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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 52.174 mal)
trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #60 - 13.08.2016 um 22:02:15
 
... weil das Asylverfahren nichts mit der VA und den Rechtsfolgen zu tun hat. An der Identität scheint es ja wohl im Asylverfahren keine Zweifel zu geben, somit die UP irrelevant ist und auch aus diesem Punkt nicht angeregt wurde. Wäre diese relevant, hätte ein Asylbewerber ohne UP schlechtere Karte was die Identität anbelangt. Informationen, die nicht das Asylverfahren  betreffen, sind nicht relevant und somit stellt es auch keine Unterdrückung von Informationen dar. Der Asylbewerber hat die Fragen richtig zu beantworten, die ihm gestellt werden.

Du kannst ja eine andere Meinung dazu haben.
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Aras
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Antwort #61 - 13.08.2016 um 22:07:40
 
Dem Asylbewerber wird doch zuerst gesagt, dass er erzählen soll und danach wird nachgefragt.

Ich würde aber sagen, dass hier z.B. reinhard oder Bayraqiano bessere Auskünfte geben können.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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trixie
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #62 - 13.08.2016 um 22:17:48
 
Aras schrieb am 13.08.2016 um 22:07:40:
Dem Asylbewerber wird doch zuerst gesagt, 


... dass er seine Asylgründe darlegen soll, warum er politisch oder religiös verfolgt wird und ihm in seinem Land Gefahr für Leib und Leben droht.

Zitat:
Ich würde aber sagen, dass hier z.B. reinhard oder Bayraqiano bessere Auskünfte geben können.

... und ich deshalb nicht verstehe, warum du dich mit sinnloser Kritik wieder gegen wendest, statt dich zurückzuhalten und mir indirekt zu verstehen gibst, dass ich nicht meine Meinung dazu nicht sagen darf.  Ärgerlich  Ärgerlich  Ärgerlich

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reinhard
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Antwort #63 - 14.08.2016 um 11:44:57
 
Mangrove schrieb am 13.08.2016 um 19:17:27:
Ist es sinnvoll auch dem BAMF nächste Woche all diese Doumente (Brief über Antrag einer AE, Vaterschaft, Sorgerecht, Urkundenüberprüfungsnachweis) vorzulegen oder ist dies für sie irrelevant (bzw. für uns kontraproduktiv)?


Nein, das belastet die Akte nur unnötig.

Er kann ganz normal auf alle Fragen zur Person antworten. Er sollte strikt darauf achten, dass alle Antworten an das BAMF mit dem Ergebnis einer späteren Urkundenprüfung übereinstimmen sollten.

Er sollte auf keine Frage mit einer Unwahrheit antworten.

Er muss sich in der Anhörung auf die Schilderung der persönlich erlittenen Verfolgung konzentrieren. Dabei geht es entweder um staatliche Verfolgung (Polizei, Soldaten usw.) oder um nicht-staatliche Verfolgung, bei denen der Staat den Schutz verweigert hat oder nicht geben konnte.

Asylanträge aus Nigeria werden zwar oft abgelehnt. Es gibt aber durchaus Anerkennungen. Der Staat ist nicht wirklich demokratisch, schützt keine Minderheiten und hat über den nördlichen Teil des Staatsgebietes keine vollständige Kontrolle. Es hängt sehr von den persönlichen Verhältnissen ab, ob er im Asylverfahren eine Chance hat.

Nach der Anhörung findet die Überprüfung aller Angaben statt, die er gemacht hat (aber nicht mit einer Urkundenprüfung vergleichbar, eher ein "Googlen"). Danach kommt irgendwann der Bescheid. Bis der Bescheid rechtskräftig ist, behält er die Aufenthaltsgestattung, insofern müsst Ihr da nichts machen.

