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Krankenversicherung im Fall einer Familienzusammenführung ohne Eheschliessung (Gelesen: 15.372 mal)
pica_pollo
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26.05.2015 um 11:27:36
 
Hallo,
meine Freundin ist momentan hier in D zusammen mit unserer Deutschen Tochter auf Basis eines Schengen Visum.

Nun stellt sich die Frage wie es weitergehen könnte wenn sie nach Ablauf des Schengen Visum wieder zurück in die Rep. Dom. muss.

Eine Möglichkeit wäre ja ein Familienzusammenführungsvisum bei der Botschaft in der Rep. Dom. zu beantragen.

Wie würde sich das mit der gesetzlichen Krankenversicherung verhalten hier in D? Unsere gemeinsame Deutsche Tochter wäre über meine GKV versichert wenn sie hier in D fest gemeldet ist. Ich bin Deutscher und bin über eine GKV versichert.

Wie verhält es sich im Fall meiner Freundin? Gibt es eine Möglichkeit das sie auch über eine GKV versichert wird? Wir sind nicht verheiratet!

Ich denke eine  Incoming Versicherung würde in dem Fall nicht greifen?

Habe versucht mich schlau zu lesen bin aber im Fall des nicht verheiratet sein nicht wirklich schlau geworden.

Die finanziellen Mittel eine PKV für meine Freundin zu finanzieren hätte ich nicht!

Weiss jemand mehr?
Danke!!!
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Aras
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Antwort #1 - 26.05.2015 um 11:30:07
 
Die Mutter würde aufgrund des § 28 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis mit 3 Jähriger Dauer erhalten. Aufgrund dessen könnte Sie der GKV beitreten.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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pica_pollo
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Antwort #2 - 26.05.2015 um 12:36:54
 
@Aras
Danke für die schnelle Antwort! Wäre diese Versicherung kostenfrei? Meine Freundin müsste sich ja erst mal mit Hilfe eines Integrationskurses Deutsche Sprachkenntnisse aneignen. Vorher hätte sie auf dem Deutschen Arbeitsmarkt keine Möglichkeit irgendeinen offiziellen Verdienst zu erzielen.

Bleibt nur mein Einkommen. Und das ist eher unter dem Durchschnitt also <40.000 Euro Brutto Jahresverdienst.

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Antwort #3 - 26.05.2015 um 12:41:05
 
Sie kann gleich nach Ankunft ALG2 beantragen. Dann ist sie über das Jobcenter krankenversichert.
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Antwort #4 - 26.05.2015 um 12:57:52
 
Bei einem Einkommen von 40.000€ von Dir bekommt sie vermutlich kein HartzIV, wenn sie mit Dir zusammen lebt. Dann muss sie sich freiwillig versichern. Und Du musst für ihren Unterhalt aufkommen. Und den des Kindes. 
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Antwort #5 - 26.05.2015 um 13:20:49
 
@lottchen

Das ich für sie (solange wie keine offiziellen Einkünfte fliessen) und das Kind aufkommen muss ist mir schon klar.

Bei dem genannten Einkommen handelt es sich um Brutto. Sind also weniger als 2000 netto im Monat. Davon könnte ich sie auf keinen Fall privat krankenversichern. Wird schon eng genug sie und das Kind davon durchzubekommen.

Gibt es irgendwelche Tabellen wo ich mich schlau lesen könnte?

Danke!
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Antwort #6 - 26.05.2015 um 13:29:28
 
GKV freiwillig kostet ca.130 + 30€ Pflegeversicherung.

Wenn sie ALG 2 Beantragt und im Bescheid drinsteht, dass sie aufgrund des Zusammenwohnens mit dir von dir Einkommen angerechnet wird, so kannst du aufgrund des Bescheides diese Transfergelder per Einkommenssteuererklärung einkommensmindernd geltend machen. Die Frau wäre ggf. Trotzdem über das Jobcenter versichert.

ALG 2 zu beantragen lohnt sich, da man quasi einen Steuervorteil bekommen kann.
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Antwort #7 - 26.05.2015 um 13:44:59
 
Nochmal: niemand redet von PKV. Sie müsste sich im Fall der Fälle freiwillig gesetzlich versichern. Rede doch mal mit Deiner Krankenkasse und laß Dich dort aufklären.
Wenn das Kind hier lebt gibt es auch Kindergeld. Und einen Kinderfreibetrag auf der Steuerkarte bekommst Du doch soweit ich weiß auch, auch wenn ihr nicht verheiratet seid. Dein Einkommen würde dann schon steigen.
Und Deine Freundin könnte eventuell Betreuungsgeld bekommen (wie alt ist das Kind?).
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pica_pollo
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Antwort #8 - 26.05.2015 um 14:12:05
 
Die kleine wird demnächst 3 Jahre. Damit fällt das Betreuungsgeld glaube ich heraus?

Ok, danke. Werde mal schauen ob die Krankenkasse oder der Mensch vom Ausländeramt mir verbindliche Auskünfte geben kann aufgrund meiner Einkommenssituation.

