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Aufenthaltserlaubnis für Ehefrau und Stieftochter (Gelesen: 76.857 mal)
Themen Beschreibung: bei fehlendem Sprachzertifikat?
Hertelkiez
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Antwort #75 - 09.10.2015 um 21:46:15
 
cabrio schrieb am 09.10.2015 um 14:43:09:
Mannomann, man glaubt es nicht. Welche ABH ist das eigentlich?


Ist es nach Forenregeln erlaubt, das zu posten? Zu posten, um welche ABH es sich handelt, meine ich.
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Antwort #76 - 09.10.2015 um 22:32:55
 
Ja ist erlaubt.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #77 - 11.10.2015 um 05:17:12
 
Hat die ABH auch schon irgendwas zu den Gründen mitgeteilt? Dass man bei der Stieftochter unsicher ist, kann ich ja noch nachvollziehen, aber bei der Mutter eines eu Bürgers?? Ihr habt doch finanzielle Mittel, richtig?
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Hertelkiez
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Antwort #78 - 14.10.2015 um 01:47:21
 
Jojo2015I schrieb am 11.10.2015 um 05:17:12:
Hat die ABH auch schon irgendwas zu den Gründen mitgeteilt?


Haben es soeben aus dem Briefkasten geholt, Stellungnahme bis zum 23. Oktober. Wir haben das Vergnügen übrigens mit der ABH der Pegidastadt Dresden... (Mündliche Stellungnahme zur Niederschrift wird gegen 12,50 pro angefangene halbe Stunde ermöglicht.)

Die Begründung hänge ich in voller Länge an, hoffe es ist nicht zu viel? Habe es mit Texterkennung gescannt und manuell bereinigt, bitte evtl. übersehene Fehler zu entschuldigen, danke!

Vollzug des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkelt von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/EU - Freizügigkeitsgesetz/EU) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG)

die ABH Dresden beabsichtigt festzustellen, dass Sie und lhre Tochter nicht freizügigkeitsberechtigt sind und ihnen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden kann. Sie und lhre Tochter sollen außerdem zur Ausreise aus dem Bundesgebiet aufgefordert werden.

Begrundung
Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU sind Unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt:
1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen,  1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden,
2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selhständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige),
3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständlge Enuerbstétige Dlenstlelstungen lm Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europüischen Union erbrlngen wollen (Erbrlnger von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dlenstleistung berechtigt slnd,
4. Unlonsbürger als Empfänger von Dienstleistungen,
5. nicht erwerbstätige Unionsburger unter den Voraussetzungen des § 4,
6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 und 4,
7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben.

Weder Sie noch lhre Tochter sind Unionsbürger. Jedoch ist lhr Sohn britischer Staatsangehöriger. Er kann damit grundsätzlich ein Freizügigkeitsrecht aus §2 Abs. Z Nr. 5 FreizE|gG/EU geltend machen, da lhr Ehemann zugesichert hat, dass er für den Lebensunterhalt von lhnen und lhrer Familie aufkommen wird.

Zu prüfen ist nun, ob Sie und lhre Tochter als Familienangehörige eines EU-Bürgers ein Freizügigkeltsrecht aus § 3 Freizü|gG/EU ableiten können. Zu den Familienangehörigen zählen nach § 3 Abs. 2 FreizügG/EU
1. der Ehegatte, der Lebenspartner und die Verwandten in absteigender gerader Linle der in § ZAbs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, die noch nicht 21 Jahre alt sind,
2. die Verwandten in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie der in §g Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 7 genannten Personen oder ihrer Ehegatten Oder Lebenspartner, denen diese Personen oder ihre Ehegatten oder Lehenspartner Unterhalt gewähren.

Sie können keinen Freizügigkeitstatbestand für sich geltend machen, da keine der in § 3 Abs. 2 Freizü|gG/EU genannten Alternativen auf Sie zutrifft. Zwar können grundsützlich auch die Eltern eines Unionsbürgers freizügigkeitsberechtigt sein, Voraussetzung dabei ist jedoch nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FreizGgG/EU, dass der Unionsbürger seinen Eltern Unterhalt gewährt. Sie erhalten jedoch keine Unterhaltszahlungen von lhrem Sohn.

