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Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt (Gelesen: 30.239 mal)
neddo
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Antwort #30 - 22.04.2015 um 22:25:02
 
Hier noch eine Erläuterung der UE, immerhin eine immigrationsbezogen und auch sonst interessante, und zudem altehrwürdige und vielbewehrte Institution der Familie

===
Erklärung der  "Uniao Estavel"  ( Stable  Civil/Domestical Union )


   Oft ist lokal kein Standesamt vorhanden; haben einfache Personen keine finanziellen Mittel oder kein Verständnis für Formalitäten; sind Eingeborene (wie, Indios) nicht in Kultur und Verwaltung integriert; wohnen Bürger des Landes, Ausländer mit Dauervisum,  oder sonstige Personen die in der Art der Familie in Herkunfts- oder Aufenthaltsland zusammenleben wollen in einem anderen/dritten Land; wird das Grundrecht auf   freie und flexible Gestaltung der Familie und  Nicht-Diskriminier­ung der Geschlechter und gleichge­schlechtliche Ehe durch Ehe mit Heirat nicht realisiert, oder von Kirche/Staat eine Registrierung erschwert; usw.   Unabhängig von Formalitäten wie Eheschliesung, leben dann viele solcher Personen zusammen wie und als verhei­ratet,  oft über Jahrzehnte, mit Kindern usw.   als normale und vollwertige Ehe und Familie,   mit allen moralischen und rechtlichen Pflichten, notorisch  und mit voller Anerkennung und Respekt durch Gesellschaft und Staat. 
   Unabhängig der formalen oder faktischen Bedingungen haben diese Menschen nach internationalem, europäischem, verfas­sungs­mäßigem Recht ein Menschenrecht auf Ehe, Familie, familiäres und privates Zusammenleben, Versammlung, Nicht-Diskrimination,  Freiheit der Planung und Gestaltung der Familie inkl. Wahl von Kultur, anzuwen­dendes Recht, Art, Institution des Zusammenlebens wie Ehe oder Union oder Partnerschaft, ausreichende beabsichtigte oder faktische subjektive Konstitution,   unmittelbares Geltend­machen bei und Respekt durch andere und die Gesellschaft,  Aner­ken­n­ungsprinzip oder sonst gewähltes Kollisionsrecht und personelle oder territo­riale Regenz, fakultativ formales Instru­ment, Regist­er­ort, Gerich­t­stand,  Identität und Einheitlich­keit der Familie,  unabhängig vom Staat wo sich die Familie befindet , wobei bestimmte Hinder­ungsgründe soweit international weitgehend erlaubt (wie, Gleich­geschlecht­lichkeit; bestimmte Formalitäten oder privilegierte Intervenienten wie Staat, Kirche) auch lokal weder als Ehehinder­nis noch als Verstoß der öfftl. Ordnung verboten werden können

/ formal: natürliche, rein konsensuelle Ehe , unabhängig  staatlichem oder kirch­lichem Register oder Akt der Heirat;   jedoch  ausdrücklich durch Verfassung und Gesetzgebung legalisiert, und Registrierung möglich

/ faktisch, funktionell und rechtlich: normale, vollwertige Familie und Ehe (in Abgrenz­un­gen zu Partnerschaften die konzeptionell rechtlich und faktisch begrenzt sind) mit staatlichem Schutz und Unterstützung; notori­sches, einziges Verhäl­t­nis, kein rechtlicher Hinderungsgrund vorhanden  (in Abgrenzung zum Konkubinat mit Hinderungsgrund und oft heimlich)

/ automatisch begründet sobald beabsichtigt oder faktisch die Bedingungen weitgehend vorliegen;   Mindest-Voraussetzungen daß es eine Uniao Estavel ist insbesondere: Fehlen von Ehehindernissen, eheliches Zusammenleben wie und Auftreten als "verheiratet"(casado) und als Ehepartner (more uxorio) und Bildung einer Familie (animo maritalis), Erfüllen der normalen ehelichen Pflichten und Rechte

/ alle Arten der Ehe sind untereinander gleichwertig, sind funk­tionell gleich, haben gleiche Rechte und Pflichten,  nur formale Unterschiede:   Heirat  konstitutionell, erforderlich und vor Ehe;  Register  bestätigend, freiwillig und vor, während, nach Ehe

