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Krankenversicherung im Fall einer Familienzusammenführung ohne Eheschliessung (Gelesen: 15.308 mal)
pica_pollo
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Antwort #15 - 20.07.2015 um 12:59:11
 
@deerhunter
Ich dachte eigentlich an eine Krankenversicherung "für Ausländer in Deutschland" Ich weiss nicht ob ich den Anbieter namentlich hier nennen  darf oder ob das als Schleichwerbung verstanden wird.

Kosten weit unter 100 Euro im Monat.

Heiraten möchte ich nicht. Das Risiko ist mir zu gross. Es heisst doch schliesslich nicht umsonst "Bis das der Tod euch scheide".

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Aras
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Antwort #16 - 20.07.2015 um 13:10:38
 
Du suchst nach einer sogenannten Krankenvollversicherung
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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tapir
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Antwort #17 - 20.07.2015 um 13:17:04
 
- Ausländerrechtlich spielt die KV überhaupt keine Rolle. Der LU muss beim Nachzug zum deutschen Kind nicht gesichert sein.

- Wenn die KV eine Rolle spielte, wäre eine "Incoming-KV" in der hier beabsichtigten Situation (zeitlich "unbefristeter" Nachzug) nicht ausreichend.

- Sozialversicherungsrechtlich ist sie versicherungspflichtig, sobald eine AE für mehr als ein Jahr erteilt wird, § 5 Abs. 11 Satz 1 SGB V. Dieser Versicherungspflicht wird auch nicht durch eine Incoming-KV Genüge getan, sondern wenn PKV, dann entweder Basistarif oder regulärer Tarif, jedenfalls Krankenvollversicherung gemäß § 191 VVG.

- Heiraten würde einen Haufen Probleme lösen:
-- Kostenlose Mitversicherung in der GKV des Mannes.
-- Auf Grund des Ehegatten-Splittings wird auf das Einkommen in der geschilderten Höhe mit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt keine Einkommensteuer mehr zu zahlen sein.
-- Schnellere Einbürgerung (nach drei Jahren) ist möglich.
-- Sollte es mal Probleme geben, hat der Ehemann möglicherweise eine etwas bessere Position, wenn es um das Sorgerecht für das Kind geht.
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In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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pica_pollo
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Antwort #18 - 20.07.2015 um 15:42:15
 
Heiraten würde im Fall einer Scheidung aber zu einem Haufen Probleme führen und zwar für mich als finanziell stärkerer Partner.
Zwinkernd
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Antwort #19 - 20.07.2015 um 15:51:28
 
Wenn du dir deswegen soviele Sorgen machst könntest du auch einen Ehevertrag aufsetzen. Ansonsten wird ja eh nur das geteilt was während der Ehe dazu kommt, was du vorher hattest bleibt deins. Du müsstest ihr halt evtl. Unterhalt zahlen...

Dann musst du jetzt halt in den sauren Apfel beißen und eine Krankenvollversicherung bezahlen.
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deerhunter
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Antwort #20 - 20.07.2015 um 22:28:02
 
Es gibt ja nur 2 Wege......Heiraten oder Vollversicherung!

Zitat:
@deerhunter
Ich dachte eigentlich an eine Krankenversicherung "für Ausländer in Deutschland"

Diese KV gelten i.d.R.  nur bis zur Wohnsitznahme in Deutschland...also bis zur Anmeldung!
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Antwort #21 - 20.07.2015 um 22:49:44
 
Nein, das stimmt so nicht. Diese Versicherungen können auch nach Wohnsitznahme beibehalten werden, wenn der Aufenthalt von vornherein vorübergehender Natur ist, z.B. Gastwissenschaftler, Auslandskorrespondent, Expats, bestimmte Freelancer/Künstler.
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Antwort #22 - 21.07.2015 um 03:14:41
 
pica_pollo schrieb am 20.07.2015 um 15:42:15:
Heiraten würde im Fall einer Scheidung aber zu einem Haufen Probleme führen und zwar für mich als finanziell stärkerer Partner.