Falls er abgelehnt wird, muss er entweder innerhalb einer Woche oder innerhalb zwei Wochen klagen (je nach Entscheidung) oder den Bescheid akzeptieren. Falls er nur klagt, um die Sache bis zur Vaterschaftsanerkennung in die Länge zu ziehen, muss er die Kosten dafür tragen. Das sind im Wesentlichen die Anwaltskosten. Wenn er gute Chancen hat, sollte er auf jeden Fall gegen ein Ablehnung klagen. Aber das hängt eben nur von seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Geschichte ab.
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Mangrove
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Antwort #64 - 14.08.2016 um 13:29:45
 
Vielen Dank!

1. Eventuell dann nur das Schreiben über eine Urkundenüberprüfung beilegen (denn im Ladungsbrief steht, dass alle Dokumente, die für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnten, mitgebracht werden sollen)?

2. Wie lange dauert es im Schnitt, bis nach der 2. Anhörung (die jetzt stattfindet) ein Bescheid zugestellt wird (eher Tage oder eher Wochen)?

Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, einen Anwalt wg. der Vaterschaft konsultieren oder welcher konkrete Schritt ist dann weise?

Besten Gruß,

Mangrove
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Saxonicus
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Antwort #65 - 14.08.2016 um 14:29:19
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 13:29:45:
Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, 

Eine Duldung kann man nicht beantragen. Die wird von der ABH erteilt, wenn entsprechende Gründe vorliegen - oder eben auch nicht, wenn die dafür erforderlichen Gründe nicht ersichtlich sind.

Die Duldung ist nach der Definition des deutschen Aufenthaltsrechts eine „vorübergehende Aussetzung der Abschiebung“ von ausreisepflichtigen Ausländern. Sie stellt keinen Aufenthaltstitel dar und begründet daher auch keinen rechtmäßigen Aufenthalt. § 60a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) regelt, wessen Abschiebung ausgesetzt wird und aufgrund dessen eine Duldung (§ 60a Abs. 4 AufenthG) erhält; dies sind insbesondere Fälle, in denen eine Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (zunächst) nicht durchgeführt werden kann. Die Duldung dient ausschließlich dazu, dem Ausländer zu bescheinigen, dass er ausländerbehördlich registriert ist und von einer Durchsetzung der bestehenden Ausreisepflicht für den genannten Zeitraum abgesehen wird. Der Aufenthalt eines Ausländers wird mit der Duldung zwar nicht rechtmäßig, jedoch entfällt mit der Duldung eine Strafbarkeit wegen illegalen Aufenthalts nach § 95 Abs.
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reinhard
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Antwort #66 - 14.08.2016 um 14:47:13
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 13:29:45:
1. Eventuell dann nur das Schreiben über eine Urkundenüberprüfung beilegen (denn im Ladungsbrief steht, dass alle Dokumente, die für das Asylverfahren von Bedeutung sein könnten, mitgebracht werden sollen)?


Er kann eine Kopie mitnehmen.

Zitat:
2. Wie lange dauert es im Schnitt, bis nach der 2. Anhörung (die jetzt stattfindet) ein Bescheid zugestellt wird (eher Tage oder eher Wochen)?


Von der Antragstellung bis zur Anhörung sind es durchschnittlich 20,6 Monate. Von der Anhörung bis zur Entscheidung sind es dann nochmal durchschnittlich 15,1 Monate. Siehe Bundestags-Drucksache 18/7625, Seite 28.

Zitat:
Und falls abgelehnt wird, muss man dann eine Duldung bei der ABH beantragen, einen Anwalt wg. der Vaterschaft konsultieren oder welcher konkrete Schritt ist dann weise?


Da würde es reichen, wenn Du in einem Jahr schreibst oder wenn der Bescheid kommt.
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Mangrove
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Antwort #67 - 14.08.2016 um 15:04:27
 

reinhard schrieb am 14.08.2016 um 14:47:13:
Da würde es reichen, wenn Du in einem Jahr schreibst oder wenn der Bescheid kommt.


Ein Jahr wäre gut... Smiley

reinhard schrieb am 14.08.2016 um 14:47:13:
Von der Antragstellung bis zur Anhörung sind es durchschnittlich 20,6 Monate. Von der Anhörung bis zur Entscheidung sind es dann nochmal durchschnittlich 15,1 Monate. Siehe Bundestags-Drucksache 18/7625, Seite 28.


