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Nachzug eines türkischen kindes (Gelesen: 3.685 mal)
Themen Beschreibung: Nachzug eines türkischen Kindes
reta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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13.05.2015 um 16:03:49
 
Hallo
und danke schon mal für die fleißigen Lesern, Berater und Schreiber. Ihr macht hier schon eine tolle Sache hier.  Zwinkernd

Ich habe auch noch eine Frage. Ich (deutsche) bin mit einem türkischen Mann verheiratet. Wir leben in Deutschland in einem eigenen Haus und mein Mann hat auch Arbeit hier.
Mein Mann hat aber in der Türkei noch 2 Kinder (18 und 10 Jahre) mit seiner türkischen Exfrau zusammen, die dort auch alle noch leben.
Der 18 jährige muß nun zum Militär, die Mutter geht Nachmittags arbeiten, somit ist der 10 jährige nach der Schule immer alleine.
Der 10 jährige will schon lage mit zu uns, aber die Mutter wollte vorher nicht. Doch nun ist sie einverstanden und sie war nun gerade mit meinem Mann bei einem Notar um das schriftlich fest zu halten. Ich denke das ist das alleinige Sorgerecht für meinen Mann, aber halt auf türkisch.
Wir sind zur Zeit in der Türkei, bei der Familie meines Mannes.

Nun zu meiner Frage:
Was können wir hier in der Türkei schon mal erledigen, damit alles schnell von statten geht?  Augenrollen

Vielen Dank schon mal
Reta
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reta
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #1 - 14.05.2015 um 07:38:23
 
Können wir hier in der Türkei denn nichts weiter machen?
Ich habe die Befürchtung das es nachher heißt: "Ja, das hätten sie ja gleich in der Türkei machen sollen, das währe auch dann viel schneller gegangen!"  hä?


Und was müssen wir dann in Deutschland machen?
Muß in Deutschland ein Visum beantragt werden, oder wie läuft das dann weiter?  unentschlossen
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deerhunter
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Antwort #2 - 14.05.2015 um 08:17:36
 
Pass für das Kind! Dann mit Pass und Sorgerechtserklärung zur Deutschen Botschaft in der Türkei und ein FZV beantragen. Vermutlich musst du dann in Deutschland zur ABH und eine VE abgeben, welche sehr lange Gültigkeit haben kann (bis Kind erwachsen)!
Dann sollte es eigentlich laufen  Laut lachend
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Antwort #3 - 14.05.2015 um 09:46:16
 
Wenn der Vater genug verdient braucht man keine VE
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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reta
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Antwort #4 - 17.05.2015 um 07:45:03
 
Danke schon mal für die Antworten. Zwinkernd

Aber wozu und von wem ist die VE (Verzichtserklärung), und was muß da drinnen stehen?

Zur deutschen Botschaft hier in der Türkei ist es jetzt für uns zu weit (durch halb Türkei), werden möglichst alles in Deutschland erledigen. Und was dann in der Türkei gemacht werden muß, würde der Bruder meines Mannes dann da erledigen. Ich hoffe das reicht dann, damit er dann herkommen kann?

Lieben Gruß an alle Leser und Schreiber  Zwinkernd
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Budweiser
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Antwort #5 - 17.05.2015 um 09:38:55
 
Die VE ist keine Verzichtserklärung sondern eine
Verpflichtungserklärung!
Und was da drin stehen muss und was das ist erfährst Du bei einem Klick auf VE (also hier).

Und die Folgen einer VE können sehr weitreichend sein!
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stefo
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Antwort #6 - 17.05.2015 um 10:24:29
 
reta schrieb am 14.05.2015 um 07:38:23:
Muß in Deutschland ein Visum beantragt werden, oder wie läuft das dann weiter?  unentschlossen


Das Visum muss auf jeden Fall in der Türkei (bei der dt. Botschaft, ich glaube in der Türkei geht es auch bei einem Konsulat) beantragt werden. Die werden dann schon mal schauen, ob alles so in Ordnung ist, mit Sorgerecht etc. In Deutschland wird dann die ABH am verfahren beteiligt, überprüft, ob der Lebenunsterhalt gesichert ist (da es sich um einen Nachzug von Ausländer zu Ausländer handelt).

Hat der Junge denn schon einen Reisepass?
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Saxonicus
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Antwort #7 - 17.05.2015 um 10:29:57
 
reta schrieb am 17.05.2015 um 07:45:03:
Zur deutschen Botschaft hier in der Türkei ist es jetzt für uns zu weit (durch halb Türkei),

In Gaziantep befindet sich ein Honorarkonsulat, vielleicht könnt Ihr auch dort einiges erledigen und müsst nicht unbedingt zur Botschaft oder zum Generalkonsulat.