Auch lhre Tochter erfüllt keine der in § 3 Abs. 2 Freizügü/EU genannten Alternativen, da von einem Geschwisterkind kein Frelzügigkeltsrecht abgeleitet werden.

Da Sie nach dem FreizügG/EU kein Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland geltend machen können, kommt vorliegend nur die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz in Betracht. Jedoch haben weder Sie noch lhre Tochter einen derartigen Anspruch erworben.

Nach § 39 Nr. 3 Aufenthaltsverordnung (Aufenthv) kann ein Ausländer über die im Aufenthaltsgesetz geregelten Fälle hinaus einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn er ein gültiges Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte (§6 Abs 1 Nr 1 des AufenthG) besitzt,  sofem die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels NACH DER EINREISE entstanden sind.

Hierbei ist die letzte Einreise nach Deutschland maßgebend. Sie schlossen bereits am 18. Dezember 2014 in Thailand [sic, Heirat war in Dänemark] die Ehe mit dem deutschen Staatsangehörigen xxx. Am 21. April 2015 reisten Sie und lhre Tochter mit einem Schengenvisum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Damit sind Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der letzten Einreise nach Deutschland entstanden. Es ist damit vorliegend nicht möglich, dass Sie oder lhre Tochter nach § 39 Nr. 3 AufenthG einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen.

Wenn die Voraussetzungen des § 39 AufenthG nicht vorliegen, setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU nach § 5 Abs. Z 5.1 AufenthG grundsätzlich voraus, dass der Ausländer
1. mit dem erforderlichen Visum elngereist ist und
2. die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.

Um eine Aufenthaltserlaubnis in Deutschland für den Familiennachzug zu beantragen, hätten Sie und lhre Tochter mit einem nationalen Visum in die Bundesrepublik einreisen müssen. Sie waren jedoch lediglich im Besitz eines Schengenvisums flir einen kurzfristigen Aufenthalt in Deutschland und damit gerade nicht im Besitz des erforderlichen Visums.

Von dem nach § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG erforderlichen Visumverfahren kann nur abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstünde des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen.

Sie haben bis zum heutigen Tag keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben, da Sie die für den Ehegattennachzug gemäß § 28 Abs. 1 S. 5 i. V. m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG erforderlichen einfachen deutschen Sprachkenntnisse nicht nachgewiesen haben. Ihrer Tochter kann ebenfalls erst dann ein Aufenthaltstitel nach § 32 Abs. 1 AufenthG erteilt werden, wenn Sie als personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnls besitzen. Des Weiteren ist aus den bisher vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, warum es Ihnen und lhrer Tochter unzumutbar sein sollte, das Visumverfahren in lhrem Heimatland nachzuholen.

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Antwort #79 - 14.10.2015 um 07:56:41
 
Hertelkiez schrieb am 14.10.2015 um 01:47:21:
(Mündliche Stellungnahme zur Niederschrift wird gegen 12,50 pro angefangene halbe Stunde ermöglicht.)

Wo ist die rechtliche Grundlage für so eine Gebührenerhebung? Konnte ich jetzt nicht in der AufenthV finden.

Das ist meine Rechtsansicht:

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich folgende Stellungnahme als rechtliche Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) geben:
1. Ich leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn ein Freizügigkeitsrecht ab.
2. die Ablehnung des Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes. Somit muss für die Tochter ebenfalls eine Aufenthaltskarte erteilt werden. Hilfsweise muss durch pflichtgemäßes Ermessen der Ausländerbehörde Dresden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden.

zu den Gründen:
I. Allgemeines

1. Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2. Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meines Ehemannes und meiner Person besteht.

3. Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. nicht gegeben wäre.

4. Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 FreizügG/EU bin.

II. zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meinerseits

1. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch mißachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

Somit laufen sämtliche Ausführungen ihrerseits bezüglich des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 3 ins Leere, da der falsche Paragraph angewendet wird.

2. Für die korrekte Rechtsanwendung des FreizügG/EU auf meine Person muss § 4 angewendet werden. Dieser lautet wie folgt:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]


Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 2.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter enthalten.