Auf die Monate setze ich mal meine Hoffnung. Und auf das Entgegenkommen der ABH. unentschlossen

Es heißt, dass man nach der Anhörung jeden Tag nachsehen sollte (bzw. wohnt er ja im Asylheim einer anderen Stadt) ob ein Bescheid gekommen ist. Der kommt wahrscheinlich mit persönlichem Einschreiben?

Von einigen Kosovaren war das Ablehnungsschreiben innerhalb der selben Woche da.

Mit Abgabe der Pässe (abgelaufener und neuer) ging jetzt ja alles plötzlich sehr schnell... hä?

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reinhard
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Antwort #68 - 14.08.2016 um 15:19:29
 
Mangrove schrieb am 14.08.2016 um 15:04:27:
Auf die Monate setze ich mal meine Hoffnung.


"durchschnittlich 15,1 Monate".

Zitat:
Es heißt, dass man nach der Anhörung jeden Tag nachsehen sollte (bzw. wohnt er ja im Asylheim einer anderen Stadt) ob ein Bescheid gekommen ist. Der kommt wahrscheinlich mit persönlichem Einschreiben?


Ja, täglich nachsehen, weil die Klagefrist mit der Zustellung beginnt. Nein, kein persönliches Einschreiben, sondern ein "niedergelegtes Schriftstück". Der Briefträger steckt es in den Kasten und bescheinigt sich selbst die Zustellung.



Zitat:
Von einigen Kosovaren war das Ablehnungsschreiben innerhalb der selben Woche da.


Kosova: Antragstellung bis Anhörung 1,5 Monate, Anhörung bis Bescheid 1,6 Monate. (gleiche Quelle wie oben)

Zitat:
Mit Abgabe der Pässe (abgelaufener und neuer) ging jetzt ja alles plötzlich sehr schnell... hä?


Manches, was das BAMF macht oder liegen lässt, ist für uns normale Menschen völlig undurchschaubar. Täglich nachsehen ist tatsächlich die einzige Möglichkeit.
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Antwort #69 - 17.08.2016 um 07:39:19
 
Guten Morgen,

gestern war die zweite Anhörung (2 Stunden und Rückübersetzung von 20 Minuten).

Im Protokoll des BAMF heißt es:

"Dem Antragsteller wird erläutert, dass das Bundesamt bei einer eventuellen Ablehung des Asylantrages und der damit einhergehenden Abschiebungsandrohung oder -anordnung, die Anordnung und/ oder Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu prüfen hat. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Tatsachen vorzutragen, die bei einer eventuellen Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot als schutzwürdige Belange zu berücksichtigen wären. Dies wären unter anderem: Familienmitglieder in Deutschland (mit/ ohne Aufenthaltstitel), ein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden Minderjährigen oder die Ausübung des Umgangsrechts mit diesem oder andere schutzwürdige Belange."
[Zitatende, kursiv von mir]


Daraufhin wurden die Briefe (Antrag auf AE an die ABH, Anweisung an die Botschaft über Dokumentenprüfung und Begründung[sschreiben] der Dokumentenüberprüfung) kopiert und der Umstand über das Kind wurde in das Protokoll aufgenommen.

Mal sehen was kommt.

Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #70 - 31.08.2016 um 09:16:56
 
Guten Morgen,

ein kurzer Zwischenstand, positiv.

Durch Zufall erfuhr mein Mann dass er in eine andere Stadt (in meine Smiley ) transferiert wurde, als er wegen eventueller Arbeitserlaubnis in seiner ABH vorsprach. Den Transfer-Brief (mit erforderlicher Unterschrift als Empfangsbestätigung) hatte er aber nie erhalten. Abgemeldet sei er schon im Frühling gewesen (warum auch immer), hatte aber weiter seine Verlängerung der Aufenthaltsgestattung, Post usw. alles bekommen.

Die Umverteilung in meine Stadt hatten ja wir nach der Geburt unseres Kindes beantragt, der Antrag wurde aber abgewiesen, da er ja schon "abgemeldet" sei und abgemeldete Personen könne man nicht umverteilen. Dazu müsse er sich wieder anmelden und den Antrag neu stellen.

