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Geburtsurkunde wird nicht erteilt (Gelesen: 22.217 mal)
Themen Beschreibung: Geburtsurkunde für unsere in Deutschland geborene Tochter wird nicht erteilt.
lottchen
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Antwort #15 - 03.02.2015 um 21:00:41
 
Es gibt keinen gemeinsamen Anwalt. Ein Anwalt kann immer nur eine Seite vertreten. Und diese Seite bezahlt ihn auch. Wenn der Ehemann den Anwalt beauftragt hatte, der die Scheidung einreichte, wird dieser Anwalt nicht für die Ehefrau tätig.

Direkt bei der Scheidung auf Rechtsmittel zu verzichten geht nur, wenn beide Seiten einen Anwalt haben. War hier nicht der Fall.
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Aras
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Antwort #16 - 03.02.2015 um 21:21:38
 
Stimmt. Sry, ich habe noch nicht persönlich diese Lebenssituation erlebt.

Jedoch kann man für wenig Geld einen anderen Anwalt für die 30 Minuten, wo auf die Rechtsmittel verzichtet wird, beauftragen.

Aber um wieder zu Lösungsvorschlägen zu kommen:

Man kann einfach die Vaterschaftsanerkennung machen. Der Ehemann muss dem nur zustimmen.

Das verlangt aber auch, dass man mit dem Ehemann bzw. mit dem Anwalt spricht.
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"Alles Recht in der Welt ist erstritten worden, jeder wichtige Rechtssatz hat erst denen, die sich ihm widersetzten, abgerungen werden müssen, und jedes Recht, sowohl das Recht eines Volkes wie das eines Einzelnen, setzt die stetige Bereitschaft zu seiner Behauptung voraus. Das Recht ist nicht blosser Gedanke, sondern lebendige Kraft." - Rudolph von Jhering in "Der Kampf ums Recht"
 
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Muleta
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Antwort #17 - 04.02.2015 um 07:40:39
 
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:
ad 2)  nein, es können keine Leistungen damit beantragt werden, da ich Elterngeld erhalten soll, diese Leistung nach 3 Monaten verfällt und  wie wir feststellen, im den nächsten Monat nichts passieren wird 


es gilt § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BEEG: eine Heirat ist wegen fehlender Rechtskraft der Scheidung der Vorehe derzeit wohl nicht möglich und eine Vaterschaftsanerkennung könnte (auch wenn der Standesbeamte es dich machen ließe) schon deshalb nicht wirksam werden, weil der Ex-Ehemann ja nicht um seine Zustimmung gefragt werden soll. Die letzte Variante (laufende Vaterschaftsfeststellung) kommt wohl nicht in Betracht, weil ja noch ein rechtlicher Vater existiert und noch nichtmal eine Vaterschaftsanfechtung läuft.

Ergebnis: Du bist derzeit und wohl noch auf längere Zeit nicht der juristische Vater und hast dementsprechend keine Ansprüche. Wenn man bedenkt, dass das alles vor der Geburt mühelos(!) hätte geregelt werden können, dann ist deine Reaktion nicht nachvollziehbar: Du und die Kindesmutter hätten sich eben schon Mitte November um eine Regelung der Angelegenheiten kümmern sollen - dann hätte Deine Frau mit PKH/VKH bei der Scheidung einen eigenen Anwalt mitgebracht, beide Seiten hätten Rechtsmittelverzicht erklärt und das Kind wäre außerhalb der Ehe geboren worden. Aber nein, erst verbummelst Du notwendige Schritte und wenn's zu spät ist wird auf deutsche Gesetze und Beamte geschimpft. Schon klar

Aras schrieb am 03.02.2015 um 20:33:50:
Bei einer Scheidung in Deutschland herrscht Anwaltspflicht. ... Wenn es einen gemeinsamen Anwalt gibt, dann ist der gemeinsame Anwalt ja auch Ansprechpartner. 


nein: Anwaltspflicht herrscht nur für Antragsteller. Wenn, wie hier bei der Ehefrau, dem Scheidungsantrag lediglich zugestimmt wird (einverständliche Ehescheidung), dann braucht die zustimmende Person keinen Anwalt. Aber dann ist eben auch kein Rechtsmittelverzicht im Termin möglich mit der Folge, dass die Scheidung auch nicht sofort rechtskräftig werden kann.

