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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 51.858 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #75 - 23.09.2016 um 16:58:12
 
Danke Aras (neuer Avatar... Smiley )
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #76 - 26.09.2016 um 11:45:23
 
Guten Morgen,

die Stelle ist leider nur auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet und es ist fraglich, ob die KK ihn aufnimmt (da Asylsuchender).

Wenn ja, und das Arbeiten ist zu Ende, ist er dann wieder über die ABH abgesichert oder wird er dann von der KK verpflichtet sich von den 310 Euro die er bekommt, monatlich für ca. 160 Euro "freiwillig" zu versichern?

Besten Gruß,

Mangrove
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Aras
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Antwort #77 - 26.09.2016 um 11:50:56
 
Mangrove schrieb am 26.09.2016 um 11:45:23:
die Stelle ist leider nur auf einen sehr kurzen Zeitraum befristet und es ist fraglich, ob die KK ihn aufnimmt (da Asylsuchender).

Das eine hat mit dem anderen nichts zu tun. Wenn jemand sozialversicherungspflichtig arbeitet und unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient(56.250€), dann muss er Beiträge zur Krankenversicherung leisten. Er hat keine Wahl. Die GKV hat keine Wahl! Deswegen heißt es ja auch sozialversicherungsPFLICHTig.

Wenn die Stelle befristet ist, und er keine zusammenhängenden 12 Monate zusammen kriegt, dann er sich auch nicht freiwillig für 160 € versichern. Siehe § 9 Abs. 1 SGB V
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Mangrove
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Antwort #78 - 23.11.2016 um 15:47:31
 
Hallo,

wenn die AE nach § 28 erteilt wurde, ist dann für eine Heirat immer noch B1 erforderlich oder muss da sprachlich gar nichts vorgelegt werden (auch nicht A1)?

Danke im Voraus!

Mangrove
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Antwort #79 - 23.11.2016 um 16:05:53
 
Um eine Ehe zu schließen ist weder A1 noch B1 nötig.

Um aus dieser Ehe mit einem Deutschen aber ein Aufehthaltsrecht nach §28 abzuleiten ist A1 nötig, mit in der Regel anschließender Verpflichtung zum Integrationskurs, der mit B1 endet.
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Antwort #80 - 23.11.2016 um 16:16:16
 
Der Nigerianer hat offenbar eine AE gemäß § 28 Abs. 1 Nr .3. also heiraten: wenn der standesbeamte seine Willenserklärung akzeptiert, dann passt es. "Wollen Sie heiraten?" "Jaja".
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Mangrove
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Antwort #81 - 23.11.2016 um 16:19:04
 
Um es nochmal zusammenfassend zu wiederholen, folgender Fall:

§ 28 AE als Vater eines deutschen Kindes wäre bereits vorhanden.

Aber weder A1 noch B1. Mit dieser bereits bestehenden AE ist eine Eheschließung

a) einfach möglich und

b) es ändert sich nichts an der AE § 28 als Vater eines deutschen Kindes

?
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Antwort #82 - 23.11.2016 um 17:06:48
 
Ja und Ja
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Antwort #83 - 24.11.2016 um 20:12:33
 
Danke!
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Mangrove
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Antwort #84 - 12.01.2017 um 15:24:03
 
Hallo,

Folgendes: Die Urkundenprüfung wurde gerade positiv abgeschlossen, nach fünf Monaten.

Die Geburtsurkunde und der Registerauszug für das deutsche Kind mit eingetragenem Namen des Vaters konnten fertiggestellt werden.

Nun sollte er nochmal den Antrag auf § 28 stellen (obwohl ja schon vorhanden, aber egal) auf Grundlage der Geburtsurkunde.

Dann wollten wir auf Basis von § 28 gleich heiraten. Dafür wird aber ein Ehefähigkeitszeugnis verlangt und eine Befreiung davon dauert wieder mehrere Wochen und kostet.

Der Standesbeamte sagte, das Gericht sei noch strenger im Überprüfen mit allem als die Identitätsprüfung und die war schon sehr streng.

1. Welche Probleme könnten durch den Prozess des OLG entstehen?

2. Falls das OLG verneint und DK die einzige Option ist, kann man danach ohne Probleme in D den nigerianischen Nachnamen annehmen? Darf man mit AE § 28 überhaupt nach DK reisen?

3. Besteht nun ein Vor- oder Nachteil für den Fall zuerst zu heiraten oder zuerst AE § 28 zu beantragen? Würde des ersten Titels Wert "gemindert" wenn zuerst § 28 erteilt würde?