Das Ende vom Lied, hätte er nicht jetzt durch Zufall erfahren dass er schon längst hier in der GU wohnt, hätte es Probleme gegeben - da er ja dann als untergetaucht gilt (oder was auch immer).

Jedenfalls konnte an einem einzigen Vormittag in meiner Stadt alles erledigt werden - neuer Ausweis, Zimmer, etc. inklusive Kopie des Briefes, dass er ja hierher transferiert wurde.

Dazukommend ist die ABH hier auf dem neuesten Stand, macht was sie tun sollte und sagt, dass der Asylantrag auf keinen Fall zurückgenommen werden sollte, das wäre ja dumm und jeder habe ein Recht auf Asyl. Zudem kann er deren Aussage nach als Vater unseres Kindes nicht abgeschoben werden. In der vorherigen ABH wollte man nicht einmal den Antrag auf AE §28 entgegennehmen (darum per Einschreiben).

Die Aufenthaltsgestattung wurde auch gleich um 7 Monate verlängert (statt bisher immer nur um drei).

Es war mehr als positiv und der nervenzehrende Hürdenlauf durch die ABH in der anderen Stadt ist ein für allemal vorbei. Smiley

Jetzt warten wir nur noch auf das Ergebnis der Dokumentenüberprüfung.

Beste Grüße,

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Antwort #71 - 07.09.2016 um 20:18:03
 
Guten Abend,

ab wann bekommt mein Mann (rechtlich Verlobter) eine Niederlassungserlaubnis bzw. einen unbefristeten Aufenthalt?

1. Wenn er die AE nach § 28 bekommt 

a) und wir danach heiraten, ändert sich dann etwas an der AE nach § 28 bzw. "erweitert" sich da was in seinen Rechten?

b) müsste er einen Deutschkurs machen für die Heirat in Deutschland?

c) was kann er tun um eine Niederlassungserlaubnis bzw. unbefristet zu bekommen?

2. Wie sieht es mit Führerschein aus bei momentaner Aufenthaltsgestattung (befristeter Aufenthalt, noch keine AE nach § 28, da die Dokumente noch überprüft werden)?

Vielen Dank im Voraus!

Besten Gruß!

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Antwort #72 - 07.09.2016 um 20:29:50
 
Wenn er drei Jahre mit der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 in Deutschland gelebt hat, sein Lebensunterhalt gesichert ist und Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 besitzt.

zu a) nicht wirklich

b) zum heiraten kann er auch einen Freund zum Dolmetschen beauftragen, der dann das Ja übersetzt.

c) deutsch lernen, arbeiten, sich ums Kind kümmern

2. Nach dem positiven Abschluss der Urkundenüberprüfung hat er eine gesicherte Identität und kann mit dieser auch einen Führerschein erwerben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #73 - 23.09.2016 um 13:28:31
 
Hallo,

mein Mann hat nun die Möglichkeit eine Teilzeitstelle anzufangen, aber wir wissen nicht, woher wir einen Sozialversicherungsausweis und eine Mitgliedsbescheinigung einer Krankenkasse (welche als Asylsuchender?) bekommen könnten.

Ist er als Asylsuchender nicht anders versichert oder muss jetzt eine Krankenversicherung abgeschlossen werden?

Vielen Dank im Voraus für Informationen.

Beste Grüße,

Mangrove
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Antwort #74 - 23.09.2016 um 14:04:05
 
Als Asylbewerber ist man nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert.

Soweit ich weiß:
Den provisorischen Sozialversicherungsausweis kriegt man bei der Krankenkasse und später per Post von der DRV den richtigen Sozialversicherungsausweis. Da es wohl seine erste Beschäftigung ist, kann er bei jeder Krankenkasse mit Hinweis auf seine neue Arbeitsstelle vorsprechen. Dann bei Arbeitsaufnahme meldet der Arbeitgeber ihn bei der von ihm ausgewählten Krankenversicherung an.
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