Es gibt insofern auch keinen "gemeinsamen" Anwalt (auch wenn das von Laien immer wieder so gesagt wird und auch manche Anwälte das -durchaus im Interesse ihres wahren Mandanten- so darstellen): der Anwalt vertritt nur die Interessen seines Mandanten und keinesfalls(!) auch die Interessen der gegnerischen Seite. Das wäre sogar eine Straftat des Anwalts, § 356 StGB. Der Anwalt wird vom anderen Ehepartner daher sicherlich keine Vollmacht haben, keinen Anwaltsvertrag schließen, keine Rechnung an den anderen Ehepartner schreiben etc. Mit der Vorstellung, es handele sich um einen "gemeinsamen" Anwalt sind schon viele Leute bös auf die Nase gefallen.

Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:
zu Punkt 5)

auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!


Das Standesamt stellt eine Geburtsbescheinigung zum Zwecke der Beantragung von Elterngeld aus. Die darin aufgeführten Eltern können damit Elterngeld beantragen. Wieso sollte das also nicht gehen? Woran hakt es denn: stellt das Standesamt sowas nicht aus oder lehnt die Elterngeldstelle die Bescheinigung ab?
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Antwort #18 - 04.02.2015 um 10:10:43
 
1. Sobald die Scheidung anhängig war (d.h. dem zuständigen Gericht vorlag) wäre eine sogenannte qualifizierte Vaterschaftsanerkennung möglich gewesen. Du hättest anerkannt, sie zugestimmt, der (Noch-)Ehemann hätte ebenfalls zugestimmt - und mit Rechtskraft der Scheidung wäre es DEIN Kind gewesen. Dies habt ihr versäumt.

2. Z.Zt. ist rechtlich der (Noch-)Ehemann Vater des Kindes, somit auch gegenüber Mutter und Kind unterhaltspflichtig. Diesen Unterhalt einzufordern könnte dabei helfen, ihn zu einer Zustimmung zu deiner Vaterschaftsanerkennung zu bewegen. Diese wäre noch möglich (bis ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung). Die Zustimmung kann übrigens bei einem anderen Standesamt erklärt werden, kostet jedoch auf jeden Fall eine Gebühr - Höhe je nach Bundesland unterschiedlich - (solltet ihr übernehmen, da ihr Interesse an der Zustimmung habt).

3. Einen Antrag auf Elterngeld kann man auch stellen, wenn die notwendigen Unterlagen nicht vorgelegt werden (können). Diese werden dann halt nachgefordert - aber das Datum der Antragstellung steht erstmal fest. Dies gilt in der Regel für alle Anträge.

4. Wo war die Eheschließung der Mutter? Evtl. gibt es die geforderte Geburtsurkunde in Kopie in den Akten des Heiratsstandesamtes und dieses gibt euch eine beglaubigte Kopie davon? Ansonsten könnte man das Geburtsstandesamt des Kindes höfflich bitten, Einblick in die Heiratsakte der Mutter zu nehmen, denn für die Heirat müsste ja die Geburtsurkunde der Mutter vorgelegt worden sein.


Grundsätzlich hättet ihr während der neunmonatigen (!) Schwangerschaft die Möglichkeit gehabt, die Dinge vorab mit dem Standesamt zu besprechen und Unterlagen o.ä. zu besorgen, Probleme aus dem Weg zu räumen,... . Euer Versäumnis jetzt dem Staat anzulasten ist zwar verständlich, hilft aber nicht wirklich weiter.



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Zasi
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Antwort #19 - 04.02.2015 um 16:30:56
 
Entschuldigung, ihr geht alle davon aus, dass die Kenntnisse mit dem Verzicht auf Rechtsmittel allgemein bekannt sind. Sind sie nicht.

Ich kann keinen Anwalt beauftragen, wenn meine Lebensgefährtin das nicht möchte. Sie möchte auch nicht Unterhalt von ihm fordern, weil sie Angst hat er holt sich das gerichtlich wieder zurück.

Vaterschaftsanerkennung, dass ist der Lösungsvorschlag, den wir angehen wollen.

Während der Schwangerschaft habe ich gearbeitet und musste mich dann um meine ungerechtfertigte Kündigung kümmern. Ja nicht alle Arbeitgeber sind Kinderfreundlich, ich vermute es sind die wenigsten. Egal, vorher ging nicht und jetzt haben wir den Salat.

