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Abgeschoben ohne Straftat (Gelesen: 12.620 mal)
aleks83
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich bin selbst Ausländer/in
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15.04.2015 um 19:58:16
 

Ich bin in Deutschland geboren, Aufgewachsen, zur Schule gegangen, wurde Ausgebildet und habe in DE gearbeitet.

Ich habe mehrmals versucht einen Deutschen pass zu bekommen. Dies ist allerdings (teilweise) an den Behörden des Herkunftstaates meiner Eltern gescheitert..

Vor einigen Jahren war ich in Schweden für 7 Monate und habe das vor meiner Abreise beim örtlichen Rathaus in Deutschland bekanntgegeben. Diese Behörden sagten mir das alles OK wäre und ich ruhig nach Schweden gehen solle.

Als ich dann nach 7 Monaten wieder nach Deutschland zurrückgekehrt bin wurde mir im Rathaus bei der Wiederanmeldung gesagt ich solle doch bitte bei der Örtlichen Ausländerbehörde vorbeigehen da ich ja länger als 6 Monate ausserhalb DE war und es wohl doch nicht oke ist.

Eines Tages hatte ich Zeit und ging vorbei bei der Ausländerbehörde um dieses kleine Missverständnis zu klären...

Dort wurde mir gesagt ich soll mich kurz setzen. Danach wurde mir mein Pass zurückgegeben mit einer als ungültig abgestempelten Niederlassungserlaubnis. Dazu noch ein Zettel auf welchem stand das ich die BRD innerhalb 30 Tagen zu verlassen habe.

Dies war vor 4 Jahren. Ich habe nie eine Straftat begangen. Habe den D staat einmal in meinem Leben mit 2,5 monatiger Arbeitslosigkeit, Arbeitslosenhilfe gekostet.

Zudem habe ich mehrere Jobangebote in Deutschland welche ich nicht in Anspruch nehmen kann.


Allerdings kriege ich keine Arbeitserlaubnis in meiner Heimat mehr.

Habe mehrmals ein Visum beantragt aber es wird immer Abgelehnt. Obwohl mehrere Firmen schriftlich darum gebeten haben mir eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.


Kann mir diesbezüglich jemand Rat geben?

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Aras
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Antwort #1 - 15.04.2015 um 20:11:02
 
Hallo aleks83

und du hast das vor vier Jahren sang und klanglos akzeptiert und keinen Anwalt diesbezüglich eingeschaltet?

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Saxonicus
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Antwort #2 - 15.04.2015 um 20:12:31
 
aleks83 schrieb am 15.04.2015 um 19:58:16:
Danach wurde mir mein Pass zurückgegeben mit einer als ungültig abgestempelten Niederlassungserlaubnis.

Im § 51 des Aufenthaltsgesetzes heißt es: 

Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

7. wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


allerdings heißt es auch:

2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.

Wenn Du hier geboren bist, müsstest Du eigentlich einen 15jährigen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen können ?

Oder gibt es da möglicherweise noch andere Gründe, die zum Erlöschen der NE geführt haben ?

aleks83 schrieb am 15.04.2015 um 19:58:16:
Ich habe mehrmals versucht einen Deutschen pass zu bekommen. Dies ist allerdings (teilweise) an den Behörden des Herkunftstaates meiner Eltern gescheitert..

Was hat denn der Herkunftsstaat mit einer Einbürgerung in Deutschland zu tun ?
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aleks83
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Antwort #3 - 15.04.2015 um 20:52:12
 
Aras schrieb am 15.04.2015 um 20:11:02:
und du hast das vor vier Jahren sang und klanglos akzeptiert und keinen Anwalt diesbezüglich eingeschaltet?


Nein, damals keinen Anwalt miteinbezogen. Ehrlich gesagt hatte ich echt Probleme damit und war suizidgefährded. Daher damals nicht ganz rational...
Ich habe es in der zwischenzeit 3 mal versucht ein arbeitsvisum wiederzuerlangen.
Beim ersten mal vor 4 jahren.

Letztes jahr dann wieder mit Arbeitsverträgen und Verpflichtungserklärung zwei mal Visum beantragt.
Abgelehnt...


Saxonicus schrieb am 15.04.2015 um 20:12:31:
Oder gibt es da möglicherweise noch andere Gründe, die zum Erlöschen der NE geführt haben ?


Ich habe nicht alle Einzelheiten in vollem Umfang ausgeführt, hier ist weiteres:

Ich hatte nach der wiederkehr aus Schweden keinen Arbeitsplatz. Habe mich allerdings nicht mehr arbeitslos gemelded da ich einem Freund half und dieser mich in der Zeit finanzierte.