/ möglich jederzeit  Vereinbarungen, Erklärungen, Bezeugungen, sonstige Dokumente zu vereinbaren, ändern, registrieren, einschließlich verschie­dener Formen wie Ehe, Union, Partnerschaft, und gültig ex-tunc seit fak­t­ischem Vorliegen der jeweiligen Bedingungen; Zivilstand "uniao estavel" , zum Schutz der Gläubiger anzugeben (auch wegen der sich möglicherweise dauernd ändernden Vereinbarungen, anders als bei sonstiger Ehe)
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Antwort #31 - 22.04.2015 um 22:28:34
 
neddo schrieb am 22.04.2015 um 22:12:36:
Mein LP war niemals illegal hier


Darum gehts nicht. Es geht darum, dass diese Rechtsform der Lebenspartnerschaft nicht von Deutschland anerkannt wird.
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Antwort #32 - 22.04.2015 um 22:48:55
 
Aras schrieb am 22.04.2015 um 22:28:34:
Darum gehts nicht. Es geht darum, dass diese Rechtsform der Lebenspartnerschaft nicht von Deutschland anerkannt wird.      

Doch, bei Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und Eintragung in ein staatliches Register eben schon. Der Rest ist anthropologisch interessant, juristisch aber irrelevant.
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Antwort #33 - 22.04.2015 um 22:54:46
 
tapir schrieb am 22.04.2015 um 22:48:55:
Doch, bei Gleichgeschlechtlichkeit der Partner und Eintragung in ein staatliches Register eben schon. Der Rest ist anthropologisch interessant, juristisch aber irrelevant.


Ich behaupte mal, dass du hier zu gutgläubig bist und die Uniao Estavel juristisch für Deutschland irrelevant ist. Begründung ist die "anthropologische" Erklärung da oben.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #34 - 23.04.2015 um 00:33:29
 
Bitte vorigen Beitrag löschen, irgendwas schiefgelaufen, beim Ändern
========

Nach allen Informationen die ich eingeholt habe, wird die gleichgeschlechtliche UE schon in Deutschland anerkannt (in den Grenzen der LP).

Wir wollen sie ja auch registrieren lassen, hilfsweise eine neue deutsche LP, die wir dann als in D anzuwendende Version unserer UE in diese mt hineinnehmen können

Hier auch noch zur rein konsensuellen Ehe, das war unsere UE vor der Eintragung
http://www.ciec1.org/GuidePratique/Pays/etatsmembres/Allemagne/Allemagne-Chap6a9...  Pkt 8.1.6
Zusätzlich zu solch einer wilden Ehe ist die nicht eingetragene UE aber ausdrücklich durch die bras. Verfassung art 226 inc 3 und CC 1723ss anerkannt und geschützt

Und hier zBsp zu Partnerschaften, einmal registriert, kann das auch retroaktiv ex-tunc gelten falls am Registerort so üblich
http://ciec1.org/Conventions/Conv32.pdf   S. 15 zu Art. 1
Das CIEC 32 Abkommen ist zwar noch nicht gut ethabliert, stellt aber doch die in Europa vorherrschende Auffassung dar. Wie gesagt, gilt inzwischen in den meisten Staaten das Recht des Registerortes, in F CC 515-7-1.    Demnach gelten wir auch nach der Registrierung in Frankreich (CC 515-7-1)  seit 2011, nicht seit 2014 (Register) als verheiratet.  Denn  nach bras. Recht gilt die UE von Anfang der faktischen Beziehung unter ihren Mindestvoraussetzungen an, und die Effekte der Registrierung ex-tunc  seitdem.    Nur als Beispiel, nach bras. CC 1726 kann eine UE in ene Heirat "umgewandelt" werden.  Warum umgewandelt, statt neu geheiratet ?   Eben weil man dadurch seit Beginn der UE verheiratet ist.

FreizR ist die UE ziemlich sicher in Dir 38/2004/CE art. 2 enthalten. Soweit ICH (und danach richtet sichs) FreizBer bin, richtet sich die ganze Rückreise und sogar der erste Aufenthalt in D nach EU-Recht, nicht nach deutschem Recht, auch die Frage, ob/daß der Uniao-Estavel-LP nach der deutschen Grenze weiter nach Dir 38/2004 Familienmitglied und FreizBer bleibt, oder ob/und nicht daß für die halbe restliche Rückreise deutsches Recht gelten würde, der UE-LP an der Grenze aufhören könnte Familenmitglied zu sein, und dann illegal wäre.