4. Andererseits ist nach der Erteilung AE § 28 dann für eine nachfolgende Ehe kein A1 nötig oder auf jeden Fall doch?


Vielen Dank im Voraus!

Liebe Grüße,

Mangrove
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Antwort #85 - 12.01.2017 um 15:34:57
 
Für die Ehe ist kein A1 nötig, nur wenn man Aufgrund der Ehe eine AE nach §28 Ehegatte eines Deutschen beantragt.

Wenn er schon eine AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes hat, braucht er keine weitere, auch nach Heirat nicht, da sein Aufenthalt nicht von der Ehe sondern vom Kind abhängig ist.

Wenn du in DK eine Ehe schließt kannst du hier auf dem deutschen Standesamt eine sogenannte Nameserklärung machen und den Familiennahmen deines Mannes annehmen. Mit einer AE §28 darf mal in Schengen reisen.

Bezüglich der Heirat in Deutschend ist und bleibt euer Standesamt der kompetenteste Ansprechpartner, da können wir hier als außenstehende keine besseren Informationen liefern
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Antwort #86 - 12.01.2017 um 16:04:56
 
Dankeschön.

okatomy schrieb am 12.01.2017 um 15:34:57:
Wenn er schon eine AE nach §28 Personensorgeberechtigter eines minderjährigen deutschen Kindes hat, braucht er keine weitere, auch nach Heirat nicht, da sein Aufenthalt nicht von der Ehe sondern vom Kind abhängig ist. 


Dies bedeutet doch aber, dass sich die Aufenthaltsfristen immer wieder nur um ein Jahr verlängern bis das Kind 18 Jahre alt ist, falls zuerst der Antrag auf Vater eines deutschen Kindes gestellt würde. Denn es wurde mir gesagt, der Titel für "Ehe mit Deutscher" sei stärker als der Titel für "Vater eines deutschen Kindes".

Würde sich die Aufenthaltsfristen denn unterscheiden von der einer Eheschließung ohne vorherigen Antrag auf Personenfürsorge?

Und wenn man Antrag auf Personenfürsorge nach der Eheschließung macht, gilt dann auch der Titel der Eheschließung? Oder hängt es davon ab was man zuerst beantragt und der Titel ist dann gültig bzw. vorrangig?

Ich kann es leider nicht so formulieren wie ich meine Augenrollen

Ok, viellleicht so, der Wunsch:
Stärkerer Titel, längerer Aufenthalt, Befreiung von Integrationskurspflicht

Lieben Gruß,

Mangrove
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Antwort #87 - 12.01.2017 um 16:15:38
 
Der AT nach §28 soll in der Regel für 3 Jahre erteilt werden, egal ob es Nachzug zum deutschen Ehegatten oder deutschen Kind ist.

Also Ich würde das so sehen:

Stärkerer Titel:
Personensorgeberechtigter deutsches Kind.
Begründung: Kann nicht durch Scheidung wiederrufen werden, sondern allenfalls durch eigenes Fehlverhaltem dem Kind gegenüber. Kindeswohl und Recht des Kindes auf seinen Vater hat einen der höchsten Stellenwerte in der Gesellschaft.

Längerer Aufenthalt:
Personensorgeberechtigter deutsches Kind.
Begründung: Wird auf alle Fälle bis das Kind 18 ist verlängert selbst wenn man die Voraussetzungen für eine NE nicht erfüllt.


Befreiung Integrationskurs:
keiner von Beiden!
Personensorgeberechtigter deutsches Kind befreit lediglich von A1 als Voraussetzung zum Nachzug.

Also ich schätze den Titel als Personensorgeberechtigter deutsches Kind in allen belangen Stärker ein. Er ist im wesentlichen nur davon abhängig dem Kind ein guter Vater zu sein.
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Mangrove
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Antwort #88 - 12.01.2017 um 17:20:17
 
Hmm, mich wundert halt warum uns von der ABH nahe gelegt wird, zuerst zu heiraten bzw. warum dies ein stärkerer Titel sei. Ist ja ein gut gemeinter Rat, möchte es gerne verstehen...

Wie kann man sich vom Integrationskurs befreien lassen? Er kostet viel Geld und mein Mann hat ja eine Arbeitsstelle bei der er nicht fehlen kann.


Lieben Gruß
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Antwort #89 - 12.01.2017 um 17:26:50
 
Die Kosten sind doch tolerabel. Sind doch bloß 150€ pro Stufe?!

Warum unzumutbar? Kann doch Abendkurse besuchen.
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