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Antwort #9 - 27.05.2015 um 13:55:19
 
Hallo! Warum sollte es die Krankenversicherung kostenfrei geben?
Natürlich kostet es was. EUR 160/Monat sind in meinen Augen schon recht preisgünstig.
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Antwort #10 - 28.05.2015 um 13:00:22
 
@sarembeti
Das kann man immer aus verschiedenen Sichtweisen sehen. Auf der einen Seite vergleichsweise günstig. Meine Seite ist jedoch die das ich als Alleinunterhalter schauen muss wie es denn alles zu finanzieren wäre.

Ich würde ja weiterhin in Steuerklasse 1 bleiben und hätte 1 oder 0,5 Kinder auf der Karte. Würde mir aber glaube ich nur beim jährlichen Lohnsteuerausgleich was helfen.

Für die kleine bekäme ich Kindergeld welches aber auch gleich wieder weg wäre durch den Kindergarten und sonstige Kosten wie Verpflegung, Kleidung etc.

Von da her informiere ich mich lieber vorher wie und ob alles so zu finanzieren wäre.
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Aras
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Antwort #11 - 28.05.2015 um 13:18:19
 
Wenn deine Partnerin ALG 2 beantragt, und den Bescheid, der besagt dass ihr dein Einkommen angerechnet wird und dadurch das ALG2 gekürzt oder sogar nicht gewährt wird, in der Hand hält, dann kannst du damit gleich zum Finanzamt gehen und eine Lohnsteuerermäßigung beantragen.

http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Lohnsteuer_ELStAM/Arbeitn...

Unter "IV. Außergewöhnliche Belastungen 1. Unterhalt für gesetzlich unterhaltsberechtigte und ihnen gleichgestellte Personen"
gibt es das Feld
"Die unterstützte Person ist nicht unterhaltsberechtigt, jedoch können
bei ihr öffentliche Mittel wegen der Unterhaltszahlungen gekürzt
oder nicht gewährt werden"

Dann kannst du quasi per Freibetrag sofort monatlich - trotz LStK 1 - hoffentlich spürbar entlastet werden.

Also die 360 € Regelsatz für die Frau und ggf. freiwillige Krankenversicherung + Pflegeversicherung von ca. 160 € angeben.
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Antwort #12 - 29.05.2015 um 09:12:58
 
Danke Aras für diese wichtige Info!!!
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Wäre ich jetzt nicht drauf gekommen da mein Wissen in diesen Dingen nicht allzu weit reicht
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pica_pollo
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Antwort #13 - 20.07.2015 um 10:02:53
 
Hallo,
noch mal eine Frage zu der leidigen Krankenversicherung meiner Freundin. Weiss jemand welche Merkmale eine Krankenversicherung erfüllen muss damit sie Gnade vor dem Ausländeramt findet und dieses eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt?

Aufgrund meiner finanziellen Situation sehe ich mich nicht in der Lage den Basistarif einer GKV bezahlen zu können. Ich würde daher erst mal eine private bevorzugen die ähnliche Leistungen wie eine Reisekrankenversicherung bietet. Und wenn es nur für das erste Jahr ist bis meine Freundin - im besten Fall - einer Arbeit nachgeht wodurch sie durch den Arbeitgeber krankenversichert wird.

Ich würde hier auch den Link reinsetzen von der Versicherung die ich nehmen würde. Weiss aber nicht ob das gewünscht ist.

Danke noch mal!
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deerhunter
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Antwort #14 - 20.07.2015 um 10:29:57
 
Zitat:
Aufgrund meiner finanziellen Situation sehe ich mich nicht in der Lage den Basistarif einer GKV bezahlen zu können. Ich würde daher erst mal eine private bevorzugen

Der Basistarif der PKV liegt so ungefähr bei 700 € / Monat....da solltest du mit den o.g, 130 € deutlich besser gestellt sein...was im Übrigen sehr günstig ist!
Bei 2k € / Monat werdet Ihr mit an Sicherheit grenzenden Warscheinlichkeit kein ALG2 bekommen

Oder heiraten  Laut lachend
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pica_pollo
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Antwort #15 - 20.07.2015 um 12:59:11
 
@deerhunter
Ich dachte eigentlich an eine Krankenversicherung "für Ausländer in Deutschland" Ich weiss nicht ob ich den Anbieter namentlich hier nennen  darf oder ob das als Schleichwerbung verstanden wird.

Kosten weit unter 100 Euro im Monat.

Heiraten möchte ich nicht. Das Risiko ist mir zu gross. Es heisst doch schliesslich nicht umsonst "Bis das der Tod euch scheide".

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Antwort #16 - 20.07.2015 um 13:10:38
 
Du suchst nach einer sogenannten Krankenvollversicherung
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Antwort #17 - 20.07.2015 um 13:17:04
 
- Ausländerrechtlich spielt die KV überhaupt keine Rolle. Der LU muss beim Nachzug zum deutschen Kind nicht gesichert sein.

- Wenn die KV eine Rolle spielte, wäre eine "Incoming-KV" in der hier beabsichtigten Situation (zeitlich "unbefristeter" Nachzug) nicht ausreichend.

