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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 52.180 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #45 - 12.08.2016 um 11:52:18
 
Hallo,

der Anwalt, den ich evtl. (Gott behüte) hinzuziehen müsste sagte, auch bei Ablehnung des Asylantrages habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da er nachgewiesenermaßen sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes ist. Dieser Anspruch ließe sich ohne weiteres beim Verwaltungsgericht durchsetzen, es müsste auf jeden Fall ein
un
beglaubigter Registerauszug ausgestellt werden und zwar
ohne den Identitätszusatz.


Als ich dies dem Standesbeamten mitteilte (4. Mal), bekam ich die einfache Antwort, dass sie derzeit kein Register mit Vater ausstellen, da der Vater noch nicht eingetragen ist. Das sei erst möglich, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist.


Aras schrieb am 09.08.2016 um 18:18:38:
Ich würde mit dem Standesbeamten nicht unbedingt die Konfrontation suchen. Er kann ja ein formloses Schreiben (Auskunft) aufsetzen und erklären, dass die Erteilung der Geburtsurkunde mit korrekten Angaben zum Vater aufgrund der UP derzeit noch dauert, es sich aber beim anerkennenden Mann um Herr XY mit Reisepass mit der Nummer XXXXXXXX handelt.


Der Standesbeamte ist bereit Folgendes zu machen:

1. Eine Kopie seines Anschreibens an die Botschaft per Post an mich
2. ein Schreiben, warum die Überprüfung eingeleitet wurde und wie lange das voraussichtlich dauert.

<-- Für die BAMF-Anhörung nächste Woche wird das zeitlich nicht mehr hinhauen. Aber
ich hoffe dass die AB diese Schreiben akzeptiert?
Was denkt ihr? Schockiert/Erstaunt


Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit allen Dokumenten und Hinweisen (auch den Hinweis bezüglich Registerauszug und möglicher Kontaktaufnahme zum Standesbeamten XXXX in XXXX, Telefonnummer XXXX) haben wir mit Einschreiben zur AB geschickt (beim ersten Antrag mit persönlichem Erscheinen wurden wir vom Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten abgewimmelt, der schriftliche Antrag zurückgegeben - nichts ginge ohne seinen Namen in der Geburtsurkunde -; darum nun per Post).

Jetzt habe ich noch das gefunden:

Zitat: "Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem der oben genannten Länder benötigen - etwa für die Anmeldung zur Eheschließung
oder die Eintragung in das Geburtenregister
- können eine solche Überprüfung verlangen. Sie bestehen auf diesem zeit- und kostenaufwendigen Verfahren, wenn Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen oder befürchtet wird, dass es sich um unechte oder inhaltlich falsche Urkunden handelt."
Zitatende

(Quelle: konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3324513Urkunden_Auslaendische_oe
ffentliche_inDeutschland.pdf, Stand Mai 2016, farbliche Hervorhebung von mir)


Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #46 - 12.08.2016 um 12:06:35
 
Btw. Die Vaterschaftsanerkennung ist ab dem Zeitpunkt wo die Form gewahrt wurde und beide Eltern zugestimmt haben gültig. Habt ihr diese Vaterschaftsanerkennung schriftlich?
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Mangrove
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Antwort #47 - 12.08.2016 um 12:33:48
 
Ja, die Vaterschaftsanerkennung (vor dem Jugendamt), wurde Mitte März gemacht, die Sorgerechtserklärung Mitte April 2016 (beides vor der Geburt im Juni). Die beiden Originale hat die AB (das ist ihnen aber nicht genug).

Was bedeutet in dem Fall "Form gewahrt"? Die Vaterschaftsanerkennung wurde noch mit Aufenthaltsgestattung (Nr.) und altem Pass, der Ende Mai ablief, ausgestellt. Die Sorgerechtserklärung wurde mit dem neuen Pass ausgestellt.

Besten Gruß,

Mangrove
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Antwort #48 - 12.08.2016 um 12:40:25
 
Die Vaterschaftsanerkennung ist aber mit der richtigen Identität durchgeführt worden?