Die Ausländerbehörde wollten einen Beweis dafür das mein Lebensaufenthalt gesichert ist. Das hatte ich natürlich nicht dabei, konnte ihn auch nicht nachreichen.

Saxonicus schrieb am 15.04.2015 um 20:12:31:
Was hat denn der Herkunftsstaat mit einer Einbürgerung in Deutschland zu tun ?


Nun, wenn man eine Deutsche Staatsbürgerschaft beantragt sollte man im Regelfall eine annulierung der jetztigen/eigenen Staatsbürgerschaft beantragen.

Dies war in dem Deutschen Konsulat meines "Herkunftslandes" nicht möglich.
Ich hatte zwar einen Pass von denen allerdings keine ID nummer...
Ohne die ID nummer war ich bei denen garnicht im system.
Es hat wohl einer vergessen einzutragen...
Da konnten die nichts machen, wurde mir gesagt.

Ich war jung, hab es ein paar mal versucht und dann aufgegeben.. Man denkt sich nichts dabei, wie wichtig kann es denn sein. Ich hätte mir ja nie vorstellen können das ich Abgeschoben werden kann da ich eher ein ruhiger typ bin.


Später als ich in meinem "Herkunftsland" gezwungermaßen lebte. Fand ich heraus wie ich zu dieser ID nummer komme. Ich musste einfach einen dortigen Beamten Bestechen und schon ging das...
So läuft eigentlich alles im "Herkunftsland".



Was soll ich machen Leute?

Ich möchte zurück in meine Heimat.
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Antwort #4 - 15.04.2015 um 21:00:15
 
Nun. Du hast echt die Fristen verpasst um irgendetwas zu machen. Da hätte man echt was machen können.

Also hmm. was hast du überhaupt für eine Ausbildung?
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Antwort #5 - 15.04.2015 um 23:56:57
 
Nur Kaufmänische Fremdsprachenkorrespondenten Ausbildung, nur perfekte Englischkenntnisse und Bürosachverstand.

Dies scheint wohl nicht dem zu entsprechen was die Visapolitik der Bundesregierung möchte.


Ich bin halt kein Artzt. Dennoch arbeite ich mit Dienstleistungen welcher der Allgemeinheit von Nutzen sind.

Komplexere Zusammenhänge fallen dennoch vom Rand obwohl es wohl Ausnahmen zur Regel bereits gab... Jedoch nicht für einen Fall wie meinen.



Ihr seid also der Meinung das jeder Richter sagen würde, Pech gehabt?
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Antwort #6 - 16.04.2015 um 07:23:55
 
aleks83 schrieb am 15.04.2015 um 23:56:57:
Ihr seid also der Meinung das jeder Richter sagen würde, Pech gehabt?


Du hast das gelesen?

Saxonicus schrieb am 15.04.2015 um 20:12:31:
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt.


Wenn Du hier geboren bist, müsstest Du eigentlich einen 15jährigen rechtmäßigen Aufenthalt vorweisen können ?


Falls dein Aufenthaltstitel unrechtmäßg gestrichen wurde, was ich deutschen Behörden durchaus zutraue, dann sollte man vielleicht noch etwas machen können.

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Antwort #7 - 16.04.2015 um 08:43:42
 
expat schrieb am 16.04.2015 um 07:23:55:
Falls dein Aufenthaltstitel unrechtmäßg gestrichen wurde, was ich deutschen Behörden durchaus zutraue, dann sollte man vielleicht noch etwas machen können. 


Aber nach 4 Jahren? Da sind sämtliche Einspruchsfristen doch schon lange um!
Das wird weder einfach noch vermutlich ohne Anwalt etwas bringen
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Antwort #8 - 16.04.2015 um 09:23:48
 
Sehe ich genauso. 4 Jahre ist gnadenlos verfristet. Die Niederlassungserlaubnis ist mMn pfutsch.

Typisches Anwaltsproblem: Der Betroffene kommt meistens zu spät. In diesem Fall sogar vieeeel zu spät.

Ich sag's mal so wie es ist:
Es bleibt fast nur der Weg des Studiums oder der Eheschliessung/Verpartnerung (mit Absicht diese auch zu führen). Also bspw. Anglistik-Studium, da es mit deinem Abschluss passt.
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Antwort #9 - 16.04.2015 um 10:08:55
 
expat schrieb am 16.04.2015 um 07:23:55:
Falls dein Aufenthaltstitel unrechtmäßg gestrichen wurde, was ich deutschen Behörden durchaus zutraue, dann sollte man vielleicht noch etwas machen können. 

