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Anspruch auf elektronischen Aufenthaltstitel (eAT)? (Gelesen: 6.901 mal)
sarembeti
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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30.01.2015 um 23:14:11
 
Ich habe eine Frage. Es geht nicht um ein riesiges Problem.
Wenn nach § 28 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre erteilt wird, hat der Drittstaatler das Recht auf Erteilung eines elektronischen Aufenthaltstitels?

Hintergrund der Frage:
Im Juni 2014 hat die ABH einen 3-jährigen Aufenthaltstitel erteilt. Allerdings wurde sofort ein Etikett mit dem Aufenthaltstitel im Reisepass eingeklebt.

Auf Nachfrage bei der ABH, ob denn auch ein eAT erstellt wird, wurde gesagt: NEIN.

Ich meinte, "irgendwo" gelesen zu haben, dass in 2014 eigentlich nur noch eAT ausgestellt werden.

http://www.bamf.de/DE/Willkommen/Aufenthalt/eAufenthaltstitel/e-aufenthaltstitel...

Der betroffene Drittstaatler möchte gerne das eAT haben. Gegenüber Behörden muss er sich natürlich mit dem Reisepass legitimieren. Aber das Alltagsleben (z.B. Vorzeigen vom Ausweis an der Kasse) würde damit leichter werden. Der Drittstaatler möchte seinen Pass nicht immer mit sich tragen.

Was ist denn, wenn der Drittstaatler die Online-Ausweisfunktion nutzen will? Dieser darf dann bis zum Auslaufen der AE bis 2017 warten?

Auf der Webseite der ABH steht, dass kein eAT ersatzweise ausgestellt wird, wenn der Aufenthaltstitel eingeklebt wurde. Das steht in einem Dokument aus 2011! Warum stellt die ABH in 2014 immer noch Etiketten aus?

• Bereits ausgestellte Klebeetiketten bleiben bis zum Ablauf des Aufenthaltstitels gültig.
Ein vorzeitiger Umtausch in einen eAT kommt nicht in Betracht. Darauf zielende
Anträge/Vorsprachen erübrigen sich.


Aus diesem Grund frage ich, ob der Drittstaatler das eAT gegen Bezahlung der ordentlichen Gebühren gemäß einer rechtlichen Vorschrift verlangen darf?
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Bayraqiano
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #1 - 31.01.2015 um 09:56:30
 
Aufenthaltstitel sind gem. § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der nunmehr vorgeschriebenen Form des eAT zu erteilen, Klebeetticketten nach altem Muster dürfen nur noch in Ausnahmefällen erteilt werden (§ 78a Abs. 1 AufenthG). Es gibt aber wohl Ausländerbehörden, die aufgrund des Aufwands für die Ausstellung des eAT wohl immer noch Klebeetticketten ohne besonderen Grund ausstellen. Der entprechende Ausländer hat aber einen Anspruch auf einen eAT und es müsste ihm ein solcher erteilt werden wenn er das auch ausdrücklich wünscht. Die Infos auf der Website der ABH dürfen sich ausschließlich auf AT beziehen, die vor eAT-Einführung im Jahr 2011 ausgestellt wurden.
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dgstein
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #2 - 31.01.2015 um 12:07:23
 
Hallo,

sarembeti schrieb am 30.01.2015 um 23:14:11:
Aber das Alltagsleben (z.B. Vorzeigen vom Ausweis an der Kasse) würde damit leichter werden. Der Drittstaatler möchte seinen Pass nicht immer mit sich tragen.

der eAT stellt aber keinen Nachweis über die Identität dar. Er ist immer nur gültig in Verbindung mit dem darauf genannten Ausweisdokument. Somit muss auch bei einem eAT der Pass mitgeführt werden, damit er bei Bedarf vorgezeigt werden kann.