Es geht aber momentan nur darum, wie wir nach Deutschland oder hinreichendermaßen wenigstens bis Paris kommen. Uns wurde gesagt, wenn wir sicherheitshalber trotzdem ein Visum wollen,  würde uns das in Paris schnell, evtl am selben Tag, gegeben.
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Antwort #35 - 23.04.2015 um 00:48:08
 
Das CIEC Übereinkommen Nr. 32 ist nur durch Spanien ratifiziert worden. Und was für Brasilien akzeptiert oder geschützt ist, daran muss sich Deutschland nicht halten. Insofern verstehe ich die ganze Argumentation diesbezüglich nicht.

Aber das mit dem erworbenen Freizügigkeitsrecht sehe ich genauso. Aber erstmal muss dein Partner die Aufenthatskarte haben.

Wurde die UE durch euch in eine Ehe umgewandelt?
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Antwort #36 - 23.04.2015 um 03:11:33
 
Ich hatte CIEC 32 nur erwähnt, um zu demonstrieren, das diverse Eigenschaften der Uniao Estavel, etwa die auch für uns relevate Rückwirkung,  relativ normal und nicht irgendwelche schwer anzuerkennenden Winkelzügeder UE sind.  Interessant sind etwa auch TA (2013) 0337 of 09/10/2013 , PE 432.731 2010 , oder  bras. Verfassungsgericht STF ADI 4277-DF-132 ADPF RJ , die die momentane Entwicklung von Einrichtungen der Familie zusammenfassen.

Wir haben die UE nicht in Heirat umgewandelt, sondern als UE normal im RTD registrieren und das optional auch noch ins RCPN transkribieren lassen.   Eine alle wichtigsten Elemente enthaltene, für sich autosuffiziente Kurzform in mehreren Sprachen, siehe in Anlage, ihr wesentlicher Inhalt / mindeste und einige andere wichtige Voraussetzungen und Eigenschaften.      Aber eine konsensuelle Ehe und Familie ist die nicht registrierte UE schon automatisch von Anfang an, mit Rechtswirkung in Brasilien, ausdrücklich nach Verfassung und Gesetz anerkannt und dann UE genannt, und nach der Registrierung auch im Ausland, rückwirkend ex tunc wie nach bras. Recht; dazu nochmal obige Anlage der Erläuterung zu art. 1 CIEC, was auch für das Anerkennungs- oder Registerprinzip und frz. CC 515-7-1 gilt.

Was heutzutage als relevant ethabliert ist, in Frankreich und in den meisten anderen Ländern, für Partnerschaften noch mehr als schon für Ehen,  ist  das Anerkennungsprinzip oder dessen schwächere Form nur auf registrierte P bezogen, sowohl bei CIEC als auch nach nationalem Recht zBsp französischem:

"Article 515-7-1
Les conditions de formation et les effets d'un partenariat enregistré ainsi que les causes et les effets
de sa dissolution sont soumis aux dispositions matérielles de l'État de l'autorité qui a procédé à son
enregistrement."


Demnach ist in F die einmal registrierte UE mit all ihren Effekten gemäß bras. Recht (wie etwa: ex tunc) anerkannt, und zwar automatisch ohne formalem Verfahren der Anerkennung.   In Deutschland wohl auch innerhalb dem  normalen dt. LP , EGBGB 17b .

Das FreizR hat der LP auch, wie schon mehrfach gesagt,  gibts in F die Unterscheidung nicht und ist ein Europäer und seine potentiellen FamMitgl, selbst wenn er eigentlich nicht FreizBer sondern nur ein Aufenthaltsrecht nach nationalem Recht hat, als freizBerechtigt aufgefast und erhält wenn er will eine CE-Aufenthaltskarte,  die aber ausdrücklich NICHT für das Recht erforderlich ist, liest du mal die Umsetzung von 38/2004 CESEDA R 121-13,14 usw:  La reconnaissance de leur droit de séjour n'est pas subordonnée à la détention du titre de séjour ni à celle du récépissé de demande de titre de séjour.

Oder 38/2004 art. 25; wie schon mehrfach gesagt, tritt die FreizK auch ohne Formalitäten ein, bei Rückkehrern im Herkunfsstaat sogar wenn ihre Voraussetzungen schon vor der Rückkehr erloschen waren, als Sicherheit um plötzlich rechtlose Situationen der FamMitgl zu vermeiden, siehe etwa CJCE Urteil Eind.


Wie so oft im Leben, hat der LP wohl alle Rechte, werden sie aber nicht respektiert; in Guyana-Cayenne, evtl. auch in F und in D .  Daher Vorschläge erbeten, wie wir mit der jetzigen Situation umgehen könnten, mit welchen Rechtsgründen wir evtl noch nach Paris kommen wenn das VerwG nix anordnet.



