Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:00:05:ad 2) nein, es können keine Leistungen damit beantragt werden, da ich Elterngeld erhalten soll, diese Leistung nach 3 Monaten verfällt und wie wir feststellen, im den nächsten Monat nichts passieren wird
es gilt § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 BEEG: eine Heirat ist wegen fehlender Rechtskraft der Scheidung der Vorehe derzeit wohl nicht möglich und eine Vaterschaftsanerkennung könnte (auch wenn der Standesbeamte es dich machen ließe) schon deshalb nicht wirksam werden, weil der Ex-Ehemann ja nicht um seine Zustimmung gefragt werden soll. Die letzte Variante (laufende Vaterschaftsfeststellung) kommt wohl nicht in Betracht, weil ja noch ein rechtlicher Vater existiert und noch nichtmal eine Vaterschaftsanfechtung läuft.
Ergebnis: Du bist derzeit und wohl noch auf längere Zeit nicht der juristische Vater und hast dementsprechend keine Ansprüche. Wenn man bedenkt, dass das alles vor der Geburt mühelos(!) hätte geregelt werden können, dann ist deine Reaktion nicht nachvollziehbar: Du und die Kindesmutter hätten sich eben schon Mitte November um eine Regelung der Angelegenheiten kümmern sollen - dann hätte Deine Frau mit PKH/VKH bei der Scheidung einen eigenen Anwalt mitgebracht, beide Seiten hätten Rechtsmittelverzicht erklärt und das Kind wäre außerhalb der Ehe geboren worden. Aber nein, erst verbummelst Du notwendige Schritte und wenn's zu spät ist wird auf deutsche Gesetze und Beamte geschimpft. Schon klar
Aras schrieb am 03.02.2015 um 20:33:50:Bei einer Scheidung in Deutschland herrscht Anwaltspflicht. ... Wenn es einen gemeinsamen Anwalt gibt, dann ist der gemeinsame Anwalt ja auch Ansprechpartner.
nein: Anwaltspflicht herrscht nur für Antragsteller. Wenn, wie hier bei der Ehefrau, dem Scheidungsantrag lediglich zugestimmt wird (einverständliche Ehescheidung), dann braucht die zustimmende Person keinen Anwalt. Aber dann ist eben auch kein Rechtsmittelverzicht im Termin möglich mit der Folge, dass die Scheidung auch nicht sofort rechtskräftig werden kann.
Es gibt insofern auch keinen "gemeinsamen" Anwalt (auch wenn das von Laien immer wieder so gesagt wird und auch manche Anwälte das -durchaus im Interesse ihres wahren Mandanten- so darstellen): der Anwalt vertritt nur die Interessen seines Mandanten und keinesfalls(!) auch die Interessen der gegnerischen Seite. Das wäre sogar eine Straftat des Anwalts, § 356 StGB. Der Anwalt wird vom anderen Ehepartner daher sicherlich keine Vollmacht haben, keinen Anwaltsvertrag schließen, keine Rechnung an den anderen Ehepartner schreiben etc. Mit der Vorstellung, es handele sich um einen "gemeinsamen" Anwalt sind schon viele Leute bös auf die Nase gefallen.
Zasi schrieb am 03.02.2015 um 20:27:26:zu Punkt 5)
auch hier brauchen wir eine richtige Geburtsurkunde, die wir nicht erhalten haben!
Das Standesamt stellt eine Geburtsbescheinigung zum Zwecke der Beantragung von Elterngeld aus. Die darin aufgeführten Eltern können damit Elterngeld beantragen. Wieso sollte das also nicht gehen? Woran hakt es denn: stellt das Standesamt sowas nicht aus oder lehnt die Elterngeldstelle die Bescheinigung ab?