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Fiktionsbescheinigung abs 3 mit Schengen Visum kat C möglich? (Gelesen: 2.252 mal)
ChillyWilly
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28.06.2015 um 21:43:37
 
Hallo,

ist das möglich ? Laut http://service.berlin.de/dienstleistung/326233/pdf/
ist das nicht möglich.
"Für Inhaber eines Schengen-Visums für kurzfristige Aufenthalte (Kategorie
C) kann keine Fiktionsbescheinigung ausgestellt werden."

Bin nun verwirrt, dachte, laut Anwalt sei dies möglich.

Vlg
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Antwort #1 - 28.06.2015 um 22:21:47
 
In § 81 Abs. 3 AufenthG heißt es:

Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen [.....].


Das Schengen-Visum ist entsprechend § 4 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m § 6 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG allerdings sehr wohl ein Aufenthaltstitel. Insofern ist die Ausstellung einer FB nicht möglich, weil der Antrag keine Fiktionswirkung entfaltet, da der ensprechende Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels ist.
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ChillyWilly
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Antwort #2 - 29.06.2015 um 08:12:24
 
Das beisst sich ja ansich mit "Kann die Ausländerbehörde nicht sofort entscheiden, erhält man auch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG. Damit wird das Fortbestehen des bisherigen Aufenthaltstitels fingiert".
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Petersburger
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Antwort #3 - 29.06.2015 um 10:15:32
 
Erstens wird hier nichts fingiert. (

Zweitens gibt es bei Schengenvisa keine Fortgeltungsfiktion nach 81 (4) - das steht in diesem Absatz klar drin
Zitat:
Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1.

Und das sind u.a. Schengenvisa ...
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« Zuletzt geändert: 29.06.2015 um 12:33:02 von Petersburger »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Alacrity
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Antwort #4 - 29.06.2015 um 10:52:17
 
Die hier im Forum verlinkte ist nicht mehr die aktuelle Fassung des AufenthG. Hier ist die neue: http://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html

Der von Petersburger zitierte § 81 Abs. 4 S. 2 AufenthG ist nämlich neu, um genau für den Fall der mit Schengenvisum eingereisten Ausländer, die einen Aufenthaltsitel beantragen, klarzustellen, dass der Aufenthalt dadurch nicht länger erlaubt ist.
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ChillyWilly
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Antwort #5 - 29.06.2015 um 18:24:32
 
Ok, vielen dank euch
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