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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 52.201 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #120 - 03.08.2017 um 13:04:27
 
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #121 - 18.10.2017 um 09:05:26
 
Guten Morgen,

besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zum Integrationskurs befreit zu werden?

Der Kurs ist abends, (wegen und) nach der Arbeit. Mann wäre gegen Mitternacht zu Hause plus Hausaufgaben und das über ein Jahr lang bei zwei deutschen Kindern (eines unter 2 Jahre alt, das andere unter 1/2 Jahr alt) und Ehe mit einer Deutschen?

Und falls ja, gibt es nur Jahr für Jahr bis die Kinder 18 Jahre alt sind eine Aufenthaltserlaubnis (trotz Ehe) aber keine NE solange kein B1 bestanden ist?

Danke für Informationen hierzu.

Liebe Grüße,

Mangrove
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blubb


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Antwort #122 - 18.10.2017 um 10:05:37
 
Mangrove schrieb am 18.10.2017 um 09:05:26:
besteht die Möglichkeit, von der Verpflichtung zum Integrationskurs befreit zu werden?


Hallo,

ja, §44a (2) AufenthG.

Zitat:
Und falls ja, gibt es nur Jahr für Jahr ... eine Aufenthaltserlaubnis (trotz Ehe) aber keine NE solange kein B1 bestanden ist?


Korrekt.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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Mangrove
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Antwort #123 - 18.10.2017 um 10:26:03
 
Hallo,

Danke.

Leider heißt es da Zitat:
44a.2 Befreiung von der Teilnahmepflicht [...] Zudem ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, denen etwa aufgrund besonderer familiärer oder persönlicher Umstände eine Teilnahme auf Dauer nicht zumutbar ist, etwa bei eigener Behinderung oder der Pflege behinderter Familienangehöriger. Die Erziehung eigener Kinder führt dagegen nicht ohne weiteres zur Unzumutbarkeit der Kursteilnahme
(migrationsrecht.net/component/com_joomlaw/Itemid,232/id,283/layout,vwv/view,com
ment/, kursiv nachträglich)
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blubb


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Antwort #124 - 18.10.2017 um 10:38:41
 
Richtig, das allein nicht, zumindest nicht automatisch.
Aber Unvereinbarkeit mit z.B. Beruf / Berufsausbildung kann schon ein Argument sein.
Es ist immer eine Einzelfallbetrachtung, im Verlaufe derer die Argumente für und wider eine Befreiung abgewogen werden und seitens des Antragstellers schlüssig vorgebracht werden sollten.

Gruß
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Antwort #125 - 18.10.2017 um 10:40:44
 
Die Verpflichtung ist zu widerrufen, wenn einem Ausländer neben seiner Erwerbstätigkeit eine Teilnahme auch an einem Teilzeitkurs nicht zuzumuten ist.

Steht hier, ziemlich genau in der Mitte:
https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__44a.html
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Antwort #126 - 18.10.2017 um 16:26:52
 
Genau.
Und die Bewertung, ob und inwieweit die Umstände mit dem juristisch etwas schwammigen Begriff "unzumutbar" korrespondieren, erfolgt in einer Einzelfallbetrachtung unter Berücksichtigung der dargelegten Fakten und Argumente in einer Gesamtschau.

Da spielen dann u.a. dann Arbeitszeiten, bestehende Kursangebote, familiäre Situation und solche Dinge eine Rolle.
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Mangrove
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Antwort #127 - 13.10.2018 um 13:29:21
 
Hallo Smiley

muss für den Erhalt von B1 auch der Orientierungskurs bestanden werden?

Vielen Dank im Voraus!

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Antwort #128 - 13.10.2018 um 15:31:42
 
Mangrove schrieb am 13.10.2018 um 13:29:21:
muss für den Erhalt von B1 auch der Orientierungskurs bestanden werden?


Für den Erhalt von B1 reicht die Deutschprüfung...aber für das Prädikat "Integrationskurs bestanden" braucht man B1 + bestandenen Orientierungskurs
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