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Krankenversicherung im Fall einer Familienzusammenführung ohne Eheschliessung (Gelesen: 15.202 mal)
deerhunter
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Antwort #30 - 21.07.2015 um 13:45:43
 
grisu1000 schrieb am 21.07.2015 um 13:38:00:
Tritt ALG-2 wird das Jobcenter oder Jugendamt sowieso die Mutter auf Betreuungsunterhalt für Sie hinweisen und sie auffordern  das ggf. über das Familiengericht einzufordern, wenn der Kindesvater nicht zahlen will. Sie hat das Recht darauf für die ersten drei Jahre des Kindes, ggf. auch länger.

So ist es und mit 2k € / Monat kommt er da nicht wirklich raus....und das ist ja auch gut so Smiley
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grisu1000
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Antwort #31 - 21.07.2015 um 14:35:47
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 13:45:43:
So ist es und mit 2k € / Monat kommt er da nicht wirklich raus....und das ist ja auch gut so

Der Selbstbehalt ca. 1000 Euro, alles andere ist verfügbar. Für genauere Berechnungen kann man diverse Unterhaltsrechner im Internet nutzen, wobei das auch nur geschätzt ist. Genaueres wird im Einzelfall festgelegt.

Zurück zum Thema KV. Sollte die Kindesmutter noch nie in DEU versichert worden sein und eine AT über ein Jahr bekommen wäre natürlich auch die Pflichtversicherung für Unversicherte bei der gesetzlichen KV ein Thema. Jedoch muss man da die KV aktiv ansprechen und ggf. das durchsetzen. Ot wird da versucht abzuwimmeln.
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pica_pollo
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Antwort #32 - 22.07.2015 um 15:57:43
 
Guten Tag allerseits,
ich denke hier wird das Thema etwas zu weit gesponnen. Meine Frage war lediglich die, wie meine Freundin bzw. ich als Bezahler an eine bezahlbare Krankenversicherung für sie kommen.

Ich will mal im Fall des Zusammenlebens hier in D vom besten ausgehen welches da wäre das die Freundin den Integrationskurs absolviert. Mindestens oder auch besser soweit Deutsch lernt das sie hier ohne grosse Probleme zurecht kommt und dann im besten Fall einer Arbeit nachgeht wo sie ihr eigenes Geld verdient. Damit wäre sie dann Krankenversichert und könnte mit ihrem Geld auch ihre beiden Kinder unterstützen die momentan noch in ihrer Heimat sind.

Ob und wenn ja wie sie ihre beiden anderen Kinder nach D holen will steht noch in den Sternen.

Sollte ein gemeinsames Zusammenleben hier schief gehen müsste man gucken wie es weitergeht. Bleibt sie hier müsste ich ihr bis zum dritten Lebenjahr des Kindes Betreuungsgeld bezahlen wenn ich es richtig verstanden habe?

Geht sie wieder zurück würde das glaube ich entfallen.

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lottchen
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Antwort #33 - 22.07.2015 um 17:04:53
 
Warum bleibt sie nicht einfach in ihrer Heimat bei ihren Kindern? Bringt das Kind dort auf die Welt. Du zahlst ihr den Kindesunterhalt wovon sie dort vermutlich gut leben kann. Du besuchst sie und das Kind so oft Du kannst. Und damit gut. Deine ganze Schilderung klingt nicht danach als wolltest Du mit ihr eine Familie gründen und es klingt auch nicht danach als wollte sie unbedingt in D leben.
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Antwort #34 - 23.07.2015 um 15:43:38
 
@lottchen
Das haben wir ja bisher auch so gemacht das sie in der RD lebt und ich je nach dem (Geld und Zeit) sie ein bis zwei mal im Jahr besucht habe.

Jetzt waren wir mehr als 2 Monate hier in D zusammen. Und nun ist halt eben der Gedanke es dauerhaft hier zusammen zu versuchen.

Kind ist übrigens schon da. Siehe Anfang dieses Beitrages.
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pica_pollo
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Antwort #35 - 31.05.2016 um 12:43:17
 
Hallo,
für den Fall das es jemand interessiert hier ein kurzer Bericht.

Wir sind jetzt seit fast einem Monat zusammen hier in D.

Für den der keine Lust hat sich alles von Anfang an durch zu lesen hier eine Zusammenfassung. Deutscher (ich) lebt mit Ausländerin aus nicht EU Land zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie wird wahrscheinlich keine Leistungen vom Jobcenter beziehen da er arbeiten geht. Keine Leistung = Keine Krankenversicherung. Übrigens sind wir nicht verheiratet.

Zum Thema merkt man das die Gesetzliche KV sie nicht will. Selbst wenn man bereit ist den Mindestbeitrag von 168 Euro monatlich privat zu zahlen. Dummerweise läuft ihr einheimischer Pass zum Ende diesen Jahres ab und somit hat die ABH ihr auch nur eine AE für diesen Zeitpunkt gegeben. Außerdem wird argumentiert das sie angeblich hier nicht Krankenversicherungspflichtig wäre da sie aus einem Land kommt wo es keine Krankenversicherungspflicht gibt so die Aussage der Techniker Krankenkasse. Die Barmer GEK sagte mir da ich sie in der R.D. freiwillig versichert hätte könnte ich das ja weiter tun. Das diese Versicherung sich nur auf den Norden der Rep. Dom. erstreckt interessiert die Herren der Barmer nicht.