Gegenüber dem Kind bist du sowieso unterhaltspflichtig. Und je nach alter des Kindes auch gegenüber der Mutter.
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Antwort #23 - 21.07.2015 um 08:48:00
 
tapir schrieb am 20.07.2015 um 22:49:44:
Nein, das stimmt so nicht. Diese Versicherungen können auch nach Wohnsitznahme beibehalten werden, wenn der Aufenthalt von vornherein vorübergehender Natur ist, z.B. Gastwissenschaftler, Auslandskorrespondent, Expats, bestimmte Freelancer/Künstler.

Trifft das hier zu????????
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tapir
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Antwort #24 - 21.07.2015 um 10:01:39
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 08:48:00:
Trifft das hier zu????????

Meine Aussage bezog sich auf diesen Beitrag hier von Dir, der eine unzutreffende, allgemeine Aussage ohne Bezugnahme auf den Einzelfall traf:

deerhunter schrieb am 20.07.2015 um 22:28:02:
Diese KV gelten i.d.R.  nur bis zur Wohnsitznahme in Deutschland...also bis zur Anmeldung!


Wenn man so abstrakte Aussagen postet, sollte man immer daran denken, dass diese Posts jahrelang im Internet herumgeistern und über Google von jedem gefunden werden, der nach "krankenversicherung wohnsitz" sucht, auch, wenn sein Fall völlig anders gelagert ist.
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Antwort #25 - 21.07.2015 um 10:01:42
 
Guten Morgen,
tja wahrscheinlich habt ihr Recht. Heiraten oder ne teure Krankenvollversicherung aus eigener Tasche blechen. Obwohl die Krankenversicherung welche von "tapir" aufgeführt worden ist die meinte ich...
Smiley

Ich war / bin halt eben so naiv das man aus Liebe heiraten sollte im besten Fall bis das der Tod uns scheide. Und nicht weil man nicht die nötigen finanziellen Mittel hat um einigermassen über die Runden zu kommen..

Gegenüber dem Kind habe ich auch nicht vor mich zu "drücken". Da habe ich noch vor ihrer Geburt freiwillig der Mutter finanzielle Hilfe gesendet.

Gegenüber der Freundin möchte ich es jedoch vermeiden ihr eines Tages Unterhalt zahlen zu müssen nur weil es der Staat so möchte.
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Antwort #26 - 21.07.2015 um 10:10:38
 
pica_pollo schrieb am 21.07.2015 um 10:01:42:
Gegenüber der Freundin möchte ich es jedoch vermeiden ihr eines Tages Unterhalt zahlen zu müssen nur weil es der Staat so möchte.

Na ja, eine eheliche Lebensgemeinschaft ist schon dadurch gekennzeichnet, dass man grundsätzlich auch was das Materielle angeht, füreinander einsteht. Denn von Luft und Liebe allein kann man nun mal nicht leben. Eine Ehe ist letztlich ein Vertrag, Unterhaltspflichten entstehen daher, weil die Parteien es so wollen, der Staat setzt lediglich den Willen der Parteien um. Daher gibt es ja auch die Möglichkeit, in einem Ehevertrag abweichende Regelungen zu treffen, wobei aber Getrenntlebendenunterhalt - also Unterhalt für die Zeit vor der Rechtskraft einer Scheidung - nicht ausgeschlossen werden kann, weil es dann eben letztlich der Sache nach keine Ehe mehr wäre.

Was ist nicht ganz verstehe, ist die Grundhaltung. Du willst Dir nicht vom Staat etwas vorschreiben lassen bzgl. Einstehenmüssen für die Frau. Gleichzeitig soll aber doch bitte der Staat die gesundheitliche Absicherung möglichst für Dich und Sie (!) völlig kostenneutral übernehmen.

