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ALG1 auch nach weniger als 15 Wochenstunden? / Anspruch nach Auslandsaufenthalt (Gelesen: 4.962 mal)
Themen Beschreibung: Arbeitslosengeld 1
juanito
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26.03.2015 um 10:03:07
 
Hallo,

meine Frau hat seit 1.7.2014 eine versicherungspflichtige Beschäftigung - vom 1.7. bis 31.12.2014 mit 20 Wochenstunden, seit dem 1.1. nur noch mit 10 Wochenstunden und Bruttolohn 460 EUR. Beiträge zur Krankenversicherung und Arbeitslosenversicherung werden abgeführt.

Nun hat sie die Kündigung zum 1.7.2015 erhalten. Sie war deshalb bei der Arbeitsagentur, um sich arbeitssuchend zu melden. Dort sagte ihr die Sachbearbeiterin, dass sie keinen Anspruch auf ALG1 habe, da sie in diesem Jahr weniger als 15 Wochenstunden arbeite. Die Höhe des derzeitigen Gehalts sei unwichtig. Stimmt das? Ich habe jetzt im Bekanntenkreis (u.a. Steuerberater) gehört, dass das so nicht korrekt sein kann.

Da meine Frau nun davon ausging, ab Juli kein ALG zu bekommen, will sie erstmal ein paar Monate in ihrer Heimat Kuba verbringen und hat auch ein Ticket für Ende Juni gebucht. Wenn sie nun doch Anspruch auf ALG1 hätte, könnte sie das auch nach der Rückkehr nach Deutschland beanspruchen? (Die Voraussetzung "12 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung innerhald der letzten 2 Jahre" wäre dann ja auch noch erfüllt.)

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Aras
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Antwort #1 - 26.03.2015 um 10:24:05
 
Verstehe den Einwand mit den 15 Wochenstunden nicht.

Aus dem SGB III
Zitat:
136 Anspruch auf Arbeitslosengeld

(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben Anspruch auf Arbeitslosengeld
1.
bei Arbeitslosigkeit oder
2.
bei beruflicher Weiterbildung.
[...]


Zitat:
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit

(1) Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit hat, wer
1.
arbeitslos ist,
2.
sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und
3.
die Anwartschaftszeit erfüllt hat.
[...]


Zitat:
§ 138 Arbeitslosigkeit

(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1.
nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2.
sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3.
den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit).
[...]


Zitat:
§ 142 Anwartschaftszeit

(1) Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer in der Rahmenfrist (§ 143) mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis gestanden hat. Zeiten, die vor dem Tag liegen, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen des Eintritts einer Sperrzeit erloschen ist, dienen nicht zur Erfüllung der Anwartschaftszeit.
[...]


Das Gesetz spricht nicht von Wochenstunden, sondern nur von einem Versicherungspflichtverhältnis. Deine Frau war in einem Versicherungspflichtverhältnis und hat Arbeitlosenversicherungsbeiträge bezahlt.

In § 137 steht

Zitat:
§ 137 Anspruchsvoraussetzungen bei Arbeitslosigkeit
[...]
(2) Bis zur Entscheidung über den Anspruch kann die antragstellende Person bestimmen, dass der Anspruch nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt entstehen soll.


Also den Antrag stellen und dann sagen (oder besser besser direkt auf den Antrag schreiben), dass der Bezug von ALG 1 erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnen soll.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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juanito
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Antwort #2 - 15.04.2015 um 11:23:48
 
Hallo,

erstmal Danke an Aras für die tolle Antwort. Wir drehen gerade noch eine Runde mit der Arbeitsagentur. Dort scheint man noch nicht so überzeugt zu sein, dass meine Frau Anspruch auf ALG1 hat. Aber ich bin zuversichtlich. Immerhin "darf" sie jetzt den Leistungsantrag stellen.

Ich habe aber noch eine Frage zur Krankenversicherung während des ALG1-Bezugs. Die Arbeitsagentur würde ja den GKV-Beitrag zahlen, wenn meine Frau "unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit pflichtversichert in der Kranken- und Pflegeversicherung" war. Wie sieht das jedoch aus, wenn zwischen dem Beschäftigungsverhältnis und dem ALG1-Bezug eine zeitliche Lücke durch den Auslandsaufenthalt ist? Gilt das dann auch noch als "unmittelbar"?

Da sie ja im Ausland ist, möchte sie sich auch nicht freiwillig GKV-versichern, evtl. würde sie eine Anwartschaftsversicherung machen, um nach der Rückkehr sofort wieder krankenversichert zu sein.
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Aras
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Antwort #3 - 15.04.2015 um 11:41:31
 
Diese Thematik kannst du bei http://vs-24.com/forum/viewforum.php?f=1 fragen.