- Sozialversicherungsrechtlich ist sie versicherungspflichtig, sobald eine AE für mehr als ein Jahr erteilt wird, § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V. Dieser Versicherungspflicht wird auch nicht durch eine Incoming-KV Genüge getan, sondern wenn PKV, dann entweder Basistarif oder regulärer Tarif, jedenfalls Krankenvollversicherung gemäß § 191 VVG.

- Heiraten würde einen Haufen Probleme lösen:
-- Kostenlose Mitversicherung in der GKV des Mannes.
-- Auf Grund des Ehegatten-Splittings wird auf das Einkommen in der geschilderten Höhe mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Einkommensteuer mehr zu zahlen sein.
-- Schnellere Einbürgerung (nach drei Jahren) ist möglich.
-- Sollte es mal Probleme geben, hat der Ehemann möglicherweise eine etwas bessere Position, wenn es um das Sorgerecht für das Kind geht.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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Antwort #18 - 20.07.2015 um 15:42:15
 
Heiraten würde im Fall einer Scheidung aber zu einem Haufen Probleme führen und zwar für mich als finanziell stärkerer Partner.
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Antwort #19 - 20.07.2015 um 15:51:28
 
Wenn du dir deswegen soviele Sorgen machst könntest du auch einen Ehevertrag aufsetzen. Ansonsten wird ja eh nur das geteilt was während der Ehe dazu kommt, was du vorher hattest bleibt deins. Du müsstest ihr halt evtl. Unterhalt zahlen...

Dann musst du jetzt halt in den sauren Apfel beißen und eine Krankenvollversicherung bezahlen.
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Antwort #20 - 20.07.2015 um 22:28:02
 
Es gibt ja nur 2 Wege......Heiraten oder Vollversicherung!

Zitat:
@deerhunter
Ich dachte eigentlich an eine Krankenversicherung "für Ausländer in Deutschland"

Diese KV gelten i.d.R.  nur bis zur Wohnsitznahme in Deutschland...also bis zur Anmeldung!
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Antwort #21 - 20.07.2015 um 22:49:44
 
Nein, das stimmt so nicht. Diese Versicherungen können auch nach Wohnsitznahme beibehalten werden, wenn der Aufenthalt von vornherein vorübergehender Natur ist, z.B. Gastwissenschaftler, Auslandskorrespondent, Expats, bestimmte Freelancer/Künstler.
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Antwort #22 - 21.07.2015 um 03:14:41
 
pica_pollo schrieb am 20.07.2015 um 15:42:15:
Heiraten würde im Fall einer Scheidung aber zu einem Haufen Probleme führen und zwar für mich als finanziell stärkerer Partner.


Gegenüber dem Kind bist du sowieso unterhaltspflichtig. Und je nach alter des Kindes auch gegenüber der Mutter.
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Antwort #23 - 21.07.2015 um 08:48:00
 
tapir schrieb am 20.07.2015 um 22:49:44:
Nein, das stimmt so nicht. Diese Versicherungen können auch nach Wohnsitznahme beibehalten werden, wenn der Aufenthalt von vornherein vorübergehender Natur ist, z.B. Gastwissenschaftler, Auslandskorrespondent, Expats, bestimmte Freelancer/Künstler.

Trifft das hier zu????????
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Antwort #24 - 21.07.2015 um 10:01:39
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 08:48:00:
Trifft das hier zu????????

Meine Aussage bezog sich auf diesen Beitrag hier von Dir, der eine unzutreffende, allgemeine Aussage ohne Bezugnahme auf den Einzelfall traf:

deerhunter schrieb am 20.07.2015 um 22:28:02:
Diese KV gelten i.d.R.  nur bis zur Wohnsitznahme in Deutschland...also bis zur Anmeldung!


Wenn man so abstrakte Aussagen postet, sollte man immer daran denken, dass diese Posts jahrelang im Internet herumgeistern und über Google von jedem gefunden werden, der nach "krankenversicherung wohnsitz" sucht, auch, wenn sein Fall völlig anders gelagert ist.
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Antwort #25 - 21.07.2015 um 10:01:42
 
Guten Morgen,
tja wahrscheinlich habt ihr Recht. Heiraten oder ne teure Krankenvollversicherung aus eigener Tasche blechen. Obwohl die Krankenversicherung welche von "tapir" aufgeführt worden ist die meinte ich...
Smiley

Ich war / bin halt eben so naiv das man aus Liebe heiraten sollte im besten Fall bis das der Tod uns scheide. Und nicht weil man nicht die nötigen finanziellen Mittel hat um einigermassen über die Runden zu kommen..

Gegenüber dem Kind habe ich auch nicht vor mich zu "drücken". Da habe ich noch vor ihrer Geburt freiwillig der Mutter finanzielle Hilfe gesendet.

Gegenüber der Freundin möchte ich es jedoch vermeiden ihr eines Tages Unterhalt zahlen zu müssen nur weil es der Staat so möchte.
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Antwort #26 - 21.07.2015 um 10:10:38
 
pica_pollo schrieb am 21.07.2015 um 10:01:42:
Gegenüber der Freundin möchte ich es jedoch vermeiden ihr eines Tages Unterhalt zahlen zu müssen nur weil es der Staat so möchte.

