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Keine Verpflichtung zum Integriatonskurs (Gelesen: 1.306 mal)
Silke123
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Bekannt mit Ausländer/n/in
Staatsangehörigkeit: deutsch
Zeige den Link zu diesem Beitrag Keine Verpflichtung zum Integriatonskurs
02.03.2015 um 15:56:04
 
Hallo Zusammen,
mein Freund und Vater meines Kindes hat eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis erhalten. Er hat keine Verpflichtung zum Integrationskurs erhalten.
Er hat trotzdem in den letzten Monaten einen Deutschkurs besucht und wird nun auch die DTZ Prüfung ablegen.
Die Frage ist nun, wenn er die DTZ Prüfung nicht mit B1 besteht, was sind die Konsequenzen?
Muss er bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in 3 Jahren B1 nachweisen oder ist das nur erforderlich, wenn er eine Verpflichtung zum Integrationskurs erhalten hätte?
Muss er trotz fehlender Verpflichtung zum Integrationskurs den Orienierungskurs belegen, oder ist dieser ohne Verpflichtung nur notwendig, wenn er irgendwann mal die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen will?

Schon einmal vielen Dank für die Hilfe
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Aras
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
Staatsangehörigkeit: deutsch
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Antwort #1 - 02.03.2015 um 16:12:59
 
Silke123 schrieb am 02.03.2015 um 15:56:04:
Muss er bis zur Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in 3 Jahren B1 nachweisen oder ist das nur erforderlich, wenn er eine Verpflichtung zum Integrationskurs erhalten hätte?

Nur wenn er eine Verpflichtung bekommen hätte. Siehe § 8 Aufenthaltsgesetz.

Silke123 schrieb am 02.03.2015 um 15:56:04:
Muss er trotz fehlender Verpflichtung zum Integrationskurs den Orienierungskurs belegen, oder ist dieser ohne Verpflichtung nur notwendig, wenn er irgendwann mal die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen will?

Er kann auch einfach den Orientierungstest machen. Es schadet nicht, das Zertifikat Integration beim BaMF mit dem B1 und dem bestandenen Orientierungstest zu besorgen.

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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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erne
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Antwort #2 - 02.03.2015 um 18:53:54
 
Aras schrieb am 02.03.2015 um 16:12:59:
Nur wenn er eine Verpflichtung bekommen hätte. Siehe § 8 Aufenthaltsgesetz.


und auch nur, um wieder eine AE für mehr als ein Jahr zu erhalten.
Mit Verplfichtung und ohne B1 wird nur um ein Jahr verlängert, aber es wird verlängert.
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