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« Zuletzt geändert: 23.04.2015 um 03:29:16 von neddo »  
 
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Antwort #37 - 23.04.2015 um 09:19:46
 
Aras schrieb am 22.04.2015 um 22:54:46:
Ich behaupte mal, dass du hier zu gutgläubig bist und die Uniao Estavel juristisch für Deutschland irrelevant ist. Begründung ist die "anthropologische" Erklärung da oben.
           

Das überzeugt mich nicht. Zu subsumieren ist unter Art. 17b EGBGB und nicht unter irgendwelche anthropologischen Begründungen. Sobald ein Registereintrag vorliegt, sind die Voraussetzungen von Art. 17b EGBGB erfüllt. Dass der fremde Gesetzgeber irgendwelche außerrechtlichen Vorstellungen mit dem Institut verbindet, ist uns egal. Wir haben selber solche "über die positive Rechtsordnung hinaus reichenden" Vorstellungen (Art. 1 Abs. 3, 6 GG) und nehmen es hin, wenn diejenigen fremder Staaten davon (ggf. stark) abweichen, weil das kollisionsrechtlich irrelevant ist. So erkennen wir bspw. auch Eheschließungen von katholischen Libanesen an, obwohl nach dem zu Grunde liegenden Recht die Ehe ein göttliches Sakrament und kein familienrechtlicher Vertrag ist, so dass das Institut wesensmäßig auch kategorial anders funktioniert als nach deutschem Recht. Ebenso ist es uns egal, dass ein anwendbares Recht sich u.U. nicht einmal als menschlich, sondern als göttlich gesetzt, versteht, so dass nach inländischen Maßstäben auch nur nach soziologischen, nicht aber nach den hier maßgeblichen, normativen Maßstäben eine Rechtsnorm vorliegt. Das ist uns aber alles egal, weil es im IPR nicht auf normative, sondern auf funktionale Äquivalenz ankommt.

Eine Reise von einem anderen südamerikanischen Land nur mit dieser brasilianischen Registereintragung (ggf. übersetzt) und einer E-Mail der deutschen Botschaft würde ich, wenn überhaupt, nur im Wege eines Direktflugs vornehmen und das Ganze vorher mit der Airline und v.a. auch der Grenzpolizei am Abgangsort abstimmen.

Ich würde eher mit der deutschen Botschaft in Surinam oder einer deutschen AV in Brasilien Kontakt aufnehmen und darum bitten, dass angesichts der Situation in Frankreich ausnahmsweise ein deutsches deklaratorisches Visum gemäß RL 2004/38/EG an einer AV außerhalb des Wohnorts erteilt wird, Art. 6 Abs. 2 Visumkodex. Idealerweise sollte hierzu im Voraus Kontakt mit der deutschen Botschaft in Paris aufgenommen werden, damit das Vorhaben dort auch abgesegnet werden kann. Das erfordert eine stringente, auf das Wesentliche beschränkte, auch für unkonzentrierte und potenziell desinteressierte Leser auf den ersten Blick verständlich Sachverhaltsdarstellung ohne unsachliche Angriffe auf französische Behörden, und ohne Punkte, die nicht zum Thema gehören sowie unter menschlich nachvollziehbarer Darstellung der Situation, des Reisewunsches usw. Falls Dir das schwer fallen sollte, solltest Du Dir da (ggf. professionelle) Hilfe holen.
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Antwort #38 - 23.04.2015 um 10:11:55
 
Die Frage ist doch, ob diese "Registrierung" den Voraussetzungen des EGBGB 17 b genügt.



Zitat:
Zunächst muss eine nach deutschem Recht wirksame Eheschließung vorliegen; Partner
aus einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft (die sogenannte „união estável“) haben keinen
Anspruch auf Erteilung eines Visums.

Partner aus einer gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaft können ebenfalls ein
Visum beantragen, wenn eine nach deutschem Recht gültige Lebenspartnerschaft
(Lebenspartnerschaftsvertrag nach dem LPartG) eingegangen wurde. Die hier
aufgeführten Informationen gelten für gleichgeschlechtliche Lebenspartner entsprechend.


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3916152/Daten/4315318/Merkblatt_Visum_Ehe...

Zitat:
O primeiro requisito é um casamento válido segundo o direito alemão; parceiros de uma
união semelhante ao casamento (a chamada "união estável") não têm direito à concessão
de um visto.

