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Selbständigkeit (Gelesen: 1.207 mal)
Themen Beschreibung: Visumsverlängerung für Selbständiger und Angestellten
wacho
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: gerogisch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Selbständigkeit
16.04.2015 um 15:12:39
 
Hallo Zusammen Smiley

ich brauche eure Unterstützung.

seit 7 Jahren wohne ich in Deutschland. Habe Diplom-Kaufmann Abschluss gemacht und gerade arbeite ich als Aushilfe (vollzeit) bei einem Telekommunikationsunternehmen. ganze soziale Abgaben werden von meinem Arbeitgeber übernehmen. Als Aushilfe verdiene ich ca. 1400€ netto und außerdem habe ich Firma gegründet und da verdiene ich auch 1300 Netto.


mein Visum muss jetzt verlängert werden. Meine Betreuerin sagt mir folgendes:

1. Wenn ich Visum für die selbständige Tätigkeit verlängere, muss ich die Aushilfen-Stelle aufgeben und muss alle soziale Abgaben selbst bezahlen.
2. Wenn ich mein Visum mit Aushilfe-Vertrag verlängeren kann, wird vom Arbeitsamt überprüft. Falls Arbeitsamt zustimmt, muss ich meine gewerbliche Tätigkeit aufgeben.

Ich habe in keinem Gesetzbuch gefunden, dass man entweder Selbständigkeit  oder ganz normalle Anstllung darf.

Vieleich habe Sie schon damit Erfahrung gemacht und könntet mir helfen.

vielen Dank im voraus!  Smiley
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reinhard
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Beiträge: 15.168

Kiel, Schleswig-Holstein, Germany
Kiel
Schleswig-Holstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Flüchtlingshilfe
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit
Antwort #1 - 16.04.2015 um 15:18:58
 
Ich vermute mal, dass Du gar kein Visum hast. Das könnte sowieso nicht verlängert werden.

Du hast eine Aufenthaltserlaubnis. Nach welchem Paragrafen?

Was meinst Du mit "Betreuerin"? Eine Betreuerin vom Amtsgericht? Eine Beraterin? Eine Sachbearbeiterin einer Behörde? Welcher?
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wacho
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: gerogisch
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Antwort #2 - 16.04.2015 um 15:34:55
 
jetzt habe ich Paragraf 16 (Visum zur Arbeitssuche)
Unter Betreuerin habe ich meine Sachberabeiterin in der Ausländerbehörde gemeint.
reinhard schrieb am 16.04.2015 um 15:18:58:
Ich vermute mal, dass Du gar kein Visum hast. Das könnte sowieso nicht verlängert werden.

Du hast eine Aufenthaltserlaubnis. Nach welchem Paragrafen?

Was meinst Du mit "Betreuerin"? Eine Betreuerin vom Amtsgericht? Eine Beraterin? Eine Sachbearbeiterin einer Behörde? Welcher?

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i4a rocks!


Beiträge: 69

Rheinland-Pfalz, Germany
Rheinland-Pfalz
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
Staatsangehörigkeit: Kameruner
Zeige den Link zu diesem Beitrag Re: Selbständigkeit
Antwort #3 - 19.04.2015 um 15:26:48
 
Hallo Wacho,

ich an Deiner Stelle würde mich offiziell selbstständig machen und die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 (21. 2a) beantragen. Weil Du hier studiert hast, kannst Du sogar (gemäß $ 21. 4) direkt bis zu 3 Jahre bekommen, wenn Du nachweisen kannst, dass der Lebensunterhalt für die nächsten 24 bis 36 Monate gesichert ist. Du brauchst also einen überzeugenden Kontoauszug.  Ich glaube, § 21 ist eine gute Grundlage für ein ständiges Aufenhraltsrecht. & 21 ist zwar nicht der beste Aufenthaltstitel, aber Du hast für 2 bis 3 Jahre Deine Ruhe und kannst dich sogar nach kurzer Zeit einbürgern lassen, da Du in Bälde die 8 Jahre Frist hinter Dir hast. Nach zwei Jahren hast Du Anspruch auf Niederlassungstitel, wenn das Geschäft gut läuft und Du 24 Monate lang in die Rentenkasse eingezahlt hast. Ich glaube, wenn Du 3 Jahre bekommst, wirst Du nichts mehr zu verlängern brauchen. Du lässt dich einfach einbürgern: Hauptsache, der Lebensunterhalt ist gesichert und das Führungszeugnis ist sauber. Ich würde mich über Feedbacks vonseiten der Experten/innen hier freuen, denn mich interessiert das auch. Ich habe selbst zurzeit eine Arbeitserlaubnis gemäß 21. 6 (Selbstständigkeit). Ich will nach dem Studium keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitgeber-Bindung. Ich vertraue den heutigen Arbeitgebern nicht mehr.

AFRIKANER
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wacho
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i4a rocks!


Beiträge: 3

Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: gerogisch
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Antwort #4 - 19.04.2015 um 16:13:25
 
Hallo Afrikaner,


Vielen Dank für deine Empfehlung.
AFRIKANER schrieb am 19.04.2015 um 15:26:48:
Hallo Wacho,

ich an Deiner Stelle würde mich offiziell selbstständig machen und die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 21 (21. 2a) beantragen. Weil Du hier studiert hast, kannst Du sogar (gemäß $ 21. 4) direkt bis zu 3 Jahre bekommen, wenn Du nachweisen kannst, dass der Lebensunterhalt für die nächsten 24 bis 36 Monate gesichert ist. Du brauchst also einen überzeugenden Kontoauszug.  Ich glaube, § 21 ist eine gute Grundlage für ein ständiges Aufenhraltsrecht. & 21 ist zwar nicht der beste Aufenthaltstitel, aber Du hast für 2 bis 3 Jahre Deine Ruhe und kannst dich sogar nach kurzer Zeit einbürgern lassen, da Du in Bälde die 8 Jahre Frist hinter Dir hast. Nach zwei Jahren hast Du Anspruch auf Niederlassungstitel, wenn das Geschäft gut läuft und Du 24 Monate lang in die Rentenkasse eingezahlt hast. Ich glaube, wenn Du 3 Jahre bekommst, wirst Du nichts mehr zu verlängern brauchen. Du lässt dich einfach einbürgern: Hauptsache, der Lebensunterhalt ist gesichert und das Führungszeugnis ist sauber. Ich würde mich über Feedbacks vonseiten der Experten/innen hier freuen, denn mich interessiert das auch. Ich habe selbst zurzeit eine Arbeitserlaubnis gemäß 21. 6 (Selbstständigkeit). Ich will nach dem Studium keinen Aufenthaltstitel mit Arbeitgeber-Bindung. Ich vertraue den heutigen Arbeitgebern nicht mehr.

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