Wie geschrieben es wird etwas an den Haaren herbei gezogen nur damit sie nicht aufgenommen werden muss. Jetzt habe ich bei der Mawista eine Krankenversicherung für ausländische Studenten abgeschlossen damit sie wenigstens im Notfall etwas hat. Leider zahlt diese Versicherung nur für akute Fälle / Notfälle. Vorerkrankungen werden nicht berücksichtigt.

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Antwort #36 - 31.05.2016 um 13:33:28
 
pica_pollo schrieb am 31.05.2016 um 12:43:17:
Deutscher (ich) lebt mit Ausländerin aus nicht EU Land zusammen in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie wird wahrscheinlich keine Leistungen vom Jobcenter beziehen da er arbeiten geht. Keine Leistung = Keine Krankenversicherung. Übrigens sind wir nicht verheiratet. 


Um Hartz4 zu bekommen muss man nicht verheiratet sein. Die Tatsache dass ihr zusammenlebt UND ein gemeinsames Kind habt, reicht für eine BG schon aus. Abhängig der Höhe deines Verdienstes natürlich. Auch müssen alle Mitglieder einer BG hier in DE ihren Wohnsitz haben. Falls du möchtest, kann ich dir die entspr. Paragrafen raussuchen und posten.

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Antwort #37 - 31.05.2016 um 13:46:22
 
Ich hab den Paragraphen gleich zur Hand § 30 SGB I.

grisu1000 schrieb am 21.07.2015 um 14:35:47:
Zurück zum Thema KV. Sollte die Kindesmutter noch nie in DEU versichert worden sein und eine AT über ein Jahr bekommen wäre natürlich auch die Pflichtversicherung für Unversicherte bei der gesetzlichen KV ein Thema. Jedoch muss man da die KV aktiv ansprechen und ggf. das durchsetzen. Ot wird da versucht abzuwimmeln.


Stellt den Antrag formlos und schriftlich.
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Antwort #38 - 01.06.2016 um 12:16:54
 
Danke für eure Hilfe!

@messlatte
Aus meiner Sicht verdiene ich nicht viel. Knapp unterhalb von 2000 Euro netto im Monat. Ich befürchte daher das ihr Antrag auf ALGII bzw. Hartz 4 daher abgelehnt wird.

@NotLupus
Also müsste sie erst mal ihren einheimischen Pass verlängern lassen damit sie einen erneuten AT bekommt der diesmal aufgrund des Deutschen Kindes dann wahrscheinlich 3 Jahre sein wird. Dann sich noch mal schriftlich an die GKV wenden mit der Bitte um Versicherung und auf den von dir genannten Paragraphen hinweisen?
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Antwort #39 - 01.06.2016 um 12:41:12
 
Erst nach einem Jahr muss sie das nicht bestehen der gemeinsamen Bedarfsgemeinschaft nachweisen. § 7 SGB II (glaub Absatz 3). Solange ihr kein gemeinsames Kind habt oder gemeinsame Konten, besteht auch keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft.

Ihr könnt auch sagen, dass man bitte die AE regulär für mehr als die Passgültigkeit erteilt und man mit dem neuen Pass entsprechend rechtzeitig kommt und die Aufenthaltserlaubnis auf den neuen Pass umschreiben.

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Antwort #40 - 01.06.2016 um 13:25:17
 
NotLupus schrieb am 01.06.2016 um 12:41:12:
Solange ihr kein gemeinsames Kind habt oder gemeinsame Konten, besteht auch keine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. 

Lt. dem TS gibt es ein gemeinsames deutsche Kind und somit ist es eindeutig eine BG.
pica_pollo schrieb am 01.06.2016 um 12:16:54:
sie einen erneuten AT bekommt der diesmal aufgrund des Deutschen Kindes 


Zitat:
Dann sich noch mal schriftlich an die GKV wenden mit der Bitte um Versicherung und auf den von dir genannten Paragraphen hinweisen?

Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.
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Antwort #41 - 01.06.2016 um 13:36:30
 
trixie schrieb am 01.06.2016 um 13:25:17:
Lt. dem TS gibt es ein gemeinsames deutsche Kind und somit ist es eindeutig eine BG.

Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.



@trixie
Das kann sie aber erst dann machen wenn sie ihren Pass verlängert hat und eine AE von mehr als einem Jahr hat?
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Antwort #42 - 01.06.2016 um 18:16:08
 
trixie schrieb am 01.06.2016 um 13:25:17:
Deine Freundin soll einen schriftlichen Antrag zur freiwilligen KV bei einer GKV stellen. Gegen einen erteilten Ablehnungsbescheid ist sofort Klage beim SG einzureichen, denn die KV ist Grundlage der Lebensunterhaltssicherung, die dann nicht mehr gegeben ist.


Ich würde Pflichtversicherte für Unversicherte machen. Aufgrund welcher Grundalge sollte die GKV freiwillig versichern? Aber es braucht eine AE von über 12 Monaten. Mit der ABH sollte man darüber vernünftig reden.

Antrag schriftlich und formlos an die GKV. Bei Ablehnung wendet man sich auf Aufsichtsbehörden der GKV und geht über das Sozialgericht.
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Antwort #43 - 01.06.2016 um 18:25:50
 
grisu1000 schrieb am 01.06.2016 um 18:16:08:
Aber es braucht eine AE von über 12 Monaten. Mit der ABH sollte man darüber vernünftig reden. 


ich fürchte, die ABH darf keine AE erteilen, die über die Geltungsdauer des RP hinausgeht.
Da hilft kein Reden.
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"wer Schreibfehler/Tippfehler findet, kann sie behalten" (Zitat von unbekannt)
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Antwort #44 - 01.06.2016 um 19:11:55
 
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