Parceiros de uma união homoafetiva também podem solicitar um visto caso tenha sido
formalizada uma união homoafetiva registrada válida segundo o direito alemão
(contrato de união civil homoafetiva nos termos da lei LPartG). De modo
correspondente, as informações aqui apresentadas também se aplicam a parceiros de uma
união homoafetiva registrada


http://www.brasil.diplo.de/contentblob/4118584/Daten/4137642/Merkblatt_Ehegatten...
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Antwort #39 - 23.04.2015 um 10:56:21
 
Aras schrieb am 23.04.2015 um 10:11:55:
Die Frage ist doch, ob diese "Registrierung" den Voraussetzungen des EGBGB 17 b genügt. Zitat:

Das ist in der Tat die Frage, aber Du selbst kannst nicht einen einzigen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt anführen, warum das nicht so sein soll. Dem von Dir zitierten Merkblatt der Botschaft lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Das Merkblatt ist schon insoweit falsch, als dort der Eindruck erweckt wird, nach deutschem Recht müsse zur Gültigkeit einer Lebenspartnerschaft immer ein Lebenspartnerschaftsvertrag geschlossen werden. Das ist aber nicht der Fall, ein Lebenspartnerschaftsvertrag ist fakultativ, § 7 LPartG. Die Passage im ersten zitierten Absatz, wonach die "uniao estavel" nicht zum Nachzugsanspruch führe, ist, wie sich aus dem Sachzusammenhang zweifelsfrei ergibt, ausschließlich auf verschiedengeschlechtliche Partnerschaften bezogen. Wie bei einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft zu verfahren ist, sagt das Merkblatt nicht ausdrücklich. Es lässt sich auch nicht zwischen den Zeilen irgendein sachliches Argument herauslesen, warum die uniao estavel zwischen gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern nicht in Deutschland gemäß Art. 17b EGBGB wirksam sein soll. An anderer Stelle (http://www.brasil.diplo.de/contentblob/3960826/Daten/4737499/Merkblatt_Lebenspar...) erweckt die Botschaft tatsächlich auch im Zusammenhang mit gleichgeschlechtlichen Verbindungen den Eindruck, eine "uniao" sei in Deutschland nicht anerkannt. Eine Begründung dafür fehlt dafür aber.
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Antwort #40 - 23.04.2015 um 11:54:35
 
Also ich sehe bei deinen Ausführungen auch keine belastbare Argumentation. Vielmehr sehe ich in dem Merkblatt das Argument, dass die Uniao Estavel in eine vollwertige homosexuelle Ehe umgewandelt werden muss, damit diese in Deutschland anerkannt wird. Denn erst durch die "Statusanhebung", wird die Verbindung in das (Personenstands-)Register Brasiliens eingetragen.
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Antwort #41 - 23.04.2015 um 14:00:13
 
Unabhängig von einer Konversion zu einer "same-sex marriage" ist eine amtliche Registrierung möglich:

"To qualify as a "stable union," same-sex couples can register with an official office ..." (http://edition.cnn.com/2011/WORLD/americas/05/05/brazil.same.sex.unions/index.ht...).

Dass es sich bei dem Register i.S.d. Art. 17b EGBGB um das (?) Personenstandsregister des jeweiligen Staates handeln muss, lässt sich weder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnehmen. Es muss nicht am deutschen Personenstandswesen die Welt genesen. Die Urkundenrolle eines einzelnen Notars kann auch ein Register i.S.d. Art. 17b EGBGB sein.
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Antwort #42 - 23.04.2015 um 15:37:57
 
Nochmal:

1) Conjuge/Spose von 38/2004/CE 2.2 a) ist (ausdrücklich nach CGCE) NICHT durch Europarecht definiert, sondern nach den Umständen, insbesondere nach dem zum Fall irgendwie in Beziehung stehendem Recht.

Es steht nirgends, das Conjuge/Spose iS 38/2004/CE eine * registrierte * Heirat sein muß.

   Die UE vor der registrierung, also rein konsensuelle Ehe, in Brasilien ausdrklich durch 226 Zi. 3 der Verfassung gültig und äquivalent der Heirat,  ist in Deutschland nicht verboten und automatisch anerkannt, Ziffer 8.1.6 des CECI Dokumentes (was von Juristen der betreffenden europäischen Staaten ausgearbeitet wurde und daher zuverlässig ist).   Das einzige evtl. Problem und Unterschied zur vorher registrierten Ehe, ist evtl. die Beweisbarkeit.