III. zu dem Aufenthaltsrecht meiner Tochter

1.
Irgendein Gerichtsurteil bezüglich Freizügigkeitsrecht (Chen o.ä.) könnte greifen. Müsste jemand anderes sich dazu äußern


2. Meine Tochter ist die Halbschwester meines Sohnes. Ich verweise hiermit auf die Erwägungen Nr. 6 der EU-Freizügigkeitsrichtlinie:
(6) Um die Einheit der Familie im weiteren Sinne zu wahren und unbeschadet des Verbots der
Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sollte die Lage derjenigen Personen,
die nicht als Familienangehörige im Sinne dieser Richtlinie gelten und die daher kein automatisches
Einreise- und Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedstaat genießen, von dem Aufnahmemitgliedstaat
auf der Grundlage seiner eigenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften daraufhin
geprüft werden, ob diesen Personen die Einreise und der Aufenthalt gestattet werden
könnte, wobei ihrer Beziehung zu dem Unionsbürger sowie anderen Aspekten, wie ihre finanzielle
oder physische Abhängigkeit von dem Unionsbürger, Rechnung zu tragen ist.


Somit müsste gemäß ständiger Verwaltungspraxis zumindest Hilfsweise meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork-Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork-Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.

Somit wäre es ermessensfehlerhaft zumindest nicht die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
A B




Ausdrucks- und Rechtsschreibfehler bitte selbstständig korrigieren, falls die Vorlage verwendet werden soll. Dies ist nur meine Rechtsansicht und keine Rechtsberatung.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #80 - 14.10.2015 um 08:43:33
 
Beim letzten Punkt noch ausarbeiten, dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er im Ausland leben soll.
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Antwort #81 - 14.10.2015 um 13:39:45
 
Man könnte noch folgendes einfliessen lassen.

Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor Freizügigkeitsgesetz/EU.
Nach EuGH Urteil Chen C 200/02 hat sowohl die drittstaatlich Mutter als auch das Kind mit EU Bürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und damit ist EU Richtlinie Artikel 3 Abschnitt 2a anzuwenden. Mangels Umsetzung dieses Teiles der Richtline durch Deutschland ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus Richtlinie gegeben.
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Antwort #82 - 14.10.2015 um 14:58:19
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 08:43:33:
Beim letzten Punkt noch ausarbeiten, dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben und es ihm nicht zugemutet werden kann, dass er im Ausland leben soll. 


Ich weiß nicht, ob das zielführend ist!
1. lebt er als "Engländer" in Deutschland auch im Ausland
2. Hat er 10 Jahre vermutlich in Thailand gelebt....damit macht es ihm scheinbar nichts aus....

Nur so als Denkanstoss
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Antwort #83 - 14.10.2015 um 15:37:00
 
So besser?

Zitat:
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchte ich folgende Stellungnahme als rechtliche Anhörung gemäß § 1 SächsVwVfZG i.V.m. § 28 VwVfG (Bund) geben:
1. Ich leite gemäß § 4 FreizügG/EU von meinem Sohn ein Freizügigkeitsrecht ab.
2. die Ablehnung des Freizügigkeitsrechtes für die Halbschwester meines Sohnes wäre eine unzulässige Einschränkung des Freizügigkeitsrechtes meines Sohnes. Ihr Aufenthaltsrecht kann sie nur indirekt aus dem Freizügigkeitsgesetz ableiten. Bei richtlinienkonformer Auslegung muss meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz erteilt werden.  Äußerst hilfsweise muss durch pflichtgemäßes Ermessen der Ausländerbehörde Dresden eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden.

zu den Gründen:
I. Allgemeines

1. Mein Sohn, der britischer Staatsangehöriger ist, ist nicht-erwerbstätiger Unionsbürger. Es ist zwischen Ihnen und mir unstreitig, dass mein Sohn aufgrund der Unterhaltsgewährung meines Ehemannes freizügigkeitsberechtigt ist.

2. Es ist unstreitig, dass eine häusliche Gemeinschaft zwischen meinem Sohn, meiner Tochter, meines Ehemannes und meiner Person besteht.

3. Es ist unstreitig, dass ausreichend Existenzmittel zur Verfügung stehen, da sonst die Unterhaltsgewährung zu 1. nicht gegeben wäre.

4. Es ist unstreitig, dass ich Familienangehöriger gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1-7 FreizügG/EU bin.

II. zu  der abgeleiteten Freizügigkeit meinerseits

1. Sie beziehen sich in Ihrem Schreiben, dass ich gemäß des § 3 kein Freizügigkeitsrecht besäße. Jedoch mißachten Sie § 3 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU, der wie folgt lautet:

Für Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 5 genannten Unionsbürger gilt dies nach Maßgabe des § 4.

