neddo schrieb am 26.07.2015 um 18:08:07:In 38/2004steht als Vss. für eine Ausweiskarte nur "Residenz", aber das muss in deren Sinn nicht unbedingt Wohnung inkl. Meldepflicht bedeuten,
Wenn dann muss man schon die Richtlinie ganz lesen und nicht nur dass was einem gerade passt.
Vorbermerkung Abs 12 der Richtlinie
Zitat:(12) Für Aufenthalte von über drei Monaten sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, eine - durch eine Anmeldebescheinigung bestätigte - Anmeldung des Unionsbürgers bei der zuständigen Behörde des Aufenthaltsortes vorzuschreiben.
Umgesetzt ist das ganze in DEU in das FreizügG/EU §5a
.....
Zitat:2) Die zuständige Behörde darf von Familienangehörigen in den Fällen des § 5 Absatz 2 oder für die Ausstellung der Aufenthaltskarte einen anerkannten oder sonst zugelassenen gültigen Pass oder Passersatz und zusätzlich Folgendes verlangen:
einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung, be iVerwandten in absteigender und aufsteigender Linie einen urkundlichen Nachweis über Voraussetzungen des § 3 Abs. 2,
eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen.
....
Das gilt bei einem Aufenthalt über 3 Monaten. Vorher ist der Aufenthalt voraussetzungslos. Die Behörde kann sich für die Ausstellung der Aufenthaltskarte sechs Monate Zeit lassen. Zusätzlich kann sie nach drei Monaten die Voraussetzung des Aufenthaltes prüfen.
Zum abgelaufen Pass.
Es gibt Länder in Afrika, die stellen den Pass nur im Inland aus und nicht über die Konsulate. Das ist dort so gewollt. Ich weiss nicht ob Guinea dazugehört. Die Staatsangehörigen dieser Länder wissen dies aber in der Regel und planen die Passerneuerung langfristig.