Nein, denn der Lebensunterhalt hätte bei der Rückkehr (nach sieben Monaten) gesichert sein müssen und das war er offensichtlich nicht.

Saxonicus schrieb am 15.04.2015 um 20:12:31:
2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. 


Zudem hatte er sich aus Deutschland abgemeldet, was ebenfalls einen Erlöschenstatbestand der NE nach § 51 darstellt:

6. wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
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Antwort #10 - 16.04.2015 um 11:53:52
 
Wie alt bist Du denn?

Hier könnte mMn noch § 37 Abs. 1 Recht auf Wiederkehr http://www.buzer.de/gesetz/4752/a65971.htm geprüft werden.
Zitat:
(1) 1Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2. sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3. der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

Aber auch wenn das zutreffen sollte, müsste ER sich beeilen, um nicht noch weitere Termine zu versäumen, denn Bedingung wäre:
1. vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie
2. vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise
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Antwort #11 - 16.04.2015 um 20:40:40
 
Danke für alle Beiträge

Das geschriebene Recht ist doch ein Werkzeug unserer Gesellschaft um unsere gemeinsamen Interessen zu schützen. Ist natürlich auch kein Maßanzug bei so vielen Menschen..

Aber nach gesundem Menschenverstand ist was mir widerfahren ist doch sehr unangemessen.
Weis nicht wie das die Leute hier sehen?


Es interessiert mich auch ob ein Deutscher Richter in einer solch ungewöhnlichen Situation auch nach eigenem Ermessen Einfluss nehmen kann?


Was auch immer ihr für Ideen habt, bitte lasst Sie mich wissen.

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Antwort #12 - 16.04.2015 um 20:43:56
 
Ich finde die Idee des Rechts auf Wiederkehr gut. Du solltest sofort den entsprechenden Visaantrag stellen.
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Antwort #13 - 19.04.2015 um 21:13:08
 
Also mir fällt es schwer, absolut schwer den TS Glauben zu schenken.

Man wird nicht einfach so ausgewiesen. Das geht nicht so einfach. Du beschreibst hier (tut mir leid wenn ich das so sage) alles wie in einem 007 Drehbuch.

Du bist in Deutschland geboren und besaßt eine Niederlassungserlaubnis. Auch bei über 6 Monatigem Inlandsaufenthalt würde die nicht erlischen. Es sei denn du bist ausgewandert. (Also so richtig).

Hier der Paragraph:
(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
    Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
    Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
    Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
    Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
    Ausweisung des Ausländers,
5a.
    Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
    wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
    wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,


(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 bis 7 oder § 55 Abs. 2 Nr. 8 bis 11 vorliegt. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

In diesem Fall konnte die NE garnicht erlischen. Es sei denn es lag ein Ausweisungsgrund nach §53, 54 oder 55 AufenthG vor.

Ich glaube eher das ein Ausweisungsgrund vorlag. Denn eine andere Erklärung ergibt sich für mich nicht. Du hast ja auch etwas von abgelehnten Visas gesprochen und einfach so verlässt man Deutschland nicht, erst recht nicht wenn man hier geboren ist.

Guten Abend.
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Antwort #14 - 19.04.2015 um 23:15:35
 
Hobbit schrieb am 19.04.2015 um 21:13:08:
Ich glaube eher das ein Ausweisungsgrund vorlag. Denn eine andere Erklärung ergibt sich für mich nicht. Du hast ja auch etwas von abgelehnten Visas gesprochen und einfach so verlässt man Deutschland nicht, erst recht nicht wenn man hier geboren ist. 

naja, ein bei der Ausreise nicht gesicherter LU käme auch noch in Betracht.
Aber dazu äußert sich der TS nicht, wie er auch nicht begründet, wie und warum ER sieben Monate nach Schweden gehen konnte/wollte/musste, zumal ihm auch klar sein musste, dass ER damit Aufenthaltsrecht NE gefährdet.

Was wollte Er dort? Hatte ER in D keinen Job? Musste ER zeitweise aus D verschwinden?

Es ist ja auch nicht ungewöhnlich, dass TS hier oft nur die halbe Wahrheit erzählen und negative Aspekte gern bewusst verschweigen, um sich in gutes Licht zu rücken. Dann kann natürlich auch nicht sachgerecht beurteilt und beraten werden.
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« Zuletzt geändert: 19.04.2015 um 23:27:10 von HeFi »  
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