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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 52.193 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #105 - 14.03.2017 um 10:19:28
 
Guten Morgen,

braucht man für die Hochzeit in Dänemark noch etwas außer dem Aufenthaltstitel (Vater eines deutschen Kindes)? Z. B. ein Visum? Oder kann man legal dort ein- und ausreisen und die Hochzeit wird in Deutschland anerkannt?

LG,
Mangrove
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Antwort #106 - 14.03.2017 um 10:30:40
 
Wenn er eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, dann kann er problemlos hin.
Und die Hochzeit wird auch anerkannt.
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« Zuletzt geändert: 14.03.2017 um 10:44:37 von Aras »  

"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #107 - 14.03.2017 um 10:46:25
 
Mangrove schrieb am 14.03.2017 um 10:19:28:
braucht man für die Hochzeit in Dänemark noch etwas außer dem Aufenthaltstitel (Vater eines deutschen Kindes)? Z. B. ein Visum? Oder kann man legal dort ein- und ausreisen und die Hochzeit wird in Deutschland anerkannt?


Seinen Reisepass, Aufenthaltstitel oder Visum. Eine Ledigkeitsbescheinigung (in Kopenhagen reicht dafür eine Meldebescheinigung der Gemeinde in der er wohnt auf der bei Familienstand "ledig" steht. Andere Standesämter verlangen andere Unterlagen).
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #108 - 14.03.2017 um 10:51:14
 
Danke für die Antworten.

Sollte er, nach Erteilung der AE, seinen Pass ausgehändigt bekommen (?), würde dieser in DK dann auch akzeptiert werden obwohl es ein Proxypass ist?

Ob ihm auch der alte abgelaufene Nicht-Proxypass ausgehändigt würde, bezweifle ich.

Heiraten hier - trotz positiver Prüfung - geht nicht, weil einige Unterlagen vom OLG nicht anerkannt werden, die Botschaft aber nicht zweimal prüft.


Liebe Grüße,

Mangrove
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Antwort #109 - 14.03.2017 um 11:24:14
 
Proxypass? Kriegt er überhaupt eine deutsche AE mit einem nicht anerkanntem Proxypass?
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #110 - 14.03.2017 um 11:28:29
 
Er hat einen abgelaufenen Originalpass (letztes Jahr abgelaufen) und einen erneuerten bei der Botschaft in Berlin gleich daraufhin beantragt (online) und bekommen (vor Ort). Er erschien dort persönlich mit Foto und hat unterschrieben.
Das ist doch ein Proxypass?

Die Urkundenprüfung ist positiv abgeschlossen, so dass er in der Geburtsurkunde des Kindes als Vaters steht.

Was kann man denn sonst machen? Trotz Kind keine AE? Das kann doch nicht sein Traurig


Mangrove

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« Zuletzt geändert: 14.03.2017 um 11:38:50 von Mangrove »  
 
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Mangrove
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Antwort #111 - 14.03.2017 um 11:50:29
 
P.S. die Sorgerechtserklärung wurde noch mit dem damals noch nicht abgelaufenem Originalpass durchgeführt.
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Antwort #112 - 14.03.2017 um 12:00:59
 
Soweit ich weiß liegt ein nigerianischer Proxypass vor, wenn der Pass in Nigeria durch einen Vertreter beschafft und ggf. sogar unterschrieben worden ist. Wenn dein Verlobter bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen hat und vor dem Passbeamten die Unterschrift geleistet hat, und ggf. Fingerabdrücke gegeben hat, dann ist es ein regulärer Pass.

Aber ich bin kein Nigerianer und kenn mich nicht damit 100% aus.

Mangrove schrieb am 14.03.2017 um 11:28:29:
Was kann man denn sonst machen? Trotz Kind keine AE? Das kann doch nicht sein

Ich hab einen Verwandtn der läuft seit 7 Jahren mit ner Fiktionsbescheinigung rum, weil er keinen iranischen Reisepass beantragen will Durchgedreht.
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Antwort #113 - 17.03.2017 um 17:04:56
 
Gerade gelesen...
Wenn das OLG die nigerianische Geburtsurkunde nicht anerkennt (obwohl die Dokumentenüberprüfung positiv verlaufen war), stimmt es, dass es nach einer Heirat in DK nicht möglich ist, den nigerianischen Familiennamen des Vaters anzunehmen (weil nämlich dazu seine Geburtsurkunde vorgelegt werden müsste)?
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Antwort #114 - 18.03.2017 um 11:20:59
 
Ist das korrekt?
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Antwort #115 - 18.03.2017 um 14:46:29
 
Bitte keine zeitraubende Klärung von unrealistischen Alternativverläufen erbitten. Es gibt überhaupt keinen Anhaltspunkt dafür dass das OLG die Urkunde nicht anerkennen sollte.
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Antwort #116 - 18.03.2017 um 14:51:38
 
Entschuldigung das scheint ein Missverständnis zu sein. Der Standesbeamte, der für unsere Hochzeit zuständig ist, sagte, das OLG akzeptiere die Geburtsurkunde nicht, obwohl es das "originalste Original" ist, das mein Verlobter überhaupt haben kann.

LG
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Antwort #117 - 18.03.2017 um 15:05:48
 
Und wie äußert sich das? Was wird von euch verlangt?
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Antwort #118 - 10.07.2017 um 16:01:21
 
Hallo,

es hieß, da das Papier für die Registrierung der Geburt einen Formfehler enthalte, werde auch eine nachträglich vorgelegte Geburtsurkunde nicht anerkannt, auch wenn diese formaljuristisch korrekt sei.

Mittlerweile hat sich einiges getan und der Termin für die Heirat steht endlich fest.

Eine abschließliche Zusammenfassung aller Beantragungen (Asyl etc.), Kosten und Ablaufdauer werde ich bald zur Information einstellen.

Viele Grüße,

Mangrove
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Antwort #119 - 10.07.2017 um 18:34:43
 
Zusammenfassung


Tag des Asylantrages bis zum Tag der Ablehnung des Asylgesuches:
26 Monate


Tag des Asylantrages bis zur Arbeitsaufnahme:
20 Monate

Umverteilungsantrag (Umzug aus der Gemeinschaftsunterkunft zur Mutter) bis zur Gestattung zum Umzug (bei bereits vorhandener Vaterschaftsanerkennung, Sorgerechtserklärung und Geburtsurkunde): 10 Monate nach Geburt des Kindes, insgesamt
13 Monate
(und auch nur, weil der Sachbearbeiter bei höherer Stelle Druck machte)

Eintrag als Vater in die Geburtsurkunde des eigenen Kindes, bei vorhandener Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung:
7 Monate
(Dokumentenüberprüfung 6 Monate)

Tag des Asylantrages bis zur Erteilung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) als Vater eines deutschen Kindes:
26 Monate und einen Tag
(
10 Monate nach der Geburt
des Kindes)

Antrag zur Eheschließung bis zur Erlaubnis der selben:
8 Monate


Kosten für Dokumente, Dokumentenüberprüfung, Übersetzungen usw.:
~ 2000 Euro


Liebe Grüße,

Mangrove
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