Ich wiederhole nochmal:
- kein Elterngeld, aber wir versuchen es mal mit der vorläufigen Geburtsurkunde die NUR für die Krankenversicherung gilt
- kein Kindergeld, das Standesamt will weder beglaubigten Registerauszug noch Geburtsurkunde, noch irgendwas rausrücken.
- nur meine Ersparnisse halten uns im Moment am Leben.  Augenrollen
Ich habe so meine Erfahrung mit der Deutschland GmbH gehabt, so dass ich für Notfälle etwas zurückgelegt habe.
Jedes Geschenk zur Geburt ist im Moment dreimal wichtig geworden, so wird unser Kind mit Nahrung versorgt. Wir sind unseren Freunden so dankbar.

Das Geburtsstandesamt hat die Unterlagen von dem damaligen Standesamt angefordert. Wenigstens etwas. Unser Versäumnis? Nein, im Ernst das Amt hat damals in einer Email gesagt, kommen sie bitte erst, wenn es soweit ist. Ich glaube man will wirklich vermeiden Elterngeld zu zahlen...  Traurig
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Einbeck
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Antwort #20 - 04.02.2015 um 16:42:50
 
@Zasi
Richtig nicht alles ist allgemein bekannt.
Vieles geht im Leben schneller und einfacher wenn man miteinander redet..

Frage mal gemein hat Deine Lebensgefaehrtin ein Interesse an einer schnellen Loesung? Sie koennte ja mal mit Ihren Ex oder dessen Anwalt reden..
Die Lebensgefaehrtin koennte doch auch als Mutter Elterngeld beantragen oder?
die Mutterschaft ist ja geklaert.

Wenn der Ex mitarbeitet geht es schneller, denn erstmal muss seine -rechtlich bestehende- Vaterschaft angefochten werden.
Dazu muss man mit dem Ex reden. Der Ex will sicherlich nicht Vater des Kindes sein.
Empfehle dringend @Muleta sehr informative und hilfreiche antwort #9 zu lesen  besonders zu Anfechtung der Vaterschaft..
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Zasi
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Antwort #21 - 04.02.2015 um 17:25:22
 
Einbeck @ Muleta

Euch ein herzliches Dankeschön!
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Muleta
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Antwort #22 - 04.02.2015 um 18:46:40
 
Zasi schrieb am 04.02.2015 um 16:30:56:
Ich kann keinen Anwalt beauftragen, wenn meine Lebensgefährtin das nicht möchte. Sie möchte auch nicht ...


alles richtig. Aber mal im Ernst: sie kommt um einen weiteren Kontakt nicht drum rum. Entweder, sie fragt an, ob er einer Vaterschaftsanerkennung zustimmen würde, erklärt ihm ggf., wie und wo er das machen kann und bezahlt das womöglich auch noch. Oder sie (oder du) beantragt eine Vaterschaftsanfechtung am Gericht, welches sich dann prompt wieder an den Ex wendet, weil der natürlich am Anfechtungsverfahren zu beteiligen ist. Ist also "kontaktmäßig" gehupft wie gesprungen, nur das über's Gericht dauert natürlich wesentlich länger und wird ggf. wesentlich teurer. Wenn sie also partout nichts unternehmen will, dann bleibt Dir nur der Weg über die Vaterschaftsanfechtung - das kannst Du selbst in die Hand nehmen und selbst den Antrag stellen.

Dass Du Dich nicht rechtzeitig wirklich schlau gemacht hast (und ja, manchmal kriegt man auch von Behörden leider falsche oder irreführende Auskünfte, die man dann aber trotzdem selbst ausbaden muss), lässt sich ja nun auch nicht mehr ändern.

Trotzdem sei nochmal folgender Hinweis angebracht: So wie es sich anhört, gibt es ja schon einen Vaterschaftstest. Und vermutlich ging es dort um eine Prüfung zwischen der Kindes-DNA und Deiner DNA. So ein Test ist ohne Zustimmung des rechtlichen Vaters (also dem Ex-Mann) unzulässig und darf von einem Gericht nicht verwertet werden. Außerdem bedeutet auch eine 99,99%ige Wahrscheinlichkeit Deiner Vaterschaft keinesfalls, dass der Ex-Mann damit als Erzeuger ausgeschlossen ist, wenn dessen DNA nicht ebenfalls geprüft wurde. Denn damit kämen bei grob geschätzt 25.000.000 zeugungsfähiger männlicher Personen in Deutschland immer noch 2.500 andere Männer in Frage (bei 99,999% wären es immer noch 250). Wenn der Richter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren seinen Job ordentlich macht, wird er also auf einem DNA-Test bzgl. Ex-Ehemann und Kind bestehen. Und erst wenn der negativ ausfällt, käme man bzgl. Deiner Person weiter. (Genau genommen müsste man da jetzt noch zwischen alpha- und beta-Fehler der Analyse unterscheiden, aber das mag bei Lust und Laune noch ein statistisch bewanderter Mensch aufdröseln und ggf. die Zahlen unter Berücksichtigung der Analysemethode noch korrigieren).
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Antwort #23 - 05.02.2015 um 09:46:41
 
