw. das bessere Produkt hat und nicht wer durch eine protektionistische regulatorische Praxis des Herkunftsstaates geschützt wird.

Wenn die Frage jetzt im Vorfeld eines Vertragsschlusses und nicht im Kontext eines späteren Visumantrags geklärt werden kann, ist die Wahrscheinlichkeit m.E. noch signifikant höher, dass er eine Stellungnahme eines deutschen Ministeriums und/oder der Kommission erhält, wonach das Vorhaben auch mit einer österreichischen Versicherung möglich sein muss.

Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:
aber im Gesetz steht halt "Rente von einem Träger im Bundesgebiet" und nicht ein "gesicherter LU"

Der LU muss sowieso gesichert sein. Folgt (auch für § 37 AufenthG) aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Deshalb ist es eben bei § 37 Abs. 5 AufenthG nicht erforderlich, dass gerade die "inländische" Rente den LU sichert.

Kuckuck schrieb am 03.07.2015 um 14:31:12:
Verstehe ich es richtig, dass man eine nach § 37 AufenthG ausgestellte Aufenthaltserlaubnis bereits nach einem Jahr in eine NE umwandeln kann?  Weil 4 Jahre von früheren Aufenthalten mit NE ja anrechenbar sind.

Genau.
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Antwort #9 - 04.07.2015 um 17:13:41
 
tapir schrieb am 03.07.2015 um 15:22:40:
Tja, und solche "marktaversen", gesetzlichen Anreize, durch die Marktteilnehmer (egal, ob Unionsbürger oder Drittstaatsangehörige) bewogen werden, inländische Vertragspartner gegenüber Vertragspartnern aus anderen Mitgliedstaaten zu bevorzugen, sind nun mal prinzipiell europarechtlich verboten


Das sehe ich auch so, aber für uns besteht der Sinn der Sache darin, eine bequeme Wiedereinreisemöglichkeit für später zu schaffen, und nicht durch Selbstaufopferung das Europarecht zu verteidigen.

Zumal ist auch unklar, mit wem man sowas vor dem Vertragsabschluss klären kann. Ich habe deswegen schon mit der AuslB telefoniert, die konnten mir keine Auskunft geben (weil für Einreisen/Visaerteilung Botschaften und Konsulate zuständig seien, und nicht Ausländerbehörden).

Für einen Rentner ist es sinnvoller, einen Einkommensnachteil von 5% in Kauf zu nehmen, als mehrere Jahre von der nicht mehr so langen Lebenszeit für die Wiederherstellung der Gerechtigkeit zu opfern.
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Antwort #10 - 04.07.2015 um 18:06:26
 
Kuckuck schrieb am 04.07.2015 um 17:13:41:
Zumal ist auch unklar, mit wem man sowas vor dem Vertragsabschluss klären kann. Ich habe deswegen schon mit der AuslB telefoniert, die konnten mir keine Auskunft geben (weil für Einreisen/Visaerteilung Botschaften und Konsulate zuständig seien, und nicht Ausländerbehörden).


Keine deutsche oder österreichische Behörde wird dir hier eine vernünftige Auskunft geben, alleine um keinen Präzidenzfall zu schaffen.  Ich würde die ganze Fragestelleung, einschl. der möglichen finanziellen Verlustes als Beschwerde formuliert,an den Kommissar für Wettbewerb, ggf auch SOLVIT Deutschland und Österreich.

Das es im AufenthG ein Rückkehrrecht nach DEU nur für DEU Renteversicherungen gibt ist ggf. wettbewerbswidrig.
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Antwort #11 - 05.07.2015 um 15:22:02
 
grisu1000 schrieb am 04.07.2015 um 18:06:26:
Ich würde die ganze Fragestelleung, einschl. der möglichen finanziellen Verlustes als Beschwerde formuliert,an den Kommissar für Wettbewerb, ggf auch SOLVIT Deutschland und Österreich.


Das ist eine gute Idee, ich schreibe eine Beschwerde. Wird uns  wohl nicht mehr helfen, aber ein bisschen Weltverbesserung muss auch sein Smiley
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Antwort #12 - 06.07.2015 um 15:08:34
 
Habe heute überraschend eine Antwort von der ABH bekommen (eMail-Anftage vor 2 Wochen gestellt).

Bei einer österreichischen Rentenversicherung bestehe kein Recht auf Wiederkehr - "Wie Sie selbst schon festgestellt haben, muss die Rente durch einen Träger im Bundesgebiet gezahlt werden".
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