Somit laufen sämtliche Ausführungen ihrerseits bezüglich des Freizügigkeitsrechtes gemäß § 3 ins Leere, da der falsche Paragraph angewendet wird.

2. Für die korrekte Rechtsanwendung des FreizügG/EU auf meine Person muss § 4 angewendet werden. Dieser lautet wie folgt:
§ 4 Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. [...]

Da die ausreichenden Existenzmittel unstreitig sind (I. 2.) muss nur ein ausreichender Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden. Diesem Schreiben sind die Nachweise über den Besitz eines Krankenversicherungsschutzes für mich und meine Tochter enthalten.

3. Zudem: Nach EuGH Urteil Chen C 200/02 hat sowohl die drittstaatliche Mutter als auch das Kind mit EU Bürgerschaft Aufenthaltsrecht im Aufnahmemitgliedsstaat, wenn die im Urteil angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

III. zu dem Aufenthaltsrecht meiner Tochter

1. Nach der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Freizügigkeitsgesetz/EU Abschnitt 0.1.3 hat Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang vor Freizügigkeitsgesetz/EU.
In Bezug auf die drittstaatliche Halbschwester ist der britische Halbbruder der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger und damit ist EU Richtlinie Artikel 3 Abschnitt 2a anzuwenden. Mangels Umsetzung dieses Teiles der Richtlinie durch Deutschland ist das Aufenthaltsrecht für die Halbschwester direkt aus Richtlinie gegeben.

Artikel 3
Berechtigte
(1) Diese Richtlinie gilt für jeden Unionsbürger, der sich in einen anderen als den Mitgliedstaat,
dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, begibt oder sich dort aufhält, sowie für seine Familienangehörigen
im Sinne von Artikel 2 Nummer 2, die ihn begleiten oder ihm nachziehen.
(2) Unbeschadet eines etwaigen persönlichen Rechts auf Freizügigkeit und Aufenthalt der
Betroffenen erleichtert der Aufnahmemitgliedstaat nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften
die Einreise und den Aufenthalt der folgenden Personen:
a) jedes nicht unter die Definition in Artikel 2 Nummer 2 fallenden Familienangehörigen ungeachtet
seiner Staatsangehörigkeit, dem der primär aufenthaltsberechtigte Unionsbürger im
Herkunftsland Unterhalt gewährt oder der mit ihm im Herkunftsland in häuslicher Gemeinschaft
gelebt hat, oder wenn schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege
des Familienangehörigen durch den Unionsbürger zwingend erforderlich machen;
b) des Lebenspartners, mit dem der Unionsbürger eine ordnungsgemäß bescheinigte dauerhafte
Beziehung eingegangen ist.

Der Aufnahmemitgliedstaat führt eine eingehende Untersuchung der persönlichen Umstände durch
und begründet eine etwaige Verweigerung der Einreise oder des Aufenthalts dieser Personen.


2. Gemäß EuGH, Urt. v. 25. Juli 2008 -  C‑127/08 ("Metock") muss ein normales Familienleben möglich sein. Mein Sohn und meine Tochter werden seit Anbeginn gemeinsam erzogen. Durch die Verweigerung meiner Tochter ein Aufenthaltsrecht anzuerkennen bzw. zu erteilen müsste meine Tochter ausreisen. Als Mutter kann ich nicht zwischen meinen Kindern wählen, sodass wir gemeinsam ausreisen würden. Daraus folgt, dass mein Sohn nicht von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch machen könnte. Dies würde eine unzulässige Einschränkung seines Freizügigkeitsrecht bedeuten.

62 Wie bereits in Randnr. 56 des vorliegenden Urteils ausgeführt, würde die Ausübung der Freiheiten, die der Vertrag den Unionsbürgern gewährleistet, schwerwiegend behindert, wenn diese im Aufnahmemitgliedstaat kein normales Familienleben führen dürften.

63      Folglich kann der Gemeinschaftsgesetzgeber im Rahmen der Zuständigkeit, die ihm die genannten Artikel des Vertrags einräumen, die Voraussetzungen regeln, unter denen die Familienangehörigen eines Unionsbürgers in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort aufhalten dürfen, sofern der Unionsbürger dadurch in seiner Freizügigkeit beeinträchtigt sein könnte, dass ihn seine Familie nicht in den Aufnahmemitgliedstaat begleiten oder ihm nicht dorthin nachziehen darf, weil ihn dies davon abhielte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in diesen Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten.