Honorarkonsul der Bundesrepublik Deutschland
Leiterin Oktay Kara,
Sanayi Bölgesi 20 No'lu Cad. No. 10,
Baspinar - Gaziantep.
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HeFi
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Antwort #8 - 17.05.2015 um 22:46:48
 
Das FzF-Visum zum Kindernachzug muss immer persönlich bei einer deutschen AV (Botschaft oder Konsulat) im Ausland -HIER Türkei- beantragt werden, zB http://www.tuerkei.diplo.de/Vertretung/tuerkei/de/02-visa/04-nationales-visum/wo...
dh bei Minderjährigen muss das FzF-Visum zum Kindernachzug ein Sorgeberechtigter (zB Vater) beantragen,
das könnte also schon jetzt während eures TR-Aufenthaltes erledigt werden, sofern ihr alle nötigen Unterlagen beisammen habt.

Die dafür nötigen Unterlagen stehen im
"Merkblatt für die Beantragung eines Visums zum Zwecke des Kindernachzugs" http://www.tuerkei.diplo.de/contentblob/4281618/Daten/5180044/fzkindernachzugelt...
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Antwort #9 - 18.05.2015 um 16:23:11
 
Danke für die Antworten.  Zwinkernd

Da wir hier in Gaziantep sind, haben wir gleich beim Konsulat versucht ein Visum zu beantragen, aber man hat uns gesagt, das das doch in Ankara gemacht werden muß!   unentschlossen
Und das schaffen wir nicht mehr, da wir morgen zurückfahren. Das muß dann wohl die Mutter des Kindes machen, oder kann das auch ein Bruder von meinem Mann machen (mit einer Vollmacht)?

Wieder in Deutschland werden wir gleich zur Ausländerbehörde gehen, um dort zu erfahren was die noch so von uns brauchen!

Lieben Dank  Zwinkernd
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Antwort #10 - 19.05.2015 um 01:16:19
 
reta schrieb am 13.05.2015 um 16:03:49:
Doch nun ist sie einverstanden und sie war nun gerade mit meinem Mann bei einem Notar um das schriftlich fest zu halten. Ich denke das ist das alleinige Sorgerecht für meinen Mann, aber halt auf türkisch.

Ein türkischer Vater hat mW nach türkischem Recht immer das Sorgerecht für sein türkisches Kind.
Nach einer Scheidung wird das Sorgerecht idR nur einem Elternteil zugesprochen.
Sorgerecht nach türkischem Recht https://turkischesfamilienrecht.wordpress.com/scheidungsfolgen/sorgerecht/

Wenn aber der Vater das ALLEINIGE Sorgerecht hat, dann kann die Mutter nicht das FzF-Visum zum Kindernachzug für das minderjährige Kind beantragen, logo?
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Antwort #11 - 19.05.2015 um 14:44:25
 
HeFi schrieb am 19.05.2015 um 01:16:19:
Wenn aber der Vater das ALLEINIGE Sorgerecht hat, dann kann die Mutter nicht das FzF-Visum zum Kindernachzug für das minderjährige Kind beantragen, logo? 

Andererseits ist das alleinige Sorgerecht des in D lebenden Vaters eine wichtige Voraussetzung für das FzF-Visum zum Kindernachzug gem. § 32 Abs. 1 AufenhG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65966.htm
Der in D lebende Vater sollte sein alleiniges Sorgerecht deshalb nicht abgeben.
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Antwort #12 - 27.05.2015 um 21:55:15
 
Hallo,
das was mein Mann und seine Ex-Frau beim Notar unterschrieben haben, war doch nicht das alleinige Sorgerecht für mein Mann, sondern die Erlaubnis den Sohn mit nach Deutschland mitzunehmen, und ihn hier zur Schule zu schicken.  hä?
(Sie hat das Sorgerecht nach der Scheidung bekommen.)
Ich hoffe das das auch reicht um den Sohn hier nach Deutschland zu bekommen?  Schockiert/Erstaunt

Die Ex-Frau soll nun nach Ankara fahren um das Visum für den Sohn zu beantragen, für die dazu entstehenden Kosten kommen wir dann auf.

Gruß Reta
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Antwort #13 - 28.05.2015 um 01:41:53
 
reta schrieb am 27.05.2015 um 21:55:15:
Sie hat das Sorgerecht nach der Scheidung bekommen

Wenn der Kindesvater gar kein Sorgerecht  -also auch kein gemeinsames Sorgerecht- hat,
dann dürften § 32 Abs. 1 und Abs. 3 AufenthG http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65966.htm
mMn einem Kindernachzug entgegenstehen.
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Antwort #14 - 28.05.2015 um 13:24:36
 
reta schrieb am 13.05.2015 um 16:03:49:
Der 10 jährige will schon lage mit zu uns...

WENN das nachzugswillige Kind VOR dem 1.1.2005 geboren ist
UND der Kindesvater sich schon VOR dem 1.1.2005 rechtmäßig in D aufgehalten hat,
DANN gilt gem. Übergangsregelung § 104 Abs. 3 AufenthG für den Kindernachzug noch der alte § 20 AuslG, der hinsichtlich des Sorgerechts ggf. günstiger ist.
Das sollten aber die Fachleute besser beurteilen können.

§ 32 Abs. 4 AufenthG erlaubt auch eine Härtefallentscheidung.
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« Zuletzt geändert: 28.05.2015 um 13:34:38 von HeFi »  
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