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Aufenthalt weschel (Gelesen: 1.867 mal)
noorallah
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27.02.2015 um 15:37:59
 
Hallo!

Ich habe eine Frage und zwar
für einen Aufenthalt weschel von §25 abs 5  Zu  §29 muss ich einen Antrag schriftlich
schreiben wie soll das sein

meine sachbearbeitin hat mir gesagt dass ich meinen Aufethalt weschelen kann wenn der lebensunterhalt versichert ist ohne ALG obder sozialhilfe

Laut  jobzenter kann ich kein ALG weil das lebensunterhalt versichert ist (das gehalt meins Manns plus kindergeld )

dazu will ich ein 2 oder 3 jährige Ausbildung machen dazu brauche ich 3 jahre Aufenthalt erlaubnis

Ich will nur wissen wie ich den Antrag schreiben kann
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Aras
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Antwort #1 - 27.02.2015 um 15:57:15
 
Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §29 des Aufenthaltsgesetzes.

Derzeit bin ich Inhaber einer Aufentaltserlaubnis gemäß §25 Abs. 5. Laut Jobcenter haben wir als Bedarfsgemeinschaft keinen Anspruch mehr auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, da unser Einkommen hierfür vollständig ausreicht.

Bitte erteilen Sie die Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von 3 Jahren. Ich möchte eine Ausbildung beginnen und kann hierdurch ggü. den potentiellen Ausbildungsbetrieben einen ausreichenden perspektivischen Aufenthalt nachweisen.

Mit freundlichen Grüßen
noorallah
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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noorallah
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Antwort #2 - 02.03.2015 um 15:41:49
 
Danke schön

Soll ich nur der Antrag abgeben oder andere unterlagen ZB

Lohnabrechnung  Mietvertrag ect
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Aras
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Antwort #3 - 02.03.2015 um 15:50:49
 
Solltest du mMn machen. Hast du denn auch ein Schreiben vom Jobcenter, dass besagt, dass ihr keinen Anspruch mehr auf ALG 2 habt?
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noorallah
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Antwort #4 - 02.03.2015 um 15:57:44
 
Nein noch nicht

muss die  lohnabrechungen von letzten 3 oder 6 monaten sein?
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Aras
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Antwort #5 - 02.03.2015 um 16:04:22
 
3 Monate sollte reichen. Ansonsten... sind doch nur 3 weitere Kopien?

Wenn du ein Schreiben vom Jobcenter bekommst, dass du keine ALG2-Leistungen bekommst, könnte das vermutlich die Bearbeitung beschleunigen.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Antwort #6 - 02.03.2015 um 16:08:28
 
OK ich kümmere mich darum

Vielen Dank
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