Hallo,
der Anwalt, den ich evtl. (Gott behüte) hinzuziehen müsste sagte, auch bei Ablehnung des Asylantrages habe er einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung bis zur Klärung der Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da er nachgewiesenermaßen sorgeberechtigter Vater eines deutschen Kindes ist. Dieser Anspruch ließe sich ohne weiteres beim Verwaltungsgericht durchsetzen, es müsste auf jeden Fall ein
un
beglaubigter Registerauszug ausgestellt werden und zwar
ohne den Identitätszusatz.
Als ich dies dem Standesbeamten mitteilte (4. Mal), bekam ich die einfache Antwort, dass sie derzeit
kein Register mit Vater ausstellen, da der Vater noch nicht eingetragen ist. Das sei erst möglich, wenn die Überprüfung abgeschlossen ist.
Aras schrieb am 09.08.2016 um 18:18:38:Ich würde mit dem Standesbeamten nicht unbedingt die Konfrontation suchen. Er kann ja ein formloses Schreiben (Auskunft) aufsetzen und erklären, dass die Erteilung der Geburtsurkunde mit korrekten Angaben zum Vater aufgrund der UP derzeit noch dauert, es sich aber beim anerkennenden Mann um Herr XY mit Reisepass mit der Nummer XXXXXXXX handelt.
Der Standesbeamte ist bereit Folgendes zu machen:
1. Eine Kopie seines Anschreibens an die Botschaft per Post an mich
2. ein Schreiben, warum die Überprüfung eingeleitet wurde und wie lange das voraussichtlich dauert.
<-- Für die BAMF-Anhörung nächste Woche wird das zeitlich nicht mehr hinhauen. Aber
ich hoffe dass die AB diese Schreiben akzeptiert?
Was denkt ihr?
Den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis mit allen Dokumenten und Hinweisen (auch den Hinweis bezüglich Registerauszug und möglicher Kontaktaufnahme zum Standesbeamten XXXX in XXXX, Telefonnummer XXXX) haben wir mit Einschreiben zur AB geschickt (beim ersten Antrag mit persönlichem Erscheinen wurden wir vom Sachbearbeiter und dessen Vorgesetzten abgewimmelt, der schriftliche Antrag zurückgegeben - nichts ginge ohne seinen Namen in der Geburtsurkunde -; darum nun per Post).
Jetzt habe ich noch das gefunden:
Zitat:
"Deutsche Behörden oder Gerichte, die Urkunden aus einem der oben genannten Länder benötigen - etwa für die Anmeldung zur Eheschließung oder die Eintragung in das Geburtenregister
- können eine solche Überprüfung verlangen. Sie bestehen auf diesem zeit- und kostenaufwendigen Verfahren, wenn Zweifel am Beweiswert der Urkunden oder der Identität des Urkundeninhabers bestehen oder befürchtet wird, dass es sich um unechte oder inhaltlich falsche Urkunden handelt." Zitatende
(Quelle: konsularinfo.diplo.de/contentblob/1615026/Daten/3324513Urkunden_Auslaendische_oe
ffentliche_inDeutschland.pdf, Stand Mai 2016, farbliche Hervorhebung von mir)
Besten Gruß,
Mangrove