Na ja, eine eheliche Lebensgemeinschaft ist schon dadurch gekennzeichnet, dass man grundsätzlich auch was das Materielle angeht, füreinander einsteht. Denn von Luft und Liebe allein kann man nun mal nicht leben. Eine Ehe ist letztlich ein Vertrag, Unterhaltspflichten entstehen daher, weil die Parteien es so wollen, der Staat setzt lediglich den Willen der Parteien um. Daher gibt es ja auch die Möglichkeit, in einem Ehevertrag abweichende Regelungen zu treffen, wobei aber Getrenntlebendenunterhalt - also Unterhalt für die Zeit vor der Rechtskraft einer Scheidung - nicht ausgeschlossen werden kann, weil es dann eben letztlich der Sache nach keine Ehe mehr wäre.

Was ist nicht ganz verstehe, ist die Grundhaltung. Du willst Dir nicht vom Staat etwas vorschreiben lassen bzgl. Einstehenmüssen für die Frau. Gleichzeitig soll aber doch bitte der Staat die gesundheitliche Absicherung möglichst für Dich und Sie (!) völlig kostenneutral übernehmen.

Man vergisst es manchmal, so viele soziale Wohltaten existieren ja bei uns, aber letztlich ist ja doch der Einzelne für sich seblst verantwortlich. Wenn Du sie also aus individuell völlig nachvollziehbaren Gründen nicht heiraten willst, weil Du eben nicht grundsätzlich lebenslang für sie einstehen willst - kein romantischer Klimbim, sondern auch das Leitbild der Rechtsordnung - , dann musst Du ihr eben klarmachen, dass in dem Fall sie eben auch persönlich für ihre soziale Absicherung sorgen muss, indem sie z.B. einer bezahlten Arbeit nachgeht, die mit mindestens EUR 451 pro Monat bezahlt wird. Es gibt sicher regionale Unterschiede in Deutschland, aber wer es wirklich will, findet in vielen Regionen eine solche Arbeit auch ohne oder mit nur rudimentären Deutschkenntnissen, und es muss auch nicht immer nur ein Putzjob sein (z.B. Versandlager, Küchenhilfe usw.). Gleichzeitig Deutsch lernen und dann sollte die Frau natürlich irgendwann auch ihren eigenen LU sichern können.

Letztlich ist jeder seines eigenen Glückes Schmied.
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Antwort #27 - 21.07.2015 um 11:31:03
 
Zitat:
Ich war / bin halt eben so naiv das man aus Liebe heiraten sollte im besten Fall bis das der Tod uns scheide. Und nicht weil man nicht die nötigen finanziellen Mittel hat um einigermassen über die Runden zu kommen..

Was soll die Frau denn hier, wenn du Sie nicht liebst? Selbst wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, wirst du zumindest zum Teil für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Oder willst du dem Staat, also uns das zumuten?
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Antwort #28 - 21.07.2015 um 11:39:17
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 11:31:03:
Was soll die Frau denn hier, wenn du Sie nicht liebst?

Oder willst du dem Staat, also uns das zumuten?


Das ist eine falsche Fragestellung.

Das Kind ist deutsch, hat also das Recht, in Deutschland zu leben. Daraus leitet die Mutter selbstverständlich das gleiche Recht ab, inklusive dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz (z.B. durch ALG-2).

@pica-pollo:
Sie könnte auch unabhängig von Dir ein Visum zur FZF mit dem (gleichzeitig einreisenden) deutschen Kind beantragen. Dann müsste sie irgendwo unterkommen, sich von dort eine Wohnung suchen und ALG-2 beantragen. Das Jobcenter würde sie dann auffordern, Kindergeld / Wohngeld / Unterhaltszahlungen von Dir zu besorgen, das wäre in der Summe ihr Einkommen. Die ALG-2-Leistungen werden dann so berechnet, dass sie das auf das gesetzliche Maß aufstocken.

Dann klärt Ihr Umgangsrecht, Sorgerecht etc. und guckt, wie es funktioniert. Sie wäre über das Jobcenter versichert, Du würdest den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt für Dein Kind überweisen, aber sonst seid Ihr wirtschaftlich getrennt. Ihr könntet diese trennung jederzeit durch Zusammenziehen aufheben, müsstet das aber nicht.
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Antwort #29 - 21.07.2015 um 13:38:00
 
reinhard schrieb am 21.07.2015 um 11:39:17:
Das Kind ist deutsch, hat also das Recht, in Deutschland zu leben. Daraus leitet die Mutter selbstverständlich das gleiche Recht ab, inklusive dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz (z.B. durch ALG-2).


Tritt ALG-2 wird das Jobcenter oder Jugendamt sowieso die Mutter auf Betreuungsunterhalt für Sie hinweisen und sie auffordern  das ggf. über das Familiengericht einzufordern, wenn der Kindesvater nicht zahlen will. Sie hat das Recht darauf für die ersten drei Jahre des Kindes, ggf. auch länger.
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Antwort #30 - 21.07.2015 um 13:45:43
 
grisu1000 schrieb am 21.07.2015 um 13:38:00:
Tritt ALG-2 wird das Jobcenter oder Jugendamt sowieso die Mutter auf Betreuungsunterhalt für Sie hinweisen und sie auffordern  das ggf. über das Familiengericht einzufordern, wenn der Kindesvater nicht zahlen will. Sie hat das Recht darauf für die ersten drei Jahre des Kindes, ggf. auch länger.

