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Ehe mit nigerianischem Flüchtling (Gelesen: 51.853 mal)
Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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10.05.2015 um 22:20:07
 
Guten Abend,


mein Verlobter (Igbo) und ich möchten heiraten. Er ist Flüchtling und seit vier Monaten in Deutschland. Es ist auch ein Kind unterwegs (erster Monat).

a) Wann ist es ratsam zum Jugendamt zu gehen wegen des Nachweises seiner Vaterschaft, welche Papiere sind dort erforderlich?

b) Wird uns dort ein Papier gegeben mit dem wir zur Ausländerbehörde (bzw. welche Behörde) gehen müssen?

Er lebt in einer Gemeinschaftsunterkunft und vorhanden sind:

1. die elektronische Kopie des Passes
2. ein Identifikationspapier für seinen aktuellen Aufenthaltsort mit den Angaben zu seiner Person inklusive des Vermerks "ledig".

c) Sind diese zwei Papiere ausreichend für eine Eheschließung?

d) Reicht der Ledigkeitsvermerk aus (anstelle der Ledigkeitsbescheinigung seiner Heimatstadt, unsicheres Urkundenwesen)?

e) Besteht die Möglichkeit in Deutschland oder Dänemark (als Flüchtling, Asylsuchender...) zu heiraten oder könnten die Behörden Probleme machen (bzw. welche)?

f) Oder ist das ganze gar nicht so aussichtslos? Wie lange könnte es sich hinziehen?

Für Informationen und Hinweise / Tipps bedanke ich mich im Voraus und ich bitte um Entschuldigung falls alles etwas durcheinandergeraten scheint.


Beste Grüße,

Mangrove
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reinhard
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
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Antwort #1 - 11.05.2015 um 13:26:42
 
Er kann die Vaterschaft sofort anerkennen. Falls das Jugendamt nur einen Original-Pass akzeptieren will, könnt Ihr das auch beim Notar machen (kostet Geld).

Zum Heiraten reicht das nicht. Da geht Ihr beide zum Standesamt (zu Deinem), holt Euch zwei Listen der benötigten Papiere (seine und deine Liste) und versucht, die zu besorgen. Nach Dänemark darf er als Asylbewerber nicht, die Aufenthaltsgestattung gilt nur für Deutschland.

Wenn das Kind da ist, beantragt er eine Aufenthaltserlaubnis als Vater eines deutschen Kindes. Falls die Ausländerbehörde fragt, ob er den Asylantrag zurücknehmen will, sagt er "nein". Sobald er die AE hat (kann dauern), könnte er auch in DK heiraten.

Wenn er die AE als Vater hat, könnt Ihr entspannt diskutieren, ob der Asylantrag weiterlaufen soll und ob und wo Ihr heiraten wollt. Die AE gilt nur für ein Jahr, wird aber verlängert, bis das Kind 18 Jahre alt ist (sofern er sich ums Kind kümmert). Und sie gibt fast die gleichen Rechte wie die AE als Ehemann.
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #2 - 11.05.2015 um 14:23:11
 
Klasse Reinhard, vielen Dank. Würde gerne noch etwas per pm fragen, das geht aber erst nach 5 Beiträgen...
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #3 - 11.05.2015 um 14:33:54
 
Ok, dann traue ich mich das doch hier ohne PM zu fragen. Das Trennungsjahr meiner jetzigen einvernehmlichen Ex-Ehe ist noch nicht vorbei und das Kind wird damit wohl drei Monate vor dem gültigen Gerichtsurteil kommen.

Das Kind ist somit dann offiziell Sohn des Mannes, der nicht der biologische Vater ist.

Brauche ich dazu irgendeine Unterschrift oder schriftliche Erklärung dieses Mannes bzw. welche Papiere genau, damit er nicht als Vater eingetragen wird?

Und muss ich mit diesen dann auch zum Jugendamt oder muss er dort persönlich erscheinen (bzw. beim Notar)?

Ich möchte auf keinen Fall weiter Unterhalt des ehemaligen Mannes beziehen oder ihm in irgendeiner Weise auf der Tasche liegen. Gerade wegen meiner neuen Beziehung und wegen des Kindes.