Daher ist der LP schon mal Conjuge/Spose iS 38/2004/CE 2.2 a) , und automatisch freizugsberechtigt, seitdem wir faktisch eheartig (more uxorio) und mit der Absicht eine Familie zu gründen (animi maritalis) zusammenleben.

2) Nach der Registrierung ist die UE eine alle Anforderungen von 38/2004/CE 2.2 b) erfüllende registrierende Partnerschaft äquivalent der Ehe.  Ergibt daher auch aus diesem Grund Recht auf automatische Freizügigkeit.


3) Die Erläuterung der UE ist nicht athropoligisch.   Sie ist vielmehr zum Verständnis und ihrer rechtlichen Einordnung.  Die UE ist insbesondere keine Partnerschaft wie der frz. PACS .  Ferner hat sie aus iher Umgebung und Entstehung her  bestimmte Eigenschaften wie Wirkung ex tunc . Andererseits kommt sie zu denselben Konsequenzen wie zBp das Urteil Wager des europ. MR Gerichtshofs. Sie erfüllt daher alle Anforderungen von 38/2004/CE 2.2 a,b) .   Um das besser zu beurteilen , ist die Erklärung der EU gut.   übrigens bezeichnen die brasilianischen Juristen in englischen Übersetzungen auch stets als konsensuelle Ehe, und als eine der zwei Formen eine Familie zu gründen (abgesehen natürliche Familie eines Elternteils mit Kind)

In CJCE 59/85 zBsp steht auch, daß C/S nicht europarechtlich definiert ist, und in Fällen fehlender Registrierung im Prinzip gegeben sein könnte, nur im konkreten Fall nicht war, da der mehr nur ein Herbergement war ohne das sich die beiden auch öffentlich als Paar gezeigt hätten, sodas in diesem Fall keine Familie sondern allenfalls das Grundrecht auf Versammlung als soziales Recht iS Regl 1612/68 art 7.2 und Haushaltsmitglied vorhenden war und aus diesem Grund zwar kein automatisches Aufenthaltsrecht ergibt aber wenigstens zu berücksichtigen ist.   

Bei der UE ist das anders, wie aus ihrer Beschreibung hervorgeht.

4) Ich verstehe nicht, warum hier alles bemängelt wird. Wenn denn die Verständnisse des fremden Gesetzgebers für Europa / Anerkennung irrelevant sein soll, und wenn auch das Verständnis der Partner ihres Familienlebens einschlieslich der Registrierung irrelevant sein soll, was soll denn dann überhaupt noch relevant sein ?

Sicherlich nicht nur das Versändnis oder Anerkennung, was der Aufenthaltsstaat hat oder haben will.

   Das dann ließe sich auf einen kurzen Nenner bringen:   Staaten die überhaupt nichts anerkennen wollen, sollen sich aus der internationalen und europäischen Gemeinschaft rausscheren, bzw erhalten einfach ihre Begünstigungen gekürzt und bleiben nur mit ihren Pflichten, sodas sie dann auch freiwillig weggehen.
   Der Naturalzustand zwischen Völkern, ad hoc und daher auch juristische Regel jedweden int.Rechts, ist die nicht-Anerkennung, potentielle Feindlichkeit, Betrachtung als Terroristen und uneingeschränkte Bekämpfung anderer Individuen und ihrer Organisationen. Recht insofern als faktischer und juristischer Ausnahmezustand muß durch positiven Akt gestiftet werden, wozu der Kandidat gewisse Voraussetzungen erfüllen muß, wozu gehören daß er umgekehrt uns selbst respektiert, sowie ein Minimum an internationalem Recht und Ordnung, logischerweise schon deshalb weil die von ihm gewollte Friede, Anerkennung, Souveränität, Staat, Beamte, Verwaltung Objekte des iR sind und ohnedem gar nicht anerkannt werden könnte. Ferner hat der Kandidat eine Garantie für den Frieden zu gewähren.
   Es gibt nicht nur genug Fälle, wo die reine Ablehnung der UNO-Resolutionen formal als fehlende Legitimität formaler Grund für einen Angriff war, zBsp gegen S.Hussein.      Auch gerade der Franzose selbst hat mehrfach die Besetzung portugiesischer Gebiete damit gerechtfertigt, daß Portugal faktisch dort nicht die Vss. des int. Rechtes und einer effektiven Besetzung und Verwaltung aufrechterhält.   Etwa in der Casa Mansa (Port.Guinea), aber auch hier in Frz-Guyana das Gebiet zwischen Regina und St. Jorges, früher Teil von Brasilien.