So ist es und mit 2k € / Monat kommt er da nicht wirklich raus....und das ist ja auch gut so Smiley
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Antwort #31 - 21.07.2015 um 14:35:47
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 13:45:43:
So ist es und mit 2k € / Monat kommt er da nicht wirklich raus....und das ist ja auch gut so

Der Selbstbehalt ca. 1000 Euro, alles andere ist verfügbar. Für genauere Berechnungen kann man diverse Unterhaltsrechner im Internet nutzen, wobei das auch nur geschätzt ist. Genaueres wird im Einzelfall festgelegt.

Zurück zum Thema KV. Sollte die Kindesmutter noch nie in DEU versichert worden sein und eine AT über ein Jahr bekommen wäre natürlich auch die Pflichtversicherung für Unversicherte bei der gesetzlichen KV ein Thema. Jedoch muss man da die KV aktiv ansprechen und ggf. das durchsetzen. Ot wird da versucht abzuwimmeln.
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Antwort #32 - 22.07.2015 um 15:57:43
 
Guten Tag allerseits,
ich denke hier wird das Thema etwas zu weit gesponnen. Meine Frage war lediglich die, wie meine Freundin bzw. ich als Bezahler an eine bezahlbare Krankenversicherung für sie kommen.

Ich will mal im Fall des Zusammenlebens hier in D vom besten ausgehen welches da wäre das die Freundin den Integrationskurs absolviert. Mindestens oder auch besser soweit Deutsch lernt das sie hier ohne grosse Probleme zurecht kommt und dann im besten Fall einer Arbeit nachgeht wo sie ihr eigenes Geld verdient. Damit wäre sie dann Krankenversichert und könnte mit ihrem Geld auch ihre beiden Kinder unterstützen die momentan noch in ihrer Heimat sind.

Ob und wenn ja wie sie ihre beiden anderen Kinder nach D holen will steht noch in den Sternen.

Sollte ein gemeinsames Zusammenleben hier schief gehen müsste man gucken wie es weitergeht. Bleibt sie hier müsste ich ihr bis zum dritten Lebenjahr des Kindes Betreuungsgeld bezahlen wenn ich es richtig verstanden habe?

Geht sie wieder zurück würde das glaube ich entfallen.

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Antwort #33 - 22.07.2015 um 17:04:53
 
Warum bleibt sie nicht einfach in ihrer Heimat bei ihren Kindern? Bringt das Kind dort auf die Welt. Du zahlst ihr den Kindesunterhalt wovon sie dort vermutlich gut leben kann. Du besuchst sie und das Kind so oft Du kannst. Und damit gut. Deine ganze Schilderung klingt nicht danach als wolltest Du mit ihr eine Familie gründen und es klingt auch nicht danach als wollte sie unbedingt in D leben.
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Antwort #34 - 23.07.2015 um 15:43:38
 
@lottchen
Das haben wir ja bisher auch so gemacht das sie in der RD lebt und ich je nach dem (Geld und Zeit) sie ein bis zwei mal im Jahr besucht habe.

Jetzt waren wir mehr als 2 Monate hier in D zusammen. Und nun ist halt eben der Gedanke es dauerhaft hier zusammen zu versuchen.

Kind ist übrigens schon da. Siehe Anfang dieses Beitrages.
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Antwort #35 - 31.05.2016 um 12:43:17
 
Hallo,
für den Fall das es jemand interessiert hier ein kurzer Bericht.

Wir sind jetzt seit fast einem Monat zusammen hier in D.

Für den der keine Lust hat sich alles von Anfang an durch zu lesen hier eine Zusammenfassung. Deutscher (ich) lebt mit Ausländerin aus nicht EU Land zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie wird wahrscheinlich keine Leistungen vom Jobcenter beziehen da er arbeiten geht. Keine Leistung = Keine Krankenversicherung. Übrigens sind wir nicht verheiratet.

Zum Thema merkt man das die Gesetzliche KV sie nicht will. Selbst wenn man bereit ist den Mindestbeitrag von 168 Euro monatlich privat zu zahlen. Dummerweise läuft ihr einheimischer Pass zum Ende diesen Jahres ab und somit hat die ABH ihr auch nur eine AE für diesen Zeitpunkt gegeben. Außerdem wird argumentiert das sie angeblich hier nicht Krankenversicherungspflichtig wäre da sie aus einem Land kommt wo es keine Krankenversicherungspflicht gibt so die Aussage der Techniker Krankenkasse. Die Barmer GEK sagte mir da ich sie in der R.D. freiwillig versichert hätte könnte ich das ja weiter tun. Das diese Versicherung sich nur auf den Norden der Rep. Dom. erstreckt interessiert die Herren der Barmer nicht.

Wie geschrieben es wird etwas an den Haaren herbei gezogen nur damit sie nicht aufgenommen werden muss. Jetzt habe ich bei der Mawista eine Krankenversicherung für ausländische Studenten abgeschlossen damit sie wenigstens im Notfall etwas hat. Leider zahlt diese Versicherung nur für akute Fälle / Notfälle. Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt.

