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KV-Pflicht, Wohnsitz, Ausland (Gelesen: 3.246 mal)
Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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15.05.2015 um 19:49:05
 
Hallo,

ich bin da über etwas gestolpert...

Deutscher StAng, erwerbstätig und (wahlweise) privat oder gesetzlich krankenversichert, sucht sich einen Job im europäischen Ausland (keine Entsendung) und zieht in das andere Land. Er behält in D lediglich noch eine Ferienwohnung und ist dort auch mit einem Wohnsitz gemeldet. Sein Lebensmittelpunkt liegt dann jedoch im Ausland und er hält sich nur noch einige Tage pro Jahr in D auf. Im Ausland ist er selbstverständlich gem. der dortigen Gegebenheiten krankenversichert - allerdings privat (also auch keine EHIC-Karte)

Ist er in Deutschland KV-pflichtig?
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Muleta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: D
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Antwort #1 - 19.05.2015 um 18:23:07
 
Den fehlenden Meinungen zufolge dürfte wohl Versicherungspflicht vorliegen und zwar nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bzw. § 193 Abs. 3 VVG. Ich sehe jedenfalls nicht, wie man aus der Kiste rauskommt, insbes. wenn § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V nicht greift.

Könnte also ggf. eine böse Überraschung für Betroffene geben, wenn die dt. Krankenversicherung irgendwann Beiträge nachfordert (ggf. für Jahre).
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tapir
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 19.05.2015 um 19:53:36
 
Muleta schrieb am 19.05.2015 um 18:23:07:
wie man aus der Kiste rauskommt

Man kommt raus.

Zunächst mal ist schon auf der Grundlage des nationalen Rechts zu unterscheiden zwischen der "Versicherungspflicht" im Sinne des in § 193 VVG normierten Kontrahierungszwangs für sonst nicht Versicherte einerseits und andererseits der "Versicherungspflichtigkeit" von Personen gemäß SGB V, bei der ein Versicherungsverhältnis kraft Gesetzes entsteht.

§ 193 VVG greift von vornherein nur dann, wenn ein "Wohnsitz im Inland" besteht. Das ist in dem geschilderten Fall nicht der Fall, wobei das wegen der nicht vollzogenen Abmeldung eventuell etwas schwierig nachzuweisen ist. Der Betroffene (wenn er PKV-versichert ist) sollte also den Inlandswohnsitz abmelden, damit er gemäß § 205 VVG kündigen kann, ohne, dass die Versicherung eine Bescheinigung gemäß § 205 Abs. 6 VVG verlangt.

Hinsichtlich der "Versicherungspflicht" gemäß SGB V ist § 3 Nr. 2  SGB IV zu beachten. Danach gilt insbesondere § 5 SGB V nur für Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland. Auf § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V kommt es schon deshalb nicht an, diese Vorschrift gilt ohnehin nur für (u.a.) EU-Beamte.

Europarechtlich komplettiert wird das Ganze durch die "Koordinierungsverordnung", oder, in Langform, VO (EG) Nr. 883/2004 des Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (hier: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=OJ:L:2004:166:0001:0123:de...). Und dort heißt es feierlich in Art. 11:

Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

Gemäß Art. 2 Abs. 1 "gilt" die VO u.a. für Angehörige (irgendeines) Mitgliedstaates.

Und gemäß Art. 11 Abs. 3 Buchst. a gilt für Erwerbstätige nur das Recht des Tätigkeitsstaates. Da ein "positiver Kompetezkonflikt" aber gar nicht vorliegt, weil schon das deutsche Recht von sich aus gar nicht auf nicht hier wohnhafte bzw. gewöhnlich aufhältige anwendbar sein will, braucht man die Koordinierungsverordnung hier eigentlich gar nicht.

EDIT Update: Die EHIC gibt es übrigens prinzipiell auch für privatversicherte. Das mögen die PKVen nicht so gern, es geht aber. Es sei denn, es handelt sich um keine Krankenvollversicherung, sondern nur so eine temporäre Reisekrankenversicherung...
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« Zuletzt geändert: 19.05.2015 um 20:08:08 von tapir »  

In the past he had spontaneously composed 'Let's Go to Court', a song about his landlord, set to the tune of 'Let's Get It On'; 'I'm So Bored' (a synagogue favourite) to the tune of 'You're So Vain'; and 'Incompetency', a song for varied bureaucratic and work-related situations, thieved from Prince's 'Controversy'. - Zadie Smith, "The Autograph Man"
 
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erne
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Antwort #3 - 27.05.2015 um 17:57:46
 
ich kenne die Möglichkeit, die Krankenversicherung in D "ruhen" zu lassen, Beitrag ca. 10€/Monat, Nachweis der Tätigkeit im Ausland und einer KV im Ausland.
Nach Rückkehr "aktiviert" man dann die KV in D.

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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #4 - 03.06.2015 um 09:43:24
 
Wieso meldet sich beim Einwohnermeldeamt nicht einfach aus Deutschland ab?
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #5 - 03.09.2015 um 15:23:17
 
@NeedHelp

Das Melderecht schreibt vor, dass wer eine Wohnung bezieht, sich anmelden muß. Solange er diese Wohnung inne hat und nicht ausgezogen ist, gibt es auch keinen Grund sich abzumelden.

tapir schrieb am 19.05.2015 um 19:53:36:
§ 193 VVG greift von vornherein nur dann, wenn ein "Wohnsitz im Inland" besteht. Das ist in dem geschilderten Fall nicht der Fall, wobei das wegen der nicht vollzogenen Abmeldung eventuell etwas schwierig nachzuweisen ist.

Ich verstehe nicht ganz, warum kein Wohnsitz mehr in Deutschland mehr gegeben sein soll, der ja zweifelsfrei vorhanden ist, unabhängig vom Melderecht.
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