Wenn ja, dann muss die Ausländerbehörde bis zum Ende des Verfahrens dulden und bei positiven Abschluss auf das Visumverfahren verzichten und die Aufenthaltserlaubnis erteilen.
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Mangrove
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Antwort #49 - 12.08.2016 um 12:58:44
 
Er hat von Anfang an "seine" Identität offen dargelegt, also nie einen anderen Namen benutzt.

Verfahren bedeutet in diesem Fall die Urkundenüberprüfung oder? Was ist wenn die AB sich querstellt und die Polizei dann schon vor der Tür steht um ihn abzuschieben - man muss ja mit allem rechnen - ? Oder passiert sowas in dem Fall nicht?
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Antwort #50 - 12.08.2016 um 13:05:04
 
Wenn er stets mit richtiger Identität gearbeitet hat, dann eindeutig ein Pluspunkt.

Mangrove schrieb am 12.08.2016 um 12:58:44:
Verfahren bedeutet in diesem Fall die Urkundenüberprüfung oder? 

Ja

Mangrove schrieb am 12.08.2016 um 12:58:44:
Was ist wenn die AB sich querstellt und die Polizei dann schon vor der Tür steht um ihn abzuschieben - man muss ja mit allem rechnen - ? 

Darum einen Antrag auf Erteilung einer AE gemäß § 28 stellen unter Vorlage aller Unterlagen. Wenn da irgendwas mit dem Asylantrag gesagt wird, dann auf § 10 AufenthG hinweisen.

Zitat:
§ 10 Aufenthaltstitel bei Asylantrag

(1) Einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel außer in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs nur mit Zustimmung der obersten Landesbehörde und nur dann erteilt werden, wenn wichtige Interessen der Bundesrepublik Deutschland es erfordern.
[...]


Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat er Anspruch, also kann er direkt die Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Stellt den Antrag und dann ggf. Fiktionsbescheinigung mitnehmen.

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Antwort #51 - 12.08.2016 um 13:07:33
 
Den ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der hier keine schwerwiegenden Straftaten mit Verurteilung begannen hat, abzuschieben, solltest du wohl nicht ins Auge fassen. Die ABH täte sich keinen Gefallen, wenn sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass die Abschiebung rechtswidrig war.
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Antwort #52 - 12.08.2016 um 13:25:17
 
Aras schrieb am 12.08.2016 um 13:05:04:
Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis hat er Anspruch, also kann er direkt die Aufenthaltserlaubnis bekommen.

Stellt den Antrag und dann ggf. Fiktionsbescheinigung mitnehmen.



a) Auch wenn die AB sagt, er kriegt keine AE ohne dass sein Name in der Geburtsurkunde des Kindes (nicht mal im Registerauszug) steht?

b) Wenn wir per Brief (ohne Anwalt) um die AE gebeten haben, gilt dies als Antrag oder? Mittwoch per Einschreiben losgeschickt, mit dem Hinweis, dass ihnen Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung im Original durch das Standesamt (der Beamte hatte es mit den Pässen freundlicherweise mitgeschickt) in XXXX bereits vorlägen.

Dazu legten wir noch die Kopie einer Kopie (habe ich mir vom Standesamt geben lassen) vom Krankenhaus, in dem der Name des Vaters aufgenommen wurde (die Meldung, die vom KH bei einer Geburt an das Standesamt geht).

c) Die Fiktionsbescheinigung bekommt er schriftlich von der AB? (bzw. wohin mitnehmen?)



Was ist, wenn das BAMF vor der eventuellen Erteilung der AE schon Asyl ablehnt - also dieser zeitliche (gefährliche?) Zwischenraum?

trixie schrieb am 12.08.2016 um 13:07:33:
Den ausländischen Vater eines deutschen Kindes, der hier keine schwerwiegenden Straftaten mit Verurteilung begannen hat, abzuschieben, solltest du wohl nicht ins Auge fassen. Die ABH täte sich keinen Gefallen, wenn sich bei einer gerichtlichen Überprüfung herausstellt, dass die Abschiebung rechtswidrig war.