   In Familienangelegenheiten ist die weitgehende Anerkennung das Normale (von Fällen der öfftl. Ordnung wie Polygamie, Ehen zwischen verwandten usw abgesehen).
   Gerade bei den Partnerschaften und der jetzigen Stabilisierung derselben bestätigt sich das erneut.   Lies dazu doch mal die von mir im vorigen post wiederholten Quellen der momentanen allgemeinen Auffassung !
   So wurde in den letzten Jahren das Anerkennungs- oder das Registerprinzip weitgehend ethabliert.
   Noch wichtiger ist aber, das sich ein Grundrecht auf Identität, Eigenheit und Anerkennung der Familie als Institution in der Form wie sie von den Partnern frei geplant, gelebt, gewollt ist, egal in welches Land sich die Familie bewegt.   Das läuft im bischen auf das Trabbi-Prinzip hinaus, das eine einmal irgendwo gemäß lokalem Recht begründete (nicht notwendigerweise registrierte) Firma auch in allen anderen Mitgliedstaaten gültig ist, selbst wenn sie dort nach Ortsrecht nicht existiert und begründet werden könnte. Bsp englische Ltd. oder deutsches Wandergewerbe.

   Deswegen ist NICHT davon auszugehen oder zu tolerieren, was zBsp der Franzose anerkennen will oder nicht, sondern was sich international/europäisch als normal und anzuerkennend ethabliert. Quellen dazu, wie schon gesagt, etwa art. 38 des Status des GH Haag, oder die KSZE-Vereinbarung art. VI, X .
   Für den Franzosen auch, ob er will oder nicht, in Guyana die Üblichkeiten des amerikanischen Kontinents, insbesondere die OAS Erklärung der MR oder entsprechende Konventionen.  Andernfalls soll sich der Franzose hier wegscheren, oder man muss ihn aussetzen, weil der RFranzose nämlich niemand respektiert.

   Auch hier ausgesetzt, bleibt er weiterhin verpflichtet, mir und meinem LP FreizK oder Transit nach D zu gewähren.

   5) "Eine Reise von einem anderen südamerikanischen Land nur mit dieser brasilianischen Registereintragung (ggf. übersetzt) und einer E-Mail der deutschen Botschaft würde ich, wenn überhaupt, nur im Wege eines Direktflugs vornehmen und das Ganze vorher mit der Airline und v.a. auch der Grenzpolizei am Abgangsort abstimmen. "
   Faktisch hast du da Recht. Das wollen wir ja auch machen. Wobei allerdings Cayenne-Paris auch ein Direktflug ist, und ich es für ein Unding halte, daß wir aus der EU aus- um wieder einzureisen. Da ist dasselbe, als wie wenn es überhaupt keine Europäische Union, keine europäischen Prinzipien, kein europäisches Recht gäbe.  Das will der Franzose ja nur: die Vorteile der EU ausnutzen, aber keinerlei Pflichten übernehmen.   Bereits daß wir durch die faktische Erpressung das frz. Verwaltungsgericht bitten müssen, das vstl. nichts macht, ist an der Grenze des Akzeptablen, weil es sich nicht um einen einmaligen Fall, sondern um die genannte rattenhafte Politik des Franzosen handelt.

  Sollte das binnen ca. 1 Monat nicht zurande kommen, reisen wir evtl. auch über Surinam oder Brasilien. Sollte es dazu kommen, sage ich aber jedem Franzosen der mir in Detschland über den Weg kommt, er soll sich rausscheren.

   Stattdessen soll erst mal versucht werden, den Franzosen dazu zu bringen, europäisches Recht zu respektieren.  Ausser den genannten Rechtsgründen, evtl. auch weitere, die ich nicht kenne.

   Vielen Dank für den letzten Abschnitt.  Das dt. HKonsulat in Gwadalupe und die Botschaft in Paris hat ja schon alle Unterlagen, und hat gesagt, wir brauchen kein Visum, aber wenn wir eins bräuchten könnten wir dort eine bekommen, aber nicht hier.  Ich versuche mit denen nochmal zu sprechen, das sie uns vielleicht eine schriftliche Bestätigung auf frz schicken.

6) Ja es ist eine uniao homoafectiva estavel , Unterordnung der uniao estavel, egal ob so expressiv bezeichnet oder nicht, da schon aus den beiden gleichartigen Partnern hervorgehend

Wir wollen ja nicht, das es in D als Ehe eingetragen wird, sondern als LP.    Das ist OK so.  Eine verschiedengeschlechtliche UE kann aber nicht als LP eingetragen werden, weil es keine vg LP in Deutschland gibt; die müste man dann als eine Heirat umwandeln um sie als Heirat in D einzutragen.    Wenn wir die LP in eine H umwandeln, können wir sie nicht in D eintragen lassen, da es dann keine LP mehr ist, andererseits da es in D keine homoaffektive H gibt.  Ich hoffe, das ist einleuchtend.