Viele Grüße

dgstein
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Petersburger
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Antwort #3 - 31.01.2015 um 12:46:59
 
dgstein schrieb am 31.01.2015 um 12:07:23:
der eAT stellt aber keinen Nachweis über die Identität dar. Er ist immer nur gültig in Verbindung mit dem darauf genannten Ausweisdokument.

Das ist zwar korrekt, aber:

Es gibt keine Pflicht den Reisepaß immer bei sich zu haben.

Zudem werden in vielen Fällen auch andere Dokumente als BPA/Reisepass zur "augenscheinlichen" Identitätskontrolle akzeptiert - dazu reicht dann ebenso wie ein deutscher Führerschein auch ein eAT.
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« Zuletzt geändert: 31.01.2015 um 12:58:14 von Petersburger »  

„All that is necessary for the triumph of evil is that good men do nothing.“ (Edmund Burke)
„Für den Triumph des Bösen reicht es, wenn die Guten nichts tun.“

Auf PN antworte ich nur dann per PN, wenn die Frage wirklich nicht ins Forum paßt.
 
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Antwort #4 - 31.01.2015 um 14:22:09
 
Petersburger schrieb am 31.01.2015 um 12:46:59:
Es gibt keine Pflicht den Reisepaß immer bei sich zu haben. 


Reisepass sollte man IMHO aus ausländischer Mitbürger nur mit sich führen, wenn man ihn z.B bei Behörden braucht. Der Verlust zieht meistens eine enormen Verwaltungsaufwand nach sich.

Petersburger schrieb am 31.01.2015 um 12:46:59:
dazu reicht dann ebenso wie ein deutscher Führerschein auch ein eAT.


Dann eher Führerschein, den keinnt in DEU jeder. Den eAT kennen eben viele deutsche Mitbürger nicht, da kann es dann sein, dass dies an der Kasse nicht aktzeptiert wird.

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ninnschen
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Antwort #5 - 02.02.2015 um 07:22:21
 
Die Behörde, die den Kleber ausgestellt hat ist nicht zufällig Berlin? Durchgedreht Die neigen noch immer gerne dazu mal eben schnell einen Kleber in den Pass zu machen - aus der Überlastungssituation heraus oder aus Faulheit. Ich würde zunächst nachfragen, was genau die Ausnahme ist, warum dein Bekannter die AE als Kleber bekommen hat. Wenn die Behörde das nicht nachvollziehbar erklären kann, dann würde ich auf den eAT bestehen. Ggf. auch den Weg über Vorgesetzte gehen.
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Eins
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #6 - 02.02.2015 um 08:01:26
 
Ich hingegen wäre froh, wenn ich ohne ein zusätzliches Dokument (AE-Karte) auskommen würde. Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern, da die AE ohne den Pass nichts taugt. So ist es in diesem Fall sogar einfacher, da alles notwendige in einem Dokument zusammengefasst ist.
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Muleta
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Antwort #7 - 02.02.2015 um 08:28:54
 
Eins schrieb am 02.02.2015 um 08:01:26:
Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern ...


bereits oben stand schon, dass das nicht stimmt. Es besteht keine permanente Passmitführungspflicht und ich würde auch jedem Ausländer raten, den Reisepass sicher zuhaus zu lassen, wenn er nicht wirklich aus konkreten Gründen mal gebraucht wird (Reise, Behördengänge, Bankgeschäfte etc.)
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fons
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #8 - 02.02.2015 um 08:31:43
 
mal wieder am Rande des Geländers...

Eins schrieb am 02.02.2015 um 08:01:26:
... Der Ausweis muss so oder so mitgeführt werden bei Ausländern, ...


Ein weit verbreiteter Irrtum:
es gibt keine Passmitführungspflicht, lediglich eine
Passbesitzpflicht.
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sarembeti
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Antwort #9 - 02.02.2015 um 10:44:27
 
Danke für die vielen Antworten!
Ja, es handelt sich um die ABH Berlin. Jetzt will der Drittstaatler aber nicht unnötig einen Streit mit der ABH beginnen.
Existiert denn eine genaue Rechtsgrundlage, die den Anspruch auf das eAT begründet?

