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Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt (Gelesen: 30.241 mal)
neddo
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Antwort #75 - 26.07.2015 um 15:23:34
 
das man einen wohnsitz haben muss, steht aber nicht in art 9, 10 dir 38/2004
gestern eine stunde nach der konkret dringend aktuell bezeichneten meldung, vom flugplatz in buenos aires aus, hat uns das flugzeug mitgenommen und in madrid hats kein problem mit der einreise mit dem genannten schengen visum von dem portugiesischen konsulat in rio gegeben, alle entschuldigungen vom dortigen deutschen konsulat meinem lp kein visum zu geben waren falsch. wir fahren nachher nach lisabon, daher die frage was sollen wir morgen machen. wegen dem ablaufenden pass und kurzem visum eine aufenthaltskarte beantragen, auch wenn wir in wirkluchkeit hauptsächlich in cayenne bleiben und hövhstens sporadisch was in pt zu tun haben? in pt gibts keine botschaft oä um einen neuen pass zu beantragen.
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Aras
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Antwort #76 - 26.07.2015 um 16:46:28
 
neddo schrieb am 24.07.2015 um 20:20:33:
Guinea als islamischer Staat behandelt Leute mit LP nicht gut.


Wird denn im Antrag für den Reisepass nach der sexuellen Ausrichtung oder nach Lebenspartnern gefragt?

neddo schrieb am 26.07.2015 um 15:23:34:
das man einen wohnsitz haben muss, steht aber nicht in art 9, 10 dir 38/2004


Aufenthaltskarten gibts nur, wenn man sich länger als 3 Monate sich im Mitgliedsland des Staates aufhalten möchte. Für Kurzbesuche gibt es das nicht. Zudem: Freizügigkeit ist u.a. definiert als Wohnsitznahme.

neddo schrieb am 26.07.2015 um 15:23:34:
in pt gibts keine botschaft oä um einen neuen pass zu beantragen.

Frag deinen Lebenspartner. Er ist Guinear. Er sollte sich als Staatsangehöriger seines Landes auskennen.

Kannst ja versuchen dass bei deinem Mann die Abschiebehindernisse anerkannt werden und ggf. dann ein blauen Flüchtlingspass holen. Hab aber wenig Ahnung von.

https://www.amnesty.de/files/Guinea_AFR_29-11-021.pdf
http://www.asyl.net/index.php?id=185&tx_ttnews%5Btt_news%5D=44235&cHash=20df2942...
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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mgb
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Antwort #77 - 26.07.2015 um 18:03:42
 
@cauoo
Das brennenste Problem ist jetzt der neue Pass. Eine Aufenthaltskarte ersetzt keinen Pass.
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neddo
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Antwort #78 - 26.07.2015 um 18:08:07
 
aras: Die Probleme für LP in Guinea könnten eine Recjtfertigung sein, daß die prsktische Nicht-Erhaltbarkeit die evtl. Pflicht oder Vss eines Passes ihm nicht anlastbar ist, inkl. früherer Erhalt einer Aufenthaltskarte, Pass f. Ausländrr oä

In 38/2004steht als Vss. für eine Ausweiskarte nur "Residenz", aber das muss in deren Sinn nicht unbedingt Wohnung inkl. Meldepflicht bedeuten, denn sonst könnte man umgekehrt jeder längere Aufenthalt /"Residenz" damit entschuldigen dass man keine feste Wohnung hat. Recht auf Familienleben usw dürften auch Leute ohne festem Wohnsitz, Reisende usw gaben. Ivh sehe daher nicht, dass eine Aufenthaltskarte an einen gemrldeten Wohnsitz geknüpft ist, es dürftefür FamMitgl ausreichen, dass sich der Eu Bürger irgendwo im Inland befindet. Wir wollen auchnur an verschiedenen Orten Kram erledigen und dann wieder weg. Wie also am bedten Aufenthalt des LP formal belegen, wenn Pass abgelaufen (kein Hinderungsgrund der Einreise, cf 459/99), Visa abgelaufen ist und keine Aufenthaltsksrte mit sofortiger Bescheinigung beantragt werden könnte ? Ivh stimme damit überein, dass er theroretisch ausser beliebigem Nachweis von Familienverhältnis, ihm als davon Betroffenen, meiner Anwesenheit im betr. Land, nix weiteres verlangt werden kann, aber in der Pracis dürfte es tagtäglich und bei der Ausreise Probleme geben.