Besten Gruß,

Mangrove
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reinhard
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Antwort #4 - 11.05.2015 um 14:44:43
 
Die Vaterschaftsanerkennung des "richtigen" (nigerianischen) Vaters ist dann nicht wirksam. Geradeziehen könnt Ihr das erst nach der Geburt.

Der Noch-Ehemann ist der "gesetzliche Vater" (das gilt dann auch in den Papieren), der Flüchtling ist der "biologische Vater".

Der gesetzliche Vater kann die Vaterschaft anfechten, der biologische hat sie schon anerkannt, dann flutscht das alles. Erklärt Dir das Jugendamt auch noch mal.

Oder der gesetzliche Vater streikt, dann kann der biologische Vater die Vaterschaft anfechten. Geht über das Gericht und dauert, bis dahin gibt es keine AE.

Wenn der Noch-Ehemann also mitspielt, lässt sich das nach der Geburt relativ schnell regeln.

(Fünf Beiträge kannst Du Dich per netter Mail an die Betreiber manchmal auch geschenkt kriegen. Aber solche Fragen sind öffentlich besser, weil so 20 andere, die es später mal lesen, auch davon profitieren können.)
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Antwort #5 - 11.05.2015 um 19:12:16
 
Je nachdem, wie das Verhältnis zu deinem Noch-Ehemann ist, käme die Variante in Betracht, dass ER durch seinen Anwalt auf eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres dringt, weil durch deine Schwangerschaft ein Festgehaltenwerden an der Ehe ihm nicht zumutbar sei. Klappt nicht bei jedem Familiengericht, aber das sollte sein oder dein Anwalt wissen. Wenn ihr noch miteinander reden könnt, wäre das einen Versuch wert.
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Mangrove
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ehegatte von Ausländer/in
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Antwort #6 - 11.05.2015 um 19:58:07
 
Dankeschön!

Ja, wir können noch sachlich miteinander reden, aber wahrscheinlich wird er das nicht auf früher vorverlegen wollen. Kostet eine Anfechtung nicht auch noch viel Geld und ist damit ein Extra-Gerichtsverfahren verbunden?

Ich müsste jetzt dann auch schnell (wer stellt mich als Schwangere ein?  Augenrollen ) Arbeit finden, damit ich - falls die Scheidung früher durchgeht - nicht Unterhalt von ihm beziehen muss (was ich ja vermeiden möchte).

Ein frühes Beenden wäre natürlich perfekt, aber das Danach macht mir ein bisschen Kopfzerbrechen (wegen Arbeit, Krankenversicherung und um auch erstmal für meinen Mann - Flüchtling - sorgen zu können, auch wenn er sehr stark dahinter ist, für uns zu sorgen und lieber gestern als heute Arbeit finden möchte).

Würde diese Art Scheidung auch als "einvernehmlich" gelten (wenn ich seinem eventuellen Wunsch nach früherer Beendigung zustimmte) oder ist das automatisch ein "Streitfall"? Denn wir hatten uns für eine Online-Scheidung entschieden, die aber nur in beiderseitigem Einvernehmen sinnvoll ist.

Heute erfuhr ich dass alle Papiere für die Heirat nicht älter als drei Monate sein sollten, wollten Behörden uns Steine in den Weg legen. Bekommt man überhaupt für diesen kurzen Zeitraum einen Termin beim Standesamt?



Besten Gruß,

Mangrove
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Alacrity
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Antwort #7 - 11.05.2015 um 20:15:15
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 19:58:07:
Ich müsste jetzt dann auch schnell (wer stellt mich als Schwangere ein?  Augenrollen ) Arbeit finden, damit ich - falls die Scheidung früher durchgeht - nicht Unterhalt von ihm beziehen muss (was ich ja vermeiden möchte).
Verstehe ich nicht. Du beziehst doch bis zur Scheidung bestimmt auch Trennungsunterhalt.

Anfechtung ist nicht nötig wegen § 1599 II BGB, wenn der biologische Vater (oder sonstwer) das Kind mit deiner und deines Ehemannes Zustimmung anerkennt. Wirksam wird die Anerkennung dann ohne Anfechtung mir rechtskräftigwerden des Scheidungsurteils.