Da ist es auch häufiger Thema, was denn das "unmittelbar bevor" bedeuten würde.
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Antwort #4 - 15.04.2015 um 18:10:23
 
Ich habe mich auch, bevor ich für längere Zeit ins Ausland ging, arbeitslos gemeldet und dann gleich wieder abgemeldet. Der Anspruch auf ALG1 bleibt dann soweit ich mich erinnere, für vier Jahre bestehen (also innerhalb von vier Jahren kann man den Anspruch geltend machen). Als ich zurück nach D kam, habe ich mich für ganze 5 Tage arbeitslos gemeldet, eben genau wegen der Krankenversicherung, für die paar Tage bis zur Wiederaufnahme meiner Beschäftigung wollte ich mich eigentlich privat versichern, aber das wäre ziemlich kompliziert gewesen. Sonst ruft Deine Frau halt noch kurz die KV an und fragt nach. Bei mir wars wie gesagt kein Problem, wieder in meine alte KV zu kommen bei Bezug ALG1. Allerdings war die Voraussetzung glaube ich tatsächlich, dass mein Antrag nur ruhte und nicht erst dann ganz neu gestellt wurde.
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« Zuletzt geändert: 15.04.2015 um 18:20:48 von gizmo77 »  
 
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Antwort #5 - 16.04.2015 um 08:22:14
 
Man bekommt grundsätzlich nur ALG 1, wenn man sich dem Arbeitsmarkt für eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zur Verfügung stellt. Will man nur TZ arbeiten, dann bekommt man weniger ALG 1, will man VZ arbeiten, dann das volle. Wenn deine Frau nun beim Arbeitsamt sagt, dass sie nur 10 Std. die Woche arbeiten will, unterstellt das Arbeitsamt wahrscheinlich, dass sie sich nicht ausreichend dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellt. Die Anwartschaftszeiten wird sie wohl erfüllt haben, das ist also nicht das Problem. Vielleicht gab es ja diesbezüglich Missverständnisse?
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juanito
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Antwort #6 - 16.04.2015 um 10:14:55
 
gizmo77 schrieb am 15.04.2015 um 18:10:23:
Allerdings war die Voraussetzung glaube ich tatsächlich, dass mein Antrag nur ruhte und nicht erst dann ganz neu gestellt wurde.

Meinst du den Antrag auf ALG oder auf die KV? Letzteres wäre bei bei Anwartschaftsversicherung ja der Fall.
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Antwort #7 - 16.04.2015 um 10:15:55
 
ninnschen schrieb am 16.04.2015 um 08:22:14:
Wenn deine Frau nun beim Arbeitsamt sagt, dass sie nur 10 Std. die Woche arbeiten will

Genau das sagt sie ja eben nicht. Der Punkt ist, dass sie bisher nur 10 Std/Woche gearbeitet hat, aber versicherungspflichtig. Sie wäre aber bereit, auch mehr als 15 Std/Woche zu arbeiten.
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Antwort #8 - 16.04.2015 um 19:15:42
 
Nein, ich meinte den Antrag auf ALG1. Das lief glaub ich so, dass ich von Mitte bis Ende April tatsächlich gemeldet war (hab glaub auch irgendeinen Bescheid bekommen, aber keine Leistungen wegen Sperrfrist weil Auflösungsvertrag). Ab 1. Mai war ich wieder abgemeldet, da im Ausland und dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehend - hab ich da noch mal was Schriftliches zu bekommen, grübel... )
ALG beantragen und dann gleich wieder "abmelden" ging übrigens beim gleichen Termin, ich hab der hilfsbereiten Sachbearbeiterin erklärt , worum es mir geht (nämlich erst Mal nur den Abspruch aufrechterhalten baW und die hat das dann so geregelt)
jedenfalls bin ich mit allen Briefen, die ich da von der Arbeitsagentur bekommen hatte, knapp zwei Jahre später zum dann für mich zuständigen Amt gedackelt und wurde anstandslos angenommen (glaube, ich musste noch ne Bescheinigung von meiner KV vorlegen, dass ich bei denen versichert sein kann)
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Antwort #9 - 30.07.2015 um 20:32:26
 
Hallo, heute kam der Ablehnungsbescheid von der Arbeitsagentur:

"Sehr geehrte Frau ...,

Ihren Antrag vom 1. Juli 2015 lehne ich ab (§ 137 SGB III).
Sie haben keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Sie sind in den letzten 2 Jahren vor dem 1. Juli 2015 weniger als zwölf Monate versicherungspflichtig gewesen und haben die Anwartschaftszeit nicht erfüllt (§ 142 und § 143 SGB III)."

Das kann ich nicht ganz nachvollziehen. Meine Frau war vom 01.07.2014 bis 30.06.2015 durchgehend beschäftigt und hat Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bezahlt. Nach meiner Rechnung sind das 12 Monate.
Auch sonst sind die von Aras aufgezählten Voraussetzungen erfüllt. Was übersehen wir hier?

Meine Frau hatte zwar ab dem 15. Juni Urlaub, aber das war bezahlter Resturlaub und zählt damit zur Beschäftigungszeit, oder?
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Antwort #10 - 30.07.2015 um 20:42:39
 
Keine Ahnung was der Arbeitgeber gemeldet hat. Zu beginn einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kriegt man eine Anmeldung und am ende eine Abmeldung von der Sozialversicherung. Hast du die nicht?
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Antwort #11 - 30.07.2015 um 21:13:45
 
Aras schrieb am 30.07.2015 um 20:42:39:
Zu beginn einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit kriegt man eine Anmeldung und am ende eine Abmeldung von der Sozialversicherung. Hast du die nicht?

Nein, lediglich die Abrechnungsbescheinigungen. Aber ich kann den ehem. Arbeitgeber mal fragen. Die Abrechnungsbescheinigungen hat meine Frau auch manchmal erst auf Nachfrage bekommen. Die hatte der Arbeitgeber immer schön abgeheftet. Zwinkernd
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