mgb: Sieht so aus das kein Konsulat neue Pässe besorgt, man dazu nach Guinea reisrn muß.

. Bitte Tippfehler entschuldugen, auf handy unterwegs getippt
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grisu1000
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Antwort #79 - 26.07.2015 um 18:48:38
 
neddo schrieb am 26.07.2015 um 18:08:07:
In 38/2004steht als Vss. für eine Ausweiskarte nur "Residenz", aber das muss in deren Sinn nicht unbedingt Wohnung inkl. Meldepflicht bedeuten,


Wenn dann muss man schon die Richtlinie ganz lesen und nicht nur dass was einem gerade passt.

Vorbermerkung Abs 12 der Richtlinie

Zitat:
(12)   Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten  die Möglichkeit haben, eine - durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte - Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.


Umgesetzt ist das ganze in DEU in das FreizügG/EU §5a
.....
Zitat:
2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung,  be iVerwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,

eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
....


Das gilt bei einem Aufenthalt über 3 Monaten. Vorher ist der Aufenthalt voraussetzungslos. Die Behörde kann sich für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sechs Monate Zeit lassen. Zusätzlich kann sie nach drei Monaten die Voraussetzung des Aufenthaltes prüfen.

Zum abgelaufen Pass.
Es gibt Länder in Afrika, die stellen den Pass nur im Inland aus und nicht über die Konsulate. Das ist dort so gewollt. Ich weiss nicht ob Guinea dazugehört. Die Staatsangehörigen dieser Länder wissen dies aber in der Regel und planen die Passerneuerung langfristig.
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Antwort #80 - 03.08.2015 um 16:25:56
 
Die Konsequenz fehlender Aufenthaltskarte, Passes usw ist aber nur eine Ordnungswidrigkeit und "verhältnismäßige Strafe", nicht fehlendes Aufenthaltsrecht. Dieses, Familienangehörigkeit und Anwesenheit des EU-Bürgerd gegeben, ist dasselbe wie dessen, und automatisch. So schon in der alten Dir. 148/73/CE art 4.3  Wer Familienmitglied eines Europäers eines anderen EU Landes wird der Daueraufenthslt hat, erhält sofort auch Daueraufenthalt  s.etwa Entsch. engl. upper tier tribunal RM v. SSHD 2013.
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Antwort #81 - 09.09.2015 um 19:37:01
 
Wir haben in D die Nachbeurkundung unserer LP angeleiert. Da man uns bei einigen Ausländerbehörden sagte, ein Ausländerpass sei schwierig, sind wir mal nach Schweden  gefahren. Am Sonntag  8/8 also am letzten Tag des Schengen-Visums sind wir dort angekommen. Am selben Tag haben wir vorsichtshalber per e-mail eine Aufenthaltskarte und einen Fremdenoass beantragt. Am Montag haben wir das auch nochmal schriftlich gemacht. Zehn Tage später Fingerabdrücke, Fotos, Unterschrift für beide. Für die Beantragung wurde korrekt eine Bescheinigung nach art. 10.1 Dir. 38/2004ausgestellt. Bis jetzt keine Reklamationen, hoffentlich bleibt das auch so.  Abgelaufenes Visum sei egal, abgelaufener Pass auch falls bis dahin noch kein Dokument fertig -- hoffentluch ändern die nicht die Meinung.
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