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Urlaubsreise nach Griechenland mit Fiktionsbescheinigung §81 Abs.3 (Gelesen: 1.571 mal)
Anatom
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29.05.2015 um 09:02:46
 
Guten Morgen,

ich bräuchte mal die  Meinung der Expertenrunde zu folgendem Sachverhalt:

Ich habe im April meine indonesische Freundin in Deutschland geheiratet. Wir sind gleich nach der Heirat zur ABH um den eAT zu beantragen (war vor 7 Wochen). Bei der Übertragung der Daten gab es wohl eine Panne laut ABH, sodass sich der Druck der Karte verzögert.
Das nationale Visum meiner Frau läuft noch bis 23.06. und ist auf D beschränkt. Nun wollen wir Anfang Juni unsere Hochzeitsreise nach Griechenland antreten (Buchung schon erfolgt). Die ABH hat sich entschuldigt und uns eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 ausgestellt. Zusätzlich dazu haben wir noch ein Schreiben , dass der eAT bewilligt wurde und noch nicht vorliegt, bekommen.
Könnte es bei der Aus-/ bzw. Einreise am Flughafen Probleme geben ?
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Aras
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Antwort #1 - 29.05.2015 um 09:38:51
 
Nein, sollte zu keinen Problemen führen. Um 100% sicher zu gehen, solltest du eine mehrsprachige Heiratsurkunde mitnehmen.dann kann man bei Problemen diese vorlegen und die abgeleitete Personenfreizügigkeit nachweisen.

Doppelt hält besser.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Daddy
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Antwort #2 - 29.05.2015 um 10:23:17
 
Nur zum Verständnis... Warum hat sie eine FB nach 81.3?

Sie hat ein nationales Visum Typ D, welches noch gültig ist und der Antrag auf die AE wurde während der Gültigkeit gestellt.
Insofern müsste sie eine FB nach 81.4 ausgestellt bekommen.
Zitat:
Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend.[...]


Hintergrund meiner Frage ist, dass eine FB nach 81.3 nicht schengenwirksam ist, die nach 81.4 dagegen sehr wohl.

Sollte die Rückkehr von der Hochtzeitsreise noch in der Gültigkeit des Visums erfolgen, spielt das alles eh keine Rolle, da aus dem D- Visum Reiserechte nach SDÜ gegeben sind.

Daddy
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Anatom
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Antwort #3 - 29.05.2015 um 11:02:26
 
Vielen Dank für die bisherigen Antworten.
Warum die Bescheinigung nach Abs. 3 und nicht 4 ausgestellt wurde, keine Ahnung, verlasse mich da auf die ABH.

Die Rückkehr aus Griechenland erfolgt innerhalb der Gültigkeit des vorhandenen nationalen Visums zur Familienzusammenführung , ist kein Schengenvisum.
In ihrem indonesischen Pass wurde die Ehe mit Namensänderung durch die Botschaft bereits eingetragen.
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Daddy
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Antwort #4 - 29.05.2015 um 11:16:04
 
Anatom schrieb am 29.05.2015 um 11:02:26:
Warum die Bescheinigung nach Abs. 3 und nicht 4 ausgestellt wurde, keine Ahnung, verlasse mich da auf die ABH.

Ist halt die falsche FB. Spielt im konkreten Fall aber keine Rolle, da
Anatom schrieb am 29.05.2015 um 11:02:26:
Die Rückkehr aus Griechenland erfolgt innerhalb der Gültigkeit [...]


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Anatom
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Antwort #5 - 15.06.2015 um 14:59:26
 
So, nachdem wir wieder zurück sind, kann ich sagen wie es gelaufen ist:
Da Griechenland Schengenland, erfolgen bei Ein-/ und Ausreise sowohl aus Deutschland bzw. Griechenland keine Kontrollen durch die Bundespolizei an den Flughäfen.
Lediglich das Personal der Airline will beim einchecken des Gepäcks die Ausweispapiere sehen.
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