3a. Hieraus folgt, dass meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß Aufenthaltsgesetz erteilt werden muss. Unter welchen Paragraph man jedoch die Aufenthaltserlaubnis erteilt, muss ermittelt werden. Hierzu muss man in die derzeit gültige DV-AZRG Anlage 10 nachschlagen. Das Aufenthaltsgesetz sieht einen Zuzug zu Halbgeschwistern als sonstige Familienangehöhirge in § 36 Abs. 2 vor, wobei aber ein außergewöhnlicher Härtefall vorliegen müsste. Der Normalfall wurde vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Somit ist dies ein begründeter Fall für einen nicht vom Gesetzgeber vorgesehenen Aufenhaltszweck, sodass eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 7 Abs. 1 Satz. 3 AufenthG erteilt werden müsste.

3b. Äußerst hilfsweise müsste gemäß ständiger Verwaltungspraxis zumindest meiner Tochter eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 erteilt werden. Insbesondere da hier § 6 GG und § 8 EMRK greifen. Siehe hierzu BVerwG 10 C 16.12 Rn 15 ff.

Art. 6 Abs. 1 und 2 GG gewährt keinen unmittelbaren Aufenthaltsanspruch, verpflichtet die Ausländerbehörden jedoch, bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren die bestehenden familiären Bindungen des Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, umfassend zu berücksichtigen. Die Pflicht des Staates zum Schutz der Familie drängt einwanderungspolitische Belange erst dann zurück, wenn die gelebte Familiengemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, etwa weil besondere Umstände demjenigen Mitglied dieser Gemeinschaft, zu dem der Ausländer eine außergewöhnlich enge Beziehung hat, ein Verlassen des Bundesgebiets unzumutbar machen. Handelt es sich bei diesem Mitglied der Familiengemeinschaft um ein Kind, so ist maßgeblich auf die Sicht des Kindes abzustellen (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81 <93>, vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 - BVerfGE 76, 1 <46 ff.>, vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 - AuAS 2013, 160, vom 10. Mai 2008 - 2 BvR 588/08 - InfAuslR 2008, 347 und vom 23. Januar 2006 - 2 BvR 1935/05 - InfAuslR 2006, 320). Die Besonderheiten, die sich aus einer als „Patchwork-Familie“ bezeichneten familiären Konstellation ergeben, müssen sorgfältig ermittelt und mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Auch die außerhalb der „Patchwork-Familie“ stehenden leiblichen Elternteile der minderjährigen Familienangehörigen sind in die Betrachtung einzubeziehen.

Somit wäre es ermessensfehlerhaft zumindest nicht eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 5 zu erteilen.

Mit freundlichen Grüßen
A B


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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #84 - 14.10.2015 um 16:17:16
 
Ob eine Aufenthaltsberechtigung nach §25 Abs. 5 richtig ist, wäre ich mir nicht so sicher.
Wenn nationales Aufenthaltsrecht mangels Umsetzung der EU Richtline nichts hergibt, dann müsste auch bei Aufenthaltserteilung die Richtline ziehen und damit eine Aufenthaltskarte nach Artikel 9 erteilt werden.
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Antwort #85 - 14.10.2015 um 16:27:39
 
Ich lese daraus, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach nationalem Recht ("nach Maßgabe seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften") erteilt werden muss. Die Personen, denen eine Aufenthaltskarte erteilt werden kann, ist mE abschließend aufgelistet. Die § 25 Abs. 5 würde ich erstmal akzeptieren und als Notlösung ansehen damit erstmal aufenthaltsrechtlich Ruhe einkehrt. Und dann kann man in Ruhe die Frage wie das Freizügigkeitsrecht hier mitspielt klären. Also schauen was Solvit sagt und ggf. in Ruhe bis zum EuGH klagen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #86 - 14.10.2015 um 21:29:57
 
Aras schrieb am 14.10.2015 um 08:43:33:
dass es das natürliche Recht des Kindes ist, als Unionsbürger in Deutschland zu leben


naja, nicht übertreiben
es ist das natürliche Recht eines deutschen Kindes in Deutschland zu leben.
Bei einem Uniosnbürger, der ja naturgemäss dann kein Deutscher ist, greift dafür die EU-Richtlinie.