So wie die Hauptpersonen in der AB mit ihm umzugehen meinen muss man mit allem rechnen  Traurig

Vielen Dank!

Mangrove
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Antwort #53 - 12.08.2016 um 13:28:28
 
Was habt denn genau geschrieben?
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Antwort #54 - 12.08.2016 um 13:47:23
 
Zitat:

Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG)


Sehr geehrte Damen und Herren,


mit diesem Schreiben beantrage ich, XXXX, geboren XXXX in XXXX, wiederholt schriftlich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zur Ausübung der Personenfürsorge für meine deutsche Tochter, XXXX, geboren am XXXX in XXXX.

Der Antrag geschah erstmals bereits am XXXXJuli 2016 inkl. Vorlage der Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung und Geburtsurkunde des Kindes, wurde jedoch wegen fehlenden Eintrages meines Namens in der Geburtsurkunde und im beglaubigten Registerauszug des Kindes - was wegen notwendiger vorheriger Urkundenüberprüfung jedoch rechtlich nicht möglich ist, diese Überprüfung läuft gerade an - mündlich abgewiesen, der Antrag zurückgegeben.

Das Original der Vaterschaftsanerkennung und der Sorgerechtserklärung sowie meine Pässe (abgelaufener und aktueller Pass) liegen Ihnen bereits durch das Rathaus XXXX (Einschreiben Anfang August durch Standesbeamten XXXX) vor. Bei Fragen zum Eintrag meines Namens in die Geburtsurkunde und in das Geburtenregister kontaktieren Sie bitte den Standesbeamten Herrn XXXX, Telefon XXXX.

Mit freundlichen Grüßen,

XXXX (Vater des Kindes)     XXXX (Mutter des Kindes)

Zitatende

Übrigens ist das Standesamt in einer anderen Stadt, aber selbes Bundesland.
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Antwort #55 - 12.08.2016 um 13:51:01
 
Sehr gut geschrieben. Ja der Antrag ist wirksam gestellt. Jetzt nur noch auf die Reaktion der ABH abwarten und Tee trinken.
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Antwort #56 - 12.08.2016 um 17:04:49
 
Dankeschön Smiley

Habe nach Deiner Antwort nun die zwei zugesagten Briefe des Standesbeamten erhalten.

In einem steht, dass geprüft werden muss bevor der Name des anerkennenden Vaters Herrn XXXX, geboren XXXX in XXXX ins Geburtenregister eingetragen werden kann (nach § 5 Personenstandsverordnung), dies mehrere Monate dauert und er am Ende darin stehen würde, ob mit (bei negativem Resultat der Überprüfung) oder ohne (bei positivem Resultat) erläuternden Zusatz zur Identität.

Der zweite Brief ist die Kopie des Schreibens an die Botschaft mit der Bitte um Einleitung der Urkundenüberprüfung.

Beides habe ich gleich kopiert und per Einschreiben für die ABH zur Post gebracht.

Besten Gruß,

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Antwort #57 - 13.08.2016 um 19:17:27
 
Ist es sinnvoll auch dem BAMF nächste Woche all diese Doumente (Brief über Antrag einer AE, Vaterschaft, Sorgerecht, Urkundenüberprüfungsnachweis) vorzulegen oder ist dies für sie irrelevant (bzw. für uns kontraproduktiv)?

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Antwort #58 - 13.08.2016 um 21:42:56
 
Das Asylverfahren hat mit der VA überhaupt nichts zu tun und darf somit auch nicht gewertet werden. In meinen Augen würde das nur heißen:"Auch wenn mein Asylantrag abgelehnt wird, werde ich hier bleiben dürfen." Das würde auf mich eher provokant wirken.
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Antwort #59 - 13.08.2016 um 21:51:15
 
Ich weiß nicht was daran provokant sein soll über den aktuellen Stand zu berichten. Zumal die Urkundenüberprüfung die Identität 100% sichern kann. Zumal es sein kann, dass die Unterdrückung dieser Information dem Asylbewerber negativ ausgelegt werden könnte.
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