Also wenn ihr zu dritt zum Jugendamt oder Notar geht und alles klärt, ist die Sache gegessen und der biologische Vater wird mit deiner Scheidung auch gesetzlicher Vater.

Was die Forderungen des Standesamtes angeht, könnt ihr euch ruhig Zeit lassen, der Vater erhält eine AE zur Personensorge für sein deutsches Kind. Damit können die Forderungen des deutschen Standesamts dann auch komplett umgangen werden, indem ihr - er dann mit AE nach § 28 I Nr. 3 - einfach in Dänemark heiratet und eine Apostille holt.
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Mangrove
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Antwort #8 - 11.05.2015 um 20:29:47
 
Das heißt also der erste Schritt besteht darin, dass wir zu dritt zum Jugendamt, bzw. wenn sie einen Originalpass verlangen, zum Notar gehen und dort alles klarstellen und schriftlich festhalten lassen. Mit Mutterpass usw. Ist das korrekt?

Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?

Alacrity schrieb am 11.05.2015 um 20:15:15:
Verstehe ich nicht. Du beziehst doch bis zur Scheidung bestimmt auch Trennungsunterhalt.


Bis zur Scheidung ja, aber nach der Scheidung weiß ich nicht wie ich das Leben finanzieren soll solange mein Mann noch keine Arbeit hat (als Flüchtling).

Wo genau muss mein Mann die AE als für ein deutsches Kind Sorgender dann beantragen? Und wann - gleich nach der Geburt?

Ich kann gerade nicht so klar denken - am Ende ist alles ganz einfach, ich sehe gerade nur die logische Reihenfolge nicht. Was kommt nach welchem Schritt...  unentschlossen


Besten Gruß,

Mangrove

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Antwort #9 - 11.05.2015 um 20:47:30
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Das heißt also der erste Schritt besteht darin, dass wir zu dritt zum Jugendamt, bzw. wenn sie einen Originalpass verlangen, zum Notar gehen und dort alles klarstellen und schriftlich festhalten lassen. Mit Mutterpass usw. Ist das korrekt?
Ja

Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?
Wenn das einzige, was die Abschiebung des "Flüchtlings" verhindert die Tatsache ist, dass er falsche Angaben zu seiner Identität gemacht hat bzw. seinen Pass versteckt/zerstört hat, dann prinzipiell schon.

Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Wo genau muss mein Mann die AE als für ein deutsches Kind Sorgender dann beantragen? Und wann - gleich nach der Geburt?
Er kann den Antrag bei der ABH sofort stellen, aber die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung liegen erst vor, wenn das Kind geboren ist und er der gesetzliche Vater ist. Wenn die ABH nett und/oder überlastet ist, lässt sie sich mit der Entscheidung Zeit bis alles eintritt.
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reinhard
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Antwort #10 - 12.05.2015 um 10:20:35
 
Mangrove schrieb am 11.05.2015 um 20:29:47:
Bis zur Scheidung besteht die Gefahr der Abschiebung meines jetzigen Mannes, da er noch nicht offiziell (erst nach dem ausgesprochenen Scheidungsurteil) der Vater ist. Sehe ich das richtig?


Während des Asylverfahrens besteht überhaupt keine Gefahr, weil der Asylantrag erst geprüft werden muss, dann muss entschieden werden. "Gefahr" besteht, wenn:
1) Der Asylantrag rechtskräftig abgelehnt ist,
2) er zur Ausreise innerhalb einer Frist aufgefordert worden ist,
3) er die Frist verstreichen lässt, ohne auszureisen und ohne Rechtsmittel einzulegen.

Eine geplante Abschiebung wird immer zunächst angedroht. Darauf kann man reagieren.
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Antwort #11 - 12.05.2015 um 18:56:18
 
Danke. Dann hoffe ich, dass sein Antrag bis dahin (und überhaupt) nicht abgelehnt wird.