Wie ich oben bereits geschrieben habe, weiss der Drittstaatler, dass das eAT keinen hinreichenden Nachweis über die Identität darstellt.
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sarembeti
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Antwort #10 - 02.02.2015 um 11:20:06
 
noch einmal zur ABH Berlin:
Bisher hatten wir nur gute Erfahrungen mit der ABH.
Die ABH erteilte uns eine Vorabzustimmung für die AV und stellte die AE innerhalb von 15 Minuten aus.
Vielleicht dachte die ABH, dass ein Etikett einfach unbürokratisch und schneller für uns ist.
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ninnschen
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Antwort #11 - 02.02.2015 um 15:20:02
 
Nee, der ABH Berlin ist einfach der Aufwand zu groß. Die Leute müssen eben mehrmals vorsprechen - Anmeldung, Erfassung der biometrischen Daten, Aushändigung. Ich persönlich finde es nicht so cool von der ABH. Aber nunja. Vielleicht hilft es ja, wenn man bei der ABH explizit nach dem eAT fragt. Ich kenne Ausländer, die haben den Kleber bekommen, sind dann umgezogen und die ABH am neuen Wohnort hat dann sofort einen eAT gemacht.

Es gibt keinen Anspruch auf einen eAT, aber der Kleber darf nur ausgestellt werden, wenn:

1. der Aufenthaltstitel zum Zwecke der Verlängerung der Aufenthaltsdauer um einen Monat erteilt werden soll oder
2.
die Ausstellung zur Vermeidung außergewöhnlicher Härten geboten ist.

Beides ist in diesem Falle nicht der Fall. Ich gehe mal davon aus, dass auf seinem Kleber die Nr. 2 angeführt ist. Im Umkehrschluss heißt das: liegt keine Ausnahme vor, muss die ABH einen eAT ausstellen.
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sarembeti
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Antwort #12 - 02.02.2015 um 15:32:08
 
Beim Besuch in der ABH kannten wir noch nicht so richtig die Details zu AE, eAT etc. Wir waren froh, dass die Hochzeit juristisch geklappt hat (das war der eigentliche Hürdenlauf).

Also eine außergewöhnliche Härte liegt bei uns - in meinen Augen - nicht vor.
Das Nationale Visum war zum Zeitpunkt des Besuchs in der ABH noch 2 Monate lang weiter gültig.
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reinhard
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Antwort #13 - 02.02.2015 um 16:30:25
 
Eigentlich soll das Klebeetikett nur gegeben werden, wenn Ihr in Not seid, also eine Woche vor Beginn der Hochzeitsreise kommt und es für die Karte nicht mehr reicht.

Karte einfach schriftlich beantragen, um schriftliche Antwort bitten, schon mal die Adresse der Fachaufsicht (vermutlich im Innenministerium) raussuchen.
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dgstein
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Antwort #14 - 02.02.2015 um 17:40:06
 
Also das hier

ninnschen schrieb am 02.02.2015 um 07:22:21:
oder aus Faulheit.

ist ja wohl eine bodenlose Unverschämtheit.  Ärgerlich

Und ja, es werden derzeit keine eATs ausgestellt, weil der große Ansturm ansonsten einfach nicht zu bewältigen wäre.

Zitat:
Ggf. auch den Weg über Vorgesetzte gehen.

Toller Vorschlag. Auf die Idee, dass die Anweisung von dort kommen könnte, bist du offenbar nicht gekommen. Aber Hauptsache erstmal schön rummotzen und auf die ABH schimpfen. Sehr konstruktiv...  Ärgerlich

sarembeti: Wenn du unbedingt einen eAT haben möchtest, dann vereinbare einfach einen Termin und beantrage ihn dann ausdrücklich. Dazu wird ein biometrisches Passbild benötigt. Außerdem kommen noch 50,00 EUR Bearbeitungsgebühr dazu.




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