Ich würde sagen, das Merkblatt des Konsulats ist einfach alt, homoaffektive UE sind da noch nicht berücksichtigt, zumal das VerfG erst 2011 die gleichgeschlechtliche UE abgesegnet hat, auch wenn das zuvor schon die OLG der meisten bras. Bundesstaaten auch getan haben.

Beim selben Konsulat sind auch unsere ganzen Unterlagen zur Legalisierung, und die haben auch gesagt das das kein Problem ist da gleichgeschlechtlich.  Ebenso das Standesamt wo wir das eintragen wollen.

7) Unsere Vereinbarungen sind nach dem RTD Registro de Titulos e Documentos auch ins RCPN Registro Civil das Pessoas Naturais also Personenstandsregister eingetragen wurden, wo auch Heiraten, Scheidungen, Todesfälle , Geburten usw eingetragen werden. Das steht am Schluß des Zertifikats auch.

Nur haben wir nicht von allem Zertifikate machen lassen.  Eigentlich reicht das Original, mit dem Stempel das es ins RTD und auch ins RCPN eingetragen wurde.

Formalitäten sind alle freiwillig, sie dienen nur dem einfacheren Beweis und Gebrauch.    Ganz genauso wie die Ausweiskarten für Freizugsbrechtigte.

Hier dient die Registrierung auch als Grundlage der Ansprüche aus 38/2004 art. 2.2 b), da da nur registrierte Partnerschaften enthalten sind, wogegen in art. 2.2 a)  "spose/conjuge" auch nicht-registrierte Ehen (rein konsensuell, Pkt 8.1.6 CICE Erhebung) beinhaltet







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Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Problem Familienangehöriger FreizG Rückkehrer DE ok Reise Guyana Frankreich mit erster vorl. Bescheinigung nicht erlaubt
Antwort #43 - 23.04.2015 um 15:48:53
 
Da es wegen der Retroaktivität günstig ist, auch wegen der Klassifizierung als UE statt als (heimliches) Konkubinat,  haben wir auch diverse Nachbarn von Cayenne und gelegentlichem Aufenthalt in Oiapoque um schriftliche Bezeugung gebeten, anschliesend haben wir in Cayenne unsere Unterschriften beglaubigen lassen und das Dokument in Cayenne im RTD registriert, dazu auch zwei  Bekannte die in C und O wohnen mitgenommen.  Wir haben ca 50 Zeugen, aber die passen nicht alle drauf. 

Das für sich wäre auch ausreichend für die UE (die wir allerdings schon vorher registriert hatten).  Diese Bezeugung haben wir nicht ins RCPN transkribieren lassen, ist aber auch nicht nötig
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Antwort #44 - 23.04.2015 um 16:08:08
 
Das Merkblatt ist von 2013. Das von tapir benannte Dokument ist von Ende 2014. Wie dem auch sei. Ich bin weiterhin der Überzeugung, dass die UE nicht von Deutschland anerkannt wird. Bis jetzt wurde nicht bewiesen, dass die Uniao Estavel anerkannt wird und ins deutsche Lebenspartnerschaftsregister aufgenommen werden kann.

neddo schrieb am 23.04.2015 um 15:37:57:
Es steht nirgends, das Conjuge/Spose iS 38/2004/CE eine * registrierte * Heirat sein muß.

Nein. Aber es sollte schon eine Ehe oder Lebenspartnerschaft sein und nicht ein x-beliebiger zivilrechtlicher Vertrag.

Vergleichbar ist die brasilianische homosexuelle Uniao Estavel mE mit der Hamburger Ehe. Als diese dereguliert wurde, haben ernsthafte homosexuelle Paare nunmehr Lebenspartnerschaften begründet.

https://www.bergmann-aktuell.de/news/gleichgeschlechtliche-ehen-in-brasilien
https://www.bergmann-aktuell.de/news/nationaler-justizrat-autorisiert-gleichgesc...

Aber wie du selbst schreibst, ist dies in Bezug Deutschlands unbedeutend, solange ihr nicht in Deutschland leben wollt. Für französisch Guyana gehts darum ob sie deinem Partner das Freizügigkeitsrecht geben oder nicht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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