Besten Gruß,

Mangrove
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« Zuletzt geändert: 12.05.2015 um 19:06:34 von Mangrove »  
 
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Antwort #12 - 30.06.2016 um 20:28:42
 
Guten Abend,

unser Kind wurde nun geboren (leider nicht das zuvor), nun gibt es ein Problem:

Bevor ich überhaupt eine Geburtsurkunde bekomme, möchte - trotz gültigem Pass und Aufenthaltsgestattung meines Verlobten - das Standesamt eine Überprüfung seiner Originalgeburtsurkunde durchführen für 665 Euro und dem riesigen Aufwand an Wegbeschreibung usw.

Wie kann das sein?

1. Heißt das dass ich keinerlei Nachweis einer Geburt des Babies bekommen kann ...

2. ... (und somit kein Wohngeld [wie kann ich die Miete für Juli bezahlen?], kein Eltern- und Kindergeld und nach Ablauf des Mutterschutzes keine Hilfe vom Jobcenter)?

3. Und mit welchem Nachweis / Papier kann mein Verlobter dann überhaupt eine Aufenthaltsgenehmigung als Vater eines deutschen Kindes erhalten (Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung vorhanden), wenn er nicht in der Geburtsurkunde steht bzw. ...

4. ... wenn es keinerlei Nachweis der Geburt unserer Tochter gibt (weil das Standesamt dem eigenen Jugendamt wohl nicht trauen kann?)

5. Was tun: Die 665 Euro zahlen - mit evtl. niemals einer Geburtsurkunde des Babies zu sehen [siehe Artikel über Diskriminierung von Nigerianern beim Standesamt hier, keine Geburtsurkunde nach 2 1/2 Jahren, keinerlei Registerauszug, nichts: (.taz.de/!5216691/)]?

6. Und falls doch alles einfach würde - kann man diesen Urkundenüberprüfungsprozess auch gleich mit der Heirat in Deutschland verbinden ...

7. ... oder würden dann nocheinmal 665 Euro fällig "für die restlichen Unterlagen"?

8. Die ABH wird sicher einen Nachweis verlangen, dass das Kind geboren ist, Vaterschafts- und Sorgerechtserklärung werden nicht genug sein (?).

9. Wie lange würde es ungefähr dauern die Aufenthaltsgenehmigung zu bekommen (und mit dieser dann in Dänemark heiraten?)

10. Welche Lösung gibt es? Bin gerade durch den Wind Traurig


Besten Gruß und vielen Dank im Voraus!

Mangrove
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dreamer82
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Antwort #13 - 30.06.2016 um 20:44:45
 
Die Urkundenüberprüfung ist bei Nigerianern normal da es ein Land mit unsicherem Urkundenwesen ist.
Spätestens bei der Heirat wird das ohnehin anfallen (oder wenn Ihr in Dänemark heiratet evtl. bei der Nachbeurkundung in DE).
Zudem ist es doch auch in Deinem Interesse zu wissen ob der Vater Deines Kindes auch der ist für den er sich ausgibt.

Das Passwesen ist leider in Nigeria nach wie vor sehr manipulationsanfällig und daher wird der Prüfung durch den Vertrauensanwalt der Deutschen Botschaft vor Ort alles sehr genau überprüft.

Ich bin selbst mit einer Nigerianerin verheiratet und kenne viele Nigerianer - ich möchte Dir auch keine Angst machen aber für einen Aufenthaltstitel nehmen diese in der Regel ein Kind gerne in Kauf und verschwinden dann sehr schnell wenn dieser vorhanden und sicher ist.

Gerne kannst Du mir auch eine PN schicken...
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Mangrove
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Antwort #14 - 30.06.2016 um 21:03:25
 
dreamer82 schrieb am 30.06.2016 um 20:44:45:
Zudem ist es doch auch in Deinem Interesse zu wissen ob der Vater Deines Kindes auch der ist für den er sich ausgibt.


Danke für die erste Antwort und für die "Warnung", ich weiß über diese Geschichten Bescheid - und ebenso mein Verlobter.

Was mich jedoch interessiert sind all die oben geschriebenen Punkte, was wann wo schriftlich notwendig und verfügbar sein oder vorbehalten wird und welche Behörde was wann und wie akzeptiert usw. usf. Vielleicht kann mir da jemand helfen.

Mangrove
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