Bekommt sie keinen Unterhalt von ihrem Ehemann?
Sie sollte schnellstens Kindes- und Betreuungsunterhalt vom rechtlichen Vater des Kindes fordern. Falls der leistungsfähig ist, wird er sich dann wahrscheinlich von sich aus um die Anfechtung der Vaterschaft kümmern.
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Antwort #24 - 05.02.2015 um 14:21:34
 
Nein, sie bekommt keinen Unterhalt. Ich habe es ihr schon gesagt, besonders mit dem Hinweis, dass das Geld für Unsere Tochter ist und wir es auch auf einem Konto parken können, falls Sie Angst hat der Ehemann fordert es zurück.
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Beziehung zum Thema Ausländerrecht: Ich oute mich später
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Antwort #25 - 05.02.2015 um 14:30:33
 
Zasi schrieb am 04.02.2015 um 16:30:56:
kein Kindergeld, das Standesamt will weder beglaubigten Registerauszug noch Geburtsurkunde, noch irgendwas rausrücken.

Und genau das verstehe ich hier nicht. Der Ex-Mann ist derzeit rechtlich der Vater. Das Standesamt ist verpflichtet eine Geburtsurkunde mit genau diesem als Vater eingetragen auszustellen. Warum weigert sich das Standesamt einem ehelich geborenen Kind die Geburtsurkunde zu verweigern.
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Antwort #26 - 05.02.2015 um 14:40:06
 
tiggger schrieb am 05.02.2015 um 14:30:33:
Warum weigert sich das Standesamt einem ehelich geborenen Kind die Geburtsurkunde zu verweigern.


steht doch oben bereits: weil die Identität der Mutter nicht (ausreichend) urkundlich geklärt ist. Aber für eine Geburtsbescheinigung wird's trotzdem reichen.
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Antwort #27 - 08.02.2015 um 15:58:52
 
Vom Thema abweichende Antworten wurden in dieses Thema verschoben.
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...   Viele Grüße von Mick    ...
Zitat:
Ich bin mir da aber nicht sicher aber es ist sicher 100% so.
(ich sach nicht von wem das ist. Aber es ist hier zu finden, wenn man richtig sucht)
Homepage https://www.facebook.com/miganator1  
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Antwort #28 - 13.02.2015 um 21:26:45
 
Zwischenstand:

Elterngeld wurde gewehrt, die fehlenden Unterlagen (Geburtsurkunde  und Vaterschaftsanerkennung) müsse nur nachgereicht werden.

Kindergeld haben wir eine Antwort erhalten, sind am erneuten Ausfüllen der Formulare

Der ExEhemann kümmert sich im Moment um die Anfechtung bzw. Nichterklärung der Vaterschaft. Dies dauert gerade und, dass die Unterhaltsansprüche nicht nachträglich gefordert werden können, macht hier etwas Missmut, aber wir geben ihm noch etwas Zeit.

Ansonsten ist das Standesamt sehr merkwürdig: zum einem haben sie selbst empfohlen, dass wir einen Anwalt nehmen, zum Anderen hat z.B. das Amt mit dem Elterngeld, sie darauf hingewiesen, dass in Bezug des schwebenden Vaterschaftsantrag, eine Bestätigung der Beantragung dieser ausgehändigt werden muss. 

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Antwort #29 - 24.02.2015 um 21:01:02
 
Neuer Zwischenstand:

Elterngeld - keine Änderungen 

Kindergeld haben wir eine Antwort erhalten und wenn wir die Urkunde bis zum 15.03. nicht nachreichen, gibt es eine Ablehnung.

Vaterschaft- der EXEhemann hat verzichtet. Wir gehen morgen zum Standesamt und geben die Bescheinigung ab.

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