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Studienbewerbervisum läuft bald aus - Fragen bezüglich Ablauf (Gelesen: 1.707 mal)
JohnArkham
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Zeige den Link zu diesem Beitrag Studienbewerbervisum läuft bald aus - Fragen bezüglich Ablauf
31.01.2015 um 13:39:10
 
Sehr geehrtes info4alien.de Forum,

ich habe ja bereits mehrmals Fragen gestellt bezüglich des Studienbewerbervisums für meine amerikanische Freundin und stets hilfreiche Beiträge bekommen.
Für Interessierte, hier der letzte Beitrag: http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1420198213/4#4

Nun gibt es weniger erfreuliches zu berichten, die Suche nach einer Wohnung verläuft schleppend und die Bewerbungen für die Studienkollegs sind immer noch nicht raus, da wir uns noch nicht darüber einig sind, welche sinnvoll für sie wären.

Viel wichtiger jedoch ist, dass wir uns Sorgen machen, dass meine Freundin bis zum Erlöschen der Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels, keine Änderung / Verlängerung des Aufenthaltsrechts erlangt.

Wir hoffen natürlich beide, dass dieser Fall nicht eintritt aber sollte er eintreten, wie lange müsste meine Freundin sich, bei fristgerechter Ausreise aus Deutschland, in den USA aufhalten um wieder nach Deutschland einreisen zu dürfen?

Wäre es für sie dann möglich sich erneut für ein Visum zur Studienplatzsuche zu bewerben?

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Einbeck
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Antwort #1 - 31.01.2015 um 15:49:06
 
Bei US-Amerikaner wuerde ich mir im Bezug auf Wiedereinreise etc. wenig Sorgen machen
Paragraph 41 AufenthV
§ 41 Vergünstigung für Angehörige bestimmter Staaten

(1) Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland und der
Vereinigten Staaten von Amerika können auch für einen Aufenthalt, der kein Kurzaufenthalt ist, visumfrei in
das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten. Ein erforderlicher Aufenthaltstitel kann im Bundesgebiet
eingeholt werden.

(2) Dasselbe gilt für Staatsangehörige von Andorra, Honduras, Monaco und San Marino, die keine
Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der in § 17 Abs. 2 genannten Tätigkeiten ausüben wollen.

(3) Ein erforderlicher Aufenthaltstitel ist innerhalb von drei Monaten nach der Einreise zu beantragen. Die
Antragsfrist endet vorzeitig, wenn der Ausländer ausgewiesen wird oder sein Aufenthalt nach § 12 Abs. 4 des
Aufenthaltsgesetzes zeitlich beschränkt wird.


wichtig ist das wenn sie wieder kommt die Voraussetzungen erfuellt werden..
Studium Studienplatz
Finanzierung, Unterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft....

die Suche sollte allerdings abgeschlossen sein.. ewig oder erneut wird man sie nicht suchen lassen..
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erne
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Antwort #2 - 31.01.2015 um 22:16:22
 
Einbeck schrieb am 31.01.2015 um 15:49:06:
Bei US-Amerikaner wuerde ich mir im Bezug auf Wiedereinreise etc. wenig Sorgen machen


sofern die Wiedereinreise aus einem Nicht Schengen Land direkt nach D erfolgt.
Die anderen Schgengeländer sind nicht an diese Vergünstigungen, die Deutschland gewährt, gebunden.
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JohnArkham
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Antwort #3 - 01.02.2015 um 12:53:48
 
Einbeck schrieb am 31.01.2015 um 15:49:06:
wichtig ist das wenn sie wieder kommt die Voraussetzungen erfuellt werden..
Studium Studienplatz
Finanzierung, Unterhalt, Krankenversicherung, Unterkunft....

die Suche sollte allerdings abgeschlossen sein.. ewig oder erneut wird man sie nicht suchen lassen..


Die Aspekte der Finanzierung, Unterkunft und Unterhalt sollten bis dahin geregelt sein. Im besten Fall haben wir bis dahin auch schon die bedingte Zulassung für ein Studienkolleg.

Aber nur um noch einmal konkret Missverständnisse auszuschließen, meine Freundin könnte also, theoretisch für eine Woche (oder einen beliebig anderweitig gewählten Zeitraum) in die USA reisen und dann, bei erneuter Einreise nach Deutschland, sich wieder für 90 Tage hier aufhalten,  sehe ich das richtig?

Vielen lieben Dank für die Beiträge, Einbeck und erne!
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JohnArkham
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Antwort #4 - 05.02.2015 um 19:04:29
 
JohnArkham schrieb am 01.02.2015 um 12:53:48:
Aber nur um noch einmal konkret Missverständnisse auszuschließen, meine Freundin könnte also, theoretisch für eine Woche (oder einen beliebig anderweitig gewählten Zeitraum) in die USA reisen und dann, bei erneuter Einreise nach Deutschland, sich wieder für 90 Tage hier aufhalten,  sehe ich das richtig? 


Wäre sehr dankbar für eine Antwort zu meiner Frage.  Smiley
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Antwort #5 - 05.02.2015 um 20:05:27
 
Hallo,

ja, das kann sie.
Siehe Antworten obenstehend.

Gruß
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Auch das Ausländerrecht in Deutschland gründet sich auf gesetzliche Grundlagen und ständige Rechtsprechung - nicht jedoch auf das Bauchgefühl des deutschen oder ausländischen Wutbürgers.
 
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JohnArkham
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Antwort #6 - 06.02.2015 um 04:57:07
 
T.P.2013 schrieb am 05.02.2015 um 20:05:27:
ja, das kann sie.
Siehe Antworten obenstehend.


Vielen Dank!
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