Man vergisst es manchmal, so viele soziale Wohltaten existieren ja bei uns, aber letztlich ist ja doch der Einzelne für sich seblst verantwortlich. Wenn Du sie also aus individuell völlig nachvollziehbaren Gründen nicht heiraten willst, weil Du eben nicht grundsätzlich lebenslang für sie einstehen willst - kein romantischer Klimbim, sondern auch das Leitbild der Rechtsordnung - , dann musst Du ihr eben klarmachen, dass in dem Fall sie eben auch persönlich für ihre soziale Absicherung sorgen muss, indem sie z.B. einer bezahlten Arbeit nachgeht, die mit mindestens EUR 451 pro Monat bezahlt wird. Es gibt sicher regionale Unterschiede in Deutschland, aber wer es wirklich will, findet in vielen Regionen eine solche Arbeit auch ohne oder mit nur rudimentären Deutschkenntnissen, und es muss auch nicht immer nur ein Putzjob sein (z.B. Versandlager, Küchenhilfe usw.). Gleichzeitig Deutsch lernen und dann sollte die Frau natürlich irgendwann auch ihren eigenen LU sichern können.

Letztlich ist jeder seines eigenen Glückes Schmied.
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Antwort #27 - 21.07.2015 um 11:31:03
 
Zitat:
Ich war / bin halt eben so naiv das man aus Liebe heiraten sollte im besten Fall bis das der Tod uns scheide. Und nicht weil man nicht die nötigen finanziellen Mittel hat um einigermassen über die Runden zu kommen..

Was soll die Frau denn hier, wenn du Sie nicht liebst? Selbst wenn ihr eine Bedarfsgemeinschaft bildet, wirst du zumindest zum Teil für ihren Unterhalt aufkommen müssen. Oder willst du dem Staat, also uns das zumuten?
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Antwort #28 - 21.07.2015 um 11:39:17
 
deerhunter schrieb am 21.07.2015 um 11:31:03:
Was soll die Frau denn hier, wenn du Sie nicht liebst?

Oder willst du dem Staat, also uns das zumuten?


Das ist eine falsche Fragestellung.

Das Kind ist deutsch, hat also das Recht, in Deutschland zu leben. Daraus leitet die Mutter selbstverständlich das gleiche Recht ab, inklusive dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz (z.B. durch ALG-2).

@pica-pollo:
Sie könnte auch unabhängig von Dir ein Visum zur FZF mit dem (gleichzeitig einreisenden) deutschen Kind beantragen. Dann müsste sie irgendwo unterkommen, sich von dort eine Wohnung suchen und ALG-2 beantragen. Das Jobcenter würde sie dann auffordern, Kindergeld / Wohngeld / Unterhaltszahlungen von Dir zu besorgen, das wäre in der Summe ihr Einkommen. Die ALG-2-Leistungen werden dann so berechnet, dass sie das auf das gesetzliche Maß aufstocken.

Dann klärt Ihr Umgangsrecht, Sorgerecht etc. und guckt, wie es funktioniert. Sie wäre über das Jobcenter versichert, Du würdest den gesetzlich vorgesehenen Unterhalt für Dein Kind überweisen, aber sonst seid Ihr wirtschaftlich getrennt. Ihr könntet diese trennung jederzeit durch Zusammenziehen aufheben, müsstet das aber nicht.
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grisu1000
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Antwort #29 - 21.07.2015 um 13:38:00
 
reinhard schrieb am 21.07.2015 um 11:39:17:
Das Kind ist deutsch, hat also das Recht, in Deutschland zu leben. Daraus leitet die Mutter selbstverständlich das gleiche Recht ab, inklusive dem Recht auf eine menschenwürdige Existenz (z.B. durch ALG-2).


Tritt ALG-2 wird das Jobcenter oder Jugendamt sowieso die Mutter auf Betreuungsunterhalt für Sie hinweisen und sie auffordern  das ggf. über das Familiengericht einzufordern, wenn der Kindesvater nicht zahlen will. Sie hat das Recht darauf für die ersten drei Jahre des Kindes, ggf. auch länger.
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