(wäre es ein "natürliches" Recht, könnte und dürfte man bei Unionsbürgern die Freizügigkeit nicht aberkennen)
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Antwort #87 - 14.10.2015 um 21:37:36
 
Durchgedreht. Stimmt, wo du es ansprichst ist es wirklich zu dick aufgetragen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #88 - 15.10.2015 um 03:54:22
 
mgb schrieb am 19.09.2015 um 18:13:17:
Es geht aber um den britischen Halbbruder, der im Herkunftland mit seiner drittstaatlichen Halbschwester in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.


Was mgb in Antwort #68 geschrieben hat. Und Petersburger davor.

Und sonst: Was soll das hier werden? Ein Seminar in Rechtskunde für rechtsunkundige Mitarbeiter der ABH? (Wundert mich überhaupt, dass die zu sowas Zeit haben....)? Da sitzt ganz offensichtlich jemand, der sich für einen verkannten Juristen hält. Sieht mir nicht so aus, als würde der sich noch umstimmen lassen. Wenn man jetzt noch EUGH-Entscheidungen anführt, dann kommt der ins Schwitzen und legt sich erst richtig ins Zeug. Aber wenn man Lust hat, denen noch Briefe zu schreiben, dann muss man das eben machen...Ich würde die Sache entweder jetzt an einen Anwalt weiterreichen oder jetzt gar nicht mehr reagieren (alle Fakten sind doch von euch mit dem Antrag vorgetragen worden, und Rechtsausführungen müsst ihr ja nicht machen) und dann nach der Ablehnung den Anwalt einschalten.

Und die Tochter ist abgeleitet freizügig - hat mgb oben nochmal ausgeführt - und muss deshalb auch eine Aufenthaltskarte bekommen.
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Antwort #89 - 15.10.2015 um 04:51:17
 
Sry, aber die Halbschwester ist nicht in gerader Linie auf oder absteigend mit dem Bruder (dem Unionsbürger) verwandt sondern in Seitenlinie.

cabrio schrieb am 15.10.2015 um 03:54:22:
Und die Tochter ist abgeleitet freizügig - hat mgb oben nochmal ausgeführt - und muss deshalb auch eine Aufenthaltskarte bekommen.

Wieso? Ich sehe das nicht. In Artikel 3 Abs. 2 Punkt a lese ich eher, dass nationale Regelungen den Nachzug zum EU-Bürger regeln sollen. Wir finden aber sowas nicht im FreizügG/EU. Im AufenthG finden wir auch nix. Daraus aber zu schließen, dass die Person EU-Freizügigkeit ableitet finde ich abwegig.

Ich hab aber grad was gefunden:

VG Berlin, Urteil vom 21.09.2015 - VG 4 K 622.13 V

Zitat:
1. Die in Art. 3 Abs. 2 Nr. a) der Richtlinie 2004/38/EG - Unionsbürgerrichtlinie - vorgesehenen Erleichterungen für Einreise und Aufenthalt der dort genannten Mitglieder des erweiterten Familienkreises sind in der Bundesrepublik Deutschland nicht erkennbar umgesetzt worden. (amtlicher Leitsatz)
2. Eine richtlinienkonforme Auslegung von § 36 Abs. 2 AufenthG scheidet aus Gründen der Gewaltenteilung angesichts des vom Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 5. September 2012 (Rechtssache C-83-11 - Rahman) festgestellten großen Spielraums des Gesetzgebers bei der Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmung aus. (amtlicher Leitsatz)
3. Für eine unmittelbare Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Nr. a) Unionsbürgerrichtlinie fehlt es an einer inhaltlich unbedingten und hinreichend genauen Verpflichtung. (amtlicher Leitsatz)
4. Der nach dem Gerichtshof der Europäischen Union bestehenden prozessuale Anspruch auf Überprüfung der Richtlinienumsetzung führt nicht zu einem ... (amtlicher Leitsatz)


http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/?quelle=jlink&do...

Darum kann die Erteilung der AE gemäß § 25 Abs. 5 mE korrekt sein.
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« Zuletzt geändert: 15.10.2015 um 05:02:28 von Aras »  
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