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Antwort #36 - 31.05.2016 um 13:33:28
 
pica_pollo schrieb am 31.05.2016 um 12:43:17:
Deutscher (ich) lebt mit Ausländerin aus nicht EU Land zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie wird wahrscheinlich keine Leistungen vom Jobcenter beziehen da er arbeiten geht. Keine Leistung = Keine Krankenversicherung. Übrigens sind wir nicht verheiratet. 


Um Hartz4 zu bekommen muss man nicht verheiratet sein. Die Tatsache dass ihr zusammenlebt UND ein gemeinsames Kind habt, reicht für eine BG schon aus. Abhängig der Höhe deines Verdienstes natürlich. Auch müssen alle Mitglieder einer BG hier in DE ihren Wohnsitz haben. Falls du möchtest, kann ich dir die entspr. Paragrafen raussuchen und posten.

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Antwort #37 - 31.05.2016 um 13:46:22
 
Ich hab den Paragraphen gleich zur Hand § 30 SGB I.

grisu1000 schrieb am 21.07.2015 um 14:35:47:
Zurück zum Thema KV. Sollte die Kindesmutter noch nie in DEU versichert worden sein und eine AT über ein Jahr bekommen wäre natürlich auch die Pflichtversicherung für Unversicherte bei der gesetzlichen KV ein Thema. Jedoch muss man da die KV aktiv ansprechen und ggf. das durchsetzen. Ot wird da versucht abzuwimmeln.


Stellt den Antrag formlos und schriftlich.
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Antwort #38 - 01.06.2016 um 12:16:54
 
Danke für eure Hilfe!

@messlatte
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.

@NotLupus
Also müsste sie erst mal ihren einheimischen Pass verlängern lassen damit sie einen erneuten AT bekommt der diesmal aufgrund des Deutschen Kindes dann wahrscheinlich 3 Jahre sein wird. Dann sich noch mal schriftlich an die GKV wenden mit der Bitte um Versicherung und auf den von dir genannten Paragraphen hinweisen?
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Antwort #39 - 01.06.2016 um 12:41:12
 
Erst nach einem Jahr muss sie das nicht bestehen der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft nachweisen. § 7 SGB II (glaub Absatz 3). Solange ihr kein gemeinsames Kind habt oder gemeinsame Konten, besteht auch keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.

Ihr könnt auch sagen, dass man bitte die AE regulär für mehr als die Passgültigkeit erteilt und man mit dem neuen Pass entsprechend rechtzeitig kommt und die Aufenthaltserlaubnis auf den neuen Pass umschreiben.

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Antwort #40 - 01.06.2016 um 13:25:17
 
NotLupus schrieb am 01.06.2016 um 12:41:12:
Solange ihr kein gemeinsames Kind habt oder gemeinsame Konten, besteht auch keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. 

Lt. dem TS gibt es ein gemeinsames deutsche Kind und somit ist es eindeutig eine BG.
pica_pollo schrieb am 01.06.2016 um 12:16:54:
sie einen erneuten AT bekommt der diesmal aufgrund des Deutschen Kindes 


Zitat:
Dann sich noch mal schriftlich an die GKV wenden mit der Bitte um Versicherung und auf den von dir genannten Paragraphen hinweisen?

Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.
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Antwort #41 - 01.06.2016 um 13:36:30
 
trixie schrieb am 01.06.2016 um 13:25:17:
Lt. dem TS gibt es ein gemeinsames deutsche Kind und somit ist es eindeutig eine BG.

Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.



@trixie
Das kann sie aber erst dann machen wenn sie ihren Pass verlängert hat und eine AE von mehr als einem Jahr hat?
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Antwort #42 - 01.06.2016 um 18:16:08
 
trixie schrieb am 01.06.2016 um 13:25:17:
Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.


Ich würde Pflichtversicherte für Unversicherte machen. Aufgrund welcher Grundalge sollte die GKV freiwillig versichern? Aber es braucht eine AE von über 12 Monaten. Mit der ABH sollte man darüber vernünftig reden.

Antrag schriftlich und formlos an die GKV. Bei Ablehnung wendet man sich auf Aufsichtsbehörden der GKV und geht über das Sozialgericht.
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Antwort #43 - 01.06.2016 um 18:25:50
 
grisu1000 schrieb am 01.06.2016 um 18:16:08:
Aber es braucht eine AE von über 12 Monaten. Mit der ABH sollte man darüber vernünftig reden. 


ich fürchte, die ABH darf keine AE erteilen, die über die Geltungsdauer des RP hinausgeht.
Da hilft kein Reden.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #44 - 01.06.2016 um 19:11:55
 
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Antwort #45 - 02.06.2016 um 08:49:30
 
pica_pollo schrieb am 01.06.2016 um 12:16:54:
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.


Das mag aus deiner Sicht nicht viel sein, für den Gesetzgeber reicht das für eine Familie mit 3 Personen aber i.d.R. vollkommen aus.
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Antwort #46 - 02.06.2016 um 12:08:13
 
Hallo und nochmals danke für eure Hilfe!

Ich habe jetzt Kontakt mit der Botschaft ihres Heimatlandes aufgenommen. Ich denke das es möglich und relativ unkompliziert sein wird ihren einheimischen Pass verlängern oder neu ausstellen zu lassen.

Wenn das geschehen ist deutete die heimische ABH an das sie dann eine AE für 3 Jahre bekommen würde.

Wenn das geschehen ist würde sie dann also diverse GKV anschreiben mit der Bitte um Versicherung. Wenn diese ablehnen kann man beim Sozialgericht dagegen klagen oder vielleicht besser man wendet sich an die Aufsichtsbehörde?

Habe ich das soweit richtig zusammengefasst / verstanden?
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Antwort #47 - 02.06.2016 um 14:26:26
 
deerhunter schrieb am 02.06.2016 um 08:49:30:
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.


Das mag aus deiner Sicht nicht viel sein, für den Gesetzgeber reicht das für eine Familie mit 3 Personen aber i.d.R. vollkommen aus.



Ich würde trotzdem einen ALG2 Rechner zur Rate ziehen, um den ALG2 Bedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend, wie z.b. Mietkosten, Fahrtkosten zur Arbeit ect. und selbst wenn dann z.b nur 10Eur aufstockend ALG2 rauskommen würden, wäre die KV fürs erste gesichert und man könnte sie bei Abmeldung aus dem ALG2 Bezug privat bei einer GKV weiterversichern.

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Antwort #48 - 02.06.2016 um 17:49:35
 
pica_pollo schrieb am 02.06.2016 um 12:08:13:
Wenn das geschehen ist deutete die heimische ABH an das sie dann eine AE für 3 Jahre bekommen würde.

Wenn das geschehen ist würde sie dann also diverse GKV anschreiben mit der Bitte um Versicherung. Wenn diese ablehnen kann man beim Sozialgericht dagegen klagen oder vielleicht besser man wendet sich an die Aufsichtsbehörde?

Eine GKV nach der anderen anschreiben und mit Hinweis auf § 5 SGB V Abs. 11 die Aufnahme als Mitglied beantragen, bei Ablehnung Widerspruch.
Alternativ sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Ausbildungsplatz suchen oder als Studentin einschreiben.
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Antwort #49 - 02.06.2016 um 21:46:22
 
lucas11 schrieb am 02.06.2016 um 14:26:26:
Ich würde trotzdem einen ALG2 Rechner zur Rate ziehen, um den ALG2 Bedarf zu ermitteln, sind mehrere Faktoren entscheidend, wie z.b. Mietkosten, Fahrtkosten zur Arbeit

... und etwaiges Vermögen, was man nicht vergessen sollte. Auch wenn das Einkommen noch einen Bedarf hergibt, kann sich durch vorhandenes Vermögen keine Hilfsbedürftigkeit ergeben.
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Antwort #50 - 02.06.2016 um 22:38:29
 
trixie schrieb am 02.06.2016 um 21:46:22:
Auch wenn das Einkommen noch einen Bedarf hergibt, kann sich durch vorhandenes Vermögen keine Hilfsbedürftigkeit ergeben. 


Selten Trixie, selten. 150 Euro pro Erwachsener pro Lebensalter in einer BG gelten als Schonvermögen. Weiterhin pro Nase 750 Euro Pauschbetrag für kurzfristige Anschaffungen. Weiterhin 7.500 Euro Zeitwert eines Wagens. In Partner-BG auch 15.000 Euro, wenn der Wagen für beide benutzt wird. Wird Eigentumswohnung selbst bewohnt, kann diese bis 80 m² +10% Größe haben, ohne dass sie verwertet werden muss. Vermögen dass der Altersvorsorge dient, ist ebenfalls geschützt. Fachausdruck "Privilegiertes Vermögen".

http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/12.html
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Antwort #51 - 03.06.2016 um 08:58:16
 
Hallo und danke an alle! Ohne Euch wäre ich aufgeschmissen. Man weiß ja nun nicht immer alles und es ist echt mühselig die Informationen die man benötigt Stück für Stück raus zu suchen...

Weiß jemand wie man die Fahrkosten zur Arbeit angibt? Sind es die tatsächlichen Kilometer x 0,3 Euro (also Hin und Zurück) oder ist es der einfache Weg wie beim Finanzamt? Ich habe nämlich einen weiten Weg zur Arbeit ca 45 Km ein Weg.

Mein Vermögen beträgt < 20.000 Euro. Meine Freundin ist 40 und ich bin 50 Jahre alt.

Ich wohne zur Miete und habe ein Auto welches ca 3000 Euro wert ist
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Antwort #52 - 03.06.2016 um 09:13:43
 
pica_pollo schrieb am 03.06.2016 um 08:58:16:
Weiß jemand wie man die Fahrkosten zur Arbeit angibt? Sind es die tatsächlichen Kilometer x 0,3 Euro (also Hin und Zurück) oder ist es der einfache Weg wie beim Finanzamt? Ich habe nämlich einen weiten Weg zur Arbeit ca 45 Km ein Weg.


Das Jobcenter berrechnet m.W. nur mit 0,2Eur pro gefahrenen Kilometer ab.
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Antwort #53 - 03.06.2016 um 09:59:30
 
Die mit der Erzielung des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit verbundenen notwendigen Ausgaben
(Werbungskosten) werden pauschal mit monatlich 15,33 Euro berücksichtigt. Ausgaben für die Fahrt
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte werden in der Regel zusätzlich mit 0,20 Euro je Entfernungskilometer vom
Einkommen abgesetzt.   Verdienen Sie mehr als 400 Euro monatlich und fallen bei Ihnen höhere notwendige Ausgaben an, werden diese
auf Nachweis berücksichtigt.
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Antwort #54 - 07.06.2016 um 11:57:06
 
Zitat:
In Partner-BG auch 15.000 Euro, wenn der Wagen für beide benutzt wird.

Nein, so steht es nicht im Gesetz.
Jedem steht ein angemessenes Fahrzeug zu, d. h. aber nicht, dass sich der Fahrzeugwert verdoppelt, wenn ein Auto von beiden benutzt wird.

pica_pollo schrieb am 03.06.2016 um 08:58:16:
Mein Vermögen beträgt < 20.000 Euro. Meine Freundin ist 40 und ich bin 50 Jahre alt.

Vermögen ist nicht gleich Vermögen, da es geschütztes und ungeschütztes Vermögen gibt. Das Auto kannst schon einmal aus der Vermögenliste streichen, wenn du es bei den 20000 Euro eingerechnet hast. Bar- bzw. Kapitalvermögen wären bis zu 13.500 Euro + 2 x 750 Euro Grundfreibetrag unschädlich.
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Antwort #55 - 07.06.2016 um 19:10:11
 
trixie schrieb am 07.06.2016 um 11:57:06:
Nein, so steht es nicht im Gesetz. Jedem steht ein angemessenes Fahrzeug zu, d. h. aber nicht, dass sich der Fahrzeugwert verdoppelt, wenn ein Auto von beiden benutzt wird.


Im Gesetz steht es so nicht, wird dennoch so angewandt. Die Darlegung der Eigentumsverhältnisse, d.h. im Kaufvertrag steht z.Bsp. Eheleute Hans und Karin Mustermann, regelt das. Glaub`s einem alten BA`ler einfach!
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Antwort #56 - 22.07.2016 um 12:40:09
 
Hallo zusammen,
in meinem Beispiel komme ich also auf 15.000 Euro welche geschützt sind. Ich habe gerade im Internet gelesen das für Minderjährige ein Vermögen von 3100 Euro gelten? Muss dieser Minderjährige in dem Fall unsere gemeinsame Tochter von 3 Jahren ein eigenes Konto haben oder könnte sich diese Summe auf meinem Konto befinden?

Eine andere Frage wäre wenn zwischen dem geschützten und ungeschützten Vermögen eine Summe von beispielsweise 3000 Euro klafft was mache ich damit? Hebe ich die Summe ab muss ich dann nachweisen was mit dem Geld passiert ist? Könnte ich die Summe zum Beispiel auf das Konto meines Vaters einzahlen weil er sich mittelfristig etwas anschaffen möchte?

Danke!

Viele Grüße
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Antwort #57 - 22.07.2016 um 12:55:39
 
Zitat:
Im Gesetz steht es so nicht, wird dennoch so angewandt.

Wenn hier das Gesetz rechtwidrig zugunsten des LE ausgelegt wird, wird sich keiner beklagen. Sollte ein anderes JC das nicht rechtswidrig auslegen, hat man aber auch keinen Anspruch auf rechtswidrige Auslegung.

pica_pollo schrieb am 22.07.2016 um 12:40:09:
Muss dieser Minderjährige in dem Fall unsere gemeinsame Tochter von 3 Jahren ein eigenes Konto haben oder könnte sich diese Summe auf meinem Konto befinden?

Ja, da man die Vermögenswerte nicht erkennen kann. Es heißt ja im Gesetz, nicht das Gesamtvermögen der BG darf betragen, sondern jedem BG Mitglied steht zu.

Wenn du zuviel Vermögen vor dem Leistungseintritt hast, kannst du es einfach ausgeben.

Deinem Vater zu geben, wäre Sozialbetrug, weil es im Grunde dein Geld ist, welches zu deinem Vater zu treuen Händen gibst.

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Antwort #58 - 22.07.2016 um 13:09:39
 
Danke für die rasche Antwort Trixie
Also könnte ich jetzt im Juli für unsere Tochter ein Konto eröffnen und darauf 3100 Euro einzahlen?

Wenn dann noch Geld über ist könnte ich es bar abholen am Geldautomat. Sollten diesbezüglich Fragen kommen können wir uns alle ja auch Kleidung gekauft haben... etc?

Und danach wenn es nur noch geschütztes Vermögen gibt stellte meine Freundin einen Hartz 4 Antrag?
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Antwort #59 - 22.07.2016 um 13:20:48
 
Hast du das bei deinen Berechnungen berücksichtigt?

§ 12 SGB II

Zitat:
ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen in Höhe von 750 Euro für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Leistungsberechtigten.
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Antwort #60 - 22.07.2016 um 14:03:38
 
ja die 1500 Euro für 2 